SKMU Sammelstiftung BVG der KMU

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Transkript:

Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 2. Anlagerichtlinien 3. Aufgaben und Kompetenzen 3.1 Stiftungsrat 3.2 Anlagekommission 3.3 Geschäftsführer 3.4 Überwachung und Controlling 4. Corporate Governance 4.1 Loyalität 4.2 Zahlungen Dritter 5. Ausübung der Mitwirkungsrechte bei Aktiengesellschaften 5.1 Wahrnehmung der Stimmrechte 5.2 Interesse der Versicherten 5.3 Organisation 5.4 Offenlegung 5.5 Securities Lending 6. Bilanzierung und Bewertung der Anlagen 6.1 Bilanzierungsgrundsätze 6.2 Bewertungsgrundsätze, Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern, www.skmu.ch 1/7

1. Grundsätze 1.1 Dieses Reglement legt im Rahmen des BVG und der Stiftungsurkunde (Artikel 6) die Grundsätze, Richtlinien, Aufgaben und Kompetenzen fest, die bei der Bewirtschaftung des Vermögens der (nachstehend Stiftung genannt) zu beachten sind. 1.2 Das Vermögen der Stiftung ist derart zu bewirtschaften, dass die versprochenen Leistungen termingerecht ausbezahlt werden können. die anlagepolitische Risikofähigkeit eingehalten und damit die nominelle Sicherheit der versprochenen Leistungen gewährleistet wird. im Rahmen der Risikofähigkeit die Gesamtrendite (laufender Ertrag plus Wertänderungen) optimiert wird, damit ein grösstmöglicher Beitrag zur Realwerterhaltung der versprochenen Leistungen erzielt werden kann. 1.3 Die Vermögensanlagen müssen schwergewichtig in liquide, gut handelbare und qualitativ hochstehende Anlagen (Obligationenanlagen mit einem Mindestrating von BBB) investiert werden. auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen, Branchen und Sektoren verteilt werden. in Anlagen investiert werden, die eine marktkonforme Gesamtrendite abwerfen. 1.4 Zur Verwirklichung der Anlagestrategie bedient sich die Stiftung folgender Mittel und Instrumente: Anlageorganisation und Kompetenzregelung, welche einen optimalen Prozess des Anlageentscheides sicherstellen. Stufengerechtes Management-Informationskonzept, so dass die verantwortlichen Instanzen über aussagekräftige, führungsrelevante Informationen verfügen. Planungsinstrumente, insbesondere die Analyse der anlagepolitischen Risikofähigkeit zur Feststellung der Anlagestrategie und deren Umsetzung. 2. Anlagerichtlinien 2.1 Es sind sämtliche gesetzlichen Anlagevorschriften und Bestimmungen, insbesondere diejenigen des BVG, der BVV2 sowie bestehende Fachempfehlungen und Weisungen des BSV jederzeit einzuhalten. 2.2 Die Stiftung erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorliegende Anlagerichtlinien, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse und ihre Risikofähigkeit zugeschnitten sind. Diese Anlagerichtlinien werden in Form einer langfristig anzustrebenden Vermögensstruktur konkretisiert (Strategische Asset Allocation). 2.3 Beim Festlegen dieser strategischen Vermögensstruktur sind die anlagepolitische Risikofähigkeit der Stiftung sowie die langfristigen Rendite- und Risiko-Eigenschaften der verschiedenen Anlagekategorien zu berücksichtigen. 2.4 Damit die Marktchancen genutzt werden können, werden sogenannte taktische Bandbreiten erlassen, innerhalb derer von der strategischen Vermögensstruktur abgewichen werden darf., Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern, www.skmu.ch 2/7

