statuten der genossenschaft muntsulej

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Transkript:

statuten der genossenschaft muntsulej angenommen durch die gründungsversammlung vom 30. märz 2002 in mathon geändert durch die generalversammlung vom 26. juni 2009 in mathon geändert durch die generalversammlung vom 1. juni 2012 in mathon geändert durch die generalversammlung vom 22. mai 2015 in mathon genossenschaft muntsulej ch-7433 mathon telefon +41 [0]81 661 19 74 fax +41 [0]81 630 70 66 info@muntsulej www.muntsulej.ch

1 hauptbestimmungen artikel 1: firma und sitz unter dem namen der genossenschaft muntsulej besteht mit sitz in mathon auf unbestimmte dauer eine politische und konfessionell neutrale genossenschaft gemäss den vorliegenden statuten und den vorschriften des schweizerischen obligationenrechtes (or). artikel 2: zweck durch den bau und den betrieb eines vielzweckgebäudes in mathon verfolgt die genossenschaft das ziel, in gemeinsamer selbsthilfe einen restaurationsbetrieb zu führen und dabei regionale erzeugnisse ihrer mitglieder zu verwenden. die direktvermarktung soll gemeinsam gefördert und den mitgliedern die nötige infrastruktur zur verfügung gestellt werden. durch die vermietung von ferienwohnungen soll ihren mitgliedern zu einer besseren auslastung der gästebetten verholfen werden. durch diese tätigkeiten soll den mitgliedern ein direkter materieller vorteil verschafft werden. die genossenschaft bezweckt insbesondere auch die organisation von kursen und veranstaltungen in den bereichen kultur, bildung und sport sowie die förderung des sanften tourismus und einer nachhaltigen entwicklung. 2 mitgliedschaft artikel 3: mitglieder mitglieder können alle natürlichen und juristischen personen sowie öffentlichrechtliche körperschaften werden, welche die ziele der genossenschaft unterstützen. artikel 4: aufnahme die aufnahme eines mitgliedes erfolgt aufgrund einer schriftlichen anmeldung. die aufnahme setzt die anerkennung der statuten sowie die übernahme von mindestens einem anteilschein von chf 500.- voraus. artikel 5: austritt mitglieder, die aus der genossenschaft austreten, müssen den austritt zwei monate im voraus schriftlich bekanntgeben. sie können nur auf ende des geschäftsjahres austreten. statuten der genossenschaft muntsulej 2

artikel 6: ausschluss der mitgliedschaft der verwaltungsrat kann ein mitglied ausschliessen, wenn dieses gegen die interessen der genossenschaft handelt, oder wenn es seinen verpflichtungen nicht nachkommt. gegen einen solchen beschluss kann die person, die aus der genossenschaft ausgeschlossen worden ist, innert 30 tagen nach erhalt der schriftlichen mitteilung, zu handen der nächsten generalversammlung, rekurs einlegen. 3 finanzierung und haftung artikel 7: einnahmen die genossenschaft besorgt die nötigen einnahmen zur erfüllung ihrer geschäfte durch: anteilscheine darlehen gönnerbeiträge pachtzinsen ertrag aus dem eigenen vermögen übrige einkünfte artikel 8: anteilscheine der nominalwert eines anteilscheines beträgt im minimum chf 500.-. jedes mitglied ist verpflichtet, mindestens einen anteilschein zu übernehmen. die generalversammlung setzt den nominalwert, der für aller mitglieder gilt, fest. anteilscheine sind, mit einverständnis des verwaltungsrates, auf einen anderen namen übertragbar. beim tod eines mitgliedes geht die mitgliedschaft mit allen rechten und pflichten auf die erben über. übernimmt nicht ein einzelner erbe die mitgliedschaft, so haben die erben einen gemeinsamen vertreter zu bestellen. artikel 9: austritt oder ausschluss unter anwendung von artikel 865 absatz 1 des obligationenrechts (or) haben genossenschafter, deren mitgliedschaft erlischt oder ihre erben keinen anspruch auf einen anteil des genossenschaftsvermögens. somit entfällt die auszahlung der einbezahlten anteilscheine oder eines anteils davon. artikel 10: haftung für die verpflichtungen der genossenschaft haftet einzig die genossenschaft mit ihrem besitz. statuten der genossenschaft muntsulej 3

4 rechte und pflichten der mitglieder artikel 11: rechte der mitglieder die mitglieder haben das recht, an der generalversammlung teilzunehmen sowie das stimm- und wahlrecht. artikel 12: gleichstellung der mitglieder die genossenschaftsmitglieder sind in ihren rechten und pflichten gleichgestellt. 5 organisation artikel 13: organe die generalversammlung der vorstand / der verwaltungsrat die revisionsstelle (sofern eine gesetzliche revision gemäss or durchgeführt wird, bzw. werden muss) die rechnungsrevisoren (sofern keine revision durchgeführt wird) 6 generalversammlung artikel 14: geschäfte der generalversammlung die generalversammlung ist das oberste organ der genossenschaft. sie kann in allen angelegenheiten bestimmen, die nicht ausdrücklich an andere organe übertragen worden sind. ihr sind auferlegt: wahl des präsidenten und der verwaltungsratsmitglieder statutenänderungen genehmigung des jahresberichtes genehmigung der jahresrechnung und bericht der kontrollstelle entlastung des verwaltungsrates entscheidungen über die tätigkeit der genossenschaft festlegung des nominalwertes der anteilscheine festlegung der summe, über die der verwaltungsrat in eigener sache beschliessen kann behandlung allfälliger rekurse auflösung der genossenschaft die generalversammlung kann nur zu geschäften entscheide fällen, die in direktem zusammenhang mit einem traktandum stehen. statuten der genossenschaft muntsulej 4

