Bildung und Kultur. Statistisches Bundesamt. Berufliche Bildung. Fachserie 11 Reihe 3

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Statistisches Bundesamt Fachserie 11 Reihe 3 Bildung und Kultur Berufliche Bildung 2005 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 07. August 2006, korrigierte Fassung vom 23.08.2006 Artikelnummer: 2110300057004 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung können Sie direkt beim Statistischen Bundesamt erfragen: Gruppe VI B, Telefon: +49 (0)611 / 75 41 57; Fax: +49 (0) 611 / 72 40 00 oder E-Mail: berufsbildungsstatistik@destatis.de Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2006 Vervielfältigungen und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

Inhalt Textteil Seite Inhaltsverzeichnis... 2 Qualitätsbericht und ergänzende Vorbemerkung... 4 Erläuterungen... 7 Zusammenfassende Übersichten 1 Gesamtüberblick 1980 2005: Auszubildende, neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge, Teilnehmer mit bestandener Abschluss- und Fortbildungsprüfung... 13 Auszubildende 2.1 Auszubildende 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen... 14 2.2 Auszubildende 2005 nach Ausbildungsbereichen, Ausbildungsjahren und Ländern... 15 2.3 Auszubildende 2004 und 2005 nach Ländern, Industrie und Handel und Handwerk... 18 2.4 Auszubildende 2005 in den 20 am stärksten besetzten Ausbildungsberufen... 19 2.5 Ausländische Auszubildende 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen und Staatsangehörigkeit... 24 2.6 Ausländische Auszubildende 2005 nach Ausbildungsbereichen und Ländern... 25 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 3.1 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen... 26 3.2 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2005 nach Ausbildungsbereichen und Ländern. 27 3.3 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2004 und 2005 nach Ländern, Industrie und Handel und Handwerk... 28 3.4 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2005 in den 20 am stärksten besetzten Ausbildungsberufen... 29 3.5 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2005 nach schulischer Vorbildung, Ausbildungsbereichen und Ländern... 34 3.6 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2005 nach Alter, Ausbildungsbereichen und Ländern... 37 Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 4.1 Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen... 40 4.2 Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 2005 nach Ausbildungsbereichen, Zeitpunkt der Lösung und Ländern... 41 Teilnehmer an Abschlussprüfungen 5.1 Teilnehmer an Abschlussprüfungen 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen... 44 5.2 Teilnehmer an Abschlussprüfungen 2005 nach Ausbildungsbereichen und Ländern... 45 Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen 6.1 Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen... 49 6.2 Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen 2005 nach Ausbildungsbereichen und Ländern... 50 Tabellenteil Auszubildende, Prüfungen, Ausbilder und Ausbildungsberater 2005 1 a Auszubildende nach Ausbildungsberufen und Ausbildungsjahren... 54 1 b Auszubildende nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Ausbildungsjahren... 69 1 c Auszubildende nach Kammerbezirken und Ausbildungsjahren... 75 2 a Ausländische Auszubildende nach Staatsangehörigkeit in den Ausbildungsbereichen Industrie und Handel und Handwerk... 83 2 b Ausländische Auszubildende nach Staatsangehörigkeit und Ausbildungsbereichen... 85 3 a Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Ausbildungsberufen und schulischer Vorbildung... 88 3 b Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und schulischer Vorbildung... 103 3 c Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Kammerbezirken und schulischer Vorbildung... 109-2 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

4 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Ausbildungsberufen und Alter... 117 5 a Neu abgeschlossene und vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Ausbildungsberufen und Zeitpunkt der Lösung... 131 5 b Neu abgeschlossenen und vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Zeitpunkt der Lösung... 146 5 c Neu abgeschlossenen und vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Kammerbezirken und Zeitpunkt der Lösung... 152 6 a Teilnehmer an Abschlussprüfungen in der beruflichen Ausbildung nach Ausbildungsberufen und Prüfungserfolg... 160 6 b Teilnehmer an Abschlussprüfungen in der beruflichen Ausbildung nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Prüfungserfolg... 