FRIEDHOFS- GEBÜHRENORDNUNG

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Transkript:

1 FRIEDHOFS- GEBÜHRENORDNUNG

2 I. Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. II. Pflichtige Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt, b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat. III. Erwerb von Nutzungsrechten 1. Grabstätten für Erdbestattungen (Liegezeit 30 Jahre) a) Einzelgräber für Erwachsene und Kinder ab 5 Jahren 1.800,00 b) Einzelgräber für Kinder bis zu 5 Jahren 900,00 c) Doppelgräber (Erstbelegungsgebühr) 3.400,00 d) Rasengräber einschließlich Pflege und Einebnung 2.400,00 2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Liegezeit 30 Jahre) a) Einzelgräber 1.100,00 b) Doppelgräber (Erstbelegungsgebühr) 2.000,00 c) Dreiergräber (Erstbelegungsgebühr) 2.900,00 3. Die Nutzungsgebühr ist für die Grabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig. IV. Verlängerungsgebühr 1. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß 13 der Friedhofsordnung ist bis zu 10 Jahren möglich. 2. Die Gebühr beträgt pro Jahr der Verlängerung 1/30 (ein Dreißigstel) der jeweils gültigen Erstbelegungsgebühr.

3 3. Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. 13, Abs. 1b der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre anteilig gemäß Abs. 2 zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig. V. Räumung von Grabstätten Gebühren für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder bei Räumungsfreigabe, sofern das Abräumen nicht durch die Angehörigen selbst geschieht: 1. Räumung und Einebnung (entsprechend FO 16, Abs. 8) a) Erdgrabstätten pro Grabstelle 150,00 für den Grabstein 150,00 b) Urnengrabstätte pro Grabstätte 75,00 für den Grabstein 75,00 c) Gebühr für die Entfernung von Fundamenten durch die Friedhofsverwaltung 300,00 2. Bearbeitungsgebühr für die Räumung einer Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung (entsprechend FO 16, Abs. 11) pro Grabstätte 40,00 3. Räumung vor Ablauf der Ruhefrist a) Sofern die verbleibende Ruhefrist 5 Jahre übersteigt, wird für die Kennzeichnung der Grabstelle eine Gebühr von 40,00 erhoben. b) Für die Pflege der vor Ablauf der Ruhefrist geräumten Reihengrabstätten wird eine jährliche Gebühr von 20,00, für die Pflege der vorzeitig geräumten Urnengrabstätten eine jährliche Gebühr von 10,00 pro Grabstelle erhoben. Die Zahlung des gesamten Betrages wird mit der Genehmigung zur Einebnung fällig.

4 VI. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung Erwachsener und Kinder ab 6 Jahre 420,00 2. Erdbestattung von Kindern bis 5 Jahren 270,00 3. Urnenbestattung 150,00 Mit der Bestattungsgebühr abgegolten sind Aushebung des Grabes sowie dessen Schließung und Aufschaufelung (Hügelung). 4. Nutzung der Leichenhalle 10,00 /Tag 5. Organistendienst 25,00 6. Küsterdienst 25,00 VII. Genehmigungsgebühr Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 40,00 VIII. Zusatzbestimmungen 1. Das Nutzungsrecht wird nur im Beerdigungsfall vergeben. 2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. Bei einer befristeten Inanspruchnahme entsteht die Gebühr in voller Höhe für den gesamten Zeitraum. 3. Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig und sind innerhalb von 4 Wochen nach der Bestattung an die Friedhofskasse zu entrichten. 4. Die an die Pfarreikasse bzw. Kirchenkasse zu zahlenden Beerdigungsgebühren bleiben unberührt. IX. Inkrafttreten Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

5 Hettenhausen, 26. März 2007 Die Friedhofsverwaltung (vertreten durch den Kirchenvorstand) Vorsitzender gez. D e r s c h Mitglieder gez. S c h l e i t z e r gez. G e b h a r d t Kirchenaufsichtliche Genehmigung: Kirchenaufsichtlich genehmigt Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck - Das Landeskirchenamt Kassel, den 04.04.2007 gez. i. A. K n i f f e r t

6 Änderungen und Ergänzungen: Hettenhausen, 21. Januar 2014 Die Friedhofsverwaltung (vertreten durch den Kirchenvorstand) Vorsitzender gez. D e r s c h Mitglieder gez. S c h l e i c h e r gez. S z y m i c z e k Kirchenaufsichtliche Genehmigung: Kirchenaufsichtlich genehmigt Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck - Das Landeskirchenamt Kassel, den 24.02.2014 gez. i. A. K r i n g