Dachdeckermeister Christian Richter. Angebot UnserZeichen: Aktenzeichen: Datum: Angebot zu Sachverständigenleistungen. Ab 2018

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1 SV.. Angebot UnserZeichen: Aktenzeichen: Datum: Angebot zu Sachverständigenleistungen Ab 2018 Sehr geehrte Damen und Herren, vorab bedanken wir uns bei Ihnen für die Anfrage Ihres geschätzten Auftrags und biete Ihnen aus vorgenannten Grund meine Leistung im Honorarnachweiß an. Zu erstellende Gutachten dienen folgendem Zweck. Privatgutachten Bei Auftragserteilung ist zur weiteren Bearbeitung es notwendig, dass Sie sich bereit erklären, dem Sachverständigen die für seine Tätigkeit wichtigen Unterlagen (z.b. Pläne, Angebote, Rechnungen, vorhandener Schriftwechsel) auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Tätigkeiten biete ich Ihnen im Honorarnachweis nach dem derzeit gültigen JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) an. Der Stundenverrechnungssatz liegt bei 105,04 netto / Stunde. Ich möchte darauf hinweisen, dass alle von mir für die Leistung zu erbringenden Zeitaufwendungen abgerechnet werden. Dies schließt ebenfalls die telefonischen Beratungen, verkehr sowie evtl. notwendigen Baustellenbesprechungen ein. Zusätzlich sind dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Gutachtenerarbeitung entstandene Fahrtkosten je 0,30 /km ab Büroadresse soweit sie nicht in den Pauschalen enthalten sind und Barauslagen zu erstatten. Wird der Sachverständige aus dieser Sache vor Gericht bestellt, so trägt der Auftraggeber die Differenz zwischen der vom Gericht gezahlten Entschädigung und den hier vereinbarten Gebührensätzen. Für die benannten Tätigkeiten würde ich Ihnen zu dem Stundenverrechnungssatz folgende Leistungen anbieten: SV

2 Leistungsbeschreibung / Honorarnachweis Stand 2018 Pos Stück Einheit Arbeitsgang Preis in Ges Preis in 01 1 pau Enthaltene Leistungen der Kostenpauschale für einen Ortstermin an BV in NRW 378,15 378,15 An- und Abfahrt inkl. der Fahrtzeit Anfallende Km und Energiekosten max. eine Stunde vor Ort Begutachtungsdauer Erstberatung vor Ort Erstellen von Bildern für die eventuelle anschließende Ausarbeitung eines Sachverständigengutachtens Schriftliche Ausarbeitung und Gutachten werden gesondert berechnet und sind in der Pauschale nicht enthalten 02 1 Std Stundenverrechnungssatz 105,04 Bedarf für jede weitere Stunde vor Ort sowie Erstellung von Schriftverkehr Bilddokumentation Gutachten Berichte Telefonaten usw. abgerechnet auf volle 15 Minuten 03 Bedarf 1 Bürokostenpauschale für Schriftverkehr Bürokostenpauschale zu den Sachverständigenstunden für die Erstellung von jeglichen Schriftverkehr und Versendung als pdf-dokumente. In dieser Pauschale enthaltene Leistungen sind alle für den Schriftverkehr zusätzlichen Kosten wie Kopien, Bilder, Postversand und Reinschrift der Dokumente. 35,00 Bedarf Nettobetrag in : 378,15 Mehrwertsteuer 19 % : 71,85 Bruttobetrag in : 450,00 SV

3 Sollte ich für Sie aufgrund des Honorarnachweises mit den gutachterlichen Leistungen beginnen, so bitte ich um Vorauszahlung eines Kostenvorschusses für den ersten Ortstermin. Rechnungen werden jeweils weiter bei einem Leistungsstand der vom Sachverständigen bestimmt wird berechnet. Alle weiteren darauf folgenden Leistungen werden auf Grundlage der vorgenannten Kostenschätzung abgerechnet. Die weiteren Arbeitsschritte, von Ihnen gewünschte Leistungen sowie notwendige Ortstermine würde ich nach Auftragserteilung in Ihrem Interesse mit Ihnen abstimmen. Der voraussichtliche Betrag ist unverbindlich und vorerst nur für den ersten Ortstermin ohne schriftliche Ausarbeitungen angegeben. Die Abrechnung. richtet sich nach tatsächlichem Aufwand bzw. den notwendigen Leistungen. Ich hoffe, dass Ihnen mein Angebot zusagt und versichere Ihnen eine weisungsfreie und objektive Begutachtung bzw. Sachverständigenleistung. Für Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne und jederzeit zur Verfügung und würde mich über eine gemeinsame Zusammenarbeit freuen. Sollten Bauteilöffnungen durchgeführt werden, muss ein Dachdecker mit dem benötigten Material und Handwerkszeug von Ihnen beauftragt werden, so dass dieser am Besichtigungstag vor Ort ist. Mit freundlichen Grüßen Dieser Honorar Auftrag wird vorläufig bis zu einer Summe von max. 1500,00 netto geschlossen. Sollte die Leistungen diese Summe überschreiten erhalten Sie eine Mitteilung mit der bitte um weitere Beauftragung. Anlage: AGB SV

4 Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Sachverständigenbüro Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen. 2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden. Rechte und Pflichten 1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. 2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten. 3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen). Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind. Hilfskräfte Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 250,-- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen. Weitere Sachverständige Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter. Terminvereinbarung Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind. Schweigepflicht 1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. 2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Urheberrecht 1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. 2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht. 3. Gutachten und Dokumente werden nicht in digitaler Form erstellt, sondern nur in Papierform versendet. Auskunftspflicht Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens. Vergütung des Sachverständigen 1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags. SV

5 2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. 3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. 5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den Sachverständigen 125,00 Euro und für die Hilfskraft 85,00 Euro incl. 19% MwSt. 6. Alle nicht aufgeführten Kosten entsprechen dem JVEG. 7. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.b. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit). 8. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen 1. Die Vergütung ist vor der Leistungserbringung auf Grundlage der ermittelten voraussichtlichen Kosten zu entrichten. Ist die Leistung in Teilen zu erbringen, ist die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil vor Ausführung zu entrichten. 2. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort ohne Abzug zu bezahlen. Ist es in Ausnahmefällen notwendig, vor Zahlung der Vergütung tätig zu werden, so ist die Rechnung sofort nach Rechnungseingang fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Desweiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen ( 288 BGB) zu verlangen. Haftung 1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. 2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für sonstige Schäden ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung bezieht sich auf eine für die Erreichung des Vertragsrechts wesentliche Pflicht. In diesem Fall wird die Haftung auf einen Betrag in Höhe von max. 500,00 je Schadensfall begrenzt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. 3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei. Kündigung 1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt. 3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert. Erfüllungsort Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen. Schlussbestimmungen 1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. 2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen. Stand 12/2015 SV

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