Neues aus dem VwGH. Nikolaus Zorn

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für keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist (BFG , RV/ /2014).

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Transkript:

Neues aus dem VwGH Nikolaus Zorn

Revisionsverfahren Frage nach Art des Vorverfahrens bei Mischkonstellation: Im BFG-Entscheidung wird Revision nur für einen trennbaren Teil zugelassen o. Revision und ao. Revision mit 1 Schriftsatz eingebracht doppeltes Vorverfahren? Vertretbare Meinung: einheitliches Vorverfahren als o. Revision

Zuständigkeit für AW-Entscheidung VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039 Auch bei der ao Revision ist das BFG für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zuständig (erst mit der Vorlage der Revision an den VwGH wandert auch die Zuständigkeit betreffend AW an den VwGH)

Kein "Unzuständigkeitsbeschluss" des BFG VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010 Legt FA dem BFG Beschwerde zu Unrecht ohne vorherige BVE vor (es liegt keiner der Gründe des 262 Abs 2 bis 3 BAO vor), hat das BFG Beschwerde dem Finanzamt formlos zurückzuleiten. Kein Unzuständigkeitsbeschluss FA hat BVE zu erlassen ( 300 BAO steht der Entscheidung des FA nicht entgegen; nunmehr klarstellend JStG 2018

Kein "Unzuständigkeitsbeschluss" des BFG Säumnisbehelfe bei Streit über Zuständigkeitsfrage: A) Fehler des Finanzamtes: Säumnisbeschwerde durch Steuerpflichtige B) Fehler der BFG: Fristsetzungsantrag durch Steuerpflichtige oder durch Finanzamt

Beschwerdezinsen nach 205a BAO für Zeitraum des Revisionsverfahrens VwGH 20.3.2018, Ro 2017/16/0024 Beschwerde eingebracht, Abgabe entrichtet: 205 BAO: Soweit Höhe der entrichteten Abgabe in der Beschwerdeentscheidung herabgesetzt wird: auf Antrag Beschwerdezinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe der herabsetzenden Erledigung. Beschwerdezinsen gebühren auch für Zeitraum des Revisionsverfahrens vor dem VwGH a) bei aufhebendem VwGH-Erk und stattgebender BFG-Entscheidung b) bei stattgebender Sachentscheidung des VwGH (= Beschwerdeerledigung)

Akteneinsicht beim Finanzamt in einem laufenden Abgabenverfahren VwGH 29. 5. 2018, Ro 2017/15/0021 Antrag an FA auf Akteneinsicht, der noch im laufenden Abgabenverfahren gestellt worden ist: nicht gesondert anfechtbar Auch nicht, wenn FA Sachentscheidung (BVE) vorzieht und erst danach Akteneinsicht abweist ( 90 Abs 3 BAO). Eine gegen einen solchen Abweisungsbescheid eingebrachte Beschwerde gilt als Ergänzung der Beschwerde in der Hauptsache Keine Akteneinsicht in interne Beratungsprotokolle und interne Beratungs-Mails des Finanzamtes

Revision per E-Mail? VwGH 26.4.2018, Ro 2017/16/0025 Revisionen beim BFG, BVwG bzw. Landesverwaltungsgericht einzubringen. Welche Einbringungsart zur Wahrung der Revisionsfrist? Richtet sich nach jener Verfahrensordnung, die vom Verwaltungsgericht im vorangehenden Beschwerdeverfahren anzuwenden war Beim BFG zumeist BAO Nach BAO ist E-Mail-Eingabe unwirksam

E-Fax als gültige Eingabe an das Finanzamt VwGH 29. 5. 2018, Ro 2017/15/0024 Aufgrund von 86a Abs 2 BAO und 56 Abs 2 FinStrG ergangenen VO des BMF über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl 1991/494 Nach 3 der VO ist das Original des Fax-Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben Hier: Eingabe am PC erstellt und gleich gefaxt (ohne Ausdruck und ohne Unterschrift) Wird Eingabe mittels eines Telefaxgeräts oder gleich zu haltender Fax- Software an das Finanzamt, nämlich dessen Telefax-Anschlussstelle übermittelt, so liegt (lediglich) eine mangelhafte Eingabe und keine auf unzulässigem Einbringungsweg übermittelte Eingabe vor

E-Fax als gültige Eingabe an das Finanzamt E-Mail keine Eingabe VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0082: eine Word- oder PDF-Datei als Anhang zu einem E-Mail keine Eingabe E-Fax Eingaben wirksam, wenn die Eingabe a) mittels eines Telefaxgeräts oder gleichzuhaltender Fax-Software b) an die Telefax-Anschlussstelle der Behörde (also nicht an eine E-Mail- Adresse) übermittelt wird. Das (Herstellen und) Vorlegen eines handschriftlich unterfertigten Schriftstücks der E-Fax-Eingabe kann in einem Mängelbehebungsverfahren erfolgen ( 85 Abs 2 BAO).

