Einvernehmen der Stadt Cottbus. Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen

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Transkript:

Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen Beschlossen durch den Jugendhilfeausschuss am 12.05.2016 1

Stadtverwaltung Cottbus Jugendamt/ Team Kindertagesbetreuung Karl-Marx-Straße 67 03044 Cottbus 2

Inhaltsverzeichnis: 1. Einvernehmenserfordernis und -herstellung... 4 2. Sozialverträglichkeit des Elternbeitrages... 4 2.1. Staffelung nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder... 5 2.2. Staffelung nach Betreuungszeiten... 5 2.3. Staffelung nach Elterneinkommen... 5 3. Erhebung eines Mindestbeitrages... 6 4. Elternbeitragstabellen... 7 5. Beschluss... 10 3

1. Einvernehmenserfordernis und -herstellung Die Rechtsgrundlage zum Erfordernis der Einvernehmensherstellung bildet 17 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG): Die Elternbeiträge werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben. Zwischen den Trägern von Kindertageseinrichtungen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt Stadt Cottbus) ist Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung zu den vom Träger der Einrichtung erhobenen Elternbeiträgen herzustellen. Besondere Beachtung fällt dabei auf die Art und Weise der Staffelung und die Sozialverträglichkeit der Elternbeitragshöhe nach 17 Abs. 2 KitaG. Die Herstellung des Einvernehmens stellt einen Ausgleich zwischen der Autonomie des Trägers bei der Festsetzung der Elternbeiträge und den Steuerungs- und Gewährleitungsaufgaben der Stadt Cottbus dar. Die Höhe der Elternbeiträge ist ein wichtiges Kriterium bei der Wahl des Betreuungsplatzes durch die Eltern. Daher wird von Seiten der Stadt Cottbus nicht von diesem Eingriff in die Trägerautonomie abgesehen. Eine spezielle Elternbeitragsstaffelung oder verbindliche Elternbeiträge darf der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch nicht vorschreiben. Bei der Festlegung der Elternbeiträge durch die Träger von Kindertageseinrichtungen sollen vor allem auch die Bedingungen vor Ort einbezogen werden. Der Jugendhilfeausschuss kann zur Herstellung des Einvernehmens eine Empfehlung zu den Grundsätzen über die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge beschließen. Sollte eine Beitragsordnung diesen beschlossenen Grundsätzen entsprechen, kann das Einvernehmen durch die Stadt Cottbus als ein sogenanntes vorweggenommenes Einvernehmen erklärt werden. Die Einvernehmensherstellung ist eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit einer Elternbeitragsordnung. Die Träger von Kindertageseinrichtungen und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in diesem Fall als gleichberechtigte Verhandlungsparteien zu betrachten. Durch den Träger der Einrichtung ist eine formlose schriftliche Erklärung einschließlich der vollständigen Elternbeitragsordnung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen. Weicht der Träger in einzelnen Punkten oder vollständig von der Empfehlung ab, so sind diese entsprechend zu erläutern. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erhält der Träger eine schriftliche Mitteilung über das hergestellte Einvernehmen. Dieses ist in der Regel auf zwei Jahre befristet. 2. Sozialverträglichkeit des Elternbeitrages Die rechtliche Grundlage der sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge ergibt sich aus 17 Abs. 2 KitaG: Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. 4

Der Elternbeitrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Betreuungsangebot stehen. Es ist sicherzustellen, dass das Betreuungsangebot für jedermann bezahlbar ist und keinem Kind aus finanziellen Gründen der Besuch einer Kindertageseinrichtung verwehrt wird. Die Beiträge sind so zu gestalten, dass der Übernahme bzw. dem Erlass des Elternbeitrages nach 90 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) möglichst weitgehend vorgebeugt werden soll. 2.1. Staffelung nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder Ein Kriterium der sozialverträglichen Gestaltung von Elternbeiträgen ist die Staffelung nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gemäß 17 Abs. 2 KitaG. Der Elternbeitrag wird entsprechend der Zahl der im Haushalt der Eltern lebenden unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt. Folgende prozentuale Staffelung wird von Seiten der Stadt Cottbus empfohlen: 1. Für ein im Haushalt lebendes unterhaltsberechtigtes Kind wird der volle Elternbeitrag gemäß Elternbeitragstabelle (100 %) erhoben. 2. Für zwei im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kinder ergeht gegenüber Punkt 1 eine Ermäßigung von 20 %. 3. Ab drei im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern ergeht gegenüber Punkt 1 eine Ermäßigung von 40 %. Bei dieser Staffelung ist nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und nicht nach deren Geburtenreihenfolge zu differenzieren. 2.2. Staffelung nach Betreuungszeiten Die Stadt Cottbus empfiehlt die Staffelung der Elternbeiträge nach folgenden Betreuungszeiten: Krippe: Kindergarten: Hort: bis 6 Stunden bis 6 Stunden bis 4 Stunden 6 bis 8 Stunden 6 bis 8 Stunden über 4 Stunden 8 bis 10 Stunden 8 bis 10 Stunden 2.3. Staffelung nach Elterneinkommen Für die Berechnung des Elternbeitrags wird das Jahresbruttoeinkommen der Eltern zugrunde gelegt. Zur Anzahl der Staffelungsstufen und den entsprechenden Differenzierungsgrad der Staffelung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Jedoch kann die Staffelung mit nur wenigen Einkommensstufen das Kriterium der Sozialverträglichkeit kaum erfüllen. In diesem Fall wären die Stufensprünge sehr groß und ein geringfügig höheres Einkommen würde bereits zu einem deutlich höheren Elternbeitrag führen. Die Stadt Cottbus empfiehlt die Staffelung in 3.000 Stufen. 5