2.5 Die Erwirtschaftung kurzfristiger Gewinne steht nicht im Vordergrund. Die taktische Vermögensstrukur ist auf mittelfristige Markttrends auszurichten. Dadurch soll langfristig eine nachhaltige Stärkung der Ertragskraft des Stiftungsvermögens sichergestellt werden. 2.6 Die Anlagerichtlinien, die strategische Vermögensstruktur und die taktischen Bandbreiten sind periodisch oder wenn ausserordentliche Ereignisse es erfordern zu überprüfen und wenn nötig anzupassen. 2.7 Als Anlagen gelten alle im BVG und BVV2 zugelassenen Instrumente, sowie daraus abgeleitete Derivate, welche an einem preiseffizienten und liquiden Markt gehandelt werden können. 3. Aufgaben und Kompetenzen Die Führungsorganisation im Bereich der Vermögensverwaltung der Stiftung ist in 3 Stufen eingeteilt: a) Stiftungsrat b) Anlagekommission c) Geschäftsführer 3.1 Stiftungsrat Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben: Er erlässt und überprüft regelmässig die Anlagerichtlinien und legt die anzustrebende strategische Vermögensstruktur, die taktischen Bandbreiten und die erforderliche Wertschwankungsreserve fest. Er delegiert die Bewirtschaftung des Vermögens an die Anlagekommission. Er entscheidet, mit welchen Banken und Depotstellen die Stiftung zusammenarbeitet. Er informiert sich über die Realisierung der Anlagestrategie, die Einhaltung der Vorgaben und die erzielten Anlageresultate. 3.2 Anlagekommission Die Anlagekommission hat folgende Aufgaben: Sie ist für die Realisierung der vom Stiftungsrat festgelegten strategischen Vermögensstruktur innerhalb der taktischen Bandbreiten verantwortlich. Sie erstellt den Anlageplan und entscheidet im Rahmen dieses Reglements, der geltenden Anlagerichtlinien und der taktischen Bandbreiten. Sie erstattet dem Stiftungsrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit und den Anlageerfolg. Sie regelt mittels klaren Vorgaben die Anlagetätigkeit. Die Vergabe von Verwaltungsaufträgen an externe Vermögensverwalter ist möglich. Sie überwacht periodisch die Einhaltung der Anlagerichtlinien sowie der Anlageresultate. Stellt sie Abweichungen von den Anlagerichtlinien fest, trifft sie geeignete Massnahmen, um den Soll-Zustand wieder herzustellen. Bei unbefriedigenden Anlageresultaten untersucht sie die Ursachen und trifft geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Anlageresultate. Sie informiert den Stiftungsrat an der nächsten Sitzung., Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern, www.skmu.ch 3/7

3.3 Geschäftsführer Überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Rahmenbedingungen und erstellt ein stufengerechtes Informationskonzept zuhanden der Anlagekommission und des Stiftungsrates. Ist verantwortlich für die Liquiditätsplanung der Stiftung. Er überwacht die Buchführung und die Rechnungslegung. 3.4 Überwachung und Controlling Die Anlagen und deren Bewirtschaftung sind laufend zu überwachen. Den verantwortlichen Organen ist periodisch und stufengerecht Bericht zu erstatten. Stiftungsrat Der Stiftungsrat wird quartalsweise über die Vermögensanlagen und die Anlagetätigkeit informiert. Er wird wie folgt über die Vermögensanlagen informiert: Vermögensstruktur gegliedert nach Anlagekategorien; Vergleich der Vermögensstruktur mit der Anlagestrategie und den taktischen Bandbreiten; Anlagerendite auf dem Gesamtvermögen Anlagekommission Die Anlagekommission wird quartalsweise wie folgt über die Vermögensanlagen informiert: Vermögensstruktur, gegliedert nach Anlagekategorien; Vergleich der Vermögensstruktur mit der Anlagestrategie und den taktischen Bandbreiten; Anlagerendite auf dem Gesamtvermögen und im Vergleich zur Benchmark (Strategie) 4. Corporate Governance 4.1 Loyalität Sämtliche Personen, die in die Vermögensbewirtschaftung involviert sind, unterstehen einer strengen Pflicht zur Vertraulichkeit. Zudem sind diese Personen zur Einhaltung der ASIP-Charta oder eines vergleichbaren Regelwerkes verpflichtet. Damit soll nicht nur den Bestimmungen von BVV2 Art. 48f Interessenkonflikte und Vermögensvorteile entsprochen, sondern dokumentiert werden, dass die Vermögensanlagetätigkeit ausschliesslich den Interessen der Stiftung dient. Es ist allen an der Vermögensbewirtschaftung beteiligten Personen verboten, jegliche Form von Vergünstigungen Dritter (z.b.retrozessionen, Kickbacks und ähnliches entgegen-zunehmen). Auf Verlangen der Revisionsstelle und der Stiftung können sämtliche an der Vermögensbewirtschaftung beteiligten Personen verpflichtet werden, ihre persönlichen Vermögensverhältnisse gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen. Diese Personen verpflichten sich, ihre Banken vom Bankgeheimnis zu entbinden. Externe Vertragspartner der Stiftung müssen die Kenntnisnahme der vorstehenden Governance Regeln schriftlich bestätigen., Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern, www.skmu.ch 4/7

