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Transkript:

1 PFLEGE- UND BETREUUNGSVEREINBARUNG (Die Pflege- und Betreuungsvereinbarung kann von urteilsfähigen Bewohnerinnen / Bewohnern oder von der natürlichen oder juristisch beauftragten Person von nicht urteilsfähigen Bewohnerinnen / Bewohnern ausgefüllt werden. Die Vereinbarung kann jederzeit revidiert werden). für: Geburtsdatum Abteilung Zimmer Liegt ein Vorsorgeauftrag vor? Urteilsfähige Personen, die einen Vorsorgeauftrag abgeschlossen haben, können die entsprechenden Angaben in der Pflegeund Betreuungsvereinbarung einfügen. Bitte eine Kopie des Vorsorgeauftrages beilegen. Erklärung urteilsfähiger Personen: Ich habe keinen Vorsorgeauftrag und wünsche von der Heimleitung mehr Informationen: Liegt eine Patientenverfügung vor? Wenn ja: bitte eine Kopie der Patientenverfügung beilegen. Eine Patientenverfügung kann im Internet unter folgender Adresse bezogen werden: www.http://www.dialog-ethik.ch/patientenverfuegung/bestellen-und-download Wenn nein: besteht für den urteilsfähigen Bewohner / die urteilsfähige Bewohnerin die Möglichkeit, dass eine natürliche Person bezeichnet wird, die im Falle einer Urteilsunfähigkeit mit dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen bespricht und im n der / des urteilsunfähig gewordenen Bewohnerin / Bewohners entscheiden kann. Bitte den n und die Adresse der beauftragten Person angeben: Strasse Telefon P PLZ / Ort Telefon G

2 Bei urteilsfähigen Personen: Ich habe keine Patientenverfügung und wünsche von der Heimleitung mehr Informationen: Besteht eine Beistandschaft mit Vertretungsberechtigung in medizinischen Fragen? Bitte den n und die Adresse der beauftragten natürlichen oder juristischen Person angeben: Strasse PLZ / Ort Telefon P Telefon G Die Pflege- und Betreuungsvereinbarung tritt dann in Kraft, wenn die folgenden Inhalte weder in einem Vorsorgeauftrag noch in einer Patientenverfügung festgehalten sind. (Beim Ausfüllen der Pflege- und Betreuungsvereinbarung steht Ihnen unser Fachpersonal gerne beratend zur Verfügung). Informationen an beauftragte Personen Wir informieren beauftragte Personen: bei besonderen Ereignissen und/oder akuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Bewohnerin / des Bewohners die Informationen erfolgen tagsüber oder auf Wusch auch nachts an die erste erreichbare Adresse. Dabei halten wir uns an die untenstehende Reihenfolge Bitte listen Sie die wichtigsten Personen auf und setzen Sie nach Wunsch hinten ein Kreuz, falls Sie nachts keinen Anruf wünschen. / Telefon P Telefon P KEINE Informationen in der Nacht 1. 2. 3. 4.

3 Entscheidungsfindung bei nicht urteilsfähigen Personen durch die von ihr beauftragte Person oder vom Gesetz vorgesehenen vertretungsberechtigten Personen. Der Autonomieanspruch jedes Menschen verpflichtet die beauftragte Person, die Fragen nach dem mutmasslichen Willen des nicht mehr urteilsfähigen Menschen zu beantworten und die eigenen Interessen zurückzustellen. Folgende Fragen helfen, den mutmasslichen Willen der Bewohnerin / des Bewohners zu erkennen: Frage Besitzt die Bewohnerin / der Bewohner eine Patientenverfügung? Bemerkung Die Patientenverfügung hat umso mehr Gewicht, je mehr sie in Kenntnis der möglichen Umstände, je näher sie beim Ereignis und je detaillierter sie verfasst worden ist. Wie hat sich die Bewohnerin / der Bewohner bisher in vergleichbaren Situationen entschieden und/oder verhalten?