Amtswegige Ermittlung des BFG VwGH 27. 6. 2018, Ra 2016/15/0072 Stpfl als Schriftsteller tätig. Arbeitszimmer in Beschwerde behauptet BFG hätte Feststellungen treffen müssen, ob Voraussetzungen für Arbeitszimmer dem Grunde nach vorliegen oder nicht. Argument des BFG, Aufwendungen seien nachzuweisen und wurden nicht nachgewiesen, ist nicht ausreichend: Die Annahme, dass ein solcher Raum zu keinen Aufwendungen führt, ist lebensfremd. Das BFG durfte daher nicht mit dem Argument, dass der Steuerpflichtige Betriebsausgaben nachzuweisen habe, jeglichen Ansatz von Ausgaben versagen

Ermittlung des BFG bei abstrakten Leistungsbeziehungen VwGH 19.4.2018, Ra 2017/15/0041 Schwer fassbare abstrakte Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen" usw Anerkennung von Zahlungen für solche schwer fassbare abstrakte Leistungen als Betriebsausgaben (zwischen verbundenen Gesellschaften) nur zulässig, wenn BFG (unter Bezugnahme auf die Mitwirkungspflicht) Feststellungen trifft, welche die Leistungen im Detail beschreiben und bewerten

Entscheidung des BFG nach einem Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0002 Mit Straferk der BH wurden über Unternehmer als Arbeitgeber Geldstrafen wegen Vergehen nach ASVG und AusländerbeschäftigungsG verhängt; Unternehmer machte Strafen als Betriebsausgaben geltend BFG: Unternehmer war gar nicht Arbeitgeber; er habe aber die illegale Beschäftigung durch einen anderen Arbeitgeber mitzuverantworten (zumindest habe er zu verantworten, das unrichtige Straferkenntnisse nicht angefochten zu haben) => keine betriebliche Veranlassung der Strafe. VwGH: Im Ergebnis Abweisung, aber BFG war ohnedies an BH gebunden. Liegt rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vor, sind andere Behörden (Abgabenbehörde, aber auch das BFG) daran gebunden. Bindungswirkung ist Ausfluss der Rechtskraft der Entscheidung. Bindung besteht unabhängig von Rechtmäßigkeit der Entscheidung

Typisierende Betrachtungsweise VwGH 27. 6. 2018, Ra 2016/15/0072. Steuerpflichtiger beantragt Kosten für Fahrrad, weil er dieses für betriebliche Fahrten verwende; BFG: Keine Betriebsausgaben; Begründung: Weil ein Fahrrad in typisierender Betrachtungsweise für privaten Bedürfnisbefriedigung VwGH: Rechtsirrtum: Typisierender Betrachtungsweise ersetzt nicht Prüfung der tatsächlichen Nutzung Typisierender Betrachtungsweise lediglich Eingangstor für die Fallprüfung nach 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG

VwGH-Sachentscheidung zu 236 BAO Zurechnung von Provisionen einer zwischengeschalteten AG in Liechtenstein an in Ö wohnhaften ehemaligen Bankdirektor => Einkommensteuer 1997 in Österreich (bestätigt von VwGH) Strafverfahren für einen Zeitraum von 2001 bis 2011 Letztlich Freispruch (ohne Begründung, mit Protokollsvermerk ) EGMR: MRK-widrig langes Verfahren Teileises Obsiegen in Amtshaftungsverfahren (wegen Verfahrensdauer) Antrag nach 236 BAO ( Zerstörung beruflicher Existenz) VwGH: Entscheidung in der Sache selbst: Nachsichtsgewährung der noch offenen Steuerschuld aus den strittigen Provisionen Sehr schlechte finanzielle Situation spricht nicht gegen Unbilligkeit, wenn Finanz einziger Gläubiger.