Zertifizierungsordnung zum Psychologischen Mediator BDP/ Psychologischen Mediatorin BDP (ZOM)



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Zertifizierungsordnung zum Psychologischen Mediator BDP/ Psychologischen Mediatorin BDP (ZOM) zur Inhalt 1 Gegenstand 2 Zertifizierungsausschuss 3 Erstzertifizierung 4 Übergangsregelung 5 Rezertifizierung 6 Ausstellung, Gültigkeitsdauer und Aberkennung des Zertifikates 7 Registereintrag 8 Widerspruchsverfahren 9 Gebühren 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Zertifizierungsordnung 1 Gegenstand Die vorliegende Zertifizierungsordnung des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. regelt die Vergabe des Zertifikates " Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP". Die Zertifikate berechtigen den Zertifikatsinhaber/die Zertifikatsinhaberin zum Führen der qualifizierenden Bezeichnung " Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP". Dieser Titel erfüllt damit die Vorgaben des im 6 MediationsG normierten Titels Zertifizierter Mediator 2 Zertifizierungsausschuss (1) Der Zertifizierungsausschuss Psychologischer Mediator BDP im Folgenden ZAM genannt entscheidet über die Zertifizierungsanträge und Äquivalenzanerkennung von Vorleistungen gem. 3.4. (2) Der ZAM wird vom Präsidium des BDP für drei Jahre ernannt. Ernennung, Aufgaben und Entscheidungsprozesse regelt eine in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des BDP zu entwickelnde Geschäftsordnung für den Zertifizierungsausschuss Psychologischer Mediator BDP (GO ZAM). 3 Erstzertifizierung (1) Erstanträge auf Ausstellung des Zertifikates Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP sind an die Deutsche Psychologen Akademie (DPA) zu richten. Postanschrift ist die Geschäftsstelle der DPA, Am Köllnischen Park Zertifizierungsordnung Psycholog. Mediator/in BDP Fassung vom 18. 06. 2012 1

2, 10179 Berlin. Die Vorprüfung auf Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen erfolgt durch die DPA. (2) Zur Erlangung des Zertifikats Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP gelten folgende Voraussetzungen: a) Die Kriterien für eine Vollmitgliedschaft im BDP müssen erfüllt sein, nicht jedoch die Mitgliedschaft selbst. Vollmitglied des BDP kann werden, wer: i. den Diplom-Studiengang Psychologie an einer deutschen Hochschule erfolgreich absolviert und den Titel Diplom-Psychologe/Diplom- Psychologin erhalten hat, oder ii. einen mindestens achtsemestrigen Diplom-Studiengang mit dem Ziel der Qualifikation für ein spezielles Anwendungsfeld der Psychologie erfolgreich absolviert hat, oder iii. auf der Basis eines mindestens achtsemestrigen Hauptfachstudiums der iv. Psychologie an einer deutschen Hochschule promoviert worden ist, oder wer ein mindestens achtsemestriges Studium der Psychologie mit dem Staatsexamen abgeschlossen hat, oder v. auf Basis einer Berufsqualifikation, die zur graduierten Mitgliedschaft berechtigt, zwei Jahre Berufspraxis in Vollzeit oder eine entsprechende Dauer in Teilzeit einschließlich 44 Stunden Supervision und einem Fortbildungskontingent im Umfang von 80 Stunden nachweist, oder vi. auf Basis einer Berufsqualifikation, die zur graduierten Mitgliedschaft berechtigt, ein vom BDP als psychologisches Studium anerkanntes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule mit einem Masteroder vom BDP als gleichwertig erachteten Titel abgeschlossen hat. b) Nachweis von mindestens zwei Jahren Berufspraxis incl. Selbstauskunft über Tätigkeitsbereiche und Zielgruppen. c) Schriftliche Erklärung zur Einhaltung der Ethischen Richtlinien der DGPs und des BDP und zur Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Schieds- und Ehrengerichts des BDP sowie darüber, dass die Ethischen Richtlinien und die Schieds- und Ehrengerichtsordnung zur Kenntnis genommen worden sind und dass die Aufklärung darüber erfolgte, dass im Falle der Aberkennung Verfahrenskosten in der in der Schieds- und Ehrengerichtsordnung genannten Höhe entstehen können. d) Schriftliche Erklärung, nicht nach Methoden von L. Ron Hubbard zu arbeiten. e) Nachweis Vorkenntnisse im Fach Psychologie für die Mediation f) Nachweis Basiskenntnisse und -fertigkeiten g) Nachweis Aufbaukenntnisse und fertigkeiten h) Nachweis Supervision- und Fallarbeit Die Punkte e bis h beziehen sich jeweils auf die Inhalte in der Weiterbildung gemäß der Anlage 1 Zertifizierungsordnung Psycholog. Mediator/in BDP Fassung vom 18. 06. 2012 2

