Was bedeutet das für Kommunale Gebietskörperschaften DigiNetzG Rechte & Pflichten
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www.thüringen-online.de Mit dem Breitbandkompetenzzentrum Thüringen (BKT), welches im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) seit Juli 2009 als Projektgruppe bei der LEG angesiedelt ist, stellt die Thüringer Landesregierung eine One-Stop-Agency" zur Verfügung, welche ganz im Sinne des Beschlusses des Thüringer Landtages vom 19.06.2009" [ ] den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden und Landkreisen) bei allen Schritten der Realisierung einer breitbandigen Infrastruktur zur Seite steht und Unterstützung in koordinierender, organisatorischer und fachlicher Hinsicht bietet".
www.thüringen-online.de Informiert und unterstützt seit 2009: - Öffentliche Verwaltungen auf Kommunal- und Landesebene bei allen Fragen des geförderten und ungeförderten Breitbandausbaus und ist fachlicher Ansprechpartner für - Politik auf Landes- und Kommunalebene - Unternehmen und Verbände - Bürger - Medien
www.thüringen-online.de bietet: - Beratungshotline [0361-5603 306] - Handreichungen zu diversen Themen - Versorgungsanalysen - Fachtechnische Unterstützung beim geförderten und ungeförderten Breitbandinfrastrukturausbau - Vernetzung aller Breitbandpaten in den Landkreisen - Netzwerkarbeit mit allen Partnern der Breitbandinitiative - Internetplattform www.thüringen-online.de - Schulungen, auch individuell und vor Ort
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Zustand bisher Gewerbegebietserschließung Erschließung Neubaugebiete Straßenbau Abwasserbau Wegebau
Zielsetzung Das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetz-G) dient der Umsetzung der Kostensenkungsrichtlinie der EU(RL 2014/61/EU). Das Ziel der EU-Richtlinie Senkung der Kosten für den Auf- und den Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze Da Tiefbaukosten einen Großteil der Netzausbaukosten ausmachen, liegt ein Schwerpunkt auf Erleichterungen bei der Planung und Ausführung von Tiefbauarbeiten. Ergänzungen und Anpassungen des Telekommunikationsgesetzes (insbesondere 77a-o)
Reform ist am 10. November 2016 in Kraft getreten Umsetzungsfristen Die Frist für die Umsetzung der Kostensenkungsrichtlinie in nationale Vorschriften war am 1. Januar 2016 abgelaufen. Die Anwendung der Maßnahmen in der Regulierungspraxis sieht die Kostensenkungsrichtlinie ab spätestens dem 1. Juli 2016 vor. Damit ist diese gesetzliche Regelung bereits seit über 2 Jahren in Kraft.
Zielstellungen und Bausteine Schaffung von Transparenz Anpassung von Definitionen und Wegerecht Informations-, Mitnutzungs- und Mitverlegungsansprüche, Einführung eines neuen Preisregimes, Vorschriften zur Konfliktlösung.
Betroffene Normen Das DigiNetzG betrifft Normen des TKG des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung des Bundesverfassungsschutzgesetzes der Frequenzschutzbeitragsverordnung der Telekommunikationsgebührenverordnung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes des Amateurfunkgesetzes des Gesetzes zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 sowie zu den Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994 des Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Überblick über die Neuregelungen Informationen Definitionen Koordinierung Mitnutzung TKG - v. Wegerecht & über Festlegungen v. Baustellen bestehende & Versorgungsnetzen Mitverlegung Infrastrukturen TKG 68 TKG 3 TKG 77h: TKG 77d Informationen (1): Antrag Neue TKG 77a: Legaldefinitionen, über TKG 69 Bauarbeiten Infrastrukturatlas z.b. Hochgeschwindigkeitsnetz, TKG 77d (2): Angebot öffentliches TKG 77i TKG 77b: TKG 70 (1) Versorgungsnetz Übermittlung ff.: Antrag auf v. u.a. TKG 77g: Koordinierung Informationen Versagensgründe v. auf Baustellen Antrag TKG 77n: TKG 77i TKG 77c: (6): Streitschlichtung Anspruch Vor-Ort- auf Untersuchungen Mitverlegung TKG 77i (7): Bauarbeiten öffentliche Verkehrsdienste TKG 77i (7): Anschluss Neubaugebiete
Persönlicher Anwendungsbereich Berechtigte: Eigentümer und Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen ( 77a ff.) die ein digitales Hochgeschwindigkeitsnetz im Sinne von 3 Nr. 7a errichten wollen oder ohne Mitnutzung unverhältnismäßig hohen Aufwand im Sinne von 70 Abs. 2 hätten Hochgeschwindigkeit = Möglichkeit, Dienste mit 50 Mbit/s bereitzustellen Verpflichtete: Eigentümer und Betreiber von öffentlichen Versorgungsnetzen ( 77a ff.) Zukünftige für diverse Fragestellungen: Versorgungssparten im Sinne von 3 Nr. 16b regelmäßige Anpassung der Downloadrate? Zugang ist zu den jeweiligen passiven Netzinfrastrukturen Erweiterung um zusätzliche im Sinne Parameter von 3 Nr. (Upload, 17b zu Latenz, gewähren Symmetrie)?