4 Freiheitsbeschränkende Massnahmen Freiheitsbeschränkende Massnahmen bei unruhigen, sturzgefährdeten und verwirrten Bewohnerinnen und Bewohnern stellen ein ethisches Dilemma dar. Für unruhige, sturzgefährdete und verwirrte Bewohnerinnen / Bewohner sind alle beteiligten Personen im Steinhof Pflegeheim bestrebt, eine möglichst optimale Lösung zu finden. Es werden, wenn immer möglich, keine freiheitsbeschränkenden Massnahmen eingeleitet. Wird trotzdem eine freiheits-beschränkende Massnahme in Erwägung gezogen, beruht sie auf einer interprofessionell abgestützten Entscheidungsfindung (Einbezug der beauftragten Person) und wird regelmässig überprüft. Es geht um folgende Fragen: Darf die Autonomie einer Bewohnerin / eines Bewohners verletzt werden, um Schaden zu vermeiden? Liegt eine Selbstgefährdung vor? Sind andere Bewohnerinnen / Bewohner oder Personal gefährdet? Die Autonomie der Bewohnerin / des Bewohners (Freiheitsrecht) wird höher gewertet, als die Pflicht des Behandlungsteams zur Vermeidung von Schaden und Lebenserhaltung. Die Pflicht zur Vermeidung von Schaden und Lebenserhaltung wird höher gewertet als das Recht auf Autonomie (Freiheitsrecht) der Bewohnerin / des Bewohners. Freiheitsbeschränkende Massnahmen dürfen bei urteilsunfähigen Personen mit Einbezug der beauftragten Person angewendet werden Schmerzlinderung und Sedierung z.b. bei Schmerzen, Atemnot und Angst Schmerz- und Beruhigungsmittel sollen grosszügig dosiert werden. Eine Beeinträchtigung des Bewusstseins oder eine Verkürzung des Lebens werden in Kauf genommen. Schmerz- und Beruhigungsmittel sollen nur eingesetzt werden, um den Zustand erträglich zu gestalten. Perioden mit klarem Bewusstsein sind wichtig.

5 Lebensverlängernde Massnahmen Bei zerebral schwerst geschädigten und sterbenden Bewohnerinnen und Bewohnern liegt die letzte Entscheidung, die zum Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen führen, unter Einbezug der vertretungsberechtigten Person, beim direkt verantwortlichen Arzt. Auf den Einsatz oder die Weiterführung von unnötigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen, mit dem unbedingten Ziel einer Lebensverlängerung, wird verzichtet. Massnahmen sollen nur der optimalen Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen, wie Unruhe, Angst, Übelkeit und Atemnot dienen. Das behandelnde Team schöpft, solange die Möglichkeit auf eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes in absehbarer Zukunft besteht, alle angemessenen medizinisch therapeutischen Massnahmen aus. Eine Einweisung in ein Akutspital soll nur dann erfolgen, wenn Aussicht auf Verbesserung der Lebensqualität oder Linderung eines akuten Schmerzzustandes besteht. Künstliche Ernährung Sterbende Menschen in der letzten Lebensphase haben oft weniger oder keinen Hunger und Durst. Dies ist ein natürlicher Prozess. Die Körperfunktionen verlangsamen sich und enden schliesslich im Tod. Wird mit künstlicher Ernährung begonnen, wird das Leben, und somit oft auch das Leiden, verlängert. Auf eine enterale (z.b. Magensonde) und / oder parenterale (z.b. Infusion) Ernährung wird verzichtet, auch wenn dadurch der Sterbeprozess beschleunigt werden oder eine Mangel- resp. Fehlernährung entstehen kann. Die Pflege und Betreuung konzentriert sich auf das Wohlbefinden der Bewohnerin / des Bewohners. Das Betreuungsteam soll je nach Krankheitsphase und Krankheitssituation über die Notwendigkeit und die Art einer künstlichen Ernährung und/oder Flüssigkeitszufuhr entscheiden. Ernährung als Therapie und kompensatorische Ernährungsformen dürfen mit Einbezug der vertretungsberechtigten Person angewendet werden.

6 Besondere Anordnungen: Sterbebegleitung Die Bewohnerin / der Bewohner möchte die Seelsorge im Steinhof Pflegeheim Luzern in Anspruch nehmen. Die Begleitung soll durch folgenden Seelsorger oder durch folgende der Bewohnerin / dem Bewohner nahestehende Person erfolgen: Strasse Telefon P PLZ / Ort Telefon G Die Bewohnerin / der Bewohner wünscht keine spirituelle Begleitung beim Sterben Wünsche nach dem Tod: Ort und Datum Unterschrift Quelle: Dialog Ethik Interdisziplinäres Institut für Ethik im Gesundheitswesen Medizinisch-ethische Richtlinien / Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften