Inkraftsetzung Diese Statuten werden von der 21. Hauptversammlung am 12. Mai 2006 in Kraft gesetzt und ersetzen alle vorangegangenen Dokumente.

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Transkript:

Revisionen Seit der Gründung erfolgte Statutenrevisionen: 4.6.93/8.6.94/5.5.95/10.5.96/23.5.97/8.5.98/5.5.99/19.5.00/11.5.01/24.5.02/12.05.06/ 29.06.2007 (Anpassung Cool & Clean)/31.05.2011/17.07.2014 Bezeichnung Nicht als Wertung, sondern als Massnahme zur Vereinfachung, wurde die männliche Formulierung verwendet. Diese Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Inkraftsetzung Diese Statuten werden von der 21. Hauptversammlung am 12. Mai 2006 in Kraft gesetzt und ersetzen alle vorangegangenen Dokumente. Urheberrecht - 2014 by UHC Thun. Alle Rechte vorbehalten. Ohne vorherige Zustimmung des UHC Thun darf dieses Dokument weder auszugsweise noch als Ganzes veröffentlicht, vervielfältigt, fotokopiert, ausgedruckt, übersetzt oder auf ein elektronisches Medium z.b. in maschinenlesbare Form übertragen werden. Wahlmodus Es gilt das relative Mehr: - an der Hauptversammlung und vereinsinternen Abstimmungen (z.b. Vorstand) Das heisst, es genügen an Abstimmungen mehr Ja als Nein Stimmen, Enthaltungen haben dabei keinen Einfluss auf die Abstimmung. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Name Artikel 1.1 UHC Thun ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Zweck Artikel 1.2 UHC Thun bezweckt die Förderung, Verbreitung und Ausübung des Unihockey Sportes und erstrebt die Pflege der guten Kameradschaft unter den Mitgliedern und gleich gesinnten Vereinen sowie der sportlichen Fairness. Sitz Artikel 1.3 Sitz des UHC Thun ist Thun. Neutralität Artikel 1.4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ethik-Charta Artikel 1.5 Die Prinzipien der Ethik-Charta im Sport bilden die Grundlage für Aktivitäten des UHC Thun (siehe Anhang 1). Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist in den entsprechenden Anhängen geregelt. Anhang 1.1: Sport rauchfrei. 06.08.2014 Seite 1 / 8

06.08.2014 Seite 2 / 8 Abschnitt 2 Mitgliedschaft Verein Mitgliedschaft Artikel 2.1 UHC Thun ist Mitglied von Swiss Unihockey und dessen Unterverbände gemäss den Statuten von Swiss Unihockey. Mitglieder Artikel 2.2 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder sowie aus Sponsoren, Funktionären und Gönner. Aktivmitglieder Aufnahme Artikel 2.3 Als Aktivmitglied kann jede Person aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Rechte Artikel 2.4 Wer Aktivmitglied des UHC Thun und mindestens 16-jährig ist, besitzt das Stimm- und Wahlrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Mitglieder unter 16 Jahre und deren gesetzliche Vertreter haben das Recht, der Hauptversammlung beizuwohnen. Sie haben jedoch lediglich beratende Stimme. Aktive und Junioren sind berechtigt, am Spiel- und Trainingsbetrieb teilzunehmen. Anspruch auf Ersatzleistungen bestehen nicht. Pflichten Artikel 2.5 Die Mitglieder verpflichten sich, die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen des UHC Thun einzuhalten und nach besten Kräften zur Förderung der Vereinsziele beizutragen. Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was ihre sportliche Leistungsfähigkeit und ihr Ansehen als Person und im Besonderen als Sportler negativ beeinträchtigt, den Erfolg des Teams gefährdet oder dem Ansehen des UHC Thun und/oder seiner Vertreter schaden könnte. Die Mitglieder haben sich bei allen Anlässen diszipliniert zu verhalten. Die Aktivmitglieder können zu Mitarbeiten verpflichtet werden, die den Interessen des Vereins dienen. Die Aktivmitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Bei einer Lizenzierung ist zudem der vom SUHV festgelegte Lizenzbeitrag geschuldet. Austritt/Ausschluss Artikel 2.6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt hat mit schriftlicher Anzeige bis 15. April (Datum des Poststempels) an die Geschäftsstelle des Vereins auf die ordentliche Hauptversammlung zu erfolgen. Austrittsmeldungen auf elektronischem Weg (E-Mail, SMS, ) sind nicht zulässig resp. werden nicht entgegengenommen. Nach Ablauf dieser Frist (15. April, Datum des Poststempels) verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr. Verstreicht diese Frist oder wird sie nicht eingehalten, so wird der Mitgliederbeitrag für die neue Saison auch bei einem Transfer zu einem anderen Verein oder Rücktritt des Mitgliedes eingefordert. Mitglieder, die sich wiederholt den Vereinsinteressen und den Anordnungen des Vorstandes oder der TrainerInnen widersetzen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Ausschluss unverzüglich erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welche die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht. Ausgetretene und/oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte und Pflichten. Fällige Verpflichtungen (auch rückwirkend) sind zu erfüllen und werden eingefordert.