174 6 c Teilnehmer an Abschlussprüfungen in der beruflichen Ausbildung nach Kammerbezirken und Prüfungserfolg... 180 7 Teilnehmer an Fortbildungs-/Meisterprüfungen nach Prüfungsgruppen und Fachrichtungen... 188 8 Teilnehmer an Umschulungsprüfungen nach Ausbildungsbereichen und Art des Umschulungsberufs... 198 9 Teilnehmer an Ausbildereignungsprüfungen nach Ländern und Prüfungserfolg... 200 10 Ausbilder nach Ländern und fachlicher Eignung... 202 11 Ausbilder nach Ländern und pädagogischer Eignung... 204 12 a Ausbildungsberater und durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten nach Ländern und Beschäftigungsart des Ausbildungsberaters... 206 12 b Ausbildungsberater und durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten nach Ländern, fachlicher Zuständigkeit und Beschäftigungsart des Ausbildungsberaters im Ausbildungsbereich Industrie und Handel... 209 13 Ausbildungsberater nach beruflicher Vorbildung und Altersgruppen... 211 Anhang Anhang 1: Alphabetisches Verzeichnis der Ausbildungsberufe... 216 Anhang 2: Zuordnungsverzeichnis für die Tabellen 2.4 und 3.4... 220 Die Angaben für Deutschland beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand seit dem 03.10.1990. Die Angaben für das frühere Bundesgebiet beziehen sich auf die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Die Angaben für die neuen Länder beziehen sich auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Zeichenerklärung *) = Ausbildungsgänge für behinderte Jugendliche - = nichts vorhanden. = Zahlenwert unbekannt oder geheimzuhalten x = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll Abkürzungen a.n.g. = anderweitig nicht genannt BGBl. = Bundesgesetzblatt FB = Freie Berufe Hausw. = Hauswirtschaft Hw = Handwerk IH = Industrie und Handel (einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe) Lw = Landwirtschaft ÖD = öffentlicher Dienst o.n.f. = ohne nähere Fachrichtungsangabe Seeverk. = Seeverkehr - 3 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

Qualitätsmerkmale der Statistik 1 Allgemeine Angaben zur Statistik 1.1 Bezeichnung der Statistik: Berufsbildungsstatistik (EVAS 21211) 1.2 Berichtszeitraum: Kalenderjahr 1.3 Erhebungstermin: Stichtag 31. Dezember 1.4 Periodizität: jährlich 1.5 Regionale Gliederung: Kammern (zuständige Stellen), Bundesländer, Bundesgebiet 1.6 Erhebungsgesamtheit, Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten: Auszubildende, Prüfungsteilnehmer (an Abschluss-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen) sowie Ausbildungspersonal. 1.7 Erhebungseinheiten: Erfasst werden Jugendliche mit Ausbildungsvertrag, die sich zum Stichtag der Erhebung in einer Ausbildung im dualen System (Betrieb, Berufsschule) befinden, Teilnehmer an Prüfungen im Berichtsjahr sowie Ausbilder und Ausbildungsberater. 1.8 Rechtsgrundlagen, Verordnungen, Empfehlungen: Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534). Erhoben werden die Angaben zu 88 Abs. 1 BBiG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 88 Abs. 2 BBiG in Verbindung mit 15 BStatG. Hiernach sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Ab 2007 tritt Artikel 2a des Berufsbildungsreformgesetzes (BerBiRefG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Kraft, in dem die Neukonzeption der Berufsbildungsstatistik geregelt ist, insbesondere die Umstellung von aggregierten Daten auf Einzeldaten. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz: Derzeit werden keine Einzelangaben erhoben. 2 Zweck und Ziele der Statistik 2.1 Erhebungsinhalte: Zum Erhebungsprogramm der Berufsbildungsstatistik gehören Angaben über Auszubildende (Auszubildende nach Beruf, Geschlecht, Ausbildungsjahr, Staatsangehörigkeit, Auszubildende mit neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen nach Beruf, Geschlecht, Alter, schulischer Vorbildung, Auszubildende mit vorzeitig gelösten Ausbildungsverträgen nach Beruf, Geschlecht, Zeitpunkt der Lösung), über Prüfungsteilnehmer (Teilnehmer an Abschluss-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen nach Beruf, Geschlecht, Prüfungserfolg, Teilnehmer an Ausbildereignungsprüfungen nach Geschlecht und Prüfungserfolg) und über Ausbilder und Ausbildungsberater nach Geschlecht und Qualifikation. Ab 2007 ist die Umstellung der Erhebung von Aggregatdaten auf Einzeldaten vorgesehen. - 4 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