Die unterste Einkommensgrenze der in den Elternbeitragstabellen vorgeschlagenen Staffelung leitet sich aus der Höhe des Existenzminimums für ein verheiratetes Elternpaar ab. Dieses liegt im Jahr 2016 bei einer Höhe von 17.304. Auf Grund der jährlichen Fortschreibungen des Existenzminimums wird ein Wert von 18.000 angesetzt. Die Obergrenze der Elternbeiträge soll die Platzkosten nach den 15 und 16 KitaG nicht überschreiten. Alternativ zur Anwendung der vorgeschlagenen Staffelung kann der monatliche Elternbeitrag auch als prozentuale Belastung am konkret ermittelten Elterneinkommen errechnet werden. Die folgende monatliche Beitragsbelastung gemessen am Jahresbruttoeinkommen der Eltern entspricht den in den Elternbeitragstabellen (siehe Punkt 4) festgelegten Werten: Krippe: Kindergarten: bis 6 Stunden 0,37 % bis 6 Stunden 0,32 % 6 bis 8 Stunden 0,40 % 6 bis 8 Stunden 0,35 % 8 bis 10 Stunden 0,43 % 8 bis 10 Stunden 0,38 % Hort: bis 4 Stunden 0,21 % über 4 Stunden 0,24 % 3. Erhebung eines Mindestbeitrages Ein Mindestbeitrag unterhalb der untersten Grenze der Staffelung ist in Höhe der häuslichen Ersparnis, die durch den Besuch der Einrichtung erzielt wird, zumutbar. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der häuslichen Ersparnis sind die Regelsätze der jeweiligen Altersstufe nach 28 SGB XII i.v.m. der Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung (RBSFV). Neben der Ersparnis der Eigenaufwendungen zu elektrischer Energie, Spiel- und Beschäftigungsmaterial sowie Hygieneartikel werden während der Betreuung des Kindes in der Einrichtung auch Aufwendungen für Speisen und Getränke erspart. Die Mittagessenversorgung wird hier nicht berücksichtigt, da diese von den Eltern gesondert zu zahlen ist. Daher sind lediglich die Kosten der Vesperversorgung in der häuslichen Ersparnis berücksichtigt. Die Festlegung des Mindestbeitrages erfolgt für die Altersstufen: Krippe und Kindergarten (0 Jahre bis Schuleintritt) Grundschulalter (ab Schuleintritt) Da ein einheitlicher Regelsatz für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahre nach 28 SGB XII festgelegt ist, wird von einer Differenzierung des Mindestbeitrages in den Altersstufen Krippe und Kindergarten abgesehen. Die Mindestbeitragsermittlung der Altersstufe Grundschulalter erfolgt nach dem Regelsatz für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren. Da dem Mindestbeitrag bereits eine Zumutbarkeitsprüfung auf der Grundlage der häuslichen Ersparnis vorausgeht, ist dieser bei der Übernahme bzw. dem Erlass des Elternbeitrages nach 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII außer Acht zu lassen. 6

4. Elternbeitragstabellen Elternbeitragstabelle Altersstufe 0 bis 3 Jahre - Krippe - gestaffelt nach Jahresbruttoeinkommen, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang - Jahresbruttoeinkommen 1 Kind 2 Kinder ab 3 Kinder 100 % 80 % 60 % tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std unter 18.000 10 12 13 10 12 13 10 12 13 ab 18.000 67 72 77 54 58 62 40 43 46 ab 21.000 78 84 90 62 67 72 47 50 54 ab 24.000 89 96 103 71 77 82 53 58 62 ab 27.000 100 108 116 80 86 93 60 65 70 ab 30.000 111 120 129 89 96 103 67 72 77 ab 33.000 122 132 142 98 106 114 73 79 85 ab 36.000 133 144 155 106 115 124 80 86 93 ab 39.000 144 156 168 115 125 134 86 94 101 ab 42.000 155 168 181 124 134 145 93 101 109 ab 45.000 167 180 194 134 144 155 100 108 116 ab 48.000 178 192 206 142 154 165 107 115 124 ab 51.000 189 204 219 151 163 175 113 122 131 ab 54.000 200 216 232 160 173 186 120 130 139 ab 57.000 211 228 245 169 182 196 127 137 147 ab 60.000 222 240 258 178 192 206 133 144 155 ab 63.000 233 252 271 186 202 217 140 151 163 ab 66.000 244 264 284 195 211 227 146 158 170 ab 69.000 255 276 297 204 221 238 153 166 178 ab 72.000 266 288 310 213 230 248 160 173 186 ab 75.000 278 300 323 222 240 258 167 180 194 ab 78.000 289 312 335 231 250 268 173 187 201 ab 81.000 300 324 348 240 259 278 180 194 209 ab 84.000 311 336 361 249 269 289 187 202 217 ab 87.000 322 348 374 258 278 299 193 209 224 ab 90.000 333 360 387 266 288 310 200 216 232 ab 93.000 344 372 400 275 298 320 206 223 240 ab 96.000 355 384 413 284 307 330 213 230 248 ab 99.000 366 396 426 293 317 341 220 238 256 ab 102.000 377 408 439 302 326 351 226 245 263 7

