satzung beschlossen: Für die Verwal- beson- Gebührenfrei sind: Gebüh- a) Leistungen, für die nach b) Leistungen im

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Transkript:

I. der Gemeinde Schalksmühle vomm 16.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnungg für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 19944 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878), der 1, 2, 4 und 5 des Kommu- nalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV V NRW S. 687), und des 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. 2 August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.10..2014 (GV NRW S. 622), hat derr Rat der Gemeinde Schalksmühle in seiner Sitzung vom 15..12.2014 folgende Verwaltungsgebühren- satzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige Leistungen n Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Schalksmühle Verwal- beson- tungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für dere Leistungen, die in dem Gebührentari rif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einenn Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung derr Gebühr diee Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. 3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebüh- renfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, 1

c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen förderung, Wissenschaftt etc.). Interesse liegen l (Beispiele: Wirtschafts- 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Gemeinde Schalksmühle auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einerr Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haftenn als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldnerr hat Anspruch auf einee Quittung. 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahmee von Anträgen sowie s für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendi- 2

gung zurückgenommen,, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. A 2 des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebührr erhoben, wenn der Verwal- und tungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist, und wenn soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebührr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. 9 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818, geändert g durch Ergänzung v. 12.9.2003, GV. NRW. S. 570), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung trittt zum 01.01.2015 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensat- zung der Gemeindee Schalksmühle vom 23.10.2012 außer Kraft. 3

Gebührentarif Tarif- Nr. 1. 2. Gegenstand Vervielfältigungen und Auszüge Gebühr in Euro 0,70 0,40 0,90 10,50 12,50 14,50 20,00 1,20 1,70 2,70 9,00 a) b) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2,50 Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 4,20 (bei mehrfachen Beglaubigun ungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab derr zweiten Beglaubigung um 50 %)) 3. a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 (Normalpa- pier) für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils b) Fotokopien und Ausdrucke im Format DIN A 3 (Normalpapier) Fotokopien und Ausdrucke im Format DIN A 2 (Spezialpapier) Fotokopien und Ausdrucke im Format DIN A 1 (Spezialpapier) Fotokopien und Ausdrucke im Format DIN A 0 (Spezialpapier) bei größerem Format als DIN A 0 für jede Seite (Spezialpapier) c) Farbkopien und ausdrucke im Format DIN A 4 (Normalpapier) im Format DIN A 3 (Normalpapier) im Format DIN A 2 (Normalpapier) d) Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstückenn oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten Beglaubigungenn und Zeugnisse Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligun- gen und Bescheinigungen (z. B. Erschließungsbeitragbescheini- iheit gung), soweitt nicht eine andere Gebühr oder GebührenfreiG vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde 24,00 4. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligun- gen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen n für das Grundbuch (z.b. Bescheinigung zum Nichtbestehe en / zur Nicht- ausübung eines Vorkaufsrech hts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) ) je angefangene halbe Stunde 25,00 5. Erteilung von Zweitausfertigungenn von Bescheinigungenn etc. 3,00 4

6. 7. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuer- 5,00 Feststellungen aus Konten und Akten marken je angefangene halbe Stunde 24,00 8. 9. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 4,00 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, diee für Rechnung Dritterr von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sons- tigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 24,00 10. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszü- ge, technische Arbeiten, undd zwar für a) b) c) Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde Gehilfenstundenn zur Vorhaltung und Beförderung g von Geräten je 24,00 24,00 19,00 angefangene halbe Stunde 11. für jede angefangene Seite 0,35 12. Plots a) b) c) d) e) f) im Format F DINN A 4 7,00 im Format F DINN A 3 8,50 im Format F DINN A 2 10,50 im Format F DINN A 1 12,50 im Format F DINN A 0 14,50 Bei größerem Format als Din A 0 für jede Seite 20,00 Für transparente und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr G erhoben. 13. Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger je angefangene 10 Minuten 8,00 14. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschrei- bungen Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag (Hörfunk und Fernsehen, Antragsfor- mular der GEZ) 6,00 5

15. 16. Vorzeitige Mitteilung nach 67 Abs. 2 Satz 3 BauOO NRW, dass für das Bauvorhaben kein Genehmigungsverfahrenn durchgeführt werden soll Abgabe (Ausleihe) von Bau- oder Hausakten zur Einsicht 50,00 je Tag 5,50 Vorauszahlung 22,00 II. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) N beimm Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieserr Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigungg fehlt oder ein vorgeschriebeness Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Schalksmühle vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschriftt und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Schalksmühle, 16. 12.2014 Der Bürgermeister Schönenbergg Veröffentlicht: In Kraft getreten: 17.12.2014 01.01.2015 6