Öffentliche Versorgungsnetze im Sinne des 3 Nr. 16b Als Versorgungsnetz erfasst Telekommunikationsnetze Gasnetze Elektrizitätsnetze Fernwärmenetze Verkehrsdienste Abwassernetze nicht erfasst Trinkwasser im Sinne von 3 Nr. 1 TrinkwasserVO Telekommunikationsnetze Gasnetze Elektrizitätsnetze Fernwärmenetze Verkehrsdienste Abwassernetze Wassernetze Nicht betroffen sind ebenfalls: private Verkehrswege sowie geschlossene Firmen- und Behördennetze, sofern diese kein Teil eines öffentlichen Netzes sind
Sachlicher Anwendungsbereich Passive Netzinfrastrukturen im Sinne des 3 Nr. 17b Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden Erfasst Nicht erfasst Fernleitungen Leer- und Leitungsrohre Kabelkanäle Einstiegsschächte Verteilerkästen der Straßenkörper selbst sowie Kabel, wie z. B. unbeschaltete Glasfaserkabel
Pflichten der Netzbetreiber/-eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzen Pflichten der Netzbetreiber bzw. der Netzeigentümer Bereitstellung von Informationen für den Infrastrukturatlas bei der BNetzA Auskunftsanspruch gegen Entgelt Anspruch auf Vor- Ort-Besichtigung gegen Entgelt Anspruch auf Mitnutzung von geeigneter Infrastruktur Koordinierung und Information in Bezug auf Bauvorhaben und Bauarbeiten
Infrastrukturatlas, 77a Die Bundesnetzagentur führt als zentrale Informationsstelle des Bundes einen Infrastrukturatlas, der verpflichtend eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht bereitstellt über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, hierunter fallen auch (Glasfaser-) Kabel! Für die Erstellung der Übersicht: Die BNetzA kann von den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze Informationen (über Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen) verlangen.
Infrastrukturatlas, 77a Belieferung des ISA-Planung DOWNLOAD: https://www.bundesnetzagentur.de/shareddocs/downloads/de/sachgebiete/telekommunikation/unternehmen_institutio nen/zidb/datenlieferanten/170913_datenlieferungsbedingungen.pdf? blob=publicationfile&v=3
Infrastrukturatlas, 77a Belieferung des ISA-Planung DOWNLOAD: https://www.bundesnetzagentur.de/shareddocs/downloads/de/sachgebiete/telekommunikation/unternehmen_institutionen/zi db/datenlieferanten/170918_leitpfaden_datenlieferung.pdf? blob=publicationfile&v=1
Infrastrukturatlas, 77a Belieferung des ISA-Planung DOWNLOAD: https://www.bundesnetzagentur.de/shareddocs/downloads/de/sachgebiete/telekommunikation/unternehmen _Institutionen/ZIdB/Datenlieferanten/171127_Datenabgabeblatt.pdf? blob=publicationfile&v=3 Unterstützung bei der Umsetzung können sie durch das Breitbandkompetenzzentrum Thüringen erhalten
Infrastrukturatlas, 77a Von einer Aufnahme in die Übersicht ist abzusehen, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sicherheit und Integrität der Einrichtung gefährdet wird öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährdet wird Informationen zweckwidrig verwendet oder weitergegeben werden Infrastrukturteile betroffen sind, die gesetzlich als kritisch bestimmt worden und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind oder zur sicheren Bundesbehördenkommunikation genutzt werden Die Definition kritische Infrastrukturen richtet sich nach dem IT-Sicherheitsgesetz; ebenfalls eng auszulegen. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/media/223366c3ab43dfcb5c743955449055e2/bgbl115s1324_12495.pdf