4.2 Zahlungen Dritter Vermögensverwaltungsmandate werden grundsätzlich so geführt, dass keine ablieferungspflichtigen Zahlungen Dritter anfallen. Sollte ein Vermögensverwalter ausnahmsweise Zahlungen von Dritten erhalten, die in einem direkten inneren Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftragsverhältnis der Stiftung mit dem Vermögensverwalter stehen und für die nach Art. 400 Abs. 1 OR eine Ablieferungspflicht besteht, so ist der Vermögensverwalter verpflichtet, entsprechende Zahlungen der Stiftung offenzulegen und gutzuschreiben. 5. Ausübung der Mitwirkungsrechte bei Aktiengesellschaften 5.1 Wahrnehmung der Stimmrechte Die Stimm- und Wahlrechte der direkt gehaltenen Aktien von Schweizer Gesellschaften, die in der Schweiz oder im Ausland kotiert sind, werden systematisch im Interesse der Versicherten ausgeübt, und zwar insbesondere bezüglich folgender Anträge: Wahlen (Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidenten, Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters) Vergütungen (Gesamtbeträge an den VR, die Geschäftsleitung und den Beirat) Statutenänderungen zur Thematik Vergütungen (Rahmenbedingungen). Für die Beurteilung der Anträge orientiert sich die Stiftung am langfristigen Interesse der Aktionäre. Im Zentrum steht dabei das dauernde Gedeihen der Stiftung. Die Jahresrechnung ist nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und zu gliedern (Swiss GAAP FER). 5.2 Interesse der Versicherten Die Interessen der Versicherten gelten als gewahrt, wenn vor allem im langfristigen (finanziellen) Interesse der Aktionäre der Gesellschaft abgestimmt / gewählt wird. Es wird darauf geachtet, dass der Unternehmenswert der betreffenden Gesellschaft langfristig maximiert wird. Die Entscheidungsträger orientieren sich daher bei der Wahrnehmung der Stimmrechte an den Grundsätzen Rendite, Sicherheit, Liquidität und Nachhaltigkeit (Art. 71 BVG: Grundsätze der Vermögensbewirtschaftung). Die Stimmrechte werden im Sinne des Verwaltungsrates ausgeübt, wenn die Anträge nicht im Widerspruch zu den Interessen der Versicherten stehen und insbesondere einen langfristigen Anlagehorizont beachten. 5.3 Organisation Der Stiftungsrat beschliesst das Vorgehen zur Wahrnehmung der Stimmrechte und definiert die konkrete Stimmrechtsausübung. Auf eine direkte Präsenz an den Generalversammlungen wird in der Regel verzichtet. Zur konkreten Stimmrechtsausübung können die Dienste unabhängiger Stimmrechtsvertreter in Anspruch genommen werden. Die Umsetzung kann - im Rahmen dieser Vorgaben - einem Anlage-/ Stimmrechtsausschuss oder einem externen Stimmrechtsberater übertragen werden., Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern, www.skmu.ch 5/7