2.2 Zweck der Statistik: Die Berufsbildungsstatistik liefert insbesondere für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsausbildung detaillierte Informationen zu Ausbildungsanfängern sowie zum Abschluss der Ausbildung (erfolgreich bzw. vorzeitig). Diese Daten bilden eine wichtige Grundlage für politische Entscheidungen, z.b. für spezielle Förderprogramme. 2.3 Hauptnutzer der Statistik: Bundesministerium für Bildung und Forschung (insbesondere für den jährlichen Berufsbildungsbericht), Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Länderministerien, internationale Institutionen, Verbände und sonstige Wirtschaftsvereinigungen. 2.4 Einbeziehung der Nutzer: Bei der Gestaltung bzw. Novellierung der Rechtsgrundlagen wurden die unter 2.3 genannten Hauptnutzer u.a. im Rahmen des Arbeitskreises Berufsbildungsstatistik beteiligt. 3 Erhebungsmethodik 3.1 Art der Datengewinnung: Die Berufsbildungsstatistik ist eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. 3.2 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: I.d.R. Datenlieferung über Datenträger, vereinzelt auch noch über Erhebungstabellen (Papier) an die Statistischen Landesämter. Eine Ausnahme bilden die Bundesstellen des öffentlichen Dienstes, die in mehreren Bundesländern ausbilden, diese werden direkt vom Statistischen Bundesamt befragt, die Ergebnisse werden den betreffenden Statistischen Landesämtern zur Verfügung gestellt. 3.3 Belastung der Auskunftspflichtigen: Um die Belastung für die Auskunftspflichtigen niedrig zuhalten, wurden, je nach Art ihrer Datenhaltung, unterschiedliche Liefermöglichkeiten für die einzelnen Ausbildungsbereiche entwickelt: so liefern z.b. die meisten Industrie- und Handelskammern in Form von Datensätzen, die übrigen Stellen mit Excel- Tabellen. 3.4 Dokumentation des Fragebogens: Auf die Veröffentlichung von Mustern der Erhebungstabellen wird wegen ihres Umfangs verzichtet. 4 Genauigkeit 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Da die Erhebung eine Totalerhebung ist, existieren lediglich nicht-stichprobenbedingte Fehler. 4.2 Nicht-stichprobenbedingte Fehler: Da die Erhebung zu den neu abgeschlossen Ausbildungsverträgen stichtagsbezogen ist (31.12.), sind die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge, die in der Probezeit (meist von August bis November) vorzeitig gelöst wurden, in der nachgewiesenen Anzahl nicht mehr enthalten. Die Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes kann mithilfe dieser Statistik nur unvollständig dargestellt werden, weil die Zuordnung zu den Ausbildungsbereichen (u.a. zum Bereich öffentlicher Dienst ) sich auf die Berufe beschränkt, die nach den bundeseinheitlichen Ausbildungsordnungen dem jeweiligen Bereich zugeordnet werden, so werden z.b. Fachinformatiker im öffentlichen Dienst ausgebildet, aber dem Bereich Industrie und Handel zugeordnet. Dasselbe gilt für Auszubildende in privatisierten öffentlichen Unternehmen. Bei den Auszubildenden sind hohe Fluktuationen (vorzeitige Lösungen, Neuabschlüsse) zu verzeichnen, deshalb hängt die Qualität der gelieferten Daten sowie deren Vergleichbarkeit mit den Vorjahrsergebnissen auch davon ab, wieweit sich die zuständigen Stellen jedes Jahr an den von der Statistik vorgegebenen Stichtag (31.12.) halten. 4.3 Antwortausfälle: Antwortausfälle sind nicht bekannt. - 5 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

5 Aktualität Die Veröffentlichung der Gesamtergebnisse erfolgt innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums, erste Eckzahlen werden nach 3 Monaten veröffentlicht. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit Die Rechtsgrundlage der Statistik ist für die Erhebungen von 1993 bis 2006 unverändert, so dass für diesen Zeitraum weitgehend vergleichbare Daten zur Verfügung stehen. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen Neben der Berufsbildungsstatistik (Stichtag 31. Dezember) werden zum 30.September (zum Beginn des Ausbildungsjahres) Angaben über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) erhoben. Wegen des um ein Vierteljahr verschobenen Erhebungsjahres sind die Daten nur sehr bedingt vergleichbar. Ähnliches gilt für die Angaben über Schüler/innen in Berufsschulen (dort wird der theoretische Teil der Ausbildung absolviert), die ebenfalls zu Beginn des Schul-/Ausbildungsjahres erhoben werden. 8 Weitere Informationsquellen Kostenfreies Datenangebot: Basisdaten und Pressemitteilungen unter www.destatis.de Fachserie 11 / Reihe 3 Berufliche Bildung unter www.destatis.de/shop im Statistik-Shop Länderergebnisse: auf den Internetseiten des jeweiligen Statistischen Landesamtes Ergänzende Vorbemerkung In der vorliegenden Veröffentlichung sind die Ergebnisse der Berufsbildungsstatistik zum Stand Jahresende 2005 dargestellt. Dem ausführlichen Tabellenteil mit den Ergebnissen der Berufsbildungsstatistik 2005 für Deutschland sind zusammenfassende Übersichten vorangestellt, die die wichtigsten Eckdaten für die Auszubildenden noch nach getrennten Gebietsständen Früheres Bundesgebiet und Neue Länder sowie im Zeitvergleich ausweisen. Weitere Ergebnisse der Berufsbildungsstatistik 2005 in der Untergliederung nach einzelnen Bundesländern werden im Rahmen einer elektronischen Arbeitsunterlage veröffentlicht, die vom direkt angefordert werden kann. Statistischen Bundesamt Gruppe VI B Berufsbildungsstatistik@destatis.de 65180 Wiesbaden - 6 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

