3. Satzung zur Änderung der Kindertagesstättensatzung der Stadt Rosbach v.d. Höhe

Ähnliche Dokumente
L E S E F A S S U N G

Gebührenordnung zur Kindertagesstättensatzung der Stadt Bad Vilbel vom

Gebührenordnung zur Kindertagesstättensatzung der Stadt Bad Vilbel

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung)

Kostenbeitragssatzung

DER MAGISTRAT DER STADT NIDDA Wilhelm-Eckhardt-Platz Nidda Tel.: 06043/ Internet:

Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern vom über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Wabern

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018

G E B Ü H R E N S A T Z U N G. der Stadt Melsungen über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGGebS)

(2) Die Benutzungsgebühren sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.

Kostenbeitragssatzung zur Kindertagesstättensatzung der Stadt Dreieich

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein

Kostenbeitragssatzung

Allgemeines. a) die sich aus 3-5 ergebenden Kostenbeiträge, die für den Besuch des Kindes in der Tageseinrichtung zu entrichten sind und

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein

Gebührensatzung. zur Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) vom 18. Mai 1995 über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Friedberg (Hessen).

Anlage 1. K o s t e n b e i t r ä g e für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Usingen

Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der Maria-Jockel-Kindertagesstätte

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen

4. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der kommunalen Kinderkrippe Eulennest

Gebührenordnung. zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung des Waldkindergartens Pfützenhüpfer

Gebührenordnung zur Satzung der Stadt Karben über die Benutzung der Kindertagesstätten

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder. 1 Kostenbeitragspflicht

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Kostenbeitragssatzung)

Kostenbeitragssatzung

Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Schwalmstadt vom 21. Juni 2012 über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwalmstadt

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

Gebührenordnung zur Kindertageseinrichtungensatzung S T E INBACHER ST A D TR ECHT

Gebührensatzung zur Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Guxhagen

Satzung. in der Fassung. vom

1 Kostenbeitragspflicht

Gebührensatzung. zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Wächtersbach

Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Pohlheim über die Benutzung der Kindergärten

Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom

Gebührensatzung der Stadt Langen für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder

Arbeitsversion. Gebührensatzung. zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Heusenstamm

Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell

Stadtrecht. Kostenbeitragssatzung. Ausfertigung: (Änderung) Kostenbeitragssatzung

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Grebenhain

1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum

Satzung über die Gebühren und die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Camberg

Gemeinde Seeheim-Jugenheim

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

GEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Kelkheim (Taunus) über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten

Kindertagesstätten-Gebührensatzung der Gemeinde Künzell

Kostenbeitragssatzung

G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

Kindergartensatzung. in der Fassung des I. Nachtrags vom

G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN

Satzung über die Gebühren und die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Camberg

Satzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder

Kosten beitragssatzung. Kosten beitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

Art der Beiträge und Zuständigkeit

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Neu-Isenburg

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal

1 Träger und Rechtsform (1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Oestrich-Winkel.

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Burghaun Stand:

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Bischofsheim.

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder. 1 Kostenbeitragspflicht

G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim

1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Langen für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder gültig ab

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg 1

Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Kindergartengebührensatzung vom 4. September 2015, KA von Gebührensatzung für die Kindergärten der Stadt Büdingen

(Elternbeitragssatzung) vom

Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

- Elternbeitragssatzung vom

Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel -Kindergartengebührensatzung-

Bekanntmachungsanordnung

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Emstal über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Emstal

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Nauheim (Benutzungssatzung) Träger und Rechtsform

Bekanntmachungsanordnung

Stadt Soest Der Bürgermeister

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

Satzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen

G E B Ü H R E N S A T Z U N G

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Nauheim (Benutzungssatzung) Träger und Rechtsform

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg

1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Art der Beiträge und Zuständigkeit

zur jeweils gültigen Satzung der Stadt Hattersheim am Main über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Hattersheim am Main

1 Art der Beiträge. (3) Die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Erhebung von Elternbeiträgen

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg

Transkript:

3. Satzung zur Änderung der Kindertagesstättensatzung der Stadt Rosbach v.d. Höhe Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der 1-6 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBI. 2013 S.134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), 25, 26, 27 und 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I 2006 S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und der 22, 22a und 9 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach v.d. Höhe in ihrer Sitzung am 08.11.2016 die nachstehende 3. Satzung zur Änderung der Kindertagesstättensatzung vom 24.06.2014 beschlossen: 10 erhält folgende Fassung: Artikel 1 10 Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten (1) Für die Nutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen wird zur teilweisen Deckung der tatsächlichen Kosten ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser Kostenbeitrag richtet sich nach der angemeldeten Betreuungsform und Betreuungszeit soweit diese in der jeweiligen Einrichtung angeboten werden sowie dem Familieneinkommen. (2) Für alle Kinder in der Kleinkindbetreuung (U3) sowie für Kinder in der Kindergartenbetreuung (Ü3), die über 13 Uhr hinaus betreut werden, ist eine Mittagsverpflegung vorgesehen. Für die gesamte Verpflegung wird ein Verpflegungsentgelt pauschal für den Monat erhoben. Die Höhe wird vom Magistrat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten kostendeckend festgesetzt. Bei Schließungszeiten oder Krankheit ist eine Erstattung bzw. eine Teilerstattung nicht möglich. (3) Kostenbeitrag im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung des Kostenbeitrages gewährt, erhebt die Stadt keinen Kostenbeitrag für das Basismodul (8:00 bis 13:00 Uhr). Diese Freistellung vom Kostenbeitrag erfolgt für die letzten 12 Monate vor der Einschu- 1

