Vorlesung am : Res (3): Erwerb und Verlust des Eigentums (II) / Quiritisches und bonitarisches Eigentum

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Transkript:

Vorlesung am 12.12.07: Res (3): Erwerb und Verlust des Eigentums (II) / Quiritisches und bonitarisches Eigentum Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946

Überblick über die heutige Vorlesungsstunde Wiederholung: Formen des originäre Eigentumserwerbs (außer Ersitzung) Quiritisches und Bonitarisches Eigentum Ausgangslage: Schutz des Ersitzungsbesitzes durch die actio Publiciana Stärkung des Besitzers gegenüber dem Eigentümer durch Einführung der exceptio bzw. replicatio rei venditae et traditae Erstarkung des Ersitzungsbesitzes zum bonitarischen Eigentum Prof. Dr. T. Rüfner 2

Weitere Formen des originären Eigentumserwerbs Aneignung, occupatio Herrenlose Sachen (wilde Tiere, neu entstandene Sachen) werden Eigentum dessen, der ihren Besitz ergreift. Fruchterwerb Früchte (Feldfrüchte, Tierjunge etc.) fallen ins Eigentum des Eigentümers der Muttersache oder eines Pächters, Nießbrauchers oder gutgläubigen Besitzers (vgl. 954, 956, 993 BGB). Verbindung mit einem Grundstück führt zum Erwerb durch den Grundstückseigentümer Superficies solo cedit. Bei Verarbeitung, specificatio, herrscht ein Schulenstreit. Prof. Dr. T. Rüfner 3

Zur Erinnerung: Fälle der Ersitzung Erwerb aufgrund eines unwirksamen Kaufvertrages Die Ersitzung (in kurzen Fristen) erfüllt die Funktion, die im deutschen Recht das Abstraktionsprinzip erfüllt. Erwerb vom Nichtberechtigten Die Ersitzung erfüllt die Funktion, die im deutschen Recht der gutgläubige Erwerb erfüllt. Erwerb einer res mancipi ohne mancipatio oder in iure cessio Die Ersitzung mildert die Folgen der strengen Formvorschriften. Prof. Dr. T. Rüfner 4

Der Schutz des Ersitzungsbesitzes Actio Publiciana, der rei vindicatio (des Eigentümers) nachgebildete Klage, bei der der Richter angewiesen wird, zu prüfen, ob der Kläger Eigentümer wäre, wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre. Nachfahre im heutigen Recht: 1007 BGB Prof. Dr. T. Rüfner 5

Actio Publiciana und rei vindicatio bei bloßer Übergabe einer res mancipi Aemilius Wenn Volusius den verkauften Sklaven an Aemilius übergibt, aber nicht manzipiert, erwirbt traditio Volusius Aemilius kein quiritisches Eigentum. Aemilius kann sich jedoch gegen eine rei vindicatio des Volusius mit der exceptio rei venditae et traditae zur Wehr setzen. Ihm steht die actio Publiciana gegen jederman zu. Der Eigentümer kann der actio Publiciana im allgemeinen die exceptio iusti dominii entgegensetzen. Der exceptio iusti dominii des Volusius könnte aber Aemilius mit einer replicatio rei venditae et traditae entgegentreten und so den Prozess gewinnen. Emptio venditio Prof. Dr. T. Rüfner 6

Das bonitarische Eigentum Grundsätzlich setzt sich der Ersitzungsbesitzer nicht gegen den Eigentümer durch. Dieser kann die Sache mit der rei vindicatio herausverlangen und die exceptio iusti dominii erheben, wenn er mit der actio Publiciana verklagt wird. Ausnahme: Wenn zum Eigentumserwerb nur die mancipatio fehlt, steht dem Ersitzungsbesitzer die exceptio bzw. die replicatio rei venditae et traditae zu: Er setzt sich gegen den Eigentümer durch. Damit ist die Position des Ersitzungsbesitzers im letztgenannten Fall stärker als die des Eigentümers: Neben dem Eigentümer nach ius civile steht der Eigentümer nach Honorarrecht. Gaius benutzt zur Bezeichnung dieses honorarrechtlichen Eigentums den Ausdruck in bonis habere bonitarisches Eigentum. Ein ähnliches honorarrechtliches Eigentum besteht an Grundstücken in den Provinzen! Prof. Dr. T. Rüfner 7

Das Ende der Zweiteilung des Eigentums In der nachklassischen Zeit wurde die mancipatio ungebräuchlich. Nach justinianischem Recht überträgt die traditio das volle Eigentum nach ius civile. Damit bestand für die Verdoppelung des Eigentumsbegriffs kein Anlass mehr. Aber: Nach modernem Recht hat der Käufer, dem die Kaufsache übergeben, aber noch nicht übereignet worden ist, ein Recht zum Besitz nach 986 BGB also gleichsam eine exceptio rei venditae et traditae. Das Eigentum ist grundsätzlich ein besseres Recht zum Besitz im Sinn von 1007 Abs. 3 BGB (exceptio iusti dominii des Eigentümers gegen die actio Publiciana). Prof. Dr. T. Rüfner 8

Vorlesung am 19.12.07: Actiones (I): Der Formularprozess Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946