Wie man einen Staatsanwalt ausbildet

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H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I 811 2008 Ausgegeben zu Wiesbaden am 9. September 2008 Nr. 16 Tag Inhalt Seite 29. 8. 08 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung... GVBl. II Anhang Staatsverträge 812 29. 8. 08 Gesetz zur Aufhebung alt-kirchlicher Vorschriften... 817 Hebt auf GVBl. II 71-8, 71-17, 71-18, 71-4, 71-10

812 Nr. 16 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 9. September 2008 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung*) Vom 29. August 2008 1 (1) Dem vom 2. Oktober 2006 bis 27. September 2007 unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. 2 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 16 Abs. 2 für Hessen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben. 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Anlage Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Wiesbaden, den 29. August 2008 Der Hessische Ministerpräsident Koch Der Hessische Minister der Justiz Banzer *) GVBl. II Anhang Staatsverträge

Nr. 16 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 9. September 2008 813 Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung Das Land Baden-Württemberg, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, das Land Sachsen-Anhalt und das Land Schleswig-Holstein, nachfolgend Länder genannt schließen folgenden Staatsvertrag: Die vertragsschließenden Länder richten aufgrund der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen einen gemeinsamen Studiengang für den Amtsanwaltsdienst ein und errichten für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung ein Gemeinsames Prüfungsamt. Hierzu treffen sie die folgenden besonderen Vereinbarungen: Teil 1 Gemeinsamer Studiengang 1 Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Einrichtung und Durchführung des in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Länder für den Amtsanwaltsdienst vorgesehenen gemeinsamen Studienganges und stellt hierzu insbesondere die erforderlichen Lehrmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung. 2 Der Studiengang ist einzurichten, sofern für das Studium I insgesamt mindes - tens zehn Beamtinnen und Beamte zur Teilnahme gemeldet werden. 3 (1) Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen. (2) Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten. 4 Für das Studium I und II gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdiens - tes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW. 2006 S. 520) in der jeweils geltenden Fassung. Änderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdiens - tes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) werden unter den Ländern abgestimmt. 5 (1) Die Justizverwaltungen der Länder können sich während des Studiums jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen. (2) Der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen übersendet der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle die Zeugnisse im Sinne von 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdiens - tes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA). 6 Die Kosten des Studienganges, inklusive der anteiligen Grundstücks-, Gebäude-, Gebäudebewirtschaftungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, werden von den Ländern entsprechend der Zahl der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten getragen. Von dem jeweils ermittelten Betrag werden 20 Prozent abgezogen. Die Kosten werden den Ländern unter Berücksichtigung des Abzugs jeweils nach dem Abschluss des Studienganges in Rechnung gestellt. Teil 2 Gemeinsames Prüfungsamt 7 Das gemeinsame Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein- Westfalen. In dieser Funktion führt es die Bezeichnung Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung. 8 (1) Die Länder beteiligen sich an der Amtsanwaltsprüfung durch die Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizverwaltungen der Länder erfolgt. (2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als

814 Nr. 16 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 9. September 2008 1. Staatsanwältin oder Staatsanwalt, 2. Amtsanwältin oder Amtsanwalt, 3. Professorin oder Professor oder Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen im Dienst eines der beteiligten Länder stehen. Prüferinnen und Prüfer nach Satz 2 Nr. 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als Amtsanwältin oder Amtsanwalt besitzen. (3) Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Prüferinnen und Prüfer auf Vorschlag der Justizverwaltungen der Länder widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung erlischt außer durch Zeitablauf und Widerruf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. (4) Das Gemeinsame Prüfungsamt soll beim Einsatz der Prüferinnen und Prüfer auf eine möglichst ausgeglichene Beteiligung der Länder und die angemessene Berücksichtigung von Lehre und Praxis achten. 9 Die Prüferinnen und Prüfer unterstehen in dieser Eigenschaft der Fachaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen. Sie sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. 10 (1) Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA). Die Vorstellung zur Prüfung nach 16 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein- Westfalen (APOAA) sowie die Entscheidung nach 27 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) obliegen den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stellen. Änderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein- Westfalen (APOAA) werden unter den Ländern abgestimmt. (2) Die Amtsanwaltsprüfung findet in Nordrhein-Westfalen statt. Von Ort und Termin sind die beteiligten Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen. (3) Erzielt ein Prüfling als Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung die Note vollbefriedigend und sehen die auf diesen Prüfling anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften diese Note nicht vor, so erfolgt die Umrechnung dieser Note durch das abordnende Land. (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen übersendet der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle gemeinsam mit den übrigen Unterlagen eine Mitteilung über das Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung. (5) Über einen Widerspruch gemäß 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleis - tung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt gewesen sind. 11 Die von den Beamtinnen und Beamten gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Gemeinsamen Prüfungsamt aufbewahrt. Den abordnenden Justizverwaltungen der Länder ist jederzeit Einblick in diese Prüfungsarbeiten und ihre Beurteilung zu gewähren. 12 (1) Die Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer tragen die Länder jeweils für die von ihnen benannten Mitglieder. (2) Im Übrigen findet eine Kostenbeteiligung der Länder nur hinsichtlich der durch die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfervergütungen statt. Diese Kosten tragen die Länder anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen zur Amtsanwaltsprüfung gemeldeten Beamtinnen und Beamten. (3) Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig. (4) Die Höhe der Prüfervergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Teil 3 Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen der Beamtinnen und Beamten 13 Die den Beamtinnen und Beamten für die Dauer ihrer Teilnahme am Studium und an der Amtsanwaltsprüfung zu zahlenden Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen hat das Land zu tragen, das die Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung abgeordnet oder zur Amtsanwaltsprüfung angemeldet hat. Teil 4 In-Kraft-Treten, Kündigung, Beitritt 14 (1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem die vertragsschließenden Länder beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Ratifikationsurkunden hinterlegt

