Unter dem Namen Mounted Games Deutschschweiz besteht mit Sitz in Bätterkinden ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

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Transkript:

STATUTEN MOUNTED GAMES DEUTSCHSCHWEIZ (MGA DS) I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Mounted Games Deutschschweiz besteht mit Sitz in Bätterkinden ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Art. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Pony Mounted Games Sports und im Speziellen die Durchführung von Meisterschaften und Turnieren in dieser Sportart. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern die Teilnahme an Kursen, Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen, die in einem Zusammenhang mit dem Pony Mounted Games stehen. Der Verein bildet Richter und Funktionäre für die Pony Mounted Games aus. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. II. MITGLIEDSCHAFT Art. 3 Arten der Mitgliedschaft Der Verein kennt folgende Arten der Mitgliedschaft: Kollektivmitglieder Einzelmitglieder Passiv- und Gönnermitglieder Ehrenmitglieder Art. 4 Kollektivmitglieder Kollektivmitglied können Reitvereine, Reitschulen und lose Gruppen von Pony Games Sportlern werden, die sich verpflichten, die Statuten und Reglemente des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch des Interessenten hin und nach schriftlicher Vernehmlassung bei den Mitgliedern. Bei schriftlich eingereichter Opposition aus dem Kreis der Kollektivmitglieder entscheidet die Hauptversammlung.

- 2 - Der Vorstand kann festlegen, dass vor der definitiven Aufnahme in den Verein jeder Interessent eine Probezeit von höchstens einem Jahr zu absolvieren hat, während welcher er an bestimmten Anlässen teilzunehmen hat. Art. 5 Einzelmitglieder Einzelmitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche an den Turnieren teilnehmen und/oder den Verein aktiv unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch hin. Der Vorstand kann festlegen, dass vor der definitiven Aufnahme in den Verein jeder Interessent eine Probezeit von höchstens einem Jahr zu absolvieren hat, während welcher er an bestimmten Anlässen teilzunehmen hat. Art. 6 Passiv- und Gönnermitglieder Passivmitglieder und Gönnermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche mit ihrer Mitgliedschaft den Verein finanziell, moralisch oder auf andere Weise unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch hin. Art. 7 Ehrenmitgliedschaft Ehrenmitglied des Vereins wird, wer sich in besonderem Masse für den Pferdesport oder den Verein eingesetzt hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Hauptversammlung auf entsprechenden Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes ausgesprochen. Art. 8 Verlust der Mitgliedschaft Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist möglich auf das Ende eines Vereinsjahres. Das austretende Mitglied schuldet seinen Jahresbeitrag bis Ende des Vereinsjahres. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschliesst die Hauptversammlung. Der Ausschluss ohne Angabe der Gründe ist gestattet (Art. 72 ZGB). Für den Ausschluss sind zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung notwendig.

- 3 - Vereinsmitglieder, welche trotz zweimaliger Mahnung mit zwei Mitgliederbeiträgen im Verzug sind, können vom Vorstand mit Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Art. 9 Rechte und Pflichten Jedes Aktivmitglied und Ehrenmitglied hat an der Hauptversammlung ein Stimmrecht. Kollektivmitglieder haben für die ersten 1 bis 10 eigenen, beim Mounted Games Deutschschweiz den Jahresbeitrag zahlenden Mitgliedern ein Stimmrecht. Darüber hinaus ein weiteres Stimmrecht pro volle oder angebrochene 10 eigene, beim Mounted Games Deutschschweiz den Jahresbeitrag zahlende Mitglieder. Passiv- und Gönnermitglieder verfügen an der Hauptversammlung über kein Stimmrecht. Aktivmitglieder und Kollektivmitglieder haben folgende Pflichten: Leistung des Jahresbeitrages Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, sofern solche vom Vorstand vorgeschrieben werden. Respektierung der Bestimmungen des ZKV und des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport SVPS. Übrige Mitglieder haben folgende Pflichten: Leistung des Jahresbeitrages Respektierung der Bestimmungen des ZKV und des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport SVPS. III. ORGANE A) HAUPTVERSAMMLUNG Art. 10 Einberufung Die Hauptversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung, die mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen

