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Zugangs-/Zulassungs- und Auswahlsatzung für den Master-Studiengang Architektur Master of Arts (M.A.) Der Senat der hat am 24.10.2018 aufgrund aufgrund des dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 3. HRÄG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 170), Artikel 1, Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), 59 Abs. 1 und 2 sowie 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 168) i. V. m. 20 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung - HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63, ber. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S 85) folgende Satzung beschlossen. 1 Zugangsvoraussetzungen Zugangsvoraussetzungen sind: 1. Erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom oder Äquivalent) in der Studienrichtung Architektur, nach einem mindestens dreijährigen Vollzeit-Studienprogramm (180 Creditpoints gemäß ECTS) mit einem Prüfungsergebnis von mindestens 2,5 (gut). Ein mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium liegt auch dann vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu den 50 % Besten der jeweiligen Referenzgruppe nach der auf dem für die Aufnahme des Masterstudiums qualifizierenden Hochschulabschlusszeugnis ausgewiesenen ECTS-Einstufungstabelle zählt oder einen hierzu gleichwertigen Abschluss besitzt. Bei abweichenden Notensystemen wird die Berechnung über die modifizierte Bayerische Formel angewandt. Diese Formel wendet im Bedarfsfall die Auswahlkommission an wie auch das für die Zeugnisanerkennung ausländischer Zeugnisse zuständige Studienkolleg Konstanz. Hochschulabschlüsse verwandter Studiengänge werden nach Überprüfung der Gleichwertigkeit der Studieninhalte ggf. anerkannt. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des grundständigen Studienganges Architektur an der im Wesentlichen entsprechen. 2. Sprachliche Studierfähigkeit Deutsch. 3. Praktikum oder Praxiserfahrung im Architekturbüro von mind. 12 Wochen Dauer nach Beginn des Erststudiums. 2 Bewerbungsunterlagen / Zulassungsantrag Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt anhand des Zulassungsantrags. Diesem sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Zeugnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses 2. Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild 3. Portfolio / Projektmappe DIN A4 mit vom Bewerber eigenständig bearbeiteten Aufgaben (Darstellung von Projekten und Arbeitsproben aus dem Studium und Beruf) 4. Nachweis über das abgeleistete Praktikum bzw. der Praxiserfahrung gemäß 1 Nr. 4 dieser Satzung 5. Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung 2/4

6. Bei Bewerbern mit Abschlüssen, deren Notensysteme nicht vergleichbar sind (1,0 sehr gut 4,0 befriedigend) oder die eine Abschlussnote > 2,5 aufweisen: Diploma Supplement mit Grading Table oder vergleichbare Auflistung der Rangfolge des Abschlussjahrgangs. 7. Bei Studienbewerbern bzw. Studienbewerberinnen deren Hochschulzugangsberechtigung oder der berufsqualifizierende Erstabschluss nicht in deutscher Sprache erworben wurde bzw. deren Muttersprache nicht Deutsch ist zusätzlich: 7.1. Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit in der Regel durch eine der folgenden Zertifikate: Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH.2 oder 3) Test Deutsch als Fremdsprache - «TestDaF» (im Durchschnitt 4,0) Prüfungsteil Deutsch der Feststellungsprüfung an Studienkollegs das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz Stufe II Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der KMK und HRK getroffenen Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender Sprachnachweis anerkannt wurden Goethe-Zertifikat C2 (seit 01.01.2012) Großes und Kleines Deutsches Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts- (bis 31.12.2011) Deutsche Sprachprüfung II des Sprachen- und Dolmetscherinstituts München Zeugnis über die bestandene Prüfung "telc Deutsch C1 Hochschule Nachweis über das an einer ausländischen Hochschule abgeschlossenem Germanistik-Studium 7.2 Bescheinigung des Studienkollegs Konstanz über die Anerkennung der erworbenen Bildungsnachweise aus dem Herkunftsland. Dieses ist zusammen mit dem Zeugnis aus dem Herkunftsland und einer Übersetzung in die deutsche Sprache sowie dem Deutschen Sprachnachweis einzureichen. 3 Bewerbungsfristen Bewerbungsschluss ist der 15. Januar eines jeden Jahres für das Sommersemester, der 15. Juli eines jeden Jahres für das Wintersemester. 4 Auswahlverfahren, Auswahlkriterien und ihre Bewertung Zum Auswahlverfahren wird nur zugelassen, wer die Unterlagen gem. 2 eingereicht hat. Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden, die Zahl der Studienplätze, so erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach einem zweistufigen Verfahren: (1) In der ersten Stufe des Auswahlverfahrens erfolgt die Bewertung des Portfolios. Das Portfolio wird von der Auswahlkommission entsprechend dem Notensystem mit Noten 1,0 (sehr gut) bis 5,0 (mangelhaft) bewertet. Zudem erfolgt eine Verrechnung mit dem Durchschnitt des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses. Beide Kriterien werden von der Auswahlkommission mit folgender Gewichtung verrechnet: Die Durchschnittsnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses wird mit 30 v.h. gewichtet, die Bewertung des Portfolios mit 70 v.h.. Die nach der Gewichtung errechnete Note ergibt den Gesamtdurchschnitt. (2) Der niedrigste errechnete Gesamtdurchschnitt erhält den höchsten Rang. Im Falle gleicher Gesamtdurchschnittsnoten erhält den höheren Rang, wer über die bessere Durchschnittsnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses verfügt; bei gleichen Durchschnittsnoten entscheidet das Los. 3/4

