Reglement. Altstadtverkehr

Ähnliche Dokumente
Reglement über die Regelung der Zufahrt in die Altstadt Aarau. (Reglement Altstadt-Zufahrt)

Reglement über die Regelung der Zufahrt in die Altstadt Aarau (Reglement Altstadt- Zufahrt)

Parkierungsreglement

Politische Gemeinde. Parkplatzreglement. vom 24. November (Neudruck September 2005)

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Bisher keine analoge Bestimmung. vgl. Art. 2. Bisher keine analoge Bestimmung

PARKIERVERORDNUNG. vom 4. Februar ParkVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon

der Einwohnergemeinde Münchenstein

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5

Parkierungs- Reglement

Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen

Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen

Reglement über die Gebühren für Parkplätze

Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund. der Gemeinde Beromünster

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (PARKIERUNGSRGELEMENT)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Einwohnergemeinde Laufen

Stadt Stein am Rhein. StR Verordnung Verkehrsregime in der Fussgängerzone Altstadt Stein am Rhein

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)

V E R O R D N U N G Ü B E R D A S N A C H T P A R K I E R E N A U F Ö F F E N T L I C H E M G R U N D

Gemeinde Nebikon. Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Nebikon

Parkierungs- und Parkkartenreglement

reinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Vom Gemeinderat erlassen am , revidiert am , teilrevidiert am Art. 1

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)

(Parkierungsreglement)

Reglement. über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) der Gemeinde Vordemwald

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

POLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

Politische Gemeinde Lichtensteig

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Stadt Brugg. Parkierungsreglement. Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

PARKKARTENREGLEMENT. Gemeinde Elgg

AnwohnerInnen, domizilierte Gewerbetreibende und gleichermassen Betroffene sind bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu begünstigen.

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement)

Parkierungsreglement

Stadt Dübendorf Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)

Ausführungsbestimmungen über das unbeschränkte Parkieren. in der Blauen Zone (Anwohnerprivilegierung)

GEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND

Gemeinde Walenstadt. Parkierreglement

Parkplatzreglement Gemeinde Törbel

Für das Parkieren auf privatem Grund gelten die Vorschriften des Baureglementes.

Parkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang

REGLEMENT ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER GEMEINDE HORW VOM 28. MAI 1998

Parkierungs- und Parkgebühren-Reglement

Ausführungsbestimmungen. über das. unbeschränkte Parkieren. auf Flächen mit Parkscheibenpflicht. (Anwohnerprivilegierung)

Reglement über die Parkraumbewirtschaftung der Gemeinde Binningen (Parkraumreglement)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund. (Parkierungsreglement)

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 4.44

PARKIERUNGSREGLEMENT

Parkierungs- und Parkkartenreglement

Reglement über das unbeschränkte Parkieren

Reglement über die Parkkartenzonen im Quartier Breite/Steig

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Ausführungsverordnung zum Reglement über das unbeschränkte Parkieren

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)

Parkierungsreglement. der Stadt Bremgarten

PARKPLATZREGLEMENT. Munizipalgemeinde Saas Almagell

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkplatzreglement) vom 30. November 2014

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement II)

1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement

Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung. (Parkraumverordnung)

EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder

Parkplatzreglement. Kanton Schwyz. Gemeinde Morschach

Tarifordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund. vom (Stand am )

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG

R E G L E M E N T. über das Parkieren auf öffentlichem Grund Parkraumbewirtschaftung. Öffentlicher Anschlag 21. März 2016 bis 4.