Passivmitglieder und Gönner Aufnahme Artikel 2.7 Als Passivmitglied oder Gönner kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden. Rechte Artikel 2.8 Passivmitglieder und Gönner haben das Recht, der Hauptversammlung beizuwohnen, haben jedoch lediglich beratende Stimme. Das Passivmitglied profitieren von Vorzügen des Vereins. Pflichten Artikel 2.9 Die Passivmitglieder und Gönner entrichten einen Jahresbeitrag. Austritt/Ausschluss Artikel 2.10 Der Austritt erfolgt auf Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige an die Geschäftsstelle. Der Vorstand kann Passivmitglieder oder Gönner bei Zahlungsrückstand ausschließen. Funktionäre Aufnahme Artikel 2.11 Als Funktionär kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden. Der Funktionär wird automatisch Aktivmitglied des UHC Thun und ist somit stimm- und wahlberechtigt sowie beitragsfrei. Rechte Artikel 2.12 Funktionäre profitieren von Vorzügen des Vereins. Pflichten Artikel 2.13 Funktionäre sind beitragsfrei. Ist ein Funktionär aktiver Spieler, so werden ihm die von Swiss Unihockey entstehenden Kosten verrechnet (Lizenzen, Bussen, ). Austritt/Ausschluss Artikel 2.14 Der Austritt erfolgt auf Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige an die Geschäftsstelle. Der Vorstand kann Funktionäre bei Zahlungsrückstand ausschließen. Ehrenmitglieder Aufnahme Artikel 2.15 Als Ehrenmitglied kann aufgenommen oder ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Über die Aufnahme oder Ernennung entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes. Rechte Artikel 2.16 Das Ehrenmitglied hat das Recht, der Hauptversammlung beizuwohnen. Es hat jedoch lediglich beratende Stimme. Das Ehrenmitglied profitiert von Vorzügen des Vereins. 06.08.2014 Seite 3 / 8

Abschnitt 3 Organisation und Verwaltung A Organe Organe Artikel 3.1 Die Organe des UHC Thun sind: 1) Die Hauptversammlung 2) Der Vorstand 3) Die Revisionsstelle 4) Die Geschäftsstelle 1 Die Hauptversammlung Bedeutung/Einberufung Artikel 3.2 Hauptversammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Hauptversammlung ist innert dreier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen. Die Mitglieder sind mindestens 20 Tage vor dem festgesetzten Datum unter Abgabe der Traktanden zur Hauptversammlung einzuladen. Die fristgerechte Einladung erfolgt durch Publikation auf der Homepage. Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder per E-Mail ein. Anträge Artikel 3.3 Anträge müssen mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle vorliegen. Geschäfte Artikel 3.4 Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung umfassen: - Genehmigung des Protokolls der letzten GV - Genehmigung der Jahresberichte - Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes - Wahlen - Festsetzung der Jahresbeiträge - Abnahme des Budgets - Statutenänderungen - Anträge der Mitglieder - Ehrungen Stimm- und Wahlberechtigung Artikel 3.5 Jedes Aktivmitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Über Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung kann von einem Drittel der Anwesenden verlangt werden. Die Vereinsbeschlüsse und Wahlen werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ausserordentliche HV Artikel 3.6 Der Vorstand oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder können eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. 06.08.2014 Seite 4 / 8