Die Zahl der in Stufe 2 einzubeziehenden rangbesten Bewerberinnen und Bewerber aus Stufe 1 beträgt mindestens das Doppelte der im Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Plätze. (3) In der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens findet ein Auswahlgespräch statt. Im Auswahlgespräch wird die Motivation und Eignung für das gewählte Studium festgestellt. (4) Für die Schwerpunkte des Auswahlgesprächs wird eine noten-analoge Bewertung zwischen 1,0 (sehr gut) und 5,0 (mangelhaft) erstellt, wobei das Gespräch mindestens mit der Note 4,0 (ausreichend) bewertet werden muss um zugelassen zu werden. Die Note des Auswahlgesprächs wird mit dem Multiplikator 4 gewichtet und mit der Note der Rangfolge aus (1) verrechnet und damit die endgültige Rangfolge erstellt. (5) Bei Ranggleichheit entscheidet die Note des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses. Besteht dann noch Ranggleichheit findet das Losverfahren Anwendung. (6) Die Zulassung kann auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt. Die Bewerber nehmen dann am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil. Diese wird in der Regel durch das jeweilige Prüfungsamt ermittelt und nachgewiesen. Die Zulassung erfolgt dann unter dem Vorbehalt, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen innerhalb der im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. 5 Auswahlkommission (1) Die Auswahlentscheidung trifft die Rektorin bzw. der Rektor. Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung der Rektorin bzw. des Rektors bildet die Fakultät Architektur und Gestaltung eine Auswahlkommission. Diese besteht aus mindestens 2 Professorinnen bzw. Professoren. Zwei Ersatzmitglieder sind zu bestellen. Den Vorsitz führt der Studiendekan bzw. die Studiendekanin. Mitglieder der Auswahlkommission haben Befangenheit aufgrund persönlicher Beziehungen zu einem Bewerber bzw. einer Bewerberin oder zu dessen persönlichem Nahfeld unverzüglich der bzw. dem Vorsitzenden anzuzeigen, an deren Stelle tritt in diesem Falle ein Ersatzmitglied. (2) Die Kommission führt ein Protokoll je Bewerberin bzw. Bewerber, in welchem Datum, Uhrzeit, Dauer und Ergebnis des Auswahlverfahrens dokumentiert werden. 6 Studienbeginn Nach erfolgter Zulassung kann das Studium zum Wintersemester bzw. Sommersemester begonnen werden. Wird der Studienplatz nicht in der im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist angenommen, verfällt die Zulassung. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung gilt erstmals im Vergabeverfahren zum Sommersemester 2019. Gleichzeitig tritt die Zulassungssatzung vom 25.11.2015 außer Kraft. 4/4

, 24.10.2018 Prof. R. Franke Rektor Bekanntmachungsnachweis Beurkundung: Aushang Abgenommen In Kraft getreten 5/4