Informationen für den neuen Arbeitgeber: Fortführung der Betrieblichen Altersversorgung

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Transkript:

INFO Informationen für den neuen Arbeitgeber: Fortführung der Betrieblichen Altersversorgung Wenn Ihr (neuer) Mitarbeiter über einen ehemaligen Arbeitgeber bereits Mitglied der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft geworden ist, kann er seine Betriebliche Altersversorgung mit Ihnen ganz unkompliziert fortführen. Wie Sie dabei vorgehen: > Treffen Sie zusammen mit Ihrem Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung, in der die gewünschte Jahres- oder Monatszahlung festgelegt wird. Ein entsprechendes Muster finden Sie auf Seite 3 dieser Information. > Wenn Sie reine Arbeitgeberbeiträge entrichten möchten, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch oder per E-Mail. Wir stellen Ihnen gerne ein entsprechendes Formular zu Verfügung. > Senden Sie uns bitte vor der ersten Beitragszahlung eine Kopie der getroffenen Umwandlungsvereinbarung oder des Formulars zur Zahlung reiner Arbeitgeberbeiträge sowie die Erklärung zur Fortführung der Betrieblichen Altersversorgung zu. > Für die Beitragszahlung können Sie ganz bequem an unserem Lastschriftverfahren teilnehmen. Das entsprechende Formular und nähere Hinweise finden Sie auf der letzten Seite dieser Information. > Möchten Sie die Beiträge überweisen, setzen Sie sich bitte vor der ersten Beitragszahlung mit uns in Verbindung. Wir teilen Ihnen gerne den entsprechenden Verwendungszweck mit. Da dieser bereits die Informationen über die steuerliche Behandlung der Beitragsleistungen gemäß der uns vorliegenden Entgeltumwandlungsvereinbarung beinhaltet, ist eine gesonderte jährliche Mitteilung gem. 5 LStDV nicht mehr erforderlich. > Bitte informieren Sie uns ggf. über Änderungen in der steuerlichen Behandlung der Beiträge. Wir teilen Ihnen sodann umgehend den zugehörigen Verwendungszweck zur Anweisung der Beiträge mit. > Abmeldung: Bitte informieren Sie uns im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unser Abmeldeformular erhalten Sie auf unserer Homepage www.pkdw.de im Bereich»Für Unternehmen Infos / Formulare«oder auf Anfrage per E-Mail. Die Beiträge zur Pensionskasse werden zukünftig von Ihnen als neuer Arbeitgeber und Kassenfirma der PKDW gem. 9 AVB entrichtet. Der Versicherungsschein behält weiterhin seine Gültigkeit und auch die Mitgliedsnummer bleibt bestehen. Sollten Sie eine Ablichtung des Versicherungsscheins Ihres Mitarbeiters benötigen, senden wir Ihnen diese gerne zu. Haben Sie Fragen zum Arbeitgeberwechsel oder sind interessiert daran, die BAV mit der PKDW auch anderen Mitarbeiter/innen anzubieten? Melden Sie sich bitte bei uns: Tel: 0203 99219-77 E-Mail: arbeitgeberwechsel@pkdw.de