Erläuterungen Ausbildungsbereiche In der Berufsbildungsstatistik werden folgende Ausbildungsbereiche unterschieden: Industrie und Handel (einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe), Handwerk, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst, Freie Berufe, Hauswirtschaft, Seeschifffahrt. Diese Gliederung deckt sich nicht mit der Wirtschaftsgliederung nach der Systematik der Wirtschaftszweige, da sich nach dem Berufsbildungsgesetz die Zuständigkeit für die Berufsausbildung vielfach nach der Art des Ausbildungsberufs und nicht nach der Zugehörigkeit des Ausbildungsbetriebs zu einem bestimmten Wirtschaftsbereich richtet. Dies führt insbesondere im öffentlichen Dienst zu einer Untererfassung der Auszubildenden; alle Jugendlichen, die im öffentlichen Dienst für Berufe der gewerblichen Wirtschaft ausgebildet werden, sind in der Berufsbildungsstatistik den Bereichen Industrie und Handel oder Handwerk zugeordnet, weil sie in den Verzeichnissen der Ausbildungsverhältnisse der Industrie- und Handelskammern oder der Handwerkskammern geführt werden. Ebenfalls unvollständig dargestellt wird die Zahl der Auszubildenden des Ausbildungsbereichs Freie Berufe, weil einige der dort angebotenen Ausbildungsberufe in den Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern fallen (z. B. Kaufmann für Bürokommunikation, Bürokaufmann, Technischer Zeichner, Bauzeichner). Ein gesonderter Nachweis dieser Auszubildenden ist nicht möglich. Im Einzelnen ist die Zuständigkeit für die Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz wie folgt festgelegt: Zuständige Stellen für die Berufsausbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, d.h. also für Betriebe von Industrie, Handel, Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe sowie im Bergbau, sind gemäß 71 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Industrie- und Handelskammern. Sie sind auch dann zuständig, wenn die Berufsausbildung in anderen Ausbildungsbereichen durchgeführt wird, sich aber auf Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft (außer Handwerk) bezieht. Die Handwerkskammern sind zuständig für die Berufsausbildung in Gewerben, die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt sind und als Handwerk betrieben werden ( 71 Abs. 1 BBiG i.v.m. den Vorschriften der Handwerksordnung). Daneben sind die Handwerkskammern gemäß 71 Abs. 7 BBiG zuständige Stellen für die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben, unabhängig davon, ob sich die Berufsausbildung auf handwerkliche oder nichthandwerkliche Berufe bezieht. Sie sind auch zuständig für die Berufsausbildung in anderen Ausbildungsbereichen, soweit diese Ausbildung in Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung (handwerksähnliche Gewerbe) durchgeführt wird. Die Zuständigkeit für die Berufsausbildung in den Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist gemäß 71 Abs. 3 BBiG den Landwirtschaftskammern übertragen worden. In den Bundesländern ohne Landwirtschaftskammern werden von den Ländern zuständige Stellen eingesetzt. Im öffentlichen Dienst bestimmt gemäß 73 Abs. 1 BBiG für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich sowie für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zuständige Stelle; die Länder regeln die Zuständigkeit für die Berufsausbildung im eigenen Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Zuständigkeit ist auf die Berufsausbildung beschränkt, die nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes durchgeführt wird. Sie besteht jedoch auch dann, wenn in anderen Ausbildungsbereichen nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird. Für die Berufsausbildung in kirchlichen Berufen bestimmen die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für ihren Bereich die zuständigen Stellen. Zuständige Stellen im Bereich der Freien Berufe sind für die Berufsausbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten gemäß 71 Abs. 4 BBiG die Rechtsanwaltskammern, die Patentanwaltskammer und die Notarkammern, Steuerfachangestellten gemäß 71 Abs. 5 BBiG die Steuerberaterkammern und die Wirtschaftsprüferkammern, Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten, Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und Tierarzthelfer gemäß 71 Abs. 6 BBiG die Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Tierärztekammern. Für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, hat gemäß 72 BBiG das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit übertragen. Für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker in der Seeschifffahrt ist die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.v. zuständige Stelle. Um Vergleiche für die einzelnen Ausbildungsbereiche zu ermöglichen, sind in den Zusammenfassenden Übersichten teilweise auch die Angaben der Vorjahre dargestellt. - 7 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