Elternbeitragstabelle Altersstufe 3 Jahre bis Schuleintritt - Kindergarten - gestaffelt nach Jahresbruttoeinkommen, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang - Jahresbruttoeinkommen 1 Kind 2 Kinder ab 3 Kinder 100 % 80 % 60 % tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std unter 18.000 10 12 13 10 12 13 10 12 13 ab 18.000 58 63 68 46 50 54 35 38 41 ab 21.000 67 74 80 54 59 64 40 44 48 ab 24.000 77 84 91 62 67 73 46 50 55 ab 27.000 86 95 103 69 76 82 52 57 62 ab 30.000 96 105 114 77 84 91 58 63 68 ab 33.000 106 116 125 85 93 100 64 70 75 ab 36.000 115 126 137 92 101 110 69 76 82 ab 39.000 125 137 148 100 110 118 75 82 89 ab 42.000 134 147 160 107 118 128 80 88 96 ab 45.000 144 158 171 115 126 137 86 95 103 ab 48.000 154 168 182 123 134 146 92 101 109 ab 51.000 163 179 194 130 143 155 98 107 116 ab 54.000 173 189 205 138 151 164 104 113 123 ab 57.000 182 200 217 146 160 174 109 120 130 ab 60.000 192 210 228 154 168 182 115 126 137 ab 63.000 202 221 239 162 177 191 121 133 143 ab 66.000 211 231 251 169 185 201 127 139 151 ab 69.000 221 242 262 177 194 210 133 145 157 ab 72.000 230 252 274 184 202 219 138 151 164 ab 75.000 240 263 285 192 210 228 144 158 171 ab 78.000 250 273 296 200 218 237 150 164 178 ab 81.000 259 284 308 207 227 246 155 170 185 ab 84.000 269 294 319 215 235 255 161 176 191 ab 87.000 278 305 331 222 244 265 167 183 199 ab 90.000 288 315 342 230 252 274 173 189 205 ab 93.000 298 326 353 238 261 282 179 196 212 ab 96.000 307 336 365 246 269 292 184 202 219 ab 99.000 317 347 376 254 278 301 190 208 226 ab 102.000 326 357 388 261 286 310 196 214 233 8

Elternbeitragstabelle Altersstufe Grundschulalter - Hort - gestaffelt nach Jahresbruttoeinkommen, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang - Jahresbruttoeinkommen 1 Kind 100 % 2 Kinder 80 % ab 3 Kinder 60 % tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit bis 4 Std über 4 Std bis 4 Std über 4 Std bis 4 Std über 4 Std unter 18.000 9 13 9 13 9 13 ab 18.000 38 43 30 34 23 26 ab 21.000 44 50 35 40 26 30 ab 24.000 50 58 40 46 30 35 ab 27.000 57 65 46 52 34 39 ab 30.000 63 72 50 58 38 43 ab 33.000 69 79 55 63 41 47 ab 36.000 76 86 61 69 46 52 ab 39.000 82 94 66 75 49 56 ab 42.000 88 101 70 81 53 61 ab 45.000 95 108 76 86 57 65 ab 48.000 101 115 81 92 61 69 ab 51.000 107 122 86 98 64 73 ab 54.000 113 130 90 104 68 78 ab 57.000 120 137 96 110 72 82 ab 60.000 126 144 101 115 76 86 ab 63.000 132 151 106 121 79 91 ab 66.000 139 158 111 126 83 95 ab 69.000 145 166 116 133 87 100 ab 72.000 151 173 121 138 91 104 ab 75.000 158 180 126 144 95 108 ab 78.000 164 187 131 150 98 112 ab 81.000 170 194 136 155 102 116 ab 84.000 176 202 141 162 106 121 ab 87.000 183 209 146 167 110 125 ab 90.000 189 216 151 173 113 130 ab 93.000 195 223 156 178 117 134 ab 96.000 202 230 162 184 121 138 ab 99.000 208 238 166 190 125 143 ab 102.000 214 245 171 196 128 147 9

5. Beschluss Die Empfehlung zu den Elternbeiträgen der Stadt Cottbus gemäß 17 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg wurde am 12.05.2016 durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen. 10