Hinweise zur Behandlung der Beiträge Der Arbeitnehmer kann gemäß 3 Nr. 63 EStG jährlich bis zu 8 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) steuerfrei in die Pensionskasse einbringen. Im Jahr 2019 sind dies 6.432 EUR, also 536 EUR im Monat. Beiträge bis zu 4 % der BBG (3.216 EUR) sind außerdem sozialversicherungsfrei. Wurde die Pensionszusage vor dem 01.01.2005 erteilt, kann der Mitarbeiter gemäß 40 b EStG alternativ 1.752 EUR pauschal, d. h. mit 20 % (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuert, in die Betriebliche Altersversorgung einbringen, wenn vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag nach 40 b EStG rechtmäßig besteuert wurde. Der nach 40 b EStG geleistete Beitrag ist in diesem Fall auf das maximal steuerliche Fördervolumen des 3 Nr. 63 EStG anzurechnen. Das Einbringen von Beiträgen, die die Grenzen des 3 Nr. 63 EStG überschreiten, ist nur aus individuell versteuertem Einkommen möglich. Sollte der Jahresbeitrag über 8 % der BBG (in 2019: 6.432 EUR) hinausgehen, ist ein Antrag auf Sonderzahlung erforderlich. Hat das Mitglied den Berufsunfähigkeitsschutz mitversichert, erfolgt ggf. eine aktuelle Gesundheitsprüfung. Die Leistungen (Rente bzw. (Teil-) Kapital) aus steuerfrei eingebrachten Beiträgen sind voll steuerpflichtig und in der Krankenversicherung beitragspflichtig, sofern eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Leistungen aus pauschal und individuell versteuerten Beiträgen an die Pensionskasse sind bei Rentenzahlung nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf unserem Infoblatt»Ihre Altersrente Steuern und Sozialabgaben«, im Internet erhältlich im Bereich»Für Rentner Infos / Formulare«. Stand: 01/2019 Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.pkdw.de. Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten dient ausschließlich zur Vorabinformation und darf nur für den persönlichen Gebrauch verwendet werden. Für eine vollumfängliche Information stehen die Satzung, AVB und TaB der PKDW zur Verfügung. Haftungsansprüche gegen die PKDW, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Entgeltumwandlungsvereinbarung Zwischen der Firma und dem Mitglied Name der Firma Name, Vorname - im Folgenden Arbeitgeber genannt - Mitgliedsnummer Geburtsdatum Betriebszugehörigkeit seit Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort - im Folgenden Arbeitnehmer genannt - wird in Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrages folgende Vereinbarung getroffen: 1. Der Barlohnanspruch des Arbeitnehmers wird ab dem in Höhe von (Zutreffendes bitte ankreuzen) 8 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung 4 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Euro aus dem laufenden monatlichen Entgelt Euro aus einer Jahresleistung (jeweils im Monat ) Euro aus zusätzlichem Urlaubsgeld (jeweils im Monat ) Euro aus Vermögenswirksamen Leistungen Euro aus in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) umgewandelt. Durch die Umwandlung der jeweiligen Entgeltbestandteile geht der entsprechende Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung dieser Beträge unter. - 1 -

Entgeltumwandlungsvereinbarung 2. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, in Höhe des gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung umgewandelten Betrages Beiträge an die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft, im Folgenden Pensionskasse genannt, zu entrichten. 3. Der Arbeitgeber wird die Beiträge zur Pensionskasse in der vereinbarten Höhe solange und insoweit entrichten, wie er zur Zahlung der umzuwandelnden Entgeltbestandteile aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet ist und soweit nicht Änderungen eintreten oder vereinbart werden. Der Arbeitnehmer hat bei solch einem Entfallen der Zahlungspflicht des Arbeitgebers - etwa bei Inanspruchnahme von Elternzeit - das Recht, die Beitragszahlungen während dieser Zeit aus privaten Mitteln fortzuführen. 4. Für die Umwandlung der Entgeltbestandteile sind sowohl in der Ansparphase als auch in der Leistungsphase die jeweils gültigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gesetze und Vorschriften zu berücksichtigen. Nach derzeitiger Rechtslage sind Beiträge an die Pensionskasse im Sinne der Ziffer 2 dieser Vereinbarung gemäß 3 Nr. 63 EStG im Kalenderjahr in Höhe von bis zu 8 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Geleistete Beiträge bis 4 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV sozialversicherungsfrei, oberhalb von 4 % bis 8 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Alternativ können Beiträge nach 40 b Absatz 1 und 2 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zu einer Höhe von maximal 1.752,00 Euro pauschal versteuert als Zuwendung in die Pensionskasse eingebracht werden, wenn mindestens ein Beitrag vor dem 1. Januar 2018 nach 40 b Absatz 1 und 2 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde. Ein Nachweis darüber ist dem Arbeitgeber (z.b. in Form eines Gehaltsnachweises des Vorarbeitgebers) vorzulegen. Die pauschale Lohnsteuer - derzeit 20 % - zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer wird vom Arbeitnehmer getragen. Euro nach 40 b Absatz 1 und 2 EStG Werden Beitragsteile nach 40 b Absatz 1 und 2 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung eingebracht, kürzt sich der Anspruch auf steuerfreie Einbringung des Arbeitnehmers gemäß 3 Nr. 63 EStG entsprechend. In der Leistungsphase sind Versorgungszahlungen nach den dann geltenden Gesetzen und Vorschriften steuer- und sozialversicherungspflichtig. 5. Dem Arbeitgeber entstehen keinerlei Verpflichtungen aus einer eventuellen Minderung des beitragspflichtigen Entgelts in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung infolge dieser Entgeltumwandlung und einer sich daraus ergebenden Leistungsminderung. 6. Bei Gehaltserhöhungen und bei der Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen (z.b. Jahresleistung, Jubiläumsgeld, Pensionsanspruch, Zuschläge etc.) bleibt das Arbeitsentgelt zzgl. der in Ziffer 1 dieser Vereinbarung geregelten Entgeltbestandteile maßgebend. - 2 -

