Ordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde

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Transkript:

Ordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde Donnerstag, 08. Juni 2017, 20.00 Uhr, Mehrzweckhalle Vorsitz Protokoll Stimmberechtigte anwesende Stimmberechtigte Peter Haslebacher, Gemeindepräsident Susanne Simon Wildi, Gemeindeschreiberin 197 Stimmberechtigte 12 Stimmberechtigte Der Gemeindepräsident begrüsst die Anwesenden. Der Vorsitzende orientiert, dass die Versammlung vorschriftsgemäss publiziert wurde, nämlich im Anzeiger vom 04. Mai 2017. Er verweist auf die Botschaft, die jeder Haushaltung zugestellt wurde. Der Vorsitzende orientiert, dass diejenigen BürgerInnen stimmberechtigt sind, die das 18. Altersjahr erreicht haben und mindestens 3 Monate in der Gemeinde angemeldet und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Susanne Simon Wildi und Jürg Rettenmund, schreibt für den Unter Emmentaler, sind nicht stimmberechtigt. Den übrigen Anwesenden wird das Stimmrecht nicht bestritten. Als Stimmenzählerin vorgeschlagen und einstimmig gewählt wird: Hans Schnellmann Gegen das Protokoll vom 01. Dezember 2016 der ordentlichen Versammlung wurden keine Einsprachen eingereicht. Der Gemeinderat hat das Protokoll genehmigt. Das Protokoll der heutigen Versammlung liegt spätestens 7 Tage nach der Versammlung während 30 Tagen öffentlich auf. Während der Auflage kann schriftlich Einsprache beim Gemeinderat eingereicht werden. Der Gemeinderat entscheidet über allfällige Einsprachen und genehmigt das Protokoll. Der Vorsitzende verweist auf die Rügepflicht gemäss Art. 49a Gemeindegesetz. Wer gegen die Versammlungsführung oder Beschlüsse der Versammlung Beschwerde erheben will, muss dies sofort bekannt geben und zusätzlich innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalter Oberaargau, Wangen, schriftlich einreichen. Gegen die vorgeschlagene Traktandenliste werden keine Einwendungen angebracht. Sie wird wie folgt abgewickelt: 135

Traktandenliste Traktanden 1. Genehmigung der Erfolgsrechnung 2016 2. Ersatzlose Aufhebung des Reglementes betreffend die Ausrüstung privater Schutzräume der Einwohnergemeinde Oeschenbach 3. Ersatzlose Aufhebung des Wasserbaureglementes der Einwohnergemeinde Oeschenbach 4. Genehmigung des Reglementes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der Feuerwehr der Einwohnergemeinde Oeschenbach 5. Genehmigung 5. Teilrevision des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Oeschenbach 6. Verschiedenes 1. Genehmigung der Erfolgsrechnung 2016 Der Finanzverwalter erläutert an Hand von Unterlagen. 136

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Der Finanzverwalter informiert über die Kreditabrechnung der neuen Abwasserleitung Bleuen Richtung Stampbach und Schattseite. Am 06. Juni 2013 hat die Gemeindeversammlung einen Verpflichtungskredit von CHF 113 000.00 genehmigt. Die Nettokosten betragen rund CHF 40 000.00. Antrag Der Gemeinderat Oeschenbach beantragt der Einwohnergemeindeversammlung Oeschenbach, die Jahresrechnung 2016 mit folgendem Inhalt zu genehmigen: davon ERFOLSGRECHNUNG Aufwand Gesamthaushalt CHF 892.483.47 Ertrag Gesamthaushalt CHF 952.230.50 Aufwand-/Ertragsüberschuss CHF 59 747.03 Aufwand Allgemeiner Haushalt CHF 827 164.97 Ertrag Allgemeiner Haushalt CHF 878 716.70 Aufwand-/Ertragsüberschuss CHF 51 551.73 Aufwand Wasserversorgung CHF 8 749.30 Ertrag Wasserversorgung CHF 444.00 Aufwand-/Ertragsüberschuss CHF -8 305.30 Aufwand Abwasserentsorgung CHF 38 592.10 Ertrag Abwasserentsorgung CHF 52 221.65 Aufwand-/Ertragsüberschuss CHF 13 629.55 Aufwand Abfall CHF 17 977.10 Ertrag Abfall CHF 20 848.15 Aufwand-/Ertragsüberschuss CHF 2 871.05 Die Diskussion wird nicht verlangt. Beschluss Die Einwohnergemeindeversammlung Oeschenbach genehmigt die Jahresrechnung 2016 mit folgendem Inhalt: davon ERFOLSGRECHNUNG Aufwand Gesamthaushalt CHF 892.483.47 Ertrag Gesamthaushalt CHF 952.230.50 Aufwand-/Ertragsüberschuss CHF 59 747.03 Aufwand Allgemeiner Haushalt CHF 827 164.97 Ertrag Allgemeiner Haushalt CHF 878 716.70 Aufwand-/Ertragsüberschuss CHF 51 551.73 Aufwand Wasserversorgung CHF 8 749.30 Ertrag Wasserversorgung CHF 444.00 Aufwand-/Ertragsüberschuss CHF -8 305.30 Aufwand Abwasserentsorgung CHF 38 592.10 Ertrag Abwasserentsorgung CHF 52 221.65 Aufwand-/Ertragsüberschuss CHF 13 629.55 142

