Tanz-Club im Bremer Süden e.v. (TCBS) - Satzung -

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Transkript:

Tanz-Club im Bremer Süden e.v. (TCBS) - Satzung - Satzung des Tanz-Club im Bremer Süden (TCBS) beschlossen auf der Gründungsversammlung am 30. August 2006 in Bremen, geändert auf der Mitgliederversammlung am 20. März 2013 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Tanz-Club im Bremer Süden und hat seinen Sitz in Bremen. Er ist am 30. August 2006 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bremen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Bremen. 3. Der Verein ist Mitglied des a) Landestanzsportverbandes Bremen, Fachverband im Landessportbund Bremen b) Deutschen Tanzsportverbandes e.v., Spitzenverband im Deutschen Sportbund c) Landessportbundes Bremen. 4. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter dem Aktenzeichen VR 7036 HB. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports für alle Altersstufen sowie die sachund fachgerechte Hinführung von Tanzsportlern zum Wettbewerb. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder sonstige natürliche und juristische Personen erhalten Satzung des TCBS Bremen e.v. - 1 -

keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitglieder Der Verein führt a. ordentliche Mitglieder, b. außerordentliche Mitglieder, c. fördernde Mitglieder, d. passive Mitglieder und e. Ehrenmitglieder. 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einer schriftlichen Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragsstellers auf Begründung der Ablehnung. 3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss aus dem Verein. 4. Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann nur zum jeweiligen Kalenderhalbjahr, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. 5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds, durch einstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 6. Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat. Satzung des TCBS Bremen e.v. - 2 -

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen. 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmübertragung eines Mitglieds ist nur an ein anderes Vereinsmitglied möglich, jedoch nicht an den Vorstand. Die Stimmübertragung bedarf der Schriftform. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, entweder auf der Homepage des Vereins oder per email einberufen. 3. Die Tagesordnung soll enthalten: a) den Bericht des Vorstandes, b) den Bericht der Kassenprüfer, c) die Entlastung des Vorstandes, d) den Haushaltsvoranschlag, e) Anträge und f) Verschiedenes 4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die erforderlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Sie ist beschlussfähig mit der dann anwesenden stimmberechtigten Mitgliederzahl. 6. Jedes Mitglied kann bis vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einreichen. 7. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Satzung des TCBS Bremen e.v. - 3 -

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen. 9. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. 10. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Kassenwart und d) dem Schriftführer. 2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. 3. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung. 5. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds, ist der Vorstand ermächtigt, sich durch ein Vereinsmitglied zu ergänzen. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend 7, Ziffer 7; er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Satzung des TCBS Bremen e.v. - 4 -

8. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des Vorsitzenden vor. 9 Beiträge Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 10 Kassenprüfer Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten auf der nächsten Mitgliederversammlung. 11 Ordnungen Alle aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 12 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. 2. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Landestanzsportverband Bremen e.v. (LTV) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat. 3. Bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks entscheidet die Mitgliederversammlung über eine Auflösung des Vereins. 4. Als Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder bestimmt. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft. Satzung des TCBS Bremen e.v. - 5 -