Merkblatt der Servicestelle zum Tariftreue- und Vergabegesetz Vorgaben zur Beachtung von Mindestanforderungen der Internationalen Arbeitsorganisation an die Arbeitsbedingungen im TVgG NRW und der RVO TVgG NRW Anwendungsbereich Die Vorgaben zum Bereich ILO gelten ab einem geschätzten Auftragswert von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Die Vorgaben sind für die Lieferung oder Verwendung von Waren, Geräten oder Ausrüstungen nur dann zwingend anzuwenden, wenn diese Hauptleistungsgegenstand der Beschaffung oder wesentlicher Bestandteil einer Dienstoder Bauleistung sind. Allgemeine Vorgaben Die Vorgaben zum Bereich ILO müssen als Auftragsausführungsbedingungen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekannt gemacht werden, sofern es sich bei den im konkreten Auftrag beschafften Waren um ein sensibles Produkt i.s.v. 6 Abs. 2 RVO TVgG NRW handelt. Als sensible Produkte gelten: 1. Bekleidung, insbesondere Arbeitsbekleidung und Uniformen sowie Stoffe und Textilwaren, 2. Naturkautschuk-Produkte (zum Beispiel Einmal- oder Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder), 3. Landwirtschaftliche Produkte (zum Beispiel Kaffee, Kakao, Orangensaft, Pflanzen, Tropenfrüchte wie Bananen und Ananas), 4. Büromaterialien, die die Rohstoffe Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk enthalten, 5. Holz, 6. Lederwaren, Gerbprodukte, 7. Natursteine, 8. Spielwaren, 9. Sportartikel (Bekleidung, Geräte), 10. Teppiche und 11. Informations- oder Kommunikationstechnik (Hardware). 1 www.wirtschaft.nrw
Denkbar sind drei Fallkonstellationen: Variante 1: Es handelt sich um die Beschaffung sensibler Produkte, für die eine Nachweiserbringung bei Ländern/Gebieten der DAC-Liste erforderlich und möglich ist. Ein Nachweis gem. 7 RVO TVgG NRW ist für Produkte i.s.v. 6 Abs. 2 RVO TVgG NRW aus Herkunftsländern oder gebieten i.s.v. 6 Abs. 3 RVO TVgG NRW zu fordern, da für die im konkreten Auftrag beschafften Waren ein Nachweis geführt werden kann (hierzu Recherche auf den vorgesehenen Internetportalen; derzeit http://oeffentlichebeschaffung.kompassnachhaltigkeit.de/) : Formulierungsvorschlag: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die im konkreten Auftrag beschafften Waren unter Beachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind ( 7 TVgG NRW). Sofern es sich um ein sensibles Produkt aus bestimmten Herkunftsländern bzw. -gebieten i.s.v. 6 RVO TVgG NRW handelt, ist ein Nachweis i.s.v. 7 RVO TVgG NRW zu führen. (Optional: Der Nachweis kann nicht durch eine Erklärung Dritter gemäß 7 Absatz 4 RVO TVgG NRW geführt werden, die zielführende Maßnahmen zum Gegenstand hat.) Bei Produkten aus anderen Herkunftsländern bzw. gebieten (vgl. 6 Absatz 3 RVO TVgG NRW) ist die o.g. Anforderung des 7 TVgG NRW nicht anwendbar. Mögliche Nachweise gem. 7 Abs. 1 RVO TVgG NRW: o Zertifikat gem. 7 Abs. 2 RVO TVgG NRW, welches den Anforderungen gem. 34 Abs. 2 VgV entspricht. o Mitgliedschaft in einer Initiative, die sich für die Beachtung der ILO- Mindestanforderungen einsetzt ( 7 Abs. 3 TVgG NRW) o Erklärung eines Dritten entsprechend der Voraussetzungen gem. 7 Abs. 4 RVO TVgG NRW Variante 2: Es handelt sich um die Beschaffung sensibler Produkte, für die eine Nachweiserbringung bei Ländern/Gebieten der DAC-Liste aufgrund eines Verzichts nach 7 Abs. 5 RVO TVgG NRW nicht erforderlich ist. Kommt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Verzicht auf den Nachweis gem. 7 Abs. 5 RVO TVgG NRW ge- 2 www.wirtschaft.nrw