Aufwand Abfall CHF 17 977.10 Ertrag Abfall CHF 20 848.15 Aufwand-/Ertragsüberschuss CHF 2 871.05 2. Ersatzlose Aufhebung des Reglementes betreffend die Ausrüstung privater Schutzräume der Einwohnergemeinde Oeschenbach Der Gemeindepräsident orientiert. Am 03. November 2016 hat die Überprüfung der Gemeindeverwaltung Oeschenbach durch das Regierungsstatthalteramt Oberaargau stattgefunden. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau hat anlässlich des Kontrollbesuches angeregt zu überprüfen, ob das Reglement betreffend die Ausrüstung privater Schutzräume aus dem Jahre 1991 aufgehoben werden kann. Das Reglement wurde durch die Gemeindeversammlung Oeschenbach erlassen. Eine Abklärung beim Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär hat ergeben, dass das Reglement nicht mehr notwendig ist, da die übergeordnete Gesetzgebung diese Materie regelt. Die Aufhebung muss wie die Inkraftsetzung des Reglementes ebenfalls durch die Gemeindeversammlung beschlossen werden. Antrag Der Gemeinderat Oeschenbach beantragt der Einwohnergemeindeversammlung Oeschenbach die ersatzlose Aufhebung des Reglementes betreffend die Ausrüstung privater Schutzräume der Einwohnergemeinde Oeschenbach. Die Diskussion wird nicht verlangt. Beschluss Die Einwohnergemeindeversammlung Oeschenbach genehmigt die ersatzlose Aufhebung des Reglementes betreffend die Ausrüstung privater Schutzräume der Einwohnergemeinde Oeschenbach. 3. Ersatzlose Aufhebung des Wasserbaureglementes der Einwohnergemeinde Oeschenbach Der Gemeindepräsident informiert. Am 03. November 2016 hat die Überprüfung der Gemeindeverwaltung Oeschenbach durch das Regierungsstatthalteramt Oberaargau stattgefunden. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau hat anlässlich des Kontrollbesuches angeregt zu überprüfen, ob das Wasserbaureglement der Einwohnergemeinde Oeschenbach aus dem Jahre 1995 aufgehoben werden kann. Eine entsprechende Abklärung beim Tiefbauamt des Kantons Bern hat ergeben, dass in der angepassten eidgenössischen und kantonalen Wasserbaugesetzgebung sämtliche Punkte behandelt werden, die sich im Wasserbaureglement der Einwohnergemeinde Oeschenbach befinden. Aus diesem Grund kann dieses Reglement ersatzlos aufgehoben werden. Wie die Inkraftsetzung muss auch die Aufhebung durch die Gemeindeversammlung beschlossen werden. Antrag Der Gemeinderat Oeschenbach beantragt der Einwohnergemeindeversammlung Oeschenbach die ersatzlose Aufhebung des Wasserbaureglementes der Einwohnergemeinde Oeschenbach. 143