2 Vorstand Ämter Artikel 3.7 Der Vorstand besteht aus den von Vereinsmitgliedern gewählten Personen. Die Anzahl des Vorstands kann zeitgemäss angepasst werden. Wahl Artikel 3.8 Die Hauptversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder. Während der Amtszeit entstehende Vakanzen können vom Vorstand für den Rest der Amtszeit neu besetzt werden. Amtsdauer Artikel 3.9 Die Vorstandsmitglieder sind für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Aufgaben Artikel 3.10 Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. Unterschrift Artikel 3.11 Alle Vorstandsmitglieder führen eine rechtsverbindliche Unterschrift. Verträge und Vereinbarungen sind ab Fr. 3 500.- kollektiv zu Zweien zu unterzeichnen. Höhere oder wiederkehrende Ausgaben sind durch Dreiviertel-Mehrheit des Vorstandes zu beschliessen. Vorstands-Sitzung Artikel 3.12 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder eines Vorstandsmitgliedes, so oft es die Geschäfte erfordern. Beschlüsse Artikel 3.13 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid. Entschädigung Artikel 3.14 Die Vorstandsmitglieder stellen sich ehrenamtlich zur Verfügung. Sie haben Anspruch auf die Vergütung der effektiven mit der Ausübung ihrer Pflichten verbundenen Spesen. 3 Revisionsstelle Allgemeines Artikel 3.15 Für die Rechnungsprüfung kann ein Treuhandbüro eingesetzt werden. Wahl Artikel 3.16 Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Wenn es die Umstände erfordern, kann mit der Revisionsstelle eine mehrjährige Zusammenarbeit vereinbart werden. Aufgaben Artikel 3.17 Die Revisionsstelle überwacht und kontrolliert die Rechnungsführung des Vereins. Dazu hat sie das Recht, jederzeit die Buchhaltung sowie die Vereinsakten einzusehen. 06.08.2014 Seite 5 / 8

Berichterstattung Artikel 3.18 Die Revisionsstelle erstattet jährlich zu Handen der Hauptversammlung Bericht. 4 Geschäftsstelle Aufgaben Artikel 3.19 Zur Entlastung des Vorstandes in administrativen und organisatorischen Belangen, kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Anstellungsbedingungen, Aufgaben und Kompetenzen eines Angestellten werden mittels Arbeitsvertrag und Pflichtenheft geregelt. Abschnitt 4 Finanzen Beitragspflicht Artikel 4.1 Es wird ein Beitrag gemäss Anhang erhoben. Der Beitrag wird durch die ordentliche Hauptversammlung jeweils bis auf weiteres festgelegt. Versäumte «Beitragszahlung» Das Vorgehen bei versäumter Beitragszahlung wird im Anhang geregelt. Artikel 4.2 Vermögen/ Gewinn Artikel 4.3 Der gesamte erwirtschaftete Gewinn wird dem Vereinsvermögen zugeschlagen. Vereins-/ Artikel 4.4 Rechnungsjahr Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April. Abschnitt 5 Statutenrevision Statuten Artikel 5.1 Änderungen der Statuten können nur an einer Hauptversammlung vorgenommen werden. Für eine Änderung ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Anträge zur Statuten Änderung können an die Hauptversammlung gestellt werden: a) vom Vorstand b) vom Aktivmitglied Anträge durch Aktivmitglieder werden vom Vorstand zur Prüfung auf die nächste Hauptversammlung entgegengenommen. Abschnitt 6 Auflösung Auflösung des Vereins Artikel 6.1 Die Auflösung des UHC Thun kann nur durch eine Urabstimmung mit Zweidrittelmehrheit ALLER Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist sowie wenn der Vorstand nicht mehr Statuten gemäss bestellt werden kann. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt ein allfälliger Überschuss an Vereinsvermögen einem von der GV bestimmten Unihockey Verein oder einem sonstigen Sportförderungsprogramm zu. 06.08.2014 Seite 6 / 8