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ

VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT NIDAU (PARKIERUNGSVERORDNUNG)

Gemeinde Walchwil. Parkplatzreglement

P A R K P L A T Z R E G L E M E N T

Stadtratsbeschluss betreffend Verkehrsregime Fussgängerzone

REGLEMENT ÜBER DIE PARKPLATZGEBÜHREN DER STADT SURSEE VOM 27. MAI 2002 REGLEMENT)

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund der Stadt Kreuzlingen (Parkierungsreglement)

Fassung vom 14. August 2006

Parkplatzreglement vom in Kraft seit

EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL. Parkplatzreglement

Reglement für Fahrzeugabstellplätze, die von Immobilien Stadt Zürich bewirtschaftet werden

Parkierungsreglement. der Politischen Gemeinde Degersheim

PARKORDNUNG UND PARKPLATZREGLEMENT

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018

Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

Transkript:

Reglement Altstadtverkehr

Der Stadtrat von Bremgarten erlässt, gestützt auf 7 der kantonalen Strassenverkehrsverordnung (SVV) vom. November 984 und aufgrund des Verkehrskonzeptes der Altstadt, folgendes Verkehrsreglement für die Altstadt I. Allgemeines Grundsatz Dieses Reglement regelt die Zufahrten in die Altstadt sowie das Bewilligungsverfahren und die Ausnahmen. Sinn und Zweck dieses Reglements ist die Verkehrsberuhigung in der Altstadt, die Gewährleistung einer grösseren Verkehrssicherheit und einer angenehmeren Lebens- und Wohnqualität für die Anwohner. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die gesamte Altstadt, d.h. für die Oberstadt und die Unterstadt. Personenbezeichnungen Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. II. Begriffe 4 Altstadt Als Oberstadt gilt das Gebiet zwischen Obertorplatz (Spittelturm) und Oberer Zoll bis zur Einmündung Reussgasse / Am Bogen inkl. Holzbrücke bis zum Casino. Als Unterstadt gilt das Gebiet innerhalb der Stadtmauer, d.h. zwischen Augraben und Bogen (Adler). 5 Güterumschlag Als Güterumschlag gilt das kurzzeitige Abstellen eines Fahrzeuges zum Ein- und Ausladen von Waren, die aufgrund von Grösse oder Gewicht ein Fahrzeug erfordern. Der Güterumschlag ist an jedem beliebigen Ort möglich, darf aber den Verkehr nicht behindern. Der Güterumschlag hat ohne Verzug zu erfolgen. 6 Parkieren Als Parkieren gilt das vorübergehende Abstellen eines Fahrzeuges, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. H:\Gemeindeorganisation\Verkehr\Altstadt - Zufahrtsreglement - 006.doc

III. Oberstadt (inkl. Marktgasse, Bogen und Holzbrücke) 7 Fahr- und Parkverbot Im gesamten Bereich der Oberstadt gilt ein generelles Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (ausgenommen Güterumschlag und polizeilich bewilligte Fahrten) sowie ein generelles Parkverbot. Es gelten folgende Ausnahmeregelungen: Güterumschlag werktags von 07.00 bis 4.00 Uhr Fahrten öffentlicher Dienste wie Ambulanz, Feuerwehr, Polizei o.ä. Fahrten mit polizeilicher Bewilligung Hotelgäste mit Reisegepäck Fahrten von gehbehinderten Fahrzeugführern und Gehbehindertentransporte Erlaubte Zufahrten in die Oberstadt während den Güterumschlagszeiten haben ausschliesslich über den Oberen Zoll zu erfolgen. 4 Die Zufahrt vom Obertorplatz in die Marktgasse ist generell verboten. In begründeten Fällen kann für genau bezeichnete Fahrzeuge und Fahrten durch die Stadtpolizei eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. 5 Die Ausfahrt aus der Oberstadt hat grundsätzlich über den Spittelturmplatz / Obertorplatz via Antonigasse oder via Rechengasse zu erfolgen. 6 Die Zu- bzw. Wegfahrt von der Oberstadt in die Unterstadt bzw. über die Holzbrücke ist nicht erlaubt. 8 Polizeiliche Bewilligungen In begründeten Fällen kann bei der Stadtpolizei eine Zufahrtsbewilligung beantragt werden, falls der Güterumschlag nicht in der erlaubten Zeit möglich ist. Eine Zufahrtsbewilligung wird u.a. erteilt an: Handwerker, die ihr Fahrzeug nachweislich zu Gewerbezwecken einsetzen Ärzte und/oder Pflegepersonal für Krankenbesuche o.ä. Taxis für Abhol- oder Zubringerdienste Umzugs-, Abhol-, Reparaturdienste o.ä. Anstösser und Anwohner Die Zufahrtsbewilligung berechtigt zur unbeschränkten Zufahrt zum Güterumschlag, zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie zur unbeschränkten Zufahrt der Anstösser zu privaten Garagen oder Abstellplätzen. 4 Die Zufahrtsbewilligung berechtigt nicht zum Parkieren auf öffentlichem Grund. H:\Gemeindeorganisation\Verkehr\Altstadt - Zufahrtsreglement - 006.doc