Die Diskussion wird nicht verlangt. Beschluss Die Einwohnergemeindeversammlung Oeschenbach genehmigt die ersatzlose Aufhebung des Wasserbaureglementes der Einwohnergemeinde Oeschenbach. 4. Genehmigung des Reglementes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der Feuerwehr der Einwohnergemeinde Oeschenbach Der Gemeindepräsident teilt mit. Anlässlich der Überprüfung der Verwaltung durch das Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 03. November 2016 wurde die Empfehlung abgegeben, ein Reglement zur Übertragung von Aufgaben im Bereich Feuerwehr zu erstellen, da der Zusammenarbeitsvertrag, welcher vor Jahren bei der effektiven Übertragung des Bereichs der Feuerwehr abgeschlossen wurde, keine reglementarische Grundlage bildet, welche jedoch notwendig wäre. Die Gemeindeverwaltung hat nach der Vorlage der Gebäudeversicherung des Kantons Bern das Reglement erstellt. Dieses wurde einer freiwilligen Vorprüfung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung unterzogen. Das Übertragungsreglement hat folgenden Inhalt: Die Einwohnergemeinde Oeschenbach erlässt das Reglement zur Übertragung von Aufgaben im Bereich Feuerwehr Anschluss Artikel 1 1 Die Einwohnergemeinde Oeschenbach (Anschlussgemeinde) überträgt den Bereich Feuerwehr vollumfänglich der Einwohnergemeinde Ursenbach (Sitzgemeinde) und unterstellt sich in Feuerwehrbelangen deren Feuerwehrkommando. 2 Die Anschlussgemeinde überträgt der Sitzgemeinde die Aufgaben im Bereich Feuerwehr mittels Anschlussvertrag. Anwendbares Recht Artikel 2 Der Bereich Feuerwehr untersteht dem kommunalen Recht der Einwohnergemeinde Ursenbach. Verantwortlichkeit Artikel 3 1 Die disziplinarische und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Organe und Angehörigen der Feuerwehr richtet sich nach dem Recht der Einwohnergemeinde Ursenbach und nach dem kantonalen Recht. 2 Ist die Gemeinde zuständig, so erlässt die Einwohnergemeinde Ursenbach auch für die Einwohnergemeinde Oeschenbach die entsprechenden Verfügungen. Ersatzabgabe Artikel 4 1 Ersatzabgabe 144

1. Personen, die vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind, zahlen zwischen dem 20. bis zum 50. Altersjahr eine Ersatzabgabe. 2. Die Ersatzabgabe beträgt 2 bis 7% des Staatssteuerbetrages und ist mit der ordentlichen Steuerrechnung zu bezahlen. 3. Sie darf zur Zeit insgesamt Fr. 400.00 bzw. später den vom Regierungsrat festgelegten Höchstsatz nicht überschreiten. 4. Von der Bezahlung der Ersatzagabe sind Personen befreit, deren Ehegattin oder der Ehegatte Feuerwehrdienst leistet. Weitere Ausnahmen siehe Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Ursenbach, welches auch für die Einwohnergemeinde Oeschenbach Gültigkeit hat. 5. Der Gemeinderat kann bei der Festsetzung der Ersatzabgabe die in der eigenen oder in einer anderen Gemeinde geleisteten Dienstjahre als Reduktionsgrund angemessen berücksichtigen. In der Regel wird die Ersatzabgabe pro nachweislich geleistetem Dienstjahr um 1/30 reduziert. 6. Der Feuerwehrpflicht unterstellte, in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare, deren Partner beide feuerwehrdienstpflichtig sind, jedoch beide keinen Feuerwehrdienst leisten, bezahlen gemeinsam eine Ersatzabgabe; diese Ersatzabgabe wird auf dem gemeinsamen steuerbaren Einkommen und Vermögen berechnet. 7. Wenn ein Ehepartner aus der Feuerwehrdienstpflicht entlassen oder befreit ist, bezahlen Ehepaare die Ersatzabgabe auf der Hälfte des gemeinsamen steuerbaren Einkommens und Vermögens. 2 Die Höhe der Ersatzabgabe wird jährlich an der Gemeindeversammlung festgelegt. Strafrecht Artikel 5 1 Die strafrechtlichen Bestimmungen der Einwohnergemeinde Ursenbach im Bereich Feuerwehr gelten auch für die Einwohnergemeinde Oeschenbach. 2 Ist die Gemeinde zuständig, so erlässt die Einwohnergemeinde Ursenbach auch für die Einwohnergemeinde Oeschenbach die entsprechenden Verfügungen. Rechtspflege Artikel 6 1 Der Erlass von Verfügungen und die Beschwerdeverfahren im Feuerwehrwesen richten sich nach dem Recht der Einwohnergemeinde Ursenbach sowie nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. 2 Ist die Gemeinde zuständig, so erlässt die Einwohnergemeinde Ursenbach auch für die Einwohnergemeinde Oeschenbach die entsprechenden Verfügungen. 145