Anspruch auf Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas Zielsetzung Verbesserung der Informationsgrundlage für Bund, Länder und Kommunen Gebietskörperschaften, für allgemeine Planungs- und Förderzwecke ( 77a Abs. 3 Satz 3) BNetzA wahrt Sensitivität der erfassten Daten und trägt dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung
Pflichten der Netzbetreiber/-eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzen Pflichten der Netzbetreiber bzw. der Netzeigentümer Bereitstellung von Informationen für den Infrastrukturatlas bei der BNetzA Auskunftsanspruch gegen Entgelt Anspruch auf Vor- Ort-Besichtigung gegen Entgelt Anspruch auf Mitnutzung von geeigneter Infrastruktur Koordinierung und Information in Bezug auf Bauvorhaben und Bauarbeiten
Infrastrukturatlas, 77b Informationspflichten bestehen gegenüber den Betreibern bzw. Eigentümern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Passive Netzinfrastrukturen im Sinne des 3 Nr. 17b Auskunftsanspruch Netzbetreiber und - eigentümer haben beantragte Informationen innerhalb von zwei Monaten zu erteilen. Auskunftsverweigerung Wenn konkrete Anhaltspunkte für Versagungsgrund gemäß 77b Abs. 4 bestehen. Streitbeilegung Im Streitfall entscheidet die Bundesnetzagentur verbindlich innerhalb von zwei Monaten.
Infrastrukturatlas, 77b Belieferung des ISA-Mitnutzung Formular zur Bereitstellung von Informationen über passive Netzinfrastrukturen gemäß 77b Abs. 5 TKG für den neu hinzugekommenen ISA- Mitnutzung: Unterstützung bei der Umsetzung können sie durch das Breitbandkompetenzzentrum Thüringen erhalten https://www.bundesnetzagentur.de/shareddocs/downloads/de /Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/ZI db/datenlieferanten/170927_formular_isa- Mitnutzung.pdf? blob=publicationfile&v=4
Anspruch auf Auskunft, 77b Auskunftsanspruch kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sicherheit und Integrität der Einrichtung gefährdet wird öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährdet wird Informationen zweckwidrig verwendet oder weitergegeben werden von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Die Definition Schutzpflichten kritische zu Infrastrukturen erfüllen, oder ein Ablehnungsgrund richtet für sich eine nach Mitnutzung dem IT-Sicherheitsgesetz; nach 77g Absatz 2 vorliegt. ebenfalls eng auszulegen. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/media/223366c3ab43dfcb5c743955449055e2/bgbl115s1324_12495.pdf
Pflichten der Netzbetreiber/-eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzen Pflichten der Netzbetreiber bzw. der Netzeigentümer Bereitstellung von Informationen für den Infrastrukturatlas bei der BNetzA Auskunftsanspruch gegen Entgelt Anspruch auf Vor- Ort-Besichtigung gegen Entgelt Anspruch auf Mitnutzung von geeigneter Infrastruktur Koordinierung und Information in Bezug auf Bauvorhaben und Bauarbeiten
Anspruch auf Vor-Ort-Untersuchung, 77c Flankierend zum Auskunftsanspruch gegen Netzbetreiber/-eigentümer Passive Netzinfrastrukturen im Sinne des 3 Nr. 17b Untersuchungsanspruch Netzbetreiber und - eigentümer haben zumutbaren Anträgen innerhalb eines Monats zu entsprechen. Untersuchungsverweigerung Wenn konkrete Anhaltspunkte für Versagungsgrund gemäß 77c Abs. 3 bestehen. Streitbeilegung Im Streitfall entscheidet die Bundesnetzagentur verbindlich innerhalb von zwei Monaten.
