BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH



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Transkript:

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1973 Ausgegeben am 20. September 1973 106. Stück 464. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1973/74 465. Verordnung: Anwendung des Studienförderungsgesetzes auf bestimmte Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut 466. Verordnung: Hagelversicherungs-FörderungsVerordnung 1973 467. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 15 Bodensee Autobahn im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst 468. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagen-Verordnung 469. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 470. Ungültigerklärung von Originalzeugnissen der Internationalen Kaffee-Organisation 2339 464. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. August 1973 über die Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1973/74 Auf Grund des 23 Abs. 1 bis 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 330/1971, BGBl. Nr. 286/1972 und BGBl. Nr. 335/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: 1. Auf Grund der statistischen Erhebungen über das Studienjahr 1972/73 wird die Zahl der auf die nachstehend angeführten Anstalten entfallenden Begabtenstipendien wie folgt festgestellt: 8 224

2340 106. Stück Ausgegeben am 20. September 1973 Nr. 465 und 466 2. Gemäß 23 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes werden der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität in Innsbruck neun Begabtenstipendien und der Technisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz acht Begabtenstipendien zusätzlich zu den oben angeführten bewilligt. Firnberg 465. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 23. August 1973 betreffend die Anwendung des Studienförderungsgesetzes auf bestimmte Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut Auf Grund der 1 Abs. 1 lit. d, 8 Abs. 5, 24 Abs. 7 und 34 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1973 sowie auf Grund des Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: 1. Die Vergleichbarkeit der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Graz-Seckau, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Innsbruck und der Religionspädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt. 2. An den im 1 genannten Religionspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen: a) im ersten Semester durch die Vorlage eines Reifezeugnisses; b) im zweiten Semester durch die Vorlage von Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens 7 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2'5 sein darf; c) in den folgenden Semestern durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens fünf Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des jeweils vorhergehenden Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2'5 sein darf, sowie des Zeugnisses über die Schul- und Erziehungspraxis des jeweils vorhergehenden Semesters, dessen Note nicht schlechter als 3 sein darf. 3. An den im 1 genannten Religionspädagogischen Akademien ist der besonders günstige Studienerfolg durch Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnisse über mindestens fünf Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des 2. Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 1 5 sein darf, sowie das Zeugnis über die Schul- und Erziehungspraxis im zweiten Semester, dessen Note nicht schlechter als 2 sein darf, nachzuweisen. 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1973 in Kraft. Sinowatz 466. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3. September 1973 zur Durchführung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (Hagelversicherungs-Förderungsverordnung 1973) Auf Grund der 2 und 6 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 186/ 1961 und BGBl. Nr. 289/1963 wird verordnet: Der Hundertsatz, um den die vertragsmäßigen Hagelversicherungsprämien für das Wirtschaftsjahr 1973 verbilligt werden, wird unter Zugrundelegung der vom Bund und dem einzelnen Bundesland gewährten Beihilfe festgesetzt wie folgt: Androsch

106. Stück Ausgegeben am 20. September 1973 Nr. 467 bis 469 2341 467. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 3. September 1973 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 15 Bodensee Autobahn im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst Auf Grund des 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet: Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 15 Bodensee Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der Dornbirnerach bei Strom-km 0,538 an der Grenze zwischen den Gemeinden Lauterach und Fußach, führt von dort zum Neuen Rhein, welcher bei Strom-km 86,817 gequert wird, und endet an der Staatsgrenze Österreich Schweiz im Bereich des Grenzsteines Nr. 37. Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse sowie ihrer Anschlußstelle für die Zu- und Abfahrt einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei den Gemeinden Fußach und Höchst aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen. 469. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. September 1973, mit der die Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert wird Auf Grund des 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1971 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet: 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Moser 468. Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 6. September 1973, mit der die Schiffahrtsanlagen-Verordnung geändert wird Auf Grund des 9 des Schiffahrtsanlagengesetzes, BGBl. Nr. 12/1973, wird verordnet: Der 17 der Schiffahrtsanlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 87/1973, wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 1, vorletzte Zeile, ist das Wort Zivilingenieur" durch die Bezeichnung Ziviltechniker" zu ersetzen. 2. Der Abs. 3 lit. d hat zu lauten: d) Für die Prüfung selbst ist entsprechend dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand an Ort und Stelle ein Kostenersatz von S 222' je angefangene Stunde zu entrichten, mindestens jedoch ein Betrag von S 374 je Prüfung". Frühbauer Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Juni 1971, BGBl. Nr. 226, in der Fassung der Verordnung vom 29. Juli 1972, BGBl. Nr. 320, über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird wie folgt geändert: 2. In der Anlage zur Verordnung haben die Prämiensätze des Tarifes für die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung wie folgt zu lauten; 1. In der Anlage zur Verordnung hat lit. c der Vorbemerkungen zum Tarif für die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung wie folgt zu lauten:

2342 106. Stück Ausgegeben am 20. September 1973 Nr. 469 2. In der Anlage zur Verordnung haben die Prämiensätze des Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wie folgt zu lauten:

106. Stück Ausgegeben am 20. September 1973 Nr. 469 2343

2344 106. Stück Ausgegeben am 20. September 1973 Nr. 469 Artikel II (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft. (2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen gebührt dem Versicherer die gemäß dieser Verordnung festgesetzte Prämie vom Tag ihres Inkrafttretens an. (3) Für die Berechnung sich ergebender Prämienaufzahlungen oder Prämienermäßigungen ist die Zahl der Tage, auf die sie sich beziehen, so auf- oder abzurunden, daß sie durch zehn ohne Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf Tage zu vernachlässigen und fünf oder mehr Tage auf zehn Tage aufzurunden. Androsch

106. Stück Ausgegeben am 20. September 1973 Nr. 470 2345 470. (Übersetzung) INTERNATIONALE KAFFEE- ORGANISATION Exekutivdirektor 22, Berners Street London, England ED Controls 50/73 2. August 1973 Original: Englisch UNGÜLTIGERKLÄRUNG VON ORIGINAL- ZEUGNISSEN, DIE ALS IM MONAT JULI 1973 IN VERLUST GERATEN GEMELDET WUR- DEN Der Exekutivdirektor empfiehlt sich den Mitgliedern und ersucht gemäß der im Dokument ED Controls 28/72 festgelegten Vorgangsweise um Beachtung der angeschlossenen Liste über Originalzeugnisse, die als im Monat Juli 1973 in Verlust geraten gemeldet wurden. Die Mitglieder werden ersucht, ihre Zollbehörden und ausstellenden Stellen dahingehend zu informieren, daß die Gültigkeit der angeführten Zeugnisse aufgehoben wurde und diese daher für den Import von Kaffee, für die Gutschreibung auf ein Transitmarkenkonto oder zur Ausstellung von Teilzeugnissen nicht angenommen werden dürfen.

2346 106. Stück Ausgegeben am 20. September 1973 Nr. 470 Kreisky