Reglement. über die Aufnahme in das. Burgerrecht. der. Burgergemeinde Niederbipp

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Transkript:

Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Niederbipp 1. Januar 019 Entwurf vom. Oktober 018

Die Burgergemeindeversammlung Niederbipp,gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz Buchstabe a des Gemeindegesetzes (GG), Artikel 6-9, 19 und 5-0 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) sowie Artikel 16 des Organisationsreglements Burgergemeinde Niederbipp auf Antrag des Burgerrates, beschliesst: I. Allgemeines Grundsätzliches Art. 1 1 Dieses Reglement regelt den Erwerb und Verlust des Burgerrechts, soweit der Bund oder der Kanton keine abschliessende Regelung getroffen hat. Dieses Reglement basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen von Bund und Kanton: a. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB); b. Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG); c. Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG); d. Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV); e. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Zuständigkeit Schweigepflicht Art. 1 Über ein Gesuch um Zusicherung des Burgerrechts entscheidet die Burgergemeindeversammlung auf Antrag des Burgerrates. Art. 1 Die Mitglieder der burgerlichen Organe unterliegen betreffend Tatsachen, die sie im Rahmen des Einburgerungsverfahrens erfahren haben Dritten gegenüber der Schweigepflicht. II. Erwerb des Burgerrechts Von Gesetzes wegen Durch Beschluss Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Art. 4 1 Das Burgerrecht wird in den Fällen von Artikel 59, 67a und 71 ZGB und Artikel 1 und 4 BüG von Gesetzes wegen erworben. Art. 5 1 In den anderen Fällen als Artikel 4 wird das Burgerrecht durch behördlichen Beschluss erworben. Art. 6 1 Das Burgerrecht schliesst das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohner- oder Heimatgemeinde ein. III. Voraussetzungen Allgemeines Art. 7 1 Schweizerinnen und Schweizer können auf Gesuch hin in das Burgerrecht aufgenommen werden, wenn sie eine enge Verbundenheit mit der Burgergemeinde nachweisen.

Weitere Voraussetzungen Erleichterte Voraussetzungen Art. 8 1 Für die Aufnahme in das Burgerrecht sind erforderlich: a. ein ununterbrochener, 10-jähriger Wohnsitz in der Burgergemeinde; b. keine Betreibungen und Verlustscheine im Betreibungsregisterauszug der letzten 5 Jahre vor Gesuchseinreichung; c. keine Einträge im Strafregisterauszug für Privatpersonen und keine hängigen Strafverfahren; d. Teilnahme am Dorfleben; e. Bezahlung der definitiv veranlagten Steuern; Art. 9 1 Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen oder Partner von Burgerinnen und Burgern können unter erleichterten Voraussetzungen eingeburgert werden. Der Burgerrat bestimmt auf welche Voraussetzungen verzichtet werden kann. Unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Absatz 1 können in gerader Linie verwandte Kinder von Burgerinnen und Burgern sowie Personen, die durch Heirat das Burgerrecht verloren haben, eingeburgert werden. Schenkung des Burgerrechts Art. 10 1 Die Burgergemeinde kann Personen, die sich um die Burgergemeinde oder die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, schenkungsweise in das Burgerrecht aufnehmen. Ein Antrag auf Schenkung des Burgerrechts kann vom Burgerrat oder auf dem Weg der Initiative nach den Bestimmungen des Organisationsreglements gestellt werden. Er ist eingehend zu begründen. Die bestimmten Personen können unter erleichterten Voraussetzungen ordentlich mit Rechtswirkung eingeburgert werden. Der Burgerrat bestimmt auf welche Voraussetzungen verzichtet werden kann. IV. Verfahren Gesuch Eintreten / Rechtsanspruch Art. 11 1 Gesuche um Zusicherung des Burgerrechts sind schriftlich beim Burgerrat mit dem amtlichen Gesuchsformular einzureichen. Die in Artikel 1 verlangten Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen. Art. 1 1 Auf das Einburgerungsgesuch wird eingetreten, wenn sämtliche Unterlagen nach Artikel 14 vorliegen. Ein unvollständiges Gesuch wird zur Ergänzung zurückgewiesen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einburgerung. Familienangehörige Art. 1 1 Ehepaare und Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können ein gemeinsames Gesuch einreichen. Die Einburgerung der Eltern oder eines Elternteils erstreckt sich auch auf die in das Gesuch einbezogenen minderjährigen Kinder. Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr können Minderjährige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingeburgert werden.

