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Transkript:

Einwohnergemeinde Lenk VERORDNUNG über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 019 11.1

Verordnung über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 11.1 Die Personen- und Ämterbezeichnungen in diesem Reglement gelten, soweit aus den Bestimmungen selber nicht etwas anderes hervorgeht, für Personen beiderlei Geschlechts. Inhaltsverzeichnis Zweck 3 Zuständigkeit 3 Schweigepflicht 3 Von Gesetzes wegen 3 Durch Beschluss 3 Eintreten/ Rechtsanspruch 3 Familienangehörige 4 Voraussetzungen 4 Einbürgerungstest 4 Gesuch 4 Unterlagen 4 Prüfung 4 Bericht und Antrag 5 Beschluss 5 Weiterleitung des Gesuches 5 Grundsatz 5 Einbürgerungsgebühren 5 Bearbeitungsgebühren 6 Gebühren Einbürgerungskurs, - test und Sprachstandanalyse 6 Bezahlung 6 Inkrafttreten des Bürgerrechts 6 Eröffnung 6 Registrierung 7 Archivierung der Akten 7 Verlust des Gemeindebürgerrechts 7 Ehrenbürgerrecht 7 Inkrafttreten 7 Aufhebung bisherigen Rechts 7

3 Verordnung über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 11.1 (Gemeinderatsbeschluss Nr. 37-019 vom 9.01.019) Der Einwohnergemeinderat von Lenk, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 und Art. 111 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (BSG 170.11), Art. 1 ff des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht KBüG vom 9. September 1996 (BSG 11.1) und das Organisationsreglement der Gemeinde Lenk beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck Art. 1 Diese Verordnung regelt den Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts, soweit der Bund oder der Kanton keine abschliessende Regelung getroffen hat. Die Verordnung basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen von Bund und Kanton: a) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) b) Bundesgesetz das Schweizer Bürgerrecht (BüG) c) Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) d) Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (EBüV) e) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) f) 1 Zuständigkeit Art. Über ein Gesuch um Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sowie ehrenhalber Einbürgerung entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Einbürgerungsausschusses. Die Präsidialkommission bildet den Einbürgerungsausschuss. Schweigepflicht Art. 3 Die zuständigen Organe der Gemeinde unterliegen in Bürgerrechtsangelegenheiten Dritten gegenüber der Schweigepflicht. II. Erwerb des Gemeindebürgerrechts Von Gesetzes wegen Art. 4 Das Gemeindebürgerrecht wird von Gesetzes wegen erworben nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 59, 67a und 71 ZGB), des BüG (Art. 1, 3, 4 und 7 BüG) sowie des KBüG (Art. 4 und 5 KBüG). Durch Beschluss Art. 5 Das Gemeindebürgerrecht wird durch behördlichen Beschluss erworben in Form der Eintreten/ Rechtsanspruch a) Erteilung des Bürgerrechts an Gesuchstellende, die in einer anderen Gemeinde des Kantons Bern heimatberechtigt sind; b) Zusicherung des Bürgerrechts an Gesuchstellende, die in einem anderen Kanton heimatberechtigt sind, unter Vorbehalt des Erwerbs des Kantonsbürgerrechts; c) Zusicherung des Bürgerrechts an ausländische Gesuchstellende, unter Vorbehalt des Erwerbs des Kantons- und Schweizerbürgerrechts; d) Erteilung des Ehrenbürgerrechts an Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben. 1 Art. 6 Auf das Einbürgerungsgesuch wird eingetreten, wenn der Nachweis erbracht ist, dass a) die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind oder b) eine enge Verbundenheit zur Einwohnergemeinde besteht.

4 Verordnung über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 11.1 Ein unvollständiges Gesuch wird zur Ergänzung zurückgewiesen. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Bundes- und Kantonsrecht bleiben vorbehalten. 1 Familienangehörige Art. 7 Ehepaare und Personen in eingetragener Partnerschaft können ein gemeinsames Gesuch einreichen. Sie werden in der Regel gleichzeitig eingebürgert. Die Einbürgerung eines Elternteils erstreckt sich auch auf die in das Gesuch einbezogenen unmündigen Kinder. Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr können Unmündige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingebürgert werden. III. Voraussetzungen Voraussetzungen Art. 8 1 Bedingung für den Erwerb des Gemeindebürgerrechts ist die Erfüllung der durch die eidgenössische Gesetzgebung (Art. 9 und 10BüG) und kantonale (Art. 6 und 10 KBüG verlangten Voraussetzungen. Für die Prüfung der Voraussetzungen ist die Wegleitung Einbürgerungsverfahren (BSIG Nr. 1/11.1/1.) massgebend. Einbürgerungstest Art. 9 1 Die Durchführung des Einbürgerungstests nach Art. 8 KBüV wird an die IDM Spiez delegiert. Wurde der Einbürgerungstest trotz Besuch des Einbürgerungskurses und nachgewiesenem Sprachstand Niveau A zum zweiten Mal nicht bestanden, wird das Gesuch behandelt, sofern eine schriftliche Erklärung des Gesuchstellers vorliegt, weshalb ein Bestehen des Tests nicht möglich ist. IV. Verfahren Gesuch Art. 10 1 Gesuche um Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sind schriftlich mit dem offiziellen Formular einzureichen. Die in Art. 10 verlangten Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen. Ein Antrag auf Erteilung des Ehrengemeindebürgerrechts wird durch den Gemeinderat gestellt. Unterlagen Prüfung Art. 11 Gesuchstellende haben dem Gesuch die gemäss Art. 16 KBüV vorgesehenen Unterlagen beizulegen. Art. 1 1 Die zuständige Stelle der Gemeinde prüft das eingelangte Gesuch und die beigelegten Unterlagen. Sie kann von den Gesuchstellenden zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, alle für die Beurteilung des Gesuches erforderlichen Auskünfte über den Lebenslauf, den Personenbestand, die Familienverhältnisse sowie allfällige Schulden und Vorstrafen zu erteilen. Der Einbürgerungsausschuss führt mit den Gesuchstellenden ein persönliches Einbürgerungsgespräch in deutscher Sprache. 3 Sofern nach dem Gespräch weiterer Abklärungsbedarf besteht, ist de Einbürgerungsausschuss gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VRPG befugt, bei bernischen und ausserkantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden amtshilfeweise über die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen zwingend erforderlichen Personendaten Auskunft zu verlangen. Die Anfrage erfolgt im Rahmen eines