Entgeltumwandlungsvereinbarung 7. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Satzung sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen (TaB) der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung. 8. Sollten sich die bei Abschluss dieser Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse nachhaltig ändern, so kann diese Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Vertragsparteien werden sich dann bemühen, diese Vereinbarung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Zusätzliche finanzielle Belastungen dürfen dem Arbeitgeber daraus jedoch nicht entstehen. 9. Weitere zwischen den Vertragsparteien bereits bestehende Versorgungsregelungen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Ort Datum Firmenstempel, Unterschrift Arbeitgeber Ort Datum Unterschrift Arbeitnehmer - 3 -

Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen. Erklärung zur Fortführung der Betrieblichen Altersversorgung Unter Bezugnahme auf die Satzung, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Tarifbedingungen (TaB) der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) meldet der Arbeitgeber Name der Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Gesellschaftsform Ansprechpartner/in Telefonnummer für Rückfragen (Angabe freiwillig) E-Mail für Rückfragen (Angabe freiwillig) Homepage (Angabe freiwillig) das Mitglied Name, Vorname Geburtsdatum Mitgliedsnummer Betriebszugehörigkeit seit ab zur Fortführung der Versorgung an. Der Arbeitgeber übernimmt für den Arbeitnehmer die Pflichten einer Kassenfirma nach der Satzung und den Allgemeinen Versicherungs- und Tarifbedingungen (AVB/TaB) der PKDW. Aufgrund dessen werden die Beiträge zur Pensionskasse vom Arbeitgeber als Kassenfirma der PKDW gemäß 9 AVB in der im bestehenden Arbeitsverhältnis vereinbarten Höhe zum Aufbau einer Betrieblichen Altersversorgung unter Nutzung der steuerlichen Fördermöglichkeiten nach 3 Nr. 63 EStG bzw. 40 b EStG an die PKDW entrichtet. Ort Datum Firmenstempel, Unterschrift des Arbeitgebers

Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch das Basis-Lastschriftverfahren Mitglieds-Nr. Name Name und Anschrift des Kontoinhabers: Bankverbindung Firmenkonto: Name, Vorname IBAN Straße, Hausnummer BIC Postleitzahl, Ort Name / Anschrift Kreditinstitut Hiermit ermächtige(n) ich / wir Sie widerruflich, die von mir / uns für die o. g. Mitglieds-Nr. zu entrichtenden Beiträge zur Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft gemäß der beigefügten Entgeltumwandlungsvereinbarung vom in Höhe von EUR monatlich beginnend ab: EUR jährlich, jeweils im Monat beginnend ab: durch Lastschrift einzuziehen. Wenn mein / unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Diese Ermächtigung kann ich / können wir jederzeit schriftlich zurückziehen. Ort, Datum Stempel, Unterschrift Bankbevollmächtigter Der Einzug erfolgt in der Regel am zweitletzten Werktag des Monats auf eines unserer unten angegebenen Konten. Für Rückfragen nennen Sie uns bitte eine Telefon-Nummer, eine E-Mail-Adresse, sowie den Namen eines Ansprechpartners / einer Ansprechpartnerin: Name Telefonnummer für Rückfragen (Angabe freiwillig) E-Mail für Rückfragen (Angabe freiwillig) Bankverbindung: Commerzbank AG Duisburg, BLZ 350 800 70, Kto 2 079 276 00, BIC DRESDEFF350, IBAN DE92 3508 0070 0207 9276 00, USt.-ID.Nr. DE 173 387 888 Vorstand: Dipl.-Volkswirt Bernd Walgenbach (Vors.), Dipl.-Statistiker Andreas Fritz, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Hans-Jürgen Fleckhaus