Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Vom 02. September Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

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Transkript:

70.2.2 Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Vom 02. September 1987 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 21.12.1988 (ABl. S. 504) 01.01.1989 2, 3, 5, 6, Gebtarif 03.05.1989 (ABl. S. 106) 01.01.1989 2, 6, Gebtarif 07.02.1990 (ABl. S. 39) 17.02.1990 Gebtarif 13.06.1990 (ABl. S. 184) 01.07.1990 Gebtarif 19.12.1990 (ABl. S. 613) 01.01.1991 Gebtarif 24.05.1991 (ABl. S. 199) 01.06.1991 Gebtarif 04.12.1991 (ABl. S. 489) 01.01.1992 Gebtarif 22.12.1992 (ABl. S. 523) 01.01.1993 2, 3, 6, Gebtarif 24.11.1993 (ABl. S. 372) 01.01.1994 3, Gebtarif 27.06.1994 (ABl. S. 145) 09.07.1994 2, 3, 5, 6, Gebtarif 23.12.1994 (ABl. S. 781) 01.01.1995 Gebtarif 02.06.1995 (ABl. S. 135) 01.07.1992/03.06.1995 Gebührentarif 22.12.1995 (ABl. S. 593) 01.01.1996 6, Gebührentarif 05.03.1996 (ABl. S. 126) 01.04.1996 Gebührentarif 20.12.1996 (ABl. S. 773) 01.01.1997 2 19.12.1997 (ABl. S. 457) 01.01.1998 4, Gebührentarif 22.06.1998 (ABl. S. 305) 02.07.1998 Gebührentarif 21.12.1998 (ABl. S. 637) 01.01.1999 Gebührentarif 08.02.1999 (ABl. S. 43) 01.01.1999 (rückwirkend) Gebührentarif 20.12.1999 (ABl. S. 908) 01.01.2000 Geb.tarif (unverändert) 15.12.2000 (ABl. S. 767) 01.01.2001 Gebührentarif 14.12.2001 (ABl. S. 1347) 01.01.2002 6, Gebührentarif 13.12.2002 (ABl. S. 1046) 01.01.2003 Geb.tarif (unverändert) 15.12.2003 (ABl. S. 811) 01.01.2004 3, Gebührentarif 10.12.2004 (ABI. S.1140) 01.01.2005 Gebührentarif

- 2 - Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 16.12.2005 (ABl. S. 1134) 01.01.2006 Gebührentarif 18.12.2006 (ABl. S. 1057) 01.01.2007 Gebührentarif 18.12.2007 (ABl. S. 993) 01.01.2008 Gebührentarif 19.12.2008 (ABl. S. 1554) 01.01.2009 1, Gebührentarif 18.12.2009 (ABl. S. 1966) 01.01.2010 Gebührentarif 17.12.2010 (ABI. S. 2171) 01.01.2011 6, Gebührentarif 21.12.2011 ( Abl. S. 1490) 01.01.2012 2, 3, 4, 6, Gebührentarif 17.12.2012 (ABl. S. 1208) 16.12.2013 (ABl. S. 1123) 12.12.2014 (ABl. S. 1299) 15.12.2015 (ABl. S. 1637) 13.12.2016 (ABl. S. 1577) 18.12.2017 (ABl. S. 2168) 14.12.2018 (ABl. S. 1539) 01.01.2013 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2016 01.01.2017 01.01.2018 01.01.2019 1-5, Gebührentarif 2,3,5, Gebührentarif Gebührentarif Gebührentarif 6, Abs. 2, Gebührentarif 2,3,5,6,Gebührentarif Gebührentarif

- 3-70.2.2 Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Vom 2. September 1987 Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 9. Juli 1987 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), in Verbindung mit der Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bonn (Abfallentsorgungssatzung) vom 2. September 1987 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) sowie der Abfallentsorgungseinrichtung des Zweckverbandes REK werden Gebühren gem. 6, 7 KAG nach dieser Gebührenordnung und dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist, erhoben. 2 Gebührenpflichtige (1) Beim Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung sind Gebührenpflichtige a) der/die Grundstückseigentümer/-in beziehungsweise, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der/die Erbbauberechtigte, b) der/die Nießbraucher/-in oder der-/diejenige, der/die ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, c) die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Grundstücken, die im Wohnungsoder Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes stehen. Mehrere Gebührenpflichtige, die dieselbe Leistung schulden, sowie die einzelnen Eigentümer/-innen einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner. (2) Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des 23 der Abfallsatzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) und für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben bei den Wert- und Schadstoffsammelstellen ist gebührenpflichtig, wer