5 Verordnung über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 11.1 Rechtshilfebegehrens. 4 Sind jedoch Rückfragen bei Behörden mit besonderer Geheimhaltungspflicht erforderlich, ist der Einbürgerungsausschuss gehalten, die gesuchstellenden Personen um deren Zustimmung zur Datenbekanntgabe anzufragen. Die Anfrage bei der gesuchstellenden Person erfolgt mit dem Formular für die Bekanntgabe von Daten mit einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Bericht und Antrag Beschluss Weiterleitung des Gesuches Art. 13 1 Der Einbürgerungsausschuss prüft und beurteilt die Persönlichkeit der Gesuchstellenden und der Familienangehörigen sowie die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen. Der Einbürgerungsausschuss ist befugt, ein Gesuch im Einvernehmen mit der betroffenen Person für höchstens zwei Jahre einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Einbürgerung noch nicht vollumfänglich erfüllt sind. 3 Der Einbürgerungsausschuss unterbreitet das Gesuch dem Gemeinderat mit einem begründeten Antrag zum Beschluss. Ein ablehnender Antrag erfolgt nur nach Anhörung der betroffenen Person und sofern diese die Behandlung des Gesuches durch den Gemeinderat ausdrücklich wünscht. Art. 14 1 Der Gemeinderat nimmt von einem allfälligen Antrag gemäss Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung Kenntnis und würdigt das Gesuch nach freiem Ermessen. Die Zuteilung oder Zusicherung des Bürgerrechts erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in geheimer Abstimmung. Wird die Erteilung oder Zusicherung des Bürgerrechts verweigert, ist die begründete Verfügung der gesuchstellenden Person zu eröffnen. Gesuchstellenden anderer Kantone wird das Bürgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zugesichert. Art. 15 1 Ist das Gemeindebürgerrecht zugesichert oder erteilt worden, wird das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern zugestellt. Die Gemeinde stellt die anfallenden Gebühren auf Stufe Gemeinde und allfällige Gebühren auf Stufe Kanton und Bund für alle Behörden gemeinsam in Rechnung, nachdem das Bürgerrecht zugesichert bzw. erteilt oder rechtskräftig abgewiesen worden ist. 3 Das Verfahren nimmt erst dann seinen weiteren Verlauf, wenn sämtliche in Rechnung gestellten Gebühren bezahlt sind. 4 Werden im Fall der ehrenhalben Einbürgerung kantonale Gebühren nicht erlassen, so gehen diese zu Lasten der Einwohnergemeinde. V. Gebühren Grundsatz Einbürgerungsgebühren Art. 16 Für die Behandlung des Gesuches werden kostendeckende Gebühren verlangt. Art. 17 1 Die Einbürgerungsgebühr beträgt für die Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern pro Gesuch: a) Berner Bürger auf Stufe Kanton Fr. 80.00 auf Stufe Gemeinde Fr. 10.00 b) Schweizer Bürger