(3) Einzureichende Antragsunterlagen zur Erlangung des Zertifikates Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP : a) Die unter Abs. (2) Buchstabe a d genannten Nachweise sind in Schriftform gemeinsam mit dem Antragsformular einzureichen. b) Die Vorlagen der Weiterbildungsnachweise und Falldokumentationen sind Bestandteil des Antragsformulars in der vom ZAM beschlossenen jeweils gültigen Fassung. (4) Der ZAM kann im Einzelfall auf Antrag und im Ermessen feststellen, dass sich das nach Anlage 1 erforderliche Ausmaß der Ausbildung verringert, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den in der Anlage angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeit in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt. 4 Übergangsregelung (1) Innerhalb einer Übergangszeit bis zum 31.12.2013 gelten abweichende Voraussetzungen zur Erlangung des Zertifikates Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP. (2) Zur Erlangung des Zertifikats Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP gelten folgende Voraussetzungen: a) Die Kriterien für eine Vollmitgliedschaft im BDP müssen erfüllt sein, nicht jedoch die Mitgliedschaft selbst. Vollmitglied des BDP kann werden, wer: i. den Diplom-Studiengang Psychologie an einer deutschen Hochschule erfolgreich absolviert und den Titel Diplom-Psychologe/Diplom- Psychologin erhalten hat, oder ii. einen mindestens achtsemestrigen Diplom-Studiengang mit dem Ziel der Qualifikation für ein spezielles Anwendungsfeld der Psychologie erfolgreich absolviert hat, oder iii. auf der Basis eines mindestens achtsemestrigen Hauptfachstudiums der iv. Psychologie an einer deutschen Hochschule promoviert worden ist, oder wer ein mindestens achtsemestriges Studium der Psychologie mit dem Staatsexamen abgeschlossen hat, oder v. auf Basis einer Berufsqualifikation, die zur graduierten Mitgliedschaft berechtigt, zwei Jahre Berufspraxis in Vollzeit oder eine entsprechende Dauer in Teilzeit einschließlich 44 Stunden Supervision und einem Fortbildungskontingent im Umfang von 80 Stunden nachweist, oder vi. auf Basis einer Berufsqualifikation, die zur graduierten Mitgliedschaft berechtigt, ein vom BDP als psychologisches Studium anerkanntes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule mit einem Masteroder vom BDP als gleichwertig erachteten Titel abgeschlossen hat. Zertifizierungsordnung Psycholog. Mediator/in BDP Fassung vom 18. 06. 2012 3

