Beschaffenheitsprüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel. Mecklenburg-Vorpommern

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Transkript:

Beschaffenheitsprüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei MV -Pflanzenschutzdienst- Anerkennungsstelle für Saat- und Pflanzgut 10.10.2016 Beschaffenheitsprüfung Pflanzkartoffeln auf Knollenkrankheiten und Äußere Mängel Hier: Ergebnismitteilung (Virus, Quarantäne), Boniturbogen, Etikettennachweis und Anerkennungsbescheid - Ergänzung zur Probenehmer-Richtlinie April 2016 Auf überwiegend elektronischem Weg werden den Aufbereitern von Pflanzkartoffeln folgende Unterlagen übergeben: Ergebnismitteilung der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit Anlage1 der Boniturbogen - Anlage 2a und 2b sowie der Nachweis zur Verwendung der amtlichen Etiketten - Anlagen 3a und 3b der Bescheid über die Anerkennung/ Aberkennung nach abschließender Bearbeitung des Boniturbogens durch die Anerkennungsstelle 1 Boniturbogen zur Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel 1.1 In den vorgedruckten Boniturbogen trägt der Probenehmer je Spalte datumsbezogen die geprüften Mengen (höchstens 500 dt) und die dazu gehörigen Boniturergebnisse ein und beurteilt, ob die geprüfte Menge die Anforderungen laut Pflanzkartoffelverordnung erfüllt oder nicht (siehe Anlagen 2a und 2b). Der Boniturbogen stellt ein internes Arbeitspapier der Anerkennungsstelle dar und ist deshalb nicht an Dritte weiterzugeben. 1.2 Alle Eintragungen einschließlich Datum und Unterschrift sind umgehend zu tätigen, spätestens am Ende des Tages, an dem die Prüfung durchgeführt wurde. 1.3 Dabei wird jede aufbereitete und als geeignet befundene Menge nur einmal eingetragen. 1.4 Auch geprüfte Mengen, die nicht die Anforderungen laut Pflanzkartoffelverordnung erfüllen, werden hier eingetragen. 1.5. Mit seiner Unterschrift erklärt der Probenehmer, dass die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel gemäß Pflanzkartoffelverordnung erfolgt ist. 1.6 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, eine nochmalige Prüfung einer Teilmenge oder der gesamten Menge durchzuführen. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: a) Führt der Probenehmer eine nochmalige Prüfung einer bereits anerkannten Menge durch und werden die Ergebnisse der voran gegangenen Prüfung nicht erreicht, muss eine erneute Eintragung der betroffenen Menge in den Boniturbogen erfolgen. b) Führt der Probenehmer eine nochmalige Prüfung einer ohne Erfolg geprüften Menge durch, dann nimmt er in einer weiteren Spalte nochmals Eintragungen dafür vor (Anlage 2). 1.7. Bei der Abpackung, Kennzeichnung und Verschließung muss der Probenehmer sicherstellen, dass die Anforderungen der PflKartV erfüllt werden. Anderenfalls darf diese Partie nicht ausgeliefert werden. 1.8 Mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Boniturbogen liegt vor Abpackung, Kennzeichnung und Verschließung bzw. Verladung ein rechtsgültiges Dokument vor. 1.9 Bei Bedarf (großen Mengen) kann der Boniturbogen im Vorfeld bereits vom Probenehmer kopiert werden. Auch über die Anerkennungsstelle kann jederzeit ein weiterer Boniturbogen angefordert werden, sofern 5 Mengen-Eintragungen überschritten werden. 1.10 Nach Abschluss der Eintragungen im Boniturbogen entwertet der Probenehmer noch vorhandene freie Felder.

3 1.11 Da der Anerkennungsbescheid erst nach abschließender Prüfung durch die Anerkennungsstelle ausgestellt werden kann, sollten die Boniturbögen nach Fertigstellung zeitnah an die zuständige regionale Dienststelle übergeben werden. Spätester Termin der Übergabe ist der 20.05. des dem Erntejahr folgenden Jahres. 1.12 Die regional zuständige Dienststelle stellt die Anerkennungsbescheide aus und übergibt sie an die Verfahrensbeteiligten. 2 Führung des Nachweises zum Etikettenverbrauch 2.1 Der Nachweis zum Etikettenverbrauch ist entsprechend Anlage 3a zu führen. Der Nachweis ist spätestens zum 20.06. des dem Erntejahr folgenden Jahres zusammen mit dem Jahresnachweis der regional zuständigen Dienststelle zu übergeben. Es sind alle mit amtlichen Etiketten gekennzeichneten Pflanzkartoffelsendungen einzutragen. Der Eintrag erfolgt zur Zeit des Druckauftrages bzw. bei Erhalt der gedruckten Etiketten. Etiketten, die als Doppel bei Lieferpapieren zusätzlich mitgegeben werden, sind unter Spalte 6 einzutragen. 2.2 Pflanzkartoffeln, die in Kleinpackungen mit Banderole ohne amtliches Etikett gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, werden am Ende in einer Summe Spalte 12 eingetragen. 2.3 Die für die Eigenentnahme bestimmte Menge ist am Ende in einer Summe Spalte 12 einzutragen. 2.4 Der Gesamtverbrauch von amtlichen reißfesten Etiketten ist im Jahresnachweis gemäß Anlage 3b auszuweisen. 2.5 Die Anlagen 3a und 3b werden den Aufbereitern als Excel-Datei zur Verfügung gestellt. Anlagen: 1, 2a, 2b, 3a, 3b

Anlage 1 4

Anlage 2a 5

Anlage 2b 6

Anlage 3a Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern Anerkennungsstelle für Saat- und Pflanzgut, Graf-Lippe-Str. 1, 18059 Rostock Nachweis des Verbrauchs von amtlichen Etiketten für Pflanzgut gemäß Probenehmerrichtlinie Aufbereiter: Erntejahr 20. Seriennummer Anzahl Etiketten gedruckt Ausgelieferte Druck-/ Bezugsdatum Beginn Ende / bezogen verbraucht zusätzlich für Verschluss unbrauchbar/ ungenutzt Anerkennungs- Nr.: DE13 - Sorte Anerkannt als Ausgeliefert als Menge in dt Sortierung Verpackung * 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 * 1 = geschlossenes Behältnis, Palette, 2 = Big Bag, 3 = Sack a' 50 kg, 4 = Sack a' 25 kg, 5 = Kleinpackung Datum/ Unterschrift Probenehmer

Anlage 3b Verbrauch von amtlichen reißfesten Etiketten für Pflanzgut 1) (Anzahl) Kategorie 2) PB B Z Anfangsbestand am 01.07.20... = Abgabe am... an VF: - Gesamtbestand für die Anerkennungsperiode 20.../20... = VERBRAUCH für Kennzeichnung/ Verschließungen unbrauchbar / Verlust - Verbrauch insgesamt Endbestand am 30.06.20... = 1) 2) andere Etikettenarten vermerken Zutreffende Kategorie eintragen: PB = Vorstufenpflanzgut B = Basispflanzgut (alle Klassen) Z = Zertifiziertes Pflanzgut (beide Klassen)