Anspruch auf Vor-Ort-Untersuchung, 77c Untersuchungsanspruch kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sicherheit und Integrität der Einrichtung gefährdet wird öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährdet wird durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit gemäß 77m verletzt wird, von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung unverhältnismäßige Die Definition Maßnahmen kritische ergreifen Infrastrukturen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines richtet Gesetzes sich nach auferlegten dem IT-Sicherheitsgesetz; Schutzpflichten zu erfüllen, oder ein Ablehnungsgrund ebenfalls für eine eng Mitnutzung auszulegen. nach 77g Absatz 2 vorliegt. Bauarbeiten-Koordinierung nach 77i Abs. 5 vorliegt oder unzumutbar ist. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/media/223366c3ab43dfcb5c743955449055e2/bgbl115s1324_12495.pdf
Pflichten der Netzbetreiber/-eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzen Pflichten der Netzbetreiber bzw. der Netzeigentümer Bereitstellung von Informationen für den Infrastrukturatlas bei der BNetzA Auskunftsanspruch gegen Entgelt Anspruch auf Vor- Ort-Besichtigung gegen Entgelt Anspruch auf Mitnutzung von geeigneter Infrastruktur Koordinierung und Information in Bezug auf Bauvorhaben und Bauarbeiten
Pflichten der Netzbetreiber/-eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzen
Anspruch auf Mitnutzung, 77d Ebenfalls gerichtet gegen den Netzbetreiber/-eigentümer Passive Netzinfrastrukturen im Sinne des 3 Nr. 17b Zugangsanspruch Netzbetreiber und - eigentümer haben auf Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Angebot zu unterbreiten. Zugangsverweigerung Wenn Ablehnungsgrund gemäß 77g Abs. 2 besteht. Streitbeilegung Im Streitfall entscheidet die Bundesnetzagentur verbindlich innerhalb von vier Monaten.
Anspruch auf Mitnutzung, 77d Mitnutzungsanspruch darf nur abgelehnt werden, wenn EINER der folgenden Gründe vorliegt: fehlende technische Eignung oder fehlender Platz (aktuell/zukünftig) Sicherheit und Integrität der Versorgungsnetze gefährdet öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährdet erhebliche Störung des Versorgungsdienstes zu erwarten tragfähige Alternativen vom Netzbetreiber angeboten Überbau von bestehenden Glasfasernetzen mit Open Access Die Definition kritische Infrastrukturen richtet sich nach dem IT-Sicherheitsgesetz; ebenfalls eng auszulegen. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/media/223366c3ab43dfcb5c743955449055e2/bgbl115s1324_12495.pdf
Anspruch auf Mitnutzung, 77d DOWNLOAD: https://www.bundesnetzagentur.de/shareddocs/downloads/de/sachgebiete/telekommunikation/unternehmen_ Institutionen/ZIdB/Standardangebote/Standardangebot_WSV_Stand12_2016.pdf? blob=publicationfile&v=2 Sinnvoll wäre für Thüringen z.b. ein Standardangebot, welches gemeinsam mit dem Thüringer Landkreistag und dem Gemeindeund Städtebund Thüringen entworfen und zur Verwendung durch alle Kommunalen Gebietskörperschaften in Thüringen bereitgestellt wird.
Anspruch auf Mitnutzung, 77d
Einnahmen aus Mitnutzungen, 77f Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen,... von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen ( ausdrückliche Änderungen in Strom-/GasNEV). die über die Kosten im Sinne des 77n Abs. 2 Satz 2 hinausgehen,
Pflichten der Netzbetreiber/-eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzen Pflichten der Netzbetreiber bzw. der Netzeigentümer Bereitstellung von Informationen für den Infrastrukturatlas bei der BNetzA Auskunftsanspruch gegen Entgelt Anspruch auf Vor- Ort-Besichtigung gegen Entgelt Anspruch auf Mitnutzung von geeigneter Infrastruktur Koordinierung und Information in Bezug auf Bauvorhaben und Bauarbeiten
Koordinierungs- und Informationspflichten Zielsetzung Vermeidung separater Tiefbaukosten durch Transparenz und Koordinierung von Bauvorhaben und -arbeiten Anspruch auf Auskunft über geplante und laufende Bauarbeiten an passiven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze ( 77h) Koordinierungsverpflichtung bei (auch nur teilweise) öffentlich finanzierten Bauarbeiten ( 77i)
Anspruch auf Auskunft, 77h Anspruch auf Auskunft Keine Anspruchsvoraussetzungen Mindestinformationen über den Standort (über den gesamten Streckenabschnitt der geplanten Bauarbeiten) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Auskunftserteilung konkrete Gefahren für die in Anspruch genommenen Versorgungsnetze Daher sollte diese Maßnahme im Baustellenatlas oder die Sicherheit der BNetzA der gemeldet öffentlichen sein! Auskunft über Bauarbeiten, die Gesundheit begründen würde. innerhalb eines Zeitraums von > 8 Wochen sechs Monaten nach Eingang Der Anspruch besteht darüber des Antrags durchgeführt hinaus nicht, wenn Bauarbeiten werden sollen. betroffen sind, deren anfängliche Dauer acht Wochen unterschreitet.