Im Zweifelsfall obliegt die Nachweisführung über die Erfüllung der Kriterien zur Vollmitgliedschaft im BDP dem Antragsteller. b) Nachweis von mindestens zwei Jahren Berufspraxis incl. Selbstauskunft über Tätigkeitsbereiche und Zielgruppen. c) Schriftliche Erklärung zur Einhaltung der Ethischen Richtlinien der DGPs und des BDP und zur Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Schieds- und Ehrengerichts des BDP sowie darüber, dass die Ethischen Richtlinien und die Schieds- und Ehrengerichtsordnung zur Kenntnis genommen worden sind und dass die Aufklärung darüber erfolgte, dass im Falle der Aberkennung Verfahrenskosten in der in der Schieds- und Ehrengerichtsordnung genannten Höhe entstehen können. d) Schriftliche Erklärung, nicht nach Methoden von L. Ron Hubbard zu arbeiten. e) Schriftlicher Nachweis von 90 bzw. 120 Stunden Ausbildung in einem Mediationsfortbildungsgang oder Studium mit den in 3(2) Buchstabe e bis h genannten Kenntnissen. (3) Einzureichende Antragsunterlagen zur Erlangung des Zertifikates Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP gemäß Übergangsregelung : a) Die unter 4, Abs. (2) Buchstabe a d genannten Nachweise sind in Schriftform gemeinsam mit dem Antragsformular einzureichen. b) Die Vorlagen für den Nachweis der Ausbildung in einem Mediationsfortbildungsgang oder Studium sind Bestandteil des Antragsformulars in der vom ZAM beschlossenen jeweils gültigen Fassung. (4) Über Äquivalenzanerkennung oder nur teilweisen Erfüllung der Kriterien gemäß 4 Buchstabe b bis e entscheidet der ZAM in Übereinstimmung mit den Übergangsregelungen des Gesetzes (vgl. Kommentar im Mediationsgesetz 2011 S.19) 5 Rezertifizierung (1) Die Rezertifizierung regelt die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikates Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP. (2) Die DPA überwacht die Gültigkeit der ausgestellten Zertifikate und erinnert den Zertifikatsinhaber / die Zertifikatsinhaberin mindestens drei Monate vor Ablauf der Zertifikatslaufzeit an die auslaufende Gültigkeit. (3) Der Zertifikatsinhaber/die Zertifikatsinhaberin ist nicht zu einer Rezertifizierung verpflichtet. Rezertifizierungskosten entstehen erst aufgrund eines Rezertifizierungsantrags. Rezertifizierungsanträge auf Verlängerung des Zertifikates Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP sind an die DPA zu richten. Postanschrift ist die Geschäftsstelle der DPA, Am Köllnischen Park 2, 10179 Berlin. Zertifizierungsordnung Psycholog. Mediator/in BDP Fassung vom 18. 06. 2012 4

Die Vorprüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt durch die DPA. (4) Die Verlängerung des Zertifikates Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP erfolgt, wenn der Zertifikatsinhaber/die Zertifikatsinhaberin einen Antrag auf Rezertifizierung an die DPA stellt und die Anforderungen in Absatz (5) erfüllt sind. (5) Folgende Anforderungen werden an den Erhalt des Fachwissens durch kontinuierliche Fortbildung oder Berufspraxis in der Laufzeit des letzten Zertifikates gestellt und sind vom Zertifikatsinhaber / der Zertifikatsinhaberin durch Einreichung der entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Es genügt entweder ein Nachweis nach a) oder b). a) Nachweis kontinuierlicher Fortbildung bzgl. mediationsrelevanter Inhalte bzw. Supervision im Umfang von 50 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb der letzten drei Jahre. b) Nachweis von 10 Mediationsfällen innerhalb der letzten 4 Jahre. Im Einzelfall entscheidet der Zertifizierungsausschuss. (6) Ein Rezertifizierungsantrag muss innerhalb von zehn Jahren nach Erstausstellung eines Zertifikats gestellt werden. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein neuer Erstantrag gestellt werden. 6 Ausstellung, Gültigkeitsdauer und Aberkennung des Zertifikates (1) Das Zertifizierungsergebnis wird vom ZAM festgestellt und an die DPA weitergegeben. Diese stellt je nach Votum des ZAM das Zertifikat bzw. die Benachrichtigung über eine negative Entscheidung des Antrags aus. Alle Benachrichtigungen der Antragsteller bedürfen der Schriftform. Der Antragsstellende erhält das Zertifikat auf dem Postweg. (2) Die Gültigkeit des Zertifikates ist auf die Dauer von fünf Jahren befristet. Die Frist beginnt mit der Ausstellung durch die DPA. (3) Wird kein Rezertifizierungsantrag gestellt oder dieser abgelehnt, erlischt die Gültigkeit des Zertifikats automatisch mit Ablauf der in (2) genannten Frist. Wenn die Laufzeit dieser Frist drei Monate überschritten ist, darf die Bezeichnung Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP" nicht länger geführt werden. (4) Eine Aberkennung erfolgt a) durch das Schieds- und Ehrengericht auf Antrag des Präsidiums bei Verletzung der Ethischen Richtlinien, b) auf Antrag des Präsidiums bei Kenntnis von Vertragsverletzungen im Umgang mit dem Zertifikat. Zertifizierungsordnung Psycholog. Mediator/in BDP Fassung vom 18. 06. 2012 5