Unterlagen Art. 14 1 Gesuchstellende haben dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen: a. Personenstandsausweis (für Einzelpersonen), Familienausweis (für Ehegatten), Partnerschaftsausweis (für eingetragene Partnerschaften); b. Kopie des Passes oder der Identitätskarte; c. Wohnsitznachweise; d. Privatauszug aus dem Strafregister des Bundes; e. Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnorte der letzten fünf Jahre, sofern verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend auch des anderen Ehegatten bzw. der Partnerin oder dem Partner; f. Steuerveranlagung; g. Bestätigung über die Bezahlung der Steuern; h. Handlungsfähigkeitszeugnis Für minderjährige Kinder, die in das Gesuch eines Elternteils einbezogen werden, sind ein Personenstandsausweis sowie eine Kopie des Passes oder Identitätskarte einzureichen. Prüfung Art. 15 1 Der Burgerrat prüft das Einburgerungsgesuch und die Unterlagen. Er kann von den Gesuchstellenden zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, der Burgergemeinde alle für die Beurteilung des Gesuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Burgerrat oder ein von ihm bestimmter Ausschuss prüft die Einburgerungsvoraussetzungen in geeigneter Weise. Besteht weiterer Abklärungsbedarf, ist der Burgerrat oder ein von ihm bestimmter Ausschuss gestützt auf Artikel 5 KBüG befugt, bei bernischen und ausserkantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden amtshilfeweise über die für die Beurteilung der Einburgerungsvoraussetzungen zwingend erforderlichen Personendaten Auskunft zu verlangen. Würdigung und Antrag Art. 16 1 Der Burgerrat würdigt die Persönlichkeit der Gesuchstellenden und der Familienangehörigen sowie die Erfüllung der Einburgerungsvoraussetzungen. Der Burgerrat ist befugt, ein Gesuch im Einvernehmen mit der Gesuchstellenden jeweils einmalig für höchstens zwei Jahre zu sistieren, wenn ein anderes Verfahren Auswirkungen auf die Einburgerungsvoraussetzungen hat. Das Gesuch ist der Burgerversammlung mit einem begründeten Antrag des Burgerrates zu unterbreiten. Ein ablehnender Antrag erfolgt nur nach Anhörung der Gesuchstellenden und sofern diese die Behandlung des Gesuches durch die Burgerversammlung ausdrücklich wünschen. Beschluss Art. 17 1 Die Burgerversammlung nimmt Kenntnis vom begründeten Antrag des Burgerrates über die Erfüllung der Einburgerungsvoraussetzungen und würdigt das Einburgerungsgesuch nach pflichtgemässem Ermessen. Die Zusicherung des Burgerrechts erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in offener Abstimmung. Wird die Zusicherung des Burgerrechts verweigert, ist die begründete Verfügung den Gesuchstellenden zu eröffnen. 4