4 IV. Unterstadt 9 Nachtfahrverbot In der Unterstadt gilt ein generelles Nachtfahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Mofas) von 0.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Ausgenommen sind Notfalldienste, öffentliche Dienste, Anstösser, Hotelgäste, Taxis und polizeilich bewilligte Fahrten. Anwohner und Gewerbetreibende in der Unterstadt benötigen keine Zufahrtsbewilligung. Die Ausfahrt aus der Unterstadt hat generell über den Augraben bzw. über die Friedhofstrasse zu erfolgen. Zu- bzw. Wegfahrten von der Unterstadt in die Oberstadt und über die Holzbrücke sind nicht erlaubt (ausgenommen mit polizeilicher Bewilligung). V. Holzbrücke 0 Verbot Für die Holzbrücke gilt ein generelles Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Mofas). Im Einzelfall ausgenommen sind Fahrten mit polizeilicher Bewilligung. VI. Bewilligungen Bewilligungsarten Eine Zufahrts- oder Ausnahmebewilligung wird in der Regel auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Folgende Bewilligungen können durch die Stadtpolizei erteilt werden: B (rot) Zufahrtsbewilligung zum Güterumschlag ausserhalb der erlaubten Güterumschlagzeiten für Anstösser und Anwohner B (grün) Zufahrtsbewilligung zum Güterumschlag ausserhalb der erlaubten Güterumschlagzeiten und Parkbewilligung (max. 4 Std.) für Fahrzeuglenker, die aus beruflichen Gründen auf die Zufahrt angewiesen sind B (blau) Ausnahmebewilligung für: - die Durchfahrt vom Obertorplatz in die Marktgasse - die Durchfahrt von der Oberstadt in die Unterstadt bzw. von der Unterstadt in die Oberstadt - Fahrten über die Holzbrücke H:\Gemeindeorganisation\Verkehr\Altstadt - Zufahrtsreglement - 006.doc

5 B4 (weiss) Tagesbewilligung für Umzug, Abholdienste, Reparaturen o.ä. (ggf. verbunden mit Auflagen) B5 (gelb) Mofa-Ausnahmebewilligung für die Durchfahrt durch die Altstadt und/oder die Fahrt über die Holzbrücke (gegebenenfalls mit Auflagen bezüglich der Streckenführung) Die Bewilligung muss jederzeit mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollorgane vorgezeigt werden. In Motorfahrzeugen ist sie gut sichtbar hinter der Frontscheibe zu hinterlegen. Gültigkeitsdauer Die Bewilligung wird in der Regel für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt. Gebühren Die Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren werden durch die Gemeindeversammlung festgelegt und sind im Anhang geregelt. 4 Verfahren Eine Tagesbewilligung wird auf schriftliches oder mündliches Gesuch durch die Stadtpolizei erteilt. Die Gebühr wird bei der Ausstellung der Bewilligung erhoben und ist in bar zu entrichten. 5 Änderungen Änderungen von Tatsachen, welche für die Erteilung der Bewilligung relevant sind, sind innert 4 Tagen der Stadtpolizei zu melden. 6 Verfall und Entzug der Bewilligung Eine Bewilligung verfällt oder kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr bestehen oder wenn sie missbräuchlich verwendet wurde. VII. Rechtsschutz und Vollzug 7 Vollzug Die Stadtpolizei ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. 8 Rechtsmittel Wird eine Bewilligung durch die Stadtpolizei verweigert oder entzogen, können Betroffene erklären, dass sie mit der Verfügung dieser Stelle nicht einverstanden sind und der Stadtrat entscheidet selber. Die Erklärung ist innert 0 Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich beim Stadtrat ein- H:\Gemeindeorganisation\Verkehr\Altstadt - Zufahrtsreglement - 006.doc