(5) Die Ausstellung von Ersatzzertifikaten ist kostenpflichtig möglich. Hierzu ist ein formloser Antrag mit Begründung und Unterschrift nötig. Die Kosten sind in der Gebührenordnung hinterlegt. (6) Der Zertifikatsinhaber/Die Zertifikatsinhaberin stellt seine/ihre persönlichen Daten zur Verfügung und erlaubt ihre EDV-Speicherung, soweit sie für die Kommunikation und die Zertifikat-Überwachung erforderlich sind. 7 Registereintrag (1) Die Erteilung des Zertifikats Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP" beinhaltet die Eintragung in das Mediatorenportal für das erste Jahr nach Zertifizierung. Für das Register gelten im Weiteren die Regeln der dortigen Vertragsbeziehung. (2) Bei Aberkennung des Zertifikats erfolgt die sofortige Entfernung aus dem Register. (3) Wird kein Rezertifizierungsantrag gestellt oder dieser abgelehnt, erfolgt die Entfernung des Eintrags aus dem Register. 8 Widerspruchsverfahren (1) Gegen Entscheidungen des Zertifizierungsausschusses kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich Widerspruch bei der DPA eingelegt werden. (2) Widersprüche werden innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei der DPA an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet. (3) Der Widerspruchsausschuss wird im Bedarfsfall vom Präsidium berufen. Dieser besteht aus mindestens zwei Personen, die nicht an der angegriffenen Entscheidung beteiligt waren. 9 Gebühren (1) Die Zertifizierung und Rezertifizierung zum Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP sind kostenpflichtig. (2) Bei Antragstellung sind von den Antragstellenden Gebühren an die DPA zu entrichten. Näheres regelt die Gebührenordnung Psychologischer Mediator BDP / Psychologische Mediatorin BDP in der jeweils gültigen Fassung. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Zertifizierungsordnung (1) Die vorliegende Zertifizierungsordnung tritt am 1.6.2012 in Kraft und ist bis zum Inkrafttreten einer neuen Ordnung gültig. (2) Änderungen der Zertifizierungsbedingungen werden dem betroffenen zertifizierten Personenkreis rechtzeitig mitgeteilt. Zertifizierungsordnung Psycholog. Mediator/in BDP Fassung vom 18. 06. 2012 6

Anlage 1 Inhalte theoretischer und praktischer Ausbildung zum Psychologischen Mediator BDP/zur psychologischen Mediatorin BDP 1.1 Grundkenntnisse im Fach Psychologie für die Mediation, z.b. im Studium erworbene Vorkenntnisse (insgesamt mind. 300h) (entsprechend 3.2. e) ZOM) 1.1.1 Allgemeine und Differentielle Psychologie: Lernen, Wahrnehmung, Bewusstsein, Kognitive Prozesse Persönlichkeitstheorien Gender Kommunikation / Interaktion Motivation 1.1.2 Sozialpsychologie Soziale Systeme (Rollen / Gender / Eliten - Minoritäten) Gruppendynamik Interkulturalität Soziale Stereotype Soziale Prozesse und Beziehungen 1.1.3 Diagnostik Testtheorien Qualitative und quantitative Verfahren Einzel- und Gruppen - / Systemdiagnostik Exploration / Anamneseerhebung Differentialdiagnose 1.1.4 Klinische - / Gesundheitspsychologie Entstehung von Verhaltens- und Persönlichkeitsstörungen Qualitative Diagnosesysteme (DSM /ICD/ OPD) Psychohygiene Pathologie von Systemen Jeweils mindestens 50 Std..