- 4 - hat, einberufen. Mit der Einladung sind die Traktanden schriftlich bekannt zu geben. Die Hauptversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres stattzufinden. Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes, oder wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Anträge an die ordentliche Hauptversammlung sind dem Präsidenten bis Ende Vorjahr schriftlich einzureichen. Der Präsident sorgt dafür, dass der Antrag traktandiert oder den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 7 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung in gebührender Form mitgeteilt wird. Anträge an die ausserordentliche Hauptversammlung sind dem Präsidenten bis 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Der Präsident sorgt dafür, dass der Antrag den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 7 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung in gebührender Form mitgeteilt wird. Die Hauptversammlung kann nur über Geschäfte und Anträge Beschluss fassen, welche schriftlich traktandiert oder im Falle von Anträgen an die ausserordentliche Hauptversammlung mindestens 7 Tage im Voraus mitgeteilt worden sind. Art. 11 Vorsitz und Protokoll Den Vorsitz an der Hauptversammlung führt der Präsident, oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 12 Befugnisse Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern c) Abnahme der Tätigkeitsberichte des Vereinspräsidenten d) Genehmigung der Jahresrechnung e) Genehmigung des Rechnungsvoranschlages

- 5 - f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge g) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes h) Genehmigung des Jahresprogrammes i) Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins Art. 13 Beschlussfassung Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Vorschriften über die Einberufung gemäss Art. 9 hiervor eingehalten sind. Die Hauptversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident hat den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Beschlüsse über die Abänderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht auf Antrag geheime Abstimmung beschlossen wird. B) VORSTAND Art. 14 Zusammensetzung und Organisation Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und weiteren ein bis drei Mitgliedern. Der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Art. 15 Befugnisse Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle nicht der Hauptversammlung übertragenen Geschäfte.

- 6 - Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv zu zweien der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier und der Sekretär. Dem Vorstand liegen insbesondere ob: 1. Einberufung der Hauptversammlung und Ausführung seiner Beschlüsse 2. Besorgung der laufenden Geschäfte 3. Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge 4. Organisation des von der Hauptversammlung beschlossenen Jahresprogrammes Art. 16 Versammlungen Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit so oft als es die Geschäfte erfordern. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder vertreten sind, gefasst werden. Für Beschlüsse und Wahlen ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Vorstand kann Zirkularbeschlüsse (per Brief, Mail, etc.) fassen, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zustimmen. C) RECHNUNGSREVISOREN Art. 17 Wahl und Aufgaben Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung Bericht und stellen Antrag über Genehmigung und Ablehnung derselben.

- 7 - IV. FINANZEN Art. 18 Finanzielle Mittel Der Verein bestreitet seine Ausgaben durch folgende Einnahmequellen: 1. Jahresbeiträge der Mitglieder: Der Mitgliederbeitrag wird von der Hauptversammlung jährlich festgelegt und beträgt für Einzelmitglieder maximal Fr. 100.--, für Kollektivmitglieder maximal Fr. 50.-- pro zahlendes Mitglied. 2. Zuwendungen der öffentlichen Hand 3. Zuwendungen von Verbänden 4. Einnahmen aus Aktionen und Veranstaltungen 5. Zuwendungen von Privatpersonen Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 19 Vereins- und Rechnungsjahr Die Jahresrechnung umfasst die Zeitperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die finanziellen Verpflichtungen ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder laufen in jedem Fall bis Ende des Rechnungsjahres. Art. 20 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 21 Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung des Vereines fällt das nach Deckung sämtlicher Passiven noch vorhandene Vermögen den Kollektivmitgliedern anteilmässig im Verhältnis ihrer Mitgliedsjahre zu.

- 8 - Art. 22 Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 9. März 2015 genehmigt und treten sofort in Kraft. Im Namen des Vereins Mounted Games Deutschschweiz. Der Präsident: Der Sekretär: Urs Schneider Manuela Ryff