Berufliche Gliederung Die berufliche Gliederung folgt in der Berufsbildungsstatistik der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifizierung der Berufe, die nach Berufsbereichen, Berufsabschnitten, Berufsgruppen, Berufsordnungen und Berufsklassen geordnet ist. Die Berufsbereiche (römische n) fassen als oberste Einheit der Systematik die Berufe zusammen, die sich nach den Arbeitsaufgaben und der allgemeinen Art der Tätigkeit berühren. Die Berufsgruppen (zweistellige arabische n) fassen die fachlich näher zueinander gehörenden, ihren Berufsaufgaben und Tätigkeiten nach verwandten Berufe zusammen. Berufsordnungen (dreistellige n) werden im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht ausgewiesen. Die Berufsklassen (vierstellige n) stellen einzelne Berufe, Berufsarten oder zugehörige Spezialisierungsformen dar und entsprechen in der Berufsbildungsstatistik den Ausbildungsberufen. Diese sind staatlich anerkannt oder gelten als anerkannt, wobei Ausbildungsberufe für die mehr als ein Ausbildungsbereich zuständige Stelle ist, mehrfach nachgewiesen werden. Daneben gibt es für die Berufsausbildung von behinderten Jugendlichen speziell geregelte Ausbildungsgänge gemäß 66 BBiG und 42 m Handwerksordnung (HwO). Ihr Nachweis ist den anerkannten Ausbildungsberufen gleichgestellt. Die darüber hinaus nachgewiesenen Ausbildungsberufe betreffen Ausbildungsgänge, die durch neue Ausbildungsordnungen aufgehoben sind. Ein statistischer Nachweis dieser auslaufenden Ausbildungsberufe erfolgt, solange diese besetzt sind. Sie werden im aktuellen Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) nicht mehr nachgewiesen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der dazu erlassenen Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Verwandte Ausbildungsberufe, für die es jeweils eigene Ausbildungsordnungen gibt, werden unter der gleichen ausgewiesen. Eine alphabetische Liste der Ausbildungsberufe ist im Anhang abgedruckt. Nicht besetzte Ausbildungsberufe werden im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht nachgewiesen. Berufsbezeichnung Die anerkannten Ausbildungsberufe werden im Tabellenteil in der en und en Form ihrer Bezeichnung angegeben, die Berufe stehen grundsätzlich Männern und Frauen gleichermaßen offen. Ist nur die e Berufsbezeichnung aufgeführt (Bergmechaniker), stehen der Zulassung von Frauen rechtlich begründete Beschäftigungsverbote entgegen. Stufenausbildung Die Stufenausbildung als besondere Form der Berufsausbildung fasst inhaltlich verwandte oder aufeinander bezogene Ausbildungsberufe in einer Ausbildungsordnung zusammen. Dabei setzt die jeweils aufbauende 2. Stufe eine gemeinsame Grundausbildung voraus. Jede Stufe führt zu einem selbständigen Ausbildungsabschluss, der zu einer Berufstätigkeit befähigt. Die Ausbildungsdauer der 1. Stufe beträgt in der Regel zwei Jahre, die Aufbaustufe dauert zusätzlich noch ein Jahr. Der Berufsausbildungsvertrag kann bereits von Anfang an für beide Stufen zusammen oder für jede Ausbildungsstufe getrennt abgeschlossen werden. Im ersten Fall werden z. B. bei dem Ausbildungsberuf Modeschneider (2. Stufe) Auszubildende mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer nachgewiesen. Daneben kann die Ausbildung zum Modeschneider auch nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Modenäher (1. Stufe) durch einen Anschlussvertrag mit einer einjährigen Ausbildungsdauer erfolgen. Die Zuordnung der Auszubildenden zu Ausbildungsjahren erfolgt unter Anrechnung der Vorstufe. Die in obigem Beispiel zweijährige Grundausbildung kann mit dem Beruf Modenäher abgeschlossen werden. Auszubildende Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Ihre Ausbildung erfolgt durch das unmittelbare Lernen am Arbeitsplatz oder in den betrieblichen bzw. überbetrieblichen Ausbildungswerkstätten in Verbindung mit dem gleichzeitigen Besuch einer Berufsschule mit Teilzeitunterricht (Duales Ausbildungssystem). Außerdem wird in der Berufsbildungsstatistik die Ausbildung zum Schiffsmechaniker in der Seeschifffahrt nachgewiesen, die ein vergleichbarer betrieblicher Ausbildungsgang außerhalb des Geltungsbereichs des Berufsbildungsgesetzes ist. Praktikanten, Volontäre und Umschüler sind keine Auszubildenden; nicht zu den Auszubildenden zählen außerdem Personen, deren berufliche Ausbildung ausschließlich an beruflichen Schulen erfolgt (z. B. Schüler an Berufsfachschulen oder Schulen des Gesundheitswesens) oder die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgebildet werden (z. B. Beamte im Vorbereitungsdienst). Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben und deren Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wurde, werden miterfasst. - 8 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

Ausbildungsjahr Die Gliederung der Ausbildungszeit nach Ausbildungsjahren ergibt sich im Regelfall aus dem im Berufsausbildungsvertrag festgehaltenen Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses. Auszubildende, die ihre betriebliche Berufsausbildung im Berichtsjahr begonnen haben und bei denen eine vorhandene allgemeine oder berufliche Vorbildung (z. B. Abitur, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsfachschule) als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet wurde, werden in der Regel im zweiten Ausbildungsjahr nachgewiesen. Auszubildende, bei denen eine Verkürzung der Ausbildungszeit von weniger als 12 Monaten vorliegt, werden im ersten Ausbildungsjahr gezählt. Auszubildende, die nach nicht bestandener Abschlussprüfung ihre Berufsausbildung fortgesetzt haben (Wiederholer), werden grundsätzlich dem Ausbildungsjahr zugeordnet, das zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung vorlag. Eine steigende Zahl von Auszubildenden tritt unter Anrechnung ihrer schulischen oder beruflichen Vorbildung direkt in das zweite Ausbildungsjahr der betrieblichen Berufsausbildung ein. Diese Entwicklung ist insbesondere im Ausbildungsbereich Landwirtschaft festzustellen, weil in einigen Bundesländern der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres als Voraussetzung für die betriebliche Ausbildung vorgeschrieben ist. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge kann daher größer als die Zahl der Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr sein. Staatsangehörigkeit Als ausländische Auszubildende gelten alle Auszubildenden ohne deutsche Staatsangehörigkeit (nichtdeutsche o- der staatenlose Auszubildende). Bei Vorliegen einer Doppelstaatsangehörigkeit wird die Zuordnung des Auszubildenden zu einem Land vorgenommen; wenn eine deutsche und ausländische Staatsangehörigkeit vorliegt, dann gilt nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Die ausländischen Auszubildenden werden nach folgenden Ländern gesondert erfasst: EU-Staaten Belgien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Übriges Europa Albanien Andorra Bosnien und Herzegowina Bulgarien Britisch abhängige Gebiete in Europa Island Kroatien Liechtenstein Mazedonien Moldau Monaco Norwegen Rumänien Russische Föderation San Marino Schweiz Serbien und Montenegro Türkei Ukraine Vatikanstadt Weißrussland (Belarus) Übriges Europa Sonstige Marokko Tunesien Brasilien Vereinigte Staaten / USA Afghanistan Indien Irak Iran, Islamische Republik Kasachstan Libanon Pakistan Philippinen Sri Lanka Syrien, Arabische Republik Thailand Vietnam Sonstige (Sammelposition für andere Länder) Ohne Angabe Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge Die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge umfassen alle während des Berichtsjahres neu in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einer zuständigen Stelle eingetragenen Berufsausbildungsverträge. Statistisch werden die im Berichtsjahr (= Kalenderjahr) neu begonnenen Ausbildungsverhältnisse zum Stichtag 31. Dezember erfasst. Dies bedeutet, dass nur solche neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge gezählt werden, die im Berichtsjahr angetreten wurden und am 31. Dezember noch bestehen. Es werden demnach die Personen (Auszubildende mit neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen) und nicht Verträge (Fälle) gezählt. - 9 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

