Erläuterungen. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil

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Transkript:

1 von 2 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (12. Novelle zur FSG-DV) Auf Grund 3 Abs. 3, 4b Abs. 4, 13 Abs. 8 und 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2014, wird verordnet: Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2013 wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet: auf Seite 1 die Aufschrift Modell der Europäischen Union und die Aufschrift Führerschein in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. 2. In 6 Abs. 6 Z 13 wird das Wort oder durch einen Beistrich ersetzt, in Z 14 wird der Punkt am Ende durch das Wort oder ersetzt und folgende Z 15 angefügt: 15. eine Bescheinigung über die Absolvierung der Erste Hilfe Ausbildung gemäß den Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien der Österreichischen Wasserrettung. 3. In 9 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort Kanada, das Wort Makedonien, eingefügt. 4. In 13a Abs. 3a erster und zweiter Satz wird jeweils das Wort zwei durch das Wort vier ersetzt 5. 13a Abs. 3a dritter Satz lautet: Der Umfang der Perfektionsfahrt hat drei Unterrichtseinheiten, der Umfang des Gesprächs hat eine Unterrichtseinheit zu betragen, wobei das Gespräch nach Möglichkeit auf die Pausen zwischen den einzelnen Übungen aufzuteilen ist. 6. In 13b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen. 7. In 13b Abs. 6 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt: Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. 8. In 13c Abs. 3 wird die Wortfolge gemäß 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990 ersetzt durch die Wortfolge gemäß 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der geltenden Fassung. 9. 15 Abs. 3 zweiter Satz lautet: Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß 4 Psychologengesetz 2013 heranzuziehen. 10. In 16 wird folgender Abs. 11 angefügt: (11) 13a Abs. 3a in der Fassung BGBl. II Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und gilt für alle Perfektionsfahrten, die ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden. Berechtigungen gemäß 13b

2 von 2 Abs. 6 über die vor dem Inkrafttreten des 13b Abs. 6 in der Fassung BGBl II. Nr. xxx /2014 entschieden wurde, bleiben nach dem Inkrafttreten für weitere 10 Jahre aufrecht.

1 von 1 Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Mit der 12. Novelle der FSG-Durchführungsverordnung werden einige Anpassungen und Klarstellungen sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen. Es wurden seitens der beteiligten Institutionen der Mehrphasenkommission Vorschläge vorgelegt, um die Qualität und Effektivität der Zweiten Ausbildungsphase zu sichern. Einzelne Punkte davon wurden übernommen. Besonderer Teil Zu Z 1 ( 2 Abs. 1): Die textliche Beschreibung des Aussehens des Führerscheines ist an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Anstatt Europäischer Gemeinschaften hat es Europäische Union zu lauten und das Wort Führerschein in den Unionssprachen ist nicht mehr als Hintergrundtext enthalten sondern im unteren Bereich auf Seite 1 des Führerscheines. Zu Z 2 ( 6 Abs. 6): Da auch von der Österreichischen Wasserrettung Erste Hilfe Ausbildungen angeboten werden, die den Anforderungen des Straßenverkehrs genügen, sind die Bescheinigungen der Wasserrettung In dieser Bestimmung aufzunehmen. Zu Z 3 ( 9 Abs. 1): Makedonien orientiert sich hinsichtlich Fahrausbildung und Fahrprüfung am Europäischen Standard weshalb für die Klasse B mit Makedonien Gegenseitigkeit vereinbart wurde. Zu Z 4 ( 13a Abs. 3a erster und zweiter Satz): Zwecks Schaffung einer besseren Fahrausbildung für Motorradfahrer wird die Dauer der Perfektionsfahrt verdoppelt und die Gruppengröße von zwei auf vier erhöht um die Kosten für die Betreffenden nicht zu erhöhen. Zu Z 5 ( 13 Abs. 3a dritter Satz): Es ist eine Neuverteilung der zusätzliche Unterrichtseinheiten auf Perfektionsfahrt und Gespräch vorzunehmen, wobei die Perfektionsfahrt drei Unterrichtseinheiten beträgt. Zu Z 6 ( 13b Abs. 5): Als eine Maßnahme zur Hebung der Qualität der Mehrphasenausbildung wird die Aushangpflicht über Inhalte und Umfang des Fahrsicherheitstrainings angeordnet. Zu Z 7 ( 13b Abs. 6): Eine weitere Maßnahme zur Hebung der Qualität der Mehrphasenausbildung ist die Befristung der Erteilung der Berechtigung für durchführende Stellen und Instruktoren. Damit wird die Möglichkeit geboten, eine Stelle oder einen Instruktor bei allfälligen Verschlechterungen der Qualität nicht neuerlich zu bestellen. Zu den Z 8 und 9 ( 13c Abs. 3 und 15 Abs. 3): Redaktionelle Änderungen Anpassung an das neue Psychologengesetz Zu Z 10 ( 16 Abs. 11): Die Neuregelungen betreffend die Motorradausbildung treten am 1.2.2015 in Kraft. Um nicht zwei verschiedene Arten von Perfektionsfahrten zu schaffen, sind alle nach diesem Datum für die Klassen A1, A2 und A durchgeführten Perfektionsfahrten nach den neuen Vorschriften durchzuführen. In Zusammenhang mit der befristeten Erteilung der in 13b Abs. 6 genannten Berechtigung ist eine Übergangsbestimmung zu schaffen, mit der die Stellen und Instruktoren, die bereits die Berechtigung (ohne Frist) erhalten haben, ebenfalls in das System eingegliedert werden. Für sie gilt die 10-jährige Frist ab dem Inkrafttreten der Novelle.