- 4 - die Abfallstoffe anliefert und in wessen Auftrag diese angeliefert werden. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. 3 Bemessungsgrundlage (1) Grundlagen für die Gebührenberechnung sind 1. die Zahl, die Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter und 2. die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren. Für die Bemessung der Gebühren ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die aufgestellten Abfallbehälter bei ihrer Leerung im Einzelfall gefüllt und wie viel Abfallbehälter im Einzelfall zu entleeren waren. Unberücksichtigt bleibt auch, ob und in welchem Umfang Sperrgut, gefährliche Abfälle aus Haushalten sowie wiederverwertbare Abfälle zur Abfuhr gegeben wurden. (2) Bemessungsgrundlage für die Gebühren bei der Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlage gemäß 23 der Abfallsatzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist das Gewicht der angelieferten Abfallstoffe, das durch die bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) festgestellt wird. (3) Die Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben bei den Wert- und Schadstoffsammelstellen sind die Art und das Gewicht der angelieferten Sonderabfälle, die durch die bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) festgestellt werden. 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht beim Anschluss von Grundstücken (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des auf den Anschluss des Grundstücks (Aufstellung der Abfallgefäße nach Wohnungs- oder Geschäftsbezug des Grundstücks) folgenden Monats; sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung aufgehoben wird (Abholung der Abfallgefäße nach Wohnungs- oder Geschäftsaufgabe). Änderungen der Größe oder Anzahl der Abfallgefäße werden zu Beginn des auf die Aufstellung oder Abholung folgenden Monats für die Gebührenberechnung berücksichtigt. Gebührenermäßigungen nach 11 Absatz 1 der Abfallsatzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) werden zu Beginn des auf den Eingang des Antrages folgenden Monats gewährt; sie enden mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. (2) Tritt ein Wechsel in der Person der oder des Gebührenpflichtigen ein, so hat, wer bisher gebührenpflichtig war, die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem der Wechsel eintritt. Für die Gebühren dieses Monats haftet außerdem, wer in die Gebührenpflicht eintritt. Beide haften gesamtschuldnerisch.

- 5 - Darüber hinaus haftet, wer bisher gebührenpflichtig war, so lange, bis der Wechsel der Stadt Bonn bekanntgegeben wird. 5 Fälligkeit der Gebühren (1) Beim Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung richtet sich die Fälligkeit der Gebühren nach den Vorschriften über die Heranziehung zur Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühren werden in Abgabenbescheiden festgesetzt. Solange für das laufende Jahr noch kein Abgabenbescheid erteilt ist, sind die Gebühren entsprechend der Veranlagung des Vorjahres als Vorauszahlung zu entrichten. (2) Die Gebühren für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage gemäß 23 der Abfallsatzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) und für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben bei den Wert- und Schadstoffsammelstellen werden bei der Anlieferung der Abfallstoffe fällig. Die Gebühren werden durch Bescheid erhoben. Bei regelmäßiger Anlieferung kann eine monatliche Abrechnung vereinbart werden. 6 Ausnahmeregelungen (1) Die Gebühr für ein vorübergehendes Aufstellen von Abfallbehältern - längstens jedoch für die Zeit von neun Monaten - richtet sich nach der Anzahl der Entleerungen entsprechend Tarifnummer 1.3 des Gebührentarifes. In einem solchen Fall wird zusätzlich der im Gebührentarif festgesetzte Transportzuschlag erhoben. Gebührenpflichtig ist, wer einen Antrag nach 11 Absatz 5 der Abfallsatzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) stellt. (2) Für die Anlieferung von Haus- und Sperrmüll sowie Bauschutt, der zur Abfallentsorgung getragen oder mit Handwagen, Personenkraftwagen oder Pkw-Kombi mit höchstens fünf Sitzplätzen angefahren wird, wird eine pauschale Gebühr gemäß Tarifnummer 2.2 erhoben. 7 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung der Stadt Bonn vom 23. Dezember 1986 außer Kraft.

- 6 - Tarif- Nr. Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR 1 Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken 1.1 Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr 1.1.1 Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß 1.100 l 660 l 1.1.2 Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht ohne Eigenkompostierung 3.092,80 1.855,68 mit Eigenkompostierung 2.783,52 1.670,11 1.2 Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne 1.2.1 Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß ohne Eigenkompostierung mit Eigenkompostierung 240 l 120 l 110 l 100 l 90 l 80 l 70 l 60 l 40 l 337,40 168,70 154,64 140,58 126,52 112,46 98,41 84,35 56,23 303,64 151,82 139,18 126,52 113,87 101,22 88,57 75,91 50,61 1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. 1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) 1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr 1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße bis zu 240 l über 240 l 3,96 15,08 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 70 l 3,50 1.5 1.5.1 1.5.2 Sonderausstattung Abschließbare Gefäße Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße je Gefäß Zuggeschirr für Großbehälter 30,00 170,20

- 7 - Tarif- Nr. 1.6 Bemessungsgrundlage Abfallentsorgung von Unterflurcontainern Gebühr/EUR 1.6.1 Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr ohne Eigenkompostierung mit Eigenkompostierung 5 m³ jährlich 4 m³ jährlich 3 m³ jährlich 2 m³ jährlich 3.514,55 2.811,64 2.108,73 1.405,82 3.163,10 2.530,48 1.897,86 1.265,24 1.6.2 Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. 1.7 Sonderleistungen 1.7.1 Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) 1.100 l 660 l 240 l 19,10 19,10 9,55 1.7.2 Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) 1.100 l 660 l 120 l 38,20 38,20 19,10 1.7.3 Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen pro Jahr) 180,96 2 Abfallentsorgungsanlage 2.1 Je Anlieferung gemäß 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 20,94 2.1.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-bruchteile werden berücksichtigt) 139,59 2.2 2.2.1 2.2.2 je Anlieferung gemäß 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht PKW-Kofferraumladung PKW-Kofferraumladung und Anhänger 15,00 30,00

- 8 - Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR 3 Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche 0,44 Stoffe enthalten 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme 0,30 derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, 1,43 einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen 2,38 Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 3.11 3.12 3.13 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 1,90 3,09 4,76 Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.