In der Zahl der Auszubildenden und der Auszubildenden mit neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen sind auch diejenigen Auszubildenden enthalten, die aufgrund von Sonderprogrammen des Bundes, der Länder sowie Maßnahmen der Arbeitsverwaltung bei außerbetrieblichen Stellen, z. B. Ausbildungsstätten freier Träger, ausgebildet werden. Auch Ausbildungsverträge, die für die 2. Stufe einer Stufenausbildung neu abgeschlossen wurden (Anschlussverträge), sind in der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge enthalten. Diese Anschlussverträge beziehen sich auf Personen, die bereits in einer Berufsausbildung standen, also keine Ausbildungsanfänger sind (s. Stufenausbildung). Die im Ausbildungsbereich Landwirtschaft neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge für eine Fremdlehre, die im Anschluss an einen Ausbildungsabschnitt im elterlichen Betrieb angetreten werden, zählen nicht zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. Dagegen kann die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge auch Auszubildende umfassen, die ein bestehendes Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst haben und nun ihre Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf und ggf. in einem anderen Ausbildungsbetrieb weiterführen (Ausbildungswechsler); darunter fallen auch Auszubildende, die ihre Berufsausbildung im ursprünglichen Ausbildungsberuf in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortsetzen (Betriebswechsler); außerdem können Auszubildende, die bereits eine betriebliche Berufsausbildung abgeschlossen haben und eine zweite betriebliche Berufsausbildung beginnen, miterfasst werden. Schulische Vorbildung Die schulische Vorbildung wird für die Auszubildenden mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag erfasst. Die Zuordnung der Auszubildenden zu den Schul- bzw. Abschlussarten erfolgt nach dem zuletzt erreichten Abschluss: Ohne Hauptschulabschluss: Hier wird die Zahl der Auszubildenden ohne Hauptschulabschluss (einschl. der entsprechenden Abgänger von Sonderschulen) erfasst, und zwar unabhängig von der Art der allgemein bildenden Schule. Hauptschulabschluss: Hier wird die Zahl der Auszubildenden mit einfachem oder qualifiziertem Hauptschulabschluss nachgewiesen, und zwar unabhängig von der Art der allgemein bildenden Schule. Realschul- oder gleichwertiger Abschluss: Hier wird der mittlere Abschluss (einschl. Oberstufenreife, Fachoberschulreife, Fachschulreife) zugeordnet, der von Schülern mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einer Realschulklasse an Hauptschulen sowie mit dem Versetzungszeugnis in den 11. Schuljahrgang bzw. mit dem Abgangszeugnis aus dem 11., 12. oder 13. Schuljahrgang (ohne Hochschulreife) eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule erlangt wurde. Dazu zählen auch Abgänger von Fachoberschulen ohne Fachhochschulreife und erfolgreiche Absolventen von Berufsaufbauschulen. Berufsfachschüler werden hier nicht erfasst. Hochschul- oder Fachhochschulreife: Hier werden Auszubildende mit Hochschul- oder Fachhochschulzugangsberechtigung erfasst, die im Wesentlichen an Gymnasien, gymnasialen Oberstufenschulen, Gesamtschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Technischen Oberschulen, Kollegschulen, Fachakademien mit Ergänzungsprüfung erworben wird. Ferner werden hier auch Auszubildende mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie Abgänger von Hoch- und Fachhochschulen ohne Abschluss (Abbrecher) nachgewiesen. Schulisches Berufsgrundbildungsjahr: Hier wird der Abschluss eines Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form erfasst. Für einige Länder gilt, dass hier auch der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule gezählt wird, soweit er unter die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverordnung fällt. Berufsfachschule: Hier wird der Besuch von Berufsfachschulen (ein- oder mehrjährigen) und von Fachschulen erfasst, unabhängig vom erreichten allgemein bildenden Schulabschluss. Berufsvorbereitungsjahr: Hier wird der Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres sowie anderer berufsvorbereitender Einrichtungen, wie z. B. die Teilnahme an berufsbefähigenden Lehrgängen, Werkklassen, berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit, dargestellt. Alter der Auszubildenden Für Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag wird das Geburtsjahr erhoben. In den Tabellen wird das Alter der Auszubildenden bei Vertragsabschluss (nicht das Geburtsjahr) dargestellt. Dabei liegt folgende Altersgliederung zugrunde: Abschlussprüfungen 16 Jahre und jünger 17 Jahre 18 Jahre 19 Jahre 20 Jahre 21 Jahre 22 Jahre 23 Jahre 24 Jahre und älter. Am Ende der Berufsausbildung sind nach dem Berufsbildungsgesetz in den anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen (Gesellenprüfungen) durchzuführen. Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Auszubildende über die in der Ausbildungsordnung geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde. Zur Abschlussprüfung ist - 10 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