5.4 Offenlegung Das Stimmverhalten wird einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht den Versicherten offengelegt. Ablehnungen oder Enthaltungen werden detailliert erwähnt. 5.5 Securities Lending Securities Lending ist nicht zulässig, wenn dadurch die Ausübung der Stimmrechte verunmöglicht wird. 6 Bilanzierung und Bewertung der Anlagen 6.1 Bilanzierungsgrundsätze Die Jahresrechnung ist nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und zu gliedern (Swiss GAAP FER). 6.2 Bewertungsgrundsätze Grundsätzlich sind alle Anlagen zu Marktwerten in der Jahresrechnung zu bewerten. Dadurch wird ein Höchstmass an Transparenz sichergestellt. die Übereinstimmung mit der Anlagekategorie gewährleistet sowie die zweckmässige Basis zur Bildung von Wertschwankungsreserven geschaffen. Die notwendige Höhe der Wertschwankungsreserven wird periodisch von der Valiant Bank nach der sogenannten finanzökonomischen Methode ermittelt. Beim finanzökonomischen Verfahren werden, basierend auf den Rendite- und Risikoeigenschaften der strategischen Vermögensstruktur, die erforderlichen Wertschwankungsreserven auf einem Sicherheitsniveau von 95,4 % ermittelt. Das Resultat addiert mit dem BVG-Mindestzins entspricht den minimal erforderlichen Reserven. Damit auch eine länger andauernde negative Periode an den Finanzmärkten überbrückt werden kann, werden die angestrebten Reserven mit dem Faktor 1,5 der minimal erforderlichen Reserven multipliziert. Die Reserven werden in Prozenten zum versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital ausgedrückt., Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern, www.skmu.ch 6/7

Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat am 5. November 2014 genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Es ersetzt alle vorherigen Fassungen und kann jederzeit geändert werden. Bern, 4. Dezember 2014 Dominik Gerber Präsident des Stiftungsrates Hans-Peter Zingg Präsident der Anlagekommission, Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern, www.skmu.ch 7/7

Anhang 1: Strategische Vermögensstruktur und Benchmark Der Stiftungsrat hat die folgenden Anlagerichtlinien erlassen: Anlagekategorien Benchmark Anlagestrategie Bandbreiten Liquidität / Geldmarkt Citigroup 3 Months Money Market CHF 5 % 0 % - 15 % Obligationen CHF SBI AAA BBB TR 31 % 20 % - 45% Obligationen Welt (hedged*) Obligationen Welt (unhedged) Wandelanleihen 5.4 % Citigroup WGBI ex CH TR (hedged CHF) 3.6 % Citigroup World BIG Corporate Bond Index TR (hedged CHF) Thomson Reuters Global Convertible Composite TR (hedged CHF) 9 % 0 % - 25 % 0 % 0 % - 10 % 5 % 0 % - 10 % Total Obligationen 45 % 20 % - 90 % Aktien Schweiz Swiss Performance Index TR 15 % 0 % - 20 % Aktien Welt MSCI ACF World ex CH ND$ 12 % 0 % - 20 % Total Aktien 27 % 0 % - 32 % Immobilien Schweiz (indirekt**) Rohstoffe (hedged) übrige Alternative Anlagen Total Alternative Anlagen SXI Real Estate Funds TR 20 % 10 % - 25 % Bloomberg Commodity Index TR (hedged CHF) 3 % 0 % - 5 % 0 % 0 % - 10 % 3 % 0 % - 15 % Total 100 % * hedged = Fremdwährung abgesichert gegen CHF ** indirekte Immobilienanlage = Kollektivanlagen (Immobilienfonds und Immobilien-Anlagestiftungen) Als Benchmark ist pro Anlagekategorie ein transparenter Marktindex festgelegt. Mit Hilfe dieser Indizes und der neutralen Gewichtung gemäss der strategischen Vermögensstruktur wird ein kassenspezifischer Vergleichsindex berechnet. Anhand dieses zusammengesetzten Vergleichsindexes kann der Mehrwert der "aktiven" Anlagepolitik gegenüber einer rein "passiven", sogenannten indexierten Vermögensanlage ermittelt und beurteilt werden. Die Maximal- bzw. Minimallimiten (Bandbreiten) beziehen sich stets auf den Kurswert des Gesamtvermögens. Die Vorschriften des BVG und der BVV2 sind stets einzuhalten. Alle Limiten sind jederzeit unter Anrechnung aller Basiswert-äquivalenten Verpflichtungen, die sich aus Derivativ-Geschäften ergeben, einzuhalten. Genehmigt am 14. Oktober 2015, Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern, www.skmu.ch Version 14.10.2015 1/1