lung. Erziehungsberechtigten, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, werden die gezahlten Kostenbeiträge für diesen Zeitraum auf Antrag rückwirkend erstattet. Erziehungsberechtigte, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden, haben keinen Anspruch auf ein zweites kostenbeitragsfreies Jahr. Als letztes Kindergartenjahr gilt die Zeit vom 01.08. des Vorjahres der Einschulung eines Kindes bis zum 31.07. des Jahres der Einschulung. Auf Antrag von Eltern kann ein Kind bis zu dessen erstem Schultag den Kindertagesstätten-Betreuungsstatus beibehalten. Außerdem können auch Eltern, deren Kind nach den Ferien unmittelbar eingeschult wird, ein vom Magistrat angebotenes Betreuungsangebot für die Sommerferien wählen. (4) Für begründete Notfälle besteht die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungsstunden im Rahmen der Öffnungszeiten der jeweiligen Betreuungseinrichtung bzw. Mittagsverpflegung über ein Bonsystem nachzukaufen. Die Kostenbeiträge werden vom Magistrat festgelegt. (5) Besuchen gleichzeitig zwei Kinder einer Familie eine städtische Betreuungseinrichtung, reduziert sich der Kostenbeitrag für das Kind in der günstigeren Betreuungsform um die Hälfte des Kostenbeitrages für die gebuchte Betreuungszeit gemäß Einkommensstaffelung. (6) Für das dritte und jedes weitere Kind, das gleichzeitig eine städtische Einrichtung besucht, wird kein Kostenbeitrag erhoben. Bei der Festsetzung des Kostenbeitrages ist zu beachten, dass für das Kind mit der kostenintensivsten Betreuung der volle einkommensabhängige Kostenbeitrag und für das Kind mit der nächstgünstigeren Betreuung der gem. Abs. 5 reduzierte Kostenbeitrag erhoben wird. Für das Kind mit der günstigsten Betreuung wird kein Kostenbeitrag erhoben. (7) In wirtschaftlichen Notfällen kann eine Übernahme des Kostenbeitrages beim Kreisausschuss, Fachbereich Jugend, Familie und Soziales beantragt werden. Im Einzelfall kann der Magistrat den Kostenbeitrag ermäßigen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Beitragspflichtigen geboten erscheint. (8) Die Erziehungsberechtigten können einmal im Laufe des Kitajahres (01.08 bis 31.07) kostenfrei die gebuchte Betreuungszeit ändern. Für jede weitere Änderung der Betreuungszeit während des Kitajahres wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 erhoben. (9) Der monatliche Kostenbeitrag für die in 3 definierten Betreuungsformen wird auf Grund des monatlichen Familienbruttoeinkommens berechnet. Bis zu monatlichen Familienbruttoeinkommen von 2.700,00 wird der geringste Kostenbeitrag und ab einem monatlichen Familienbruttoeinkommen von 8.100,00 wird der höchste Kostenbeitrag erhoben. Die Festsetzung des Kostenbeitrages nach dem linearen System zwischen den monatlichen Familienbruttoeinkommen über 2.700,00 und unter 8.100,00 und damit eine Ermäßigung des Höchstbeitrages kann nur auf Antrag und Nachweis der Einkommensverhältnisse erfolgen. 2

Für das Berechnungsverfahren des Kostenbeitrages der Eltern abhängig von ihrem Einkommen gilt folgende Formel: BB = BBuu + (GG GGuu ) (BBoo BBuu) GGoo GGuu Dabei bedeutet: B zu zahlender Beitrag Bu minimaler Beitrag bis zu der unteren Einkommensgrenze Bo maximaler Beitrag ab der oberen Einkommensgrenze G bereinigte Familienbruttoeinkommen nach Abs. 10 Gu Einkommensgrenze, bis zu der der minimale Beitrag zu zahlen ist Go Einkommensgrenze, ab der der maximale Beitrag zu zahlen ist a. in der Kleinkindbetreuung (U3) gelten folgende minimalen und maximalen Kostenbeiträge monatlich Frühmodul 7:00-8:00 Uhr Basismodul 8:00-13:00 Uhr Mittagsmodul 8:00-14:00 Uhr Nachmittagsmodul 8:00-15:00 Uhr Spätmodul 8:00-16:00 Uhr Ganztagsmodul 8:00-17:00 Uhr ab 01.01.2017 monatliches Familienbruttoeinkommen bis 2.700,00 ab 8.100,00 18,00 59,00 90,00 295,00 108,00 354,00 126,00 413,00 144,00 472,00 162,00 531,00 3