6 Verordnung über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 11.1 auf Stufe Kanton: Fr. 75.00 auf Stufe Gemeinde: Fr. 300.00 Die Einbürgerungsgebühr beträgt unter Vorbehalt von Abs. 4 dieses Artikels für die Einbürgerung von ausländischen Einzelpersonen mit oder ohne minderjährige Kinder pro Gesuch: a) auf Stufe Bund: Volljährige Fr. 100.00 Minderjährige Fr. 50.00 b) auf Stufe Kanton: Volljährige Fr. 1'150.00 Minderjährige Fr. 575.00 c) auf Stufe Gemeinde: Fr. 1'500.00 3 Die Einbürgerungsgebühr beträgt für die Einbürgerung von ausländischen Ehepaaren mit oder ohne minderjährige Kinder pro Gesuch: a) auf Stufe Bund: Fr. 150.00 b) auf Stufe Kanton: Fr. 1'75.00 c) auf Stufe Gemeinde: Fr. 1'800.00 4 Erstreckt sich das Gesuch auf unmündige Kinder, entrichten diese keine Einbürgerungsgebühr, auch wenn sie während des Verfahrens mündig werden. Bearbeitungsgebühren Gebühren Einbürgerungskurs, - test und Sprachstandanalyse Art. 18 1 Als Bearbeitungsgebühr werden folgende Kosten im Voraus verrechnet: a) Ehepaare ohne minderjährige Kinder Fr. 400.00 b) Ehepaare mit minderjährigen Kindern Fr. 500.00 c) Einzelpersonen Fr. 300.00 Die Bearbeitungsgebühren werden den Einbürgerungsgebühren angerechnet. Im Falle einer Abweisung des Gesuchs werden sie nicht zurückerstattet. Art. 19 1 Die Kosten für die Sprachstandsanalyse, den Einbürgerungskurs und den Einbürgerungstest betragen a) Sprachstandanalyse Fr. 50.00 b) Einbürgerungskurs Fr. 300.00 c) Einbürgerungstest Fr. 300.00 Die Gebühren werden direkt durch die Schlossbergschule verrechnet. VI. Vollzug der Einbürgerung Bezahlung Art. 0 Mit der Eröffnung der Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts werden die Gesuchstellenden aufgefordert, sämtliche Einbürgerungsgebühren auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde an die Einwohnergemeinde zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Inkrafttreten des Bürgerrechts Eröffnung Art. 1 Das Gemeindebürgerrecht tritt nach Bezahlung sämtlicher Einbürgerungsgebühren an die Einwohnergemeinde rückwirkend in Kraft: a) bei der Einbürgerung auf dem Weg der Erteilung mit dem rechtskräftigen Einbürgerungsbeschluss des Einwohnergemeinderates; b) bei der Einbürgerung auf dem Weg der Zusicherung mit der rechtskräftigen Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Art. 1 Sobald die Einbürgerungsunterlagen vom Amt für Migration und

7 Verordnung über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 11.1 Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern eingetroffen sind, wird den neu aufgenommenen Bürgerinnen und Bürgern ihre definitive Einbürgerung schriftlich eröffnet. Den neu aufgenommenen Bürgern wird eine Einbürgerungsurkunde überreicht. Registrierung Archivierung der Akten Art. 3 Die Erteilung des Bürgerrechts sowie des Ehrenbürgerrechts ist dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern zu melden. Dieses sorgt für die Eintragung im elektronischen Personenstandsregister (Infostar) und stellt den Verlust bisheriger Bürgerrechte fest. Art. 4 1 Die Einbürgerungsakten werden während mindestens fünfzig Jahren aufbewahrt. VII. Verlust des Gemeindebürgerrechts Verlust des Gemeindebürgerrechts Art. 5 1 Das Gemeindebürgerrecht erlischt von Gesetzes wegen: a) durch Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Art. 8 ff. BüG); b) durch Erwerb eines andern Bürgerrechts, sofern nicht binnen eines Monats eine entsprechende Erklärung abgegeben wird (Art. 3 KBüG); c) bei unmündigen Kindern durch Miteinbezug in die Einbürgerung eines Elternteils, wenn dieser das Gemeindebürgerrecht nicht beibehält (Art. 4 KBüG). Das Gemeindebürgerrecht geht verloren: a) mit der Nichtigkeitserklärung der Einbürgerung (Art. 41 BüG); b) mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 4 BüG); c) mit dem Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 48 BüG); d) mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht oder dem Bürgerrecht der Einwohnergemeinde (Art. 17 KBüG); e) auf Gesuch hin mit Beschluss des Einwohnergemeinderates, wenn ein Bürgerrecht einer anderen Einwohnergemeinde beibehalten wird (Art. 19 Abs. KBüG). VIII. Ehrenbürgerrecht Ehrenbürgerrecht Art. 6 1 Wer sich um die Gemeinde Lenk oder die Öffentlichkeit besonderes verdient gemacht hat, kann mit seinem Einverständnis ehrenhalber eingebürgert werden. Die Erteilung des Ehrengemeindebürgerrechts ist an keine Wohnsitzvoraussetzungen gebunden und hat keinen Einfluss auf die bestehenden Bürgerrechte. Das Ehrengemeindebürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird. Ein Antrag auf Erteilung des Ehrengemeindebürgerrechts kann vom Gemeinderat oder auf dem Weg der Initiative nach den Bestimmungen des Organisationsreglements gestellt werden. Er ist eingehend zu begründen. IX. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Aufhebung bisherigen Rechts Art. 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 019 in Kraft. Art. 8 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen der Einwohnergemeinde aufgehoben.

8 Verordnung über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 11.1

9 Verordnung über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 11.1 Lenk, 9. Januar 019 EINWOHNERGEMEINDERAT LENK Präsident: Müller Sekretär: Bucher