rechtfertigt ist, nimmt er das Erfordernis der Nachweisführung nicht in die Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen auf: Formulierungsvorschlag Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die im konkreten Auftrag beschafften Waren unter Beachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind ( 7 TVgG NRW). Bei Produkten aus Herkunftsländern bzw. gebieten, die nicht unter 6 Absatz 3 RVO TVgG NRW fallen, ist die o.g. Anforderung des 7 TVgG NRW nicht anwendbar. Variante 3: Bei den im konkreten Auftrag beschafften Waren handelt es sich nicht um sensible Produkte. Sofern es sich bei den im konkreten Auftrag beschafften Waren nicht um sensible Produkte i.s.v 6 Abs. 2 RVO TVgG NRW handelt, ist keine Berücksichtigung in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erforderlich. Weitere Vorgaben 8 RVO TVgG NRW: bei den Varianten 1 und 2 müssen Regelungen bzgl. Kontrolle (Abs. 1) und Sanktionen (Abs. 2) vertraglich vereinbart werden (vgl. hierzu BVB ILO). Eine Sanktion setzt neben der Verletzung der in den ILO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards ein fehlendes ernsthaftes Bemühen (Sorgetragen) voraus. 12 TVgG NRW: Ausschluss bei Verstoß gegen sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen. Hinweis Dieses Merkblatt ersetzt keine einzelfallbezogene Prüfung der rechtlichen Vorgaben für das jeweilige Vergabeverfahren. 3 www.wirtschaft.nrw
Prüfablauf für öffentliche Auftraggeber Sensibles Produkt i.s.v. 6 Abs. 2 RVO TVgG Ja Hauptleistungspflicht/ wesentlicher Bestandteil Ja Anforderung gem. 7 TVgG NRW Grundsatz Nein Prüfung Nein Keine Anforderung gem. 7 TVgG NRW Formulierungsvorschlag für Bekanntmachung bzw. Vergabeunterlagen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die im konkreten Auftrag beschafften Waren unter Beachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind ( 7 TVgG NRW). Sofern es sich um ein sensibles Produkt aus bestimmten Herkunftsländern bzw. -gebieten i.s.v. 6 RVO TVgG NRW handelt, ist ein Nachweis i.s.v. 7 RVO TVgG NRW zu führen. (Optional: Der Nachweis kann nicht durch eine Erklärung Dritter gemäß 7 Absatz 4 RVO TVgG NRW geführt werden, die zielführende Maßnahmen zum Gegenstand hat.) Bei Produkten aus anderen Herkunftsländern bzw. gebieten (vgl. 6 Absatz 3 RVO TVgG NRW) ist die o.g. Anforderung des 7 TVgG NRW nicht anwendbar. beizufügen Besondere Vertragsbedingungen zu Kontrolle und Sanktionen, ggf. eigenes Kontrollsystem gem. 8 Abs. 1 S. 2 RVO TVgG NRW Verzicht gem. 7 Abs. 5 RVO TVgG NRW Objektive Dringlichkeit i.s.v 9 Abs. 6 TVgG Marktversagen Stufe 1: bzgl. Nachweisführung (http:// oeffentlichebescha ffung.kompassnachhaltigkeit.de/) Stufe 2: erheblich erhöhter Preis (25% über dem Durchschnitt) Vergleichbare Ausnahmegründe Formulierungsvorschlag für Auftragsbekanntmachung bzw. Vergabeunterlagen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die im konkreten Auftrag beschafften Waren unter Beachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind ( 7 TVgG NRW). Bei Produkten aus Herkunftsländern bzw. gebieten, die nicht unter 6 Absatz 3 RVO TVgG NRW fallen, ist die o.g. Anforderung des 7 TVgG NRW nicht anwendbar. beizufügen 4 www.wirtschaft.nrw
Für Unternehmen Die Nachweispflicht des TVgG NRW und der RVO TVgG NRW bezieht sich in erster Linie auf das Sorgetragen zur Erreichung eines ILO-konformen Zustands. Dieses ernsthafte Bemühen zur Verwendung von unter Beachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Mindeststandards gewonnenen oder hergestellten Produkten muss durch die entsprechenden Nachweise belegt werden können. Sofern der öffentliche Auftraggeber auf die Nachweisführung gem. 7 Abs. 5 RVO TVgG NRW verzichtet und die Bieter bzw. Bewerber unabhängig davon keinen der Nachweise gem. 7 Abs. 1 bis 4 RVO TVgG NRW vorhalten, müssen in anderer Weise vollständige und prüffähige Unterlagen bereitgehalten werden (vgl. 8 Abs. 1 TVgG NRW). Diese können beispielsweise aus Unterlagen zu den Bemühungen gegenüber Lieferanten und Herstellern der Produkte (z.b. Vertragsbedingungen, intensive Recherchen), zur Zusammenarbeit mit um die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bemühten Organisationen oder CSR-Konzepten zu den ILO-Kernarbeitsnormen bestehen. Fehlt das ernsthafte Bemühen als Ausdruck des Sorgetragens i.s.v. 7 TVgG NRW, kann es bei Verletzung der ILO-Kernarbeitsnormen zu Sanktionen nach 8 Abs. 2 RVO TVgG NRW kommen. 5 www.wirtschaft.nrw