Weiterleitung des Gesuches Art. 18 1 Ist das Burgerrecht zugesichert worden, wird das Gesuch mit sämtlichen Unterlagen sowie dem Zusicherungsentscheid, der die Einburgerung massgebenden Sachverhalte enthält, dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern zugestellt. Die Burgergemeinde stellt die kommunalen sowie kantonalen Gebühren für beide Behörden gemeinsam in Rechnung, nachdem das Burgerrecht zugesichert worden ist. Das Verfahren nimmt erst dann seinen weiteren Verlauf, wenn sämtliche in Rechnung gestellten Gebühren bezahlt sind. V. Einkaufsumme Art. 19 1 Für die Aufnahme in das Burgerrecht entrichten die Gesuchstellenden eine Einkaufsumme. Diese beträgt für den Bewerber 5 % vom Einkommen gemäss der letzten gültigen Steuerveranlagung. Sie beträgt mindestens CHF 000.00, maximal CHF 5000.00. Bei Ehepaaren erfolgt die Berechnung aufgrund der gemeinsamen Steuerveranlagung. Bei getrennter Steuerveranlagung werden beide Ehepartner als Einzelpersonen betrachtet. Bei Gesuchen nach Artikel 9 wird eine kommunale Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. 4 Kantonale Gebühren bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind getrennt von der kommunalen Gebühr zu betrachten. 5 Minderjährige Kinder, die in das Gesuch der Eltern oder eines Elternteils einbezogen werden, entrichten keine Gebühr, auch wenn sie während des Verfahrens volljährig werden. 6 Mitarbeitende der Burgergemeinde bezahlen eine kommunale Gebühr von Fr. 500.00 pro Person. VI. Vollzug der Aufnahme Bezahlung Inkrafttreten des Burgerrechts Eröffnung Art. 0 1 Mit der Eröffnung der Zusicherung des Burgerrechts werden die Gesuchstellenden aufgefordert, die kommunale Gebühr und die kantonale Gebühren an die Burgergemeinde zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage. Art. 1 1 Das Burgerrecht tritt mit der kantonalen Genehmigung des kommunalen Einburgerungsentscheides oder mit der rechtskräftigen Erteilung des Kantonsbürgerrechts in Kraft. Art. 1 Sobald die Genehmigung des kommunalen Einburgerungsentscheides oder die rechtskräftige Erteilung des Kantonsbürgerrechts vorliegt, wird den neu aufgenommenen Burgerinnen und Burgern ihre definitive Aufnahme schriftlich eröffnet. 5

Eintrag im Burgerrodel Archivierung Art. 1 Die Einburgerung darf im Burgerregister erst dann eingetragen werden, wenn das Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) der Burgergemeinde die Beurkundung im Personenstandsregister mitgeteilt hat. Art. 4 1 Sämtliche rechtskräftigen verfahrensabschliessenden Entscheide, inklusive Gesuchsunterlagen von abgeschlossenen Einburgerungs- und Entlassungsverfahren, werden durch die Burgergemeinde an das Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) weitergeleitet und durch dieses aufbewahrt. Die Gemeinden können kostenfrei in die Akten Einsicht nehmen, die ihre Gemeinde betreffen. VII. Verlust des Burgerrechts Von Gesetzes wegen Durch Beschluss Art. 5 1 Das Burgerrecht erlischt von Gesetzes wegen: a. in den Fällen von Artikel 59, 67a und 71 ZGB; b. durch Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5-7 BüG); c. durch den Verlust des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde (Art. 4 Abs. KBüG). Das Burgerrecht geht verloren: a. mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung (Art. 6 BüG); b. mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 7 BüG); c. mit dem Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 4 BüG); d. mit der Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht (Art. Abs. 1 KBüG); e. auf Gesuch hin mit Beschluss des Burgerrates, auch wenn das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde beibehalten wird (Art. Abs. KBüG). VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 6 1 Dieses Reglement ist anlässlich der Burgerversammlung vom. Dezember 018 beschlossen worden. Der Burgerrat bestimmt und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 7 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle widersprechenden Bestimmungen der Burgergemeinde, insbesondere das Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht vom 1. Januar 008, aufgehoben. Im Namen der Burgergemeinde Niederbipp Der Präsident: Die Burgerschreiberin: Peter Born Manuela Freudiger-Grünig 6

Auflagezeugnis Die unterzeichnende Burgerschreiberin der Burgergemeinde Niederbipp bescheinigt, dass das vorliegende Reglement vom. November bis. Dezember 018 [dreissig Tagen vor der Behandlung durch die Burgergemeindeversammlung] auf der Burgergemeindeschreiberei Niederbipp öffentlich aufgelegt war. Die Auflage wurde nach den gesetzlichen Vorschriften publiziert. Die Burgerschreiberin: Manuela Freudiger-Grünig 7