1.2 Basiskenntnisse und -fertigkeiten Mediation: (entsprechend 3.2. f) ZOM) 1.2.1 Psychologische (erweiterte ) Basis: 1 1. Konflikttheorie /Konfliktanalyse 2. Kommunikations- und Gesprächstechnik, Verhandlungstechniken 3. Emotionsanalyse / Verhaltensbeobachtung- und -analyse / teilnehmende Beobachtung 4. Interessenserhebung, Datensammlung und Bewertung, Vor- und Nachbereitung, Dokumentation 5. Gesprächsführung im Einzel- und Gruppensetting Hier können Anteile z.b. aus Coaching,/ Verkehr /Klips oder Rechtpsychologie und ggf. aus dem Studium angerechnet werden Umfang 30 Std. 1.2.2. Grundkenntnisse Mediation 1. Grundlagen 2. Ablauf, Methoden, Phasen der Mediation 3. Formen der Mediation, Einzel- und Mehrparteienmediation, Abgrenzung zu anderen streitigen Verfahren und alternativen Konfliktbeilegungsverfahren 4. Mediationsvertrag Umfang 18 Std. Im Selbststudium gelernt: Geschichte der Mediation 1.2.3. Ergänzungsbausteine: 1. Ethik /Ethische Konflikte 2. Rechtliche Rahmenbedingungen (Einbettung des Grundberufs in das Recht) 3. Rechtsrahmen der Mediation (rechtliche und standesrechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen) 4. Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung in der Mediation, rechtlich informierte Entscheidung 5. Aufgaben des Parteianwalts, Rechtliche Einordnung der Abschlussvereinbarung Umfang 18 Std. Übungen /Gruppengespräche mit Beispiel Trockenfällen sind als Arbeitsformen eingeschlossen. 1 Die Begrifflichkeit orientiert sich am Gesetz von 2011, die Inhalte sind auf den Gegenstandsbereich der Mediation bezogen

1.3 Aufbaukenntnisse und -fertigkeiten Mediation: (entsprechend 3.2. g) ZOM) 1.3.1 Übungen (Einzel- /Gruppen) (Diese Übungsformen sind als Selbsterfahrung, gruppendynamische Übungen zu gestalten) Beispielübungen Mediation ( unter Einschluss der Themen: teilnehmende Neutralität, kommunikative Gewalt, ) Reflexion der persönlichen Kompetenz, Selbstreflexive Haltung, professionelles Rollenverständnis Alternativlösungen an Fallbeispielen Verhandlungsübungen mit Konfliktlösungsformen Umfang 25 Std. 1.3.2 Spezifische Praxisfelder: 1. Familienmediation 2. Mediation im Strafrecht (TOA, Haftzwischenfälle Haftgestaltung ) 3. Schulmediation /öffentlicher Raum (einschl. interkulturelle Mediation) 4. Wirtschafts- / Arbeitsweltmediation (einschl. Erbschafts- Handels- und Baumediation) 5. Öffentliche Verwaltung / Ökologie Jeweils praxisfeldspezifische Arbeitsformen: Spezifische Ablaufmodifikationen Dokumentation und Evaluation Beispielfälle analysieren, Pseudopraxis. Umfang je Feld 30 Std. (dies ergibt in den Punkten 1.2 und 1.3 in der Summe 121 Stunden wenn ein Anwendungsfeld gewählt wird, 151 Stunden bei zwei Anwendungsfeldern)