Neufassung der Satzung des Fördervereins Kindertagesstätte Blankenstein e.v.

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Transkript:

Neufassung der Satzung des Fördervereins Kindertagesstätte Blankenstein e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Kindertagesstätte Blankenstein e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Blankenstein und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Lobenstein eingetragen werden. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Der Förderverein Kindertagesstätte Blankenstein e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verein erstrebt keine Gewinne. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (3) Der Zweck des Fördervereins Kindertagesstätte Blankenstein e.v. dient der Förderung und Unterstützung der pädagogischen Betreuung von Kindern und soll durch - Unterstützung für den Erhalt des Kindergartens Kuckucksnest in Blankenstein, - Mitwirkung bei der Projektarbeit mit den Kindern, - Kooperation mit dem Kindertagesstättenteam bei der Erziehung der Kinder und - Förderung zusätzlicher pädagogischer Angebote in der Tagesstätte durch finanzielle Zuwendungen erreicht werden. Der Verein beschränkt sich auf Aufgaben, die in Thüringer Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich den Erzieherinnen und der Leitung der Einrichtung übertragen sind. (4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können natürliche Personen(ab Volljährigkeit) und juristische Personen werden. 1

(2) Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines schriftlichen Antrages durch Entscheidung des Vorstandes erworben. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. (3) Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedbeitrages. Dieser ist jährlich zum Jahresbeginn fällig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. (4) Die Mitgliedschaft endet: a)durch Austritt Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim 1.Vorsitzenden eingegangen ist. b)durch Ausschluss Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Zwecke des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. c)durch Tod mit dem Todestag (5) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Bei ihrem Austritt dürfen Mitglieder nicht mehr als etwaig gegebene Darlehen zurückerhalten. Ein Wertersatz für Sacheinlagen findet nicht statt. 4 Organe des Vereins Organe des Fördervereins Kindertagesstätte Blankenstein e.v. sind: a)die Mitgliederversammlung b)der Vorstand 5 Mitgliederversammlung (MV) (1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung(MV) gehören: a)die Wahl und die Entlastung des Vorstandes. 2

b)beschluss des Haushaltes, c)festsetzung der Mitgliedsbeiträge, d)satzungsänderungen, e)entscheidung über die endgültige Aufnahme und den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern. (2) Einmal jährlich findet eine ordentliche MV statt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden/e einberufen, der auch den Ort und den Zeitpunkt bestimmt. (3) Der/die 1.Vorsitzende ist berechtigt eine außerordentliche MV einzuberufen, wenn dafür unaufschiebbare wichtige Gründe vorliegen. (4) Der/die 1.Vorsitzende hat eine MV einzuberufen, wenn mindestens 40% der Mitglieder dies, unter Angabe der Gründe, verlangen (5) Die Einladung zur MV hat unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder schriftlich zu erfolgen, die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Bei einer außerordentlichen MV kann der Vorstand nach Feststellung der besonderen Dringlichkeit die Einladungsfrist auf 4 Werktage verkürzen. (6) Die MV ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. (7) Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über Satzungsänderungen entscheidet ausschließlich die MV in ordentlicher oder außerordentlicher Sitzung. Satzungsänderungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, wenn mindestens 50% der Gesamtmitglieder anwesend sind. Ist die MV wegen mangelnder Teilnahme nicht beschlussfähig, wird innerhalb vier Wochen eine erneute MV einberufen. Nunmehr entscheidet die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf diesen Umstand ist in der Einladung zur MV besonders hinzuweisen. (8) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Bekanntgabe des Wortlautes der beantragten Änderung und der Begründung in der Einladung mitgeteilt werden. (9) Über jede MV ist eine Niederschrift zu fertiger und von der/vom Vorsitzenden und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Beschlüsse sind in die Niederschrift wörtlich aufzunehmen. (10) Vorstandswahlen finden aller 4 (vier) Jahre statt. 6 Vorstand / Erweiterter Vorstand (1) Vertretungsberechtigte Vorstände sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Der Verein wird jeweils allein vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden im Rechtsverkehr vertreten. (2) Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassenwart, der Schriftführer und der Beisitzer. (3) Aufgaben des Vorstandes 3

Der/Die 1.Vorsitzende: Er/Sie wird von der MV gewählt. Er/Sie leitet die Arbeit des Vorstandes. Er/Sie bereitet die MV vor und beruft die MV ein. Der/Die 2.Vorsitzende: Ist Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden. Er/Sie vertritt den/die 1.Vorsitzenden bei dessen/deren Abwesenheit im Verein. Er/Sie ist für die Mitgliederbetreuung und Mitgliederwerbung verantwortlich. Der/Die Kassenwart/in: Ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse zuständig und berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorsitzenden und der MV über die Kassenlage und den Kassenbestand. Der/Die Schriftführer/in: Ist zuständig für die sachlich richtige Protokollführung der Vorstandssitzungen und der Sitzungen der MV. Beisitzer: Wird aus den Reihen der Erzieher/innen in den Vorstand delegiert. Er/Sie ist insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Erziehern/innen und dem Vorstand zuständig. 7 Wahlen (1) Bei erforderlichen Wahlen im Verein wird grundsätzlich geheim abgestimmt. (2) Es entscheidet die einfache Mehrheit, der auf ja oder nein abgegebenen Stimmen, der an der Wahl beteiligten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. (3) Bei mehreren Kandidaten ist der gewählt der mind. 50% der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten mind. 50% der abgegebenen Stimmen, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmanteilen durchgeführt. Der Kandidat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist gewählt. 8 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MV mit der Mehrheit von 2/3 der dafür oder dagegen abgegebenen Stimmen. (2) Die MV ist für die Auflösung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die MV nicht beschlussfähig so erfolgt innerhalb von 4Wochen die erneute Einberufung der MV, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer 2/3 Mehrheit der dafür oder dagegen abgegebenen Stimmen die Auflösung 4

beschließt. (3) Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die MV mit der einfachen Mehrheit. Das Vereinsvermögen ist für satzungsmäßige Zwecke einer gemeinnützigen Organisation zu verwenden. Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die Kinderhilfe, z.b. deutscher Kinderschutzbund. Blankenstein, den 01.April 2009 5