Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten

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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten Sachverständiger Michael Marschner 1 Geltung 1. Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. 2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt. 2 Auftrag 1. Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen. 2. Gegenstand des Auftrags ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden. 3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen. 3 Durchführung des Auftrags 1. Der Auftrag wird entsprechend den für den Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. 2. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Notwendige Instrumenteneinsätze und Laboruntersuchungen bestimmt der Sachverständige. 3. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen (Berufsgruppen) erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und die Ergebnisse der zusätzlich hinzugezogenen Sachverständigen. Eine Verwertung der Ergebnisse dieser Sachverständigen erfolgt ohne Gewähr. 4. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und

Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. 5. Soweit unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. 6. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten. 7. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt. 8. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten, und sich ergebenden, Vergütung nach Abrechnung hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurück zu geben. 4 Pflichten des Auftraggebers 1. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächlich Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können. 2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.b. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr usw.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. 3. Sofern Auskünfte bei Behörden oder dritten Personen notwendig sind, und hierfür besondere Vollmachten notwendig sind, hat der Auftraggeber diese auf Anforderung zu erstellen. 5 Terminabsprachen Terminabsprachen sind nur verbindlich, wenn die abgesprochenen Termine im Einzelfall schriftlich festgelegt werden, und dabei ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 6 Schweigepflicht des Sachverständigen 1. Der Sachverständige unterliegt gemäß gesetzlicher Vorgaben einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus. 2. Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtertätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit verwerten, sofern hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt oder verletzt werden.

3. Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet. 7 Urheberrechtsschutz 1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. 2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Jegliche anders lautende Verwendung bedarf der Zustimmung des Gutachters. 8 Auskunftspflicht des Sachverständigen Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeiten, über die entstehenden oder zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin. 9 Honorar 1. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen. 2. Neben den Vergütungen hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen. 3. Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, angemessene Vorauszahlungen auf die Vergütung sowie Auslagen von dem Auftraggeber zu verlangen. Bis zum Eingang angeforderter Vorschüsse ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern. 4. Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig. 5. Soweit keine Gebührenberechnung nach Objektwert vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach dem von dem Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand. Die Grundlage für diese Vergütung ist die Preisübersicht, die diesem Vertrag in der Anlage beigefügt ist. 6. Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet. 7. Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Eilbearbeitung des Auftrages oder einzelner Teilleistungen (z.b. sofortige Ortsbesichtigung, - Tätigwerden an Wochenenden und Feiertagen siehe Preisübersicht in der Anlage), so können für die jeweiligen Leistungen Zuschläge in Höhe von 25 % bis 50 % berechnet werden. Die Höhe der Zuschläge bestimmt sich nach den vom Sachverständigen zu beurteilenden Umständen.

8. Zur Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 10 Zahlung, Zahlungsverzug 1. Das laut Gutachtervertrag vereinbarte, aufgrund der sich ergebenden Abrechnung festgestellte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. 2. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig. 3. Die Zahlungen haben bargeldlos zu erfolgen. 4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggeber betreffen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen ab dem Bekannt werden zur Folge. 5. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 6. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber der gesetzliche Zinssatz, zu entrichten. 7. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. 11 Aushändigung des Gutachtens Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Aushändigung des Gutachtens im Hause des Sachverständigen. Bei der Übergabe des Gutachtens ist das laut Gutachtervertrag und Abrechnung entstandene Honorar bargeldlos zu erstatten. Die Abrechnung wird dem Auftraggeber rechtzeitig von dem Übergabetermin zugestellt. 12 Kündigung 1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit nach den Regeln des BGB 2002 aus wichtigem Grund kündigen. 2. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. 3. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen der Teil des Honorars zu, welches bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen ist. 4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen das Honorar in der vereinbarten Gesamtsumme zu, oder, wenn kein Fest- oder Pauschalpreis vereinbart worden ist, der Teil zu, welcher sich zum Zeitpunkt der Kündigung errechnet.

13 Gewährleistung 1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen. 2. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Anspruch auf Gewährleistung. 14 Haftung 1. Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit bei Erstattung des Gutachtens und sonstiger Sachverständigentätigkeit. 2. Der Sachverständige haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur auf Grundlage des BGB 2002, hier insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. 3. Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist, haftet der Sachverständige auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrunde also auch für außervertragliche Ansprüche und wegen Mängelfolgeschäden nur auf die Dauer von drei Jahren, beginnend mit der Übergabe des Gutachtens oder sofern die Tätigkeit des Sachverständigen mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet wird mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen. 4. Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschung, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige Schätzungen. 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen. 16 Schlussbestimmungen 1. Falls der Auftraggeber gegen einzelne allgemeine Geschäftsbedingungen bedenken hat, bitten wir um Mitteilung. 2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag haben nur Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form vorliegen und von dem Auftraggeber und dem Sachverständigen, bzw. Auftragnehmer unterschrieben sind. 3. Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmungen soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlicher Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszweckes geeignete zu ersetzen.