1 von 4 Vorblatt Ziel(e) - Hebung der Verkehrssicherheit durch Reduktion von Motorradunfällen Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Anhebung der Dauer der Mehrphasenausbildung um 2 Unterrichtseinheiten Wesentliche Auswirkungen Aufgrund der Vergrößerung der Gruppe der an der Perfektionsfahrt teilnehmenden Kandidaten entsteht kein Zusatzaufwand bei der Fahrschule, weshalb die Kosten der Perfektionsfahrt gleich bleiben kann. In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

2 von 4 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 12. Novell zur Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung Einbringende Stelle: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ 2015 Wirksamwerden: Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Verkehrssicherheit." der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei. Problemanalyse Problemdefinition In der jüngeren Vergangenheit gab es vermehrt tödliche Unfälle mit Motorradlenkern wobei der Anstieg der Unfallzahlen bei der älteren Generation besonders signifikant ist. Nullszenario und allfällige Alternativen Eine Verbesserung der Unfallsituation ist nicht zu erwarten, daher würde die zahl der Motorradunfälle nicht sinken. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019 Evaluierungsunterlagen und -methode: Möglichst späte Evaluierung, da eine gewisse Zeit verstreichen muss um feststellen zu können, ob die zusätzlichen Ausbildungselemente sich positiv auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben. Ziele Ziel 1: Hebung der Verkehrssicherheit durch Reduktion von Motorradunfällen Beschreibung des Ziels: Die unerfreulich hohe Anzahl an Motorradunfällen mit Verletzten und Getöteten soll verringert werden. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Steigende Anzahl von Motorradunfällen in der jüngeren Vergangenheit Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Senkung der Anzahl der Motorradunfälle Maßnahmen

3 von 4 Maßnahme 1: Anhebung der Dauer der Mehrphasenausbildung um 2 Unterrichtseinheiten Beschreibung der Maßnahme: Die Dauer der Perfektionsfahrt wird verdoppelt, von 2 UE auf 4 UE Umsetzung von Ziel 1 Abschätzung der Auswirkungen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen. Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher. Erläuterung Die Erhöhung der Mehrkosten durch eine Verdoppelung der Dauer der Perfektionsfahrten wird dadurch kompensiert, dass die Gruppengröße ebenfalls verdoppelt wird. Dadurch kommt es zu keinem Mehraufwand an Personal (Fahrlehrer) bei den Fahrschulen und somit ist kein Grund für eine Anhebung des Preises der Perfektionsfahrten für die Fahrschulen gegeben.

4 von 4 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Verwaltungskosten Konsumentenschutzpolitik Konsumentenschutzpolitik Subdimension der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen Finanzielle Auswirkungen Wesentlichkeitskriterium Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr - Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder - finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA Tools erstellt.