Anspruch auf Auskunft, 77h DOWNLOAD: https://www.bundesnetzagentur.de/shareddocs/downloads/de/sachgebiete/telekommunikation/unternehme n_institutionen/zidb/baustelleninformationen/formular_meldung_bauma%c3%9fnahmen.pdf? blob=public ationfile&v=2 Unterstützung bei der Umsetzung können sie durch das Breitbandkompetenzzentrum Thüringen erhalten
Anspruch auf Auskunft, 77h
Koordinierungsverpflichtung, 77i Ebenfalls gerichtet gegen den Netzbetreiber/-eigentümer Anspruch auf Koordinierung der Bauarbeiten Zumutbaren Anträgen auf Koordinierung von Bauarbeiten, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, muss stattgegeben werden. Verweigerung der Koordinierung Ablehnungsgründe aus 77i Abs. 5 Streitbeilegung Entscheidung der BNetzA binnen zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags
Koordinierungsverpflichtung, 77i Koordinierung kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit alle folgenden Gründe vorliegen: Infrastrukturteile sind betroffen, die gesetzlich als kritisch bestimmt und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind und Erfüllung der gesetzlichen Schutzpflichten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich Die Definition kritische Infrastrukturen richtet sich nach dem IT-Sicherheitsgesetz; ebenfalls eng auszulegen. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/media/223366c3ab43dfcb5c743955449055e2/bgbl115s1324_12495.pdf
Koordinierungsverpflichtung, 77i DOWNLOAD: https://www.bundesnetzagentur.de/de/service- Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammer8/BK8_93_Leitfaeden_und_fSV/BK8_Energie- Leitfaden_2012_Textbaustein.html?nn=269786
Recht auf Mitverlegung, 77i Abs. 6 Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können im Rahmen von Bauarbeiten, passive Netzinfrastrukturen sowie Glasfaserkabel mitverlegen,... um eine Mitnutzung oder den Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zu ermöglichen.
Recht auf Mitverlegung, 77i Abs. 6 Zum Beispiel bei der Neuerschließung von Wohngebieten mit Erdgas
Recht auf Mitverlegung, 77i Abs. 6 Verstöße können richtig teuer werden
Recht auf Mitverlegung, 77i Abs. 6 Mitverlegungsbegehren können abgelehnt werden, soweit diese über gesetzliche Mindestvorgaben hinausgehen: Mindestvorgaben: ermöglicht den Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes, entlang der Trassen, die im Rahmen der Bauarbeiten bzw. der Erschließung geöffnet werden, passive Netzinfrastrukturen und Glasfaserkabel in branchenüblicher Standardausführung. (siehe Materialkonzept BMVI)
Verpflichtung zur Mitverlegung, 77i Abs. 7 Gerichtet Erschließung gegen den Neubaugebiete Baulast-/Erschließungsträger Passive Netzinfrastrukturen im Sinne des 3 Nr. 17b Verpflichtung zur Mitverlegung Baulast- /Erschließungsträger haben mitzuverlegen, um den Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch private Netzbetreiber zu ermöglichen, bei Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten die aus öffentlichen Mitteln finanziert und für eine Dauer von über acht Wochen geplant sind, soweit Bedarf auf der Endnutzerseite besteht. bei Erschließung von Neubaugebieten stets und in geeigneter Form.
Verpflichtung zur Mitverlegung, 77i Abs. 7 S. 2 Kostenansatzfähigkeit? Die Erschließungslast liegt gemäß 123 Abs. 1 BauGB grundsätzlich bei der Gemeinde Die Gemeinden dürfen grundsätzlich zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands einen Erschließungsbeitrag erheben Öffentliches Telekommunikationsnetz = öffentliche Einrichtung? Widmungsakt und Satzung erforderlich! Ausschreibungspflicht für den Netzbetrieb! Eventuelle Pflichten zum Ansatz von Einnahmen aus Nutzungsentgelten klären!