6 zureichen. Der Entscheid des Stadtrats ist abschliessend. 9 Strafbestimmung Wer diesem Reglement zuwider handelt, insbesondere den mit der Abklärung der Gebührenpflicht betrauten Organen unwahre Angaben macht, der Meldepflicht nicht nachkommt, Bewilligungen missbraucht oder die Kontrolle erschwert, wird mit einer Busse bis Fr. '000.-- bestraft. Für das Verfahren gilt GG (Gemeindegesetz). VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen 0 Inkrafttreten Bisherige Bewilligungungen, Ablauf Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Bestimmungen insbesondere das Reglement vom 9.8.994 aufgehoben. Die nach dem Reglement über die Zufahrtsbewilligung zur Altstadt Bremgarten vom 9.8.994 ausgestellten Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit längstens bis am..006. Früher ablaufende Bewilligungen sind nach den Bestimmungen dieses neuen Reglementes zu erneuern. Durch den Stadtrat beschlossen am.0.006 *). Stadtrat Bremgarten Robert Bamert Stadtammann Rolf Küng Stadtschreiber *) Die erforderliche Signalisationsverfügung nach SVG vom.0.006 ist am.0.006 rechtskräftig geworden. Anhang Gebührentarif Gemeindeversammlung Anpassung der Bussenkompetenz des Stadtrates (früher Fr. 500.--) per..09 gemäss 8 Gemeindegesetz (GG). H:\Gemeindeorganisation\Verkehr\Altstadt - Zufahrtsreglement - 006.doc

7 Anhang zum Verkehrsreglement Altstadt Die Einwohnergemeindeversammlung Bremgarten erlässt, gestützt auf 0 Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 9..978, folgenden Gebührentarif: Bewilligungsart Geltungsbereich Kosten B (rot) B (grün) B (blau) B4 (weiss) B5 (gelb) Güterumschlag ausserhalb des Zeitfensters von 07.00 4.00 h Güterumschlag ausserhalb des Zeitfensters von 07.00 4.00 h sowie Parkbewilligung für max. 4 Std. Ausnahmebewilligung für Fahrten über die Holzbrücke, Einfahrt Marktgasse über Spittelturm sowie Durchfahrt Ober-/Unterstadt und Unter- /Oberstadt. Tagesbewilligung für Umzüge, Abholdienste, Vertreterbesuche bei Bijouterien, Reparaturen o.ä. Mofa-Ausnahmebewilligung für Durchfahrt Altstadt und/oder Fahrt über die Holzbrücke (mit Auflagen bzw. Streckenführung) Fr. 50.-- Fr. 50.-- Fr. 50.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Für Die Anwohner, ortsansässige Gewerbetreibende sowie Inhaber und/oder Mieter privater Parkplätze sind die Bewilligungen gratis. Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr für die Bewilligung ist bei jeder Erneuerung neu zu entrichten. Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt mit Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses in Kraft. Durch die Gemeindeversammlung Bremgarten beschlossen am 8.6.06 Bremgarten, 0.7.06 Stadtrat Bremgarten Robert Bamert Stadtammann Rolf Küng Stadtschreiber H:\Gemeindeorganisation\Verkehr\Altstadt - Zufahrtsreglement - 006.doc