Nr. 16 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 9. September 2008 815 haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2007. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (2310 I.B.18) außer Kraft. (2) Sind bis zum 1. Januar 2007 noch nicht von allen vertragsschließenden Ländern die Ratifikationsurkunden beim Jus - tizministerium des Landes Nordrhein- Westfalen hinterlegt worden, so tritt der Staatsvertrag nur zwischen den Ländern in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikationsurkunden nach dem 1. Januar 2007 hinterlegen, gilt 16 Abs. 2 entsprechend. (3) Dieser Staatsvertrag findet auf alle Beamtinnen und Beamten Anwendung, die ihre Ausbildung am 1. Januar 2007 oder später beginnen oder eine unterbrochene Ausbildung nach diesem Zeitpunkt fortsetzen. 15 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch eine entsprechende Mitteilung an die übrigen beteiligten Länder. Sie wird frühestens wirksam mit Ablauf der Ausbildung und Prüfung derjenigen Beamtinnen und Beamten, die sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in der Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst oder in der Amtsanwaltsprüfung befinden. (2) Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Nordrhein-Westfalen. 16 (1) Andere Länder können diesem Staatsvertrag nach Anhörung der vertragsschließenden Länder beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Jus - tizministerium des Landes Nordrhein- Westfalen und soweit erforderlich mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen Länder. (2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrages am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und gegebenenfalls der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beigetretene Land an dem Kostenausgleich teil. (3) Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt. Für das Land Baden-Württemberg: Der Justizminister Für das Land Niedersachen: Die Justizministerin Stuttgart, den 28. März 2007 Hannover, 13. Januar 2007 Goll Elisabeth Heister-Neumann Für das Land Berlin: In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters Die Senatorin für Justiz Für das Land Nordrhein-Westfalen: Die Justizministerin Berlin, den 29. Mai 2007 Düsseldorf, den 26. Oktober 2006 Gisela von der Aue Müller-Piepenkötter Für das Land Brandenburg: Die Ministerin für Justiz Für das Land Rheinland-Pfalz: Der Minister der Justiz Potsdam, 4. September 2007 Mainz, den 17. November 2006 Beate Blechinger Dr. Heinz Georg Bamberger

816 Nr. 16 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 9. September 2008 Für die Freie Hansestadt Bremen: Der Senator für Justiz und Verfassung Für das Saarland: Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales Bremen, den 24. Januar 2007 Saarbrücken, 23. Oktober 2006 Jens Böhrnsen Josef Hecken Für die Freie und Hansestadt Hamburg: für den Senat Präses der Justizbehörde Für das Land Sachsen-Anhalt: Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Hamburg, 24. Oktober 2006 Magdeburg, 22. März 2007 Carsten Lüdemann Prof. Dr. Angela Kolb Für das Land Hessen: Der Hessische Minister der Justiz Für das Land Schleswig-Holstein: Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Arbeit und Europa Wiesbaden, den 2. Oktober 2006 Kiel, den 13. Oktober 2006 Jürgen Banzer Uwe Döring Das Land Mecklenburg Vorpommern: Endvertreten durch Die Justizministerin Schwerin, den 27. September 2007 Uta-Maria Kuder

Nr. 16 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 9. September 2008 817 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zur Aufhebung alt-kirchlicher Vorschriften Vom 29. August 2008 Artikel 1 Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. Gesetz die Aufhebung der Bestimmungen über Eidesleistung durch Geistliche betreffend vom 26. Oktober 1921 (Hess. Reg. Bl. S. 290) 1 ), 2. Gesetz über die Trennung dauernd vereinigter Schul- und Kirchenämter vom 7. September 1938 (Preuß. Gesetzsamml. S. 93) 2 ), 3. Verordnung über die Auseinandersetzung des Vermögens bisher vereinigter Schul- und Kirchenämter vom 13. Okto - ber 1938 (Preuß. Gesetzsamml. S. 103) 3 ), 4. Verordnung die Bildung der Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden und die Verwaltung des Vermögens derselben betreffend vom 2. November 1841 (Hess. Reg. Bl. S. 637) 4 ), 5. Gesetz betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen vom 4. Juli 1875 (Preuß. Gesetzsamml. S. 333) 5 ). Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Wiesbaden, den 29. August 2008 Der Hessische Ministerpräsident Koch Der Hessische Minister der Justiz Zugleich mit der Leitung des Hessischen Kultusministeriums beauftragt Banzer 1 ) Hebt auf GVBl. II 71-8 2 ) Hebt auf GVBl. II 71-17 3 ) Hebt auf GVBl. II 71-18 4 ) Hebt auf GVBl. II 71-4 5 ) Hebt auf GVBl. II 71-10

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