artikel 15: einberufung der generalversammlung die generalversammlung findet einmal jährlich, innerhalb der ersten sechs monaten eines jahres, statt. einfünftel der mitglieder oder die mehrzahl des verwaltungsrates kann eine ausserordentliche generalversammlung einberufen. die einladung mit angabe von zeit, ort und traktanden hat mindesten zehn tage vor der versammlung zu erfolgen und muss an jedes mitglied gesandt werden. artikel 16: abstimmungen und wahlen an der generalversammlung hat jedes mitglied eine stimme. abstimmungen werden offen und durch einfaches mehr gefällt. sie sind schriftlich vorzunehmen, wenn ein genossenschafter dies verlangt. bei stimmengleichheit gilt die angelegenheit als abgelehnt. wahlen sind schriftlich vorzunehmen, wenn ein genossenschafter dies verlangt. gewählt ist, wer das absolute mehr der gültigen stimmen erreicht. im zweiten wahlgang gilt das relative mehr. bei stimmengleichheit entscheidet das los. um statuten zu ändern, oder um die genossenschaft aufzulösen, wird eine zweidrittelsmehrheit der anwesenden mitglieder benötigt. 7 verwaltungsrat artikel 17: zusammensetzung der verwaltungsrat besteht aus dem präsidenten, einem aktuar, einem kassier und zwei weiteren mitgliedern. ausser dem präsidenten konstituiert sich der verwaltungsrat selbst. in den verwaltungsrat können nur genossenschaftsmitglieder gewählt werden. ein sitz im verwaltungsrat bleibt der politischen gemeinde mathon vorbehalten. artikel 18: amtsdauer die erste amtsperiode nach der gründung der genossenschaft beträgt drei jahre. alle folgenden amtsperioden betragen zwei jahre. artikel 19: aufgaben des verwaltungsrates dem verwaltungsrat obliegen folgende aufgaben: führung der geschäfte der genossenschaft gemäss deren statuten und den beschlüssen der generalversammlung vertretung der genossenschaft gegen aussen einberufung der generalversammlung ausführung der beschlüsse der generalversammlung mitglieder aufnehmen und ausschliessen erstellung des jahresberichtes und des geschäftsabschlusses je nach bedarf kann er: kommissionen wählen oder einen geschäftsführer einstellen einen wirt einstellen den restaurationsbetrieb einem pächter vermieten ein regulativ über taxen und betrieb erlassen statuten der genossenschaft muntsulej 5

artikel 20: kompetenzen der präsident ordnet die verwaltungsratssitzungen an und führt durch die geschäfte. der aktuar schreibt von jeder sitzung ein protokoll. der kassier hat die kasse zu führen und ist verantwortlich für die liste der mitglieder. der verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die hälfte der verwaltungsratsmitglieder anwesend sind. die beschlüsse werden mit einfachem mehr gefasst. bei stimmengleichheit zählt die stimme des präsidenten doppelt. im verwaltungsrat gilt die stimmpflicht. 8 kontrollstelle artikel 21: die revisionsstelle die generalversammlung wählt eine revisionsstelle. sie kann auf die wahl einer revisionsstelle verzichten wenn: die genossenschaft nicht zur ordentlichen revision verpflichtet ist; sämtliche mitglieder zustimmen; und die genossenschaft nicht mehr als zehn vollzeitstellen im jahresdurchschnitt hat. artikel 21a: die rechnungsrevisoren sofern die genossenschaft auf die revision gemäss or verzichten kann, wählt sie zwei rechnungsrevisoren, welche die bücher und rechnungen prüfen. 9 weitere bestimmungen artikel 22: unterschriftsberechtigung die für die genossenschaft gültige unterschrift hat der präsident zusammen mit dem aktuar oder dem kassier. für zahlungen hat der kassier einzelunterschrift. artikel 23: verwendung des ertrages der allfällige betriebsüberschuss ist wie folgt zu verwenden: mindestens 1/20 ist dem gesetzlichen reservefonds zuzuweisen, bis dieser die hälfte des genossenschaftskapitals erreicht hat. verzinsung des anteilscheinkapitals mit höchstens 6%. der reservefonds ist nach der vorschrift von artikel 860 abs. 3 im schweizerischen obligationenrecht (or) zu verwenden. artikel 24: geschäftsjahr das geschäftsjahr beginnt am 1. januar und endet am 31. dezember. das erste geschäftsjahr beginnt am 1. april 2002 und dauert bis zum 31. dezember 2002. statuten der genossenschaft muntsulej 6

artikel 25: auflösung der genossenschaft die genossenschaft kann entsprechend dem schweizerischen obligationenrecht (or) und gemäss artikel 16 der vorliegenden statuten aufgelöst werden. der antrag, die genossenschaft aufzulösen, muss mindestens einen monat vor der entsprechenden versammlung angekündigt werden. artikel 26: vermögen der genossenschaft im falle einer auflösung der genossenschaft fällt das vermögen nach tilgung der schulden und rückzahlung der anteilscheine zum nominalwert der gemeinde mathon zu. artikel 27: bekanntmachung die gesetzlichen bekanntmachungen der genossenschaft erfolgen durch publikation im schweizerischen handelsblatt (shb). artikel 28: gültigkeit diese statuten treten mit annahme durch die generalversammlung vom 27. juni 2009 in kraft. der präsident willy dolf der aktuar gian catrina statuten der genossenschaft muntsulej 7