Erschliessungsrecht Erschließungsbeitragsrecht & Erschließungsrecht (Quelle: Wirtschaftsrat Recht) I. Allgemein: Erschließung im Sinne der 123ff BauGB ist die für die Baureife eines Baugebietes erforderliche erstmalige Herstellung der örtlichen Straßen, Grünanlagen, Versorgungseinrichtungen (Elektrizität, Gas, Wasser) und Abwasseranlagen. Überörtliche Anlagen sind dagegen nicht umfasst. Grundstücke müssen vor ihrer baulichen Nutzung erschlossen werden. Die Erschließung ist notwendige Voraussetzung jeder Bebauung, von der nicht befreit werden kann. Die Gemeinden erheben zur Deckung ihrer Kosten für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag, 127 I BauGB. Die Gemeinde kann die Erschließung durch einen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag auf einen Dritten übertragen, 124 I BauGB, wodurch die technische Durchführung und Kostenabwicklung der Erschließung auf einen Erschließungsunternehmer etwa ein Wohnungsbauunternehmen übertragen wird. Die gemäß 123 I BauGB bestehende Erschließungslast selbst kann nicht abgewälzt werden, sondern die Gemeinde bleibt trotz Vertragsabschluss im Außenverhältnis für die Erschließung verantwortlich.
Verpflichtung zur Mitverlegung, 77i Abs. 7
Konventioneller Tiefbau in verringerter Verlegetiefe, 68 Auf Antrag möglich: Abweichung von Allgemeinen Technischen Bedingungen in Form von verringerter Verlegetiefe Wegebaulastträger stimmt schriftlich oder elektronisch zu, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus und keine wesentliche Erhöhung des Erhaltungsaufwands O D E R Antragsteller die möglicherweise entstehenden Mehrkosten übernimmt Hinweise H-Trenching, 2014, FGSV-Nr. 977
Konventioneller Tiefbau in verringerter Verlegetiefe, 68 Nanotrenching
Konventioneller Tiefbau in verringerter Verlegetiefe, 68
NGA-Anschluss von Grundstücken und Gebäuden Zielsetzung Absenkung der rechtlichen Hürden auch auf den letzten Metern bis zum Netzabschluss Recht auf Mitnutzung von Grundstücks- und Gebäudeanschlüssen, falls Neuanschluss unverhältnismäßig aufwändig wäre ( 76 Abs. 3, 77d, e, g) Duldungspflicht des Gebäudeeigentümers auch für Inhouse-Verkabelung ( 77k)
Pflichtausstattung mit passiven NGA-Netzinfrastrukturen Zielsetzung Schaffung eines Mindestniveaus an zukünftiger Breitbandversorgung mit Ausnahmen von z. B. Einfamilienhäusern, Baudenkmälern etc. Neu errichtete Gebäude, gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit einem Zugangspunkt ( 77k Abs. 4, 3 Nr. 33a) Ebenso bei umfangreichen Renovierungen, ( 77k Abs. 5, 3 Nr. 28a)
Genehmigungsfristen für Bauarbeiten Erteilung oder Ablehnung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen notwendig sind,... innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, bei besonderer Schwierigkeit innerhalb von vier Monaten.
Auswirkungen Verpflichtung der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze... ihre Netzinfrastrukturen sowie geplante Baumaßnahmen transparent zu machen, Baumaßnahmen an diesen Netzinfrastrukturen zu koordinieren, Eigentümern und Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen die Mitnutzung ihrer Netzinfrastrukturen anzubieten, der zentralen Informationsstelle oder den berechtigten Unternehmen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen sowie Anträge auf Vor-Ort-Untersuchung und auf Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen zu beantworten
Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen Bei jeder Baustelle an öffentlichen Verkehrswegen (> 8 Wochen) muss künftig der weitere Bedarf für den Breitbandausbau durch Mitverlegung von Glasfaserkabeln erfüllt werden Bei der Erschließung von Neubaugebieten ist die Mitverlegung von Glasfaser immer zu gewährleisten Anspruch auf Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen gegenüber Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze Herausbildung von vorhersehbaren Mitnutzungspreisen durch die Entscheidungen einer zentralen Streitbeilegungsstelle bei der BNetzA Möglichkeit der Verlegung in geringerer Verlegetiefe und Einführung elektronischer Prozesse insbesondere bei der Zustimmung des Wegebaulastträgers
Was bedeutet das für Kommunale Gebietskörperschaften Ministerialrat Andreas Kaßbohm Leiter des Breitbandkompetenzzentrum Thüringen