Inkrafttreten Artikel 7 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung an der Gemeindeversammlung in Kraft. Antrag Der Gemeinderat Oeschenbach beantragt der Einwohnergemeindeversammlung Oeschenbach die Genehmigung des Reglementes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich Feuerwehr. Die Diskussion wird nicht verlangt. Beschluss Die Einwohnergemeindeversammlung Oeschenbach genehmigt das Reglement zur Übertragung auf Aufgaben im Bereich Feuerwehr der Einwohnergemeinde Oeschenbach. 5. Genehmigung 5. Teilrevision des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Oeschenbach Der Gemeindepräsident berichtet. Anlässlich der Überprüfung der Verwaltung durch das Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 03. November 2016 wurde die Empfehlung abgegeben, ein Reglement zur Übertragung von Aufgaben im Bereich Feuerwehr zu erstellen, da der Zusammenarbeitsvertrag, welcher vor Jahren bei der effektiven Übertragung des Bereichs der Feuerwehr abgeschlossen wurde, keine reglementarische Grundlage bildet, welche jedoch notwendig wäre. Im gleichen Zusammenhang wurde auch empfohlen, die Regelung betreffend Feuerwehrersatzabgabe in dieses neue Reglement aufzunehmen und infolgedessen den Anhang I (Feuerwehrersatzabgabe) im Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Oeschenbach zu streichen. Weiter wurde das Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Oeschenbach dem Musterreglement des Amtes für Gemeinden und Raumordnung angepasst. Die 5. Teilrevision wurde einer freiwilligen Vorprüfung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung unterzogen. Neu sind folgende Artikel: Verjährung Erbrecht Prostitutionsgewerbe Art. 14 1 Die Gebühren verjähren 5 10 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Art. 15 1 Aufnahme Siegelungsprotokoll, Entsiegelung Art. 22 1 Soweit Gesuche gemäss Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG 935.90) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden 2 Stellungnahme zu Bewilligungsgesuchen gemäss Art. 18 Abs. 2 PGG Aufwandgebühr II CHF. 30.00 Gebühren gemäss Art. 30 ff. Aufwandgebühr I 3 Kontrollen gemäss Art. 12 Abs. 1 PGG Aufwandgebühr II CHF 200.00./jährlich Leumundszeugnis Art. 25 Handlungsfähigkeits- und 146

Leumundszeugnis CHF 15.00 Hundetaxe Art. 29 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes. 2 Taxpflichtig sind HundehalterInnen, welche am 01. August in der Gemeinde Wohnsitz haben, sofern ihr Hund älter als sechs Monate ist. 3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen CHF 20.00 und CHF 50.00 jährlich pro Hund in einer Verordnung fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. Funktionäre Art. 49 1 Die Entschädigungen für Funktionäre der Gemeinde betragen: Revisionsleiter Rechnungsprüfungskommission Zwischen Fr. 1 400.00 und Fr. 2 000.00 2 Der Gemeinderat legt die Höhe der Ansätze in einer Verordnung fest. 5. Teilrevision Art. 57 Die 5. Teilrevision (Anpassung Inhaltsverzeichnis, Anpassung Art. 14 Abs. 1, Korrektur Art. 15 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art. 25, Art. 19 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1, Neuaufnahme Art. 57 und Streichung Anhang I) ist von der Versammlung der Einwohnergemeinde Oeschenbach am 08. Juni 2017 genehmigt worden. Sie tritt per sofort in Kraft. Antrag Der Gemeinderat Oeschenbach beantragt der Einwohnergemeindeversammlung Oeschenbach die Genehmigung der 5. Teilrevision des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Oeschenbach. Die Diskussion wird nicht verlangt. Beschluss Die Einwohnergemeindeversammlung Oeschenbach genehmigt die 5. Teilrevision des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Oeschenbach. 6. Diverses Die Diskussion wird nicht verlangt. Der Gemeindepräsident dankt den Anwesenden für ihr Kommen und bedankt sich bei den Ratskollegen sowie dem Finanzverwalter und der Gemeindeschreiberin. Der Vorsitzende schliesst die Versammlung um 20.45 Uhr. 147

GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindepräsident: P. Haslebacher Die Gemeindeschreiberin: S. Simon Wildi 148

Bescheinigung Das Protokoll der ordentlichen Versammlung der Einwohnergemeinde Oeschenbach vom 08. Juni 2017 ist vom 15. Juni 2016 bis am 14. Juli 2017 auf der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegen. Einsprachen sind keine eingegangen. 4943 Oeschenbach, Die Gemeindeschreiberin Genehmigung S. Simon Wildi Das vorstehende Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung Oeschenbach vom 08. Juni 2017 ist an der heutigen Sitzung vom Gemeinderat Oeschenbach genehmigt worden. 4943 Oeschenbach, GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindepräsident: P. Haslebacher Die Gemeindeschreiberin: S. Simon Wildi 149