Haftung Artikel 6.2 Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein allein und nur mit seinem eigenen Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Abschnitt 7 Schlussbestimmung Inkrafttreten Artikel 7.1 Die vorliegenden Statuten werden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juli 2014 genehmigt und treten sofort in Kraft. Thun, 16. Juli 2014 UHC Thun Der Präsident Ramseier Fredi Anhang - Art 4.1 Aktivmitglieder inkl. Junioren und Plauschteams Beitrag Der Vorstand legt den Mitgliedern schriftlich, die Regelung und Höhe der Beiträge inkl. Sponsoring und Lizenzkosten an der Hauptversammlung dar. Die Beiträge können jährlich neu angepasst werden. Anhang - Art 4.2 Vorgehen bei versäumter Beitragszahlung Zahlungserinnerung Das Mitglied wird einen Monat nach Ablauf der Zahlungsfrist an die Beitragszahlung erinnert. Es wird ein neuer Zahlungstermin (innert 10 Tagen) festgesetzt und ein Unkostenbeitrag von Fr. 5.- erhoben. Das Mitglied wird darauf hingewiesen, dass bei erneutem Zahlungsversäumnis zusätzlich zum Beitrag und zum Unkostenbeitrag eine Busse von Fr. 50. zu entrichten ist. 1. Mahnung Hat das Mitglied den neuen Termin der Zahlungserinnerung ohne Begründung versäumt, wird es gemahnt und es wird ein neuer Zahlungstermin (innert 10 Tagen) festgesetzt. Zusätzlich zum regulären Beitrag und zum Unkostenbeitrag hat das Mitglied die Busse von Fr. 50.- zu bezahlen. 2. Mahnung Hat das Mitglied auch den Zahlungstermin der 1. Mahnung ohne Begründung versäumt, wird es erneut gemahnt und es wird ein neuer Zahlungstermin (innert 10 Tagen) festgesetzt. Zusätzlich zum regulären Beitrag und zum Unkostenbeitrag hat das Mitglied eine Busse von Fr. 100.- zu bezahlen. Zudem wird dem Mitglied mitgeteilt, dass bei erneuter Zahlungsverweigerung die Betreibung eingeleitet wird und somit die Streichung von der Mitgliederliste droht (vgl. Art. 2.6 Statuten). Die Lizenz wird bis zur vollständigen Begleichung eingezogen. Betreibung und Streichung Hat das Mitglied auch den Zahlungstermin der 2. Mahnung ohne Begründung versäumt, wird vom Vorstand die Betreibung eingeleitet. Zusätzlich zum Beitrag, zum Unkostenbeitrag und zur Busse von Fr. 10.- werden dem Mitglied sämtliche Betreibungskosten auferlegt. Das Mitglied wird per sofort durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen und von sämtlichen Vereinsaktivitäten ausgeschlossen. (vgl. Art. 2.6 Statuten). 06.08.2014 Seite 7 / 8

Passivmitglieder Mindestbeitrag 50.- Gönner Mindestbeitrag 100.- Übrige/Partner/VIP-Club gemäss spezieller Vereinbarung Anhang 1: Ethik-Charta Anhänge Ethik-Charta und Sport rauchfrei Die nachfolgenden Anhänge Ethik-Charta und Sport rauchfrei bilden einen integrierenden Bestandteil zu den Statuten. Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport! Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport 1 Gleichbehandlung für alle! Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen. 2 Sport und soziales Umfeld im Einklang! Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar. 3 Förderung der Selbst- und Mitverantwortung! Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt. 4 Respektvolle Förderung statt Überforderung! Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler. 5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung! Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt. 6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe! Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren und konsequent eingreifen. 7 Absage an Doping und Suchtmittel! Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten. www.spiritofsport.ch Anhang 1.1: Sport rauchfrei Die Umsetzung Sport rauchfrei beinhaltet folgende Anforderungen: Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport) Vereinslokalitäten sind rauchfrei Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet: Meisterschaftsspiele Cupspiele Freundschaftsspiele Trainingsspiele Sitzungen (inkl. VS/MV) Spezielle Anlässe: z.b. Interne Vereinsmeisterschaft, Thuner Cup 06.08.2014 Seite 8 / 8