b. in der Kindergartenbetreuung (Ü3) gelten folgende minimalen und maximalen Kostenbeiträge monatlich Frühmodul 7:00-8:00 Uhr Basismodul 8:00-13:00 Uhr Mittagsmodul 8:00-14:00 Uhr Nachmittagsmodul 8:00-15:00 Uhr Spätmodul 8:00-16:00 Uhr Ganztagsmodul 8:00-17:00 Uhr ab 01.01.2017 monatliches Familienbruttoeinkommen bis 2.700,00 ab 8.100,00 17,00 40,00 85,00 200,00 102,00 240,00 119,00 280,00 136,00 320,00 153,00 360,00 In der U3- und Ü3-Betreuung wird zumindest in einer Einrichtung in Rosbach (für Kinder mit Betreuungsplatz in Ober- und Nieder-Rosbach) und in Rodheim bei einem in diesem Stadtteil gebuchten Betreuungsplatz die Möglichkeit des flexiblen Buchens von täglich unterschiedlichen Betreuungszeiten angeboten. Im Verlauf eines Kindergartenjahres (1. August bis 31. Juli) können Erziehungsberechtigte die Betreuungszeit einmal jährlich ändern. Weitere Änderungen in der Betreuungszeit sind nur mit städtischer Zustimmung möglich. Für jede Änderung der Betreuungszeit wird eine Verwaltungsgebühr von 20,00 erhoben. (10) Das in der Tabelle genannte Familienbruttoeinkommen ist das durch 12 geteilte Familienbruttoeinkommen des letzten Kalenderjahres vor der Antragstellung. Zum Familieneinkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einnahmequellen einer Familie / Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft. Einkommen im Sinne der Satzung ist die Summe aller positiven Einkünfte im Sinne des 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Familie / Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinzuzurechnen. Das Kindergeld bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. Das jährliche Bruttoeinkommen wird gemindert um 2.160 EUR für das zweite und jedes weitere Kind der Familie, für das den Berechtigten Kindergeld zusteht. Die Einstufung nach dem Familienbruttoeinkommen gilt jeweils für ein Kindergartenjahr. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind zu Beginn des Kindergartenjahres vorzulegen, eine Reduzierung des Kostenbeitrages kann bis zu drei Monate rückwirkend erfolgen. Zur Ermittlung des Einkommens ist grundsätzlich der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Ist ein solcher Bescheid nicht vorhanden, so kann für eine vorläufige Festsetzung des Kostenbeitrages der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen (Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers, Bescheinigung des Steuerberaters etc.) geführt werden. 4

Wird glaubhaft gemacht, dass das Einkommen im laufenden Kalenderjahr niedriger sein wird als das zur Einstufung herangezogene Einkommen des letzten Kalenderjahres, so wird dieses Einkommen zugrunde gelegt. Nach 11 wird eingefügt Artikel 2 11 a Erstattung von Kostenbeiträgen bei streikbedingter Schließung (1) Kostenbeiträge gem. 10 dieser Satzung werden bei streikbedingter Schließung ab 5 Streiktagen pro Kalenderjahr zurückerstattet, wenn die jeweilige Einrichtung ersatzlos geschlossen ist und in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Wird während des Streiks die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes mit gleicher Betreuungszeit in einer anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung eröffnet, so erfolgt keine Erstattung der Kostenbeiträge. (3) Die Erstattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten und wird anteilig berechnet. Der Antrag ist innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Tarifverhandlungen zu stellen. (4) Bei bis zu 4 Streiktagen pro Kalenderjahr werden gezahlte Kostenbeiträge, für die streikbedingt keine Betreuungsleistung erfolgte, als Gesamtsumme bei der nächsten Anpassung der Kostenbeiträge gem. 14 berücksichtigt. (5) Streikbedingt nicht in Anspruch genommene Mittagsverpflegung wird grundsätzlich anteilig ohne gesonderten Antrag zurückerstattet. (6) Die Erstattungen erfolgen nach Abschluss der Tarifverhandlungen auf dem Wege der Verrechnung, bei abgemeldeten Kindern per Überweisung. 14 erhält folgende Fassung: Artikel 3 14 Dynamisierung der Kostenbeiträge Die Kostenbeiträge für die in 3 definierten Betreuungsformen werden jährlich zum 01. Januar angepasst. Als Maßstab ist grundsätzlich mindestens die Kostenentwicklung im Bereich der Kinderbetreuung Produkt 06.365.10 heranzuziehen. Bei Kostenveränderung ist ein Drittel auf die Kostenbeiträge umzulegen. 5

Artikel 4 15 erhält folgende Fassung: 15 Datenschutz (1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierter Form gespeichert: a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten, b) Kostenbeitrag: Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung (2) Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach Abmeldung des Kindes aus der Tageseinrichtung. (3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. Artikel 5 Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Rosbach v.d.höhe, den 08.11.2016 Der Magistrat der Stadt Rosbach v.d.höhe. Alber Bürgermeister 6