zuzulassen, wer eine der Ausbildungsordnung entsprechende Berufsausbildung beendet hat. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Berufstätige ohne ordnungsgemäße Berufsausbildung, jedoch mit langjähriger Praxis (z. B. Berufskraftfahrer) oder Personen, die in berufsbildenden Schulen oder sonstigen Einrichtungen ausgebildet worden sind, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Auch diese so genannten externen Prüfungsteilnehmer sind in der Berufsbildungsstatistik erfasst. Als Teilnehmer an Abschlussprüfungen zählen auch Prüfungskandidaten, die als Wiederholer keine Ausbildungsverlängerung beantragt haben und die sich demnach ohne Ausbildungsvertrag einer erneuten Abschlussprüfung unterziehen. Fortbildungsprüfungen/Meisterprüfungen Fortbildungsprüfungen werden zum Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten durchgeführt, die durch Maßnahmen der beruflichen Fortbildung erworben wurden. Sie haben den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung zu entsprechen. Aufgabe der beruflichen Fortbildung ist es, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die in diesem Band enthaltenen Daten beschränken sich auf die bei den im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen abgelegten Fortbildungsprüfungen. Die zuständigen Stellen haben nach 54 BBiG bzw. 42 a HwO die Möglichkeit, für ihren regionalen Bereich Inhalt, Ziel, Anforderungen, das Verfahren der Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen zu regeln. Daneben kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium berufliche Fortbildungsgänge und Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnungen bundeseinheitlich regeln ( 53 BBiG und 42 HwO). Fortbildungsprüfungen mit der längsten Tradition sind Meisterprüfungen im Handwerk. Sie werden in der Regel mit dem Ziel durchgeführt, festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden ( 45 bzw. 122 Abs. 2 HwO). Meisterprüfungen im Bereich von Industrie und Handel (Industriemeister, Fachmeister) ermöglichen den Aufstieg zur technischen Führungskraft der mittleren Ebene in industriellen und anderen nichthandwerklichen Gewerbebetrieben. Sie können durch Rechtsverordnungen ( 53 Abs. 1 BBiG) oder durch die zuständigen Stellen selbst ( 54 BBiG) geregelt sein. Daneben werden Meisterprüfungen im öffentlichen Dienst, in der Landwirtschaft, in der städtischen Hauswirtschaft und in der Seeschifffahrt abgelegt. Bundeseinheitlich geregelte Meisterprüfungen ersetzen durch ihren pädagogischen Prüfungsteil die Ausbildereignungsprüfung gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV). Fortbildungs- und Meisterprüfungen setzen in der Regel einen Berufsbildungsabschluss und eine Mindestdauer praktischer Berufstätigkeit voraus. Umschulungsprüfungen Umschulungsprüfungen dienen zum Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch eine berufliche Umschulung erworben wurden. Aufgabe der beruflichen Umschulung ist es, durch geeignete Maßnahmen die berufliche Neuorientierung der Berufstätigen zu fördern und damit zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen. Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen daher nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. Durch Umschulungsmaßnahmen soll Erwachsenen der Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglicht werden. Dieser Übergang wird häufig deshalb angestrebt, weil Erwachsene damit eine qualifizierte Berufsausbildung erreichen wollen oder im erlernten Beruf die Beschäftigungschancen gering sind. Die Bundesagentur für Arbeit fördert Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen. Umschüler können sowohl im dualen System als auch in entsprechenden Fördereinrichtungen ausgebildet werden. Umschulungsprüfungen werden von den zuständigen Stellen in anerkannten Ausbildungsberufen oder in anderen Berufen durchgeführt. Die Prüfungsordnungen für die Umschulungsprüfungen, die nicht in anerkannten Ausbildungsberufen erfolgen, wurden entweder über Umschulungsverordnungen des Bundes oder von den zuständigen Stellen selbst erlassen. Die Teilnehmer an Umschulungsprüfungen werden mit Ausnahme des Handwerks in allen Ausbildungsbereichen erfasst. Im Ausbildungsbereich Handwerk sind die Umschulungsprüfungen bei den Abschlussprüfungen enthalten. Im Ausbildungsbereich Industrie und Handel werden die Teilnehmer an Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen summarisch sowie in anderen Berufen nach den einzelnen Umschulungsregelungen nachgewiesen. Eine Erhebung über den Gesamtbestand der Umschüler ist im Berufsbildungsförderungsgesetz nicht vorgesehen. Ausbilder Ausbilder ist, wer die Berufsausbildung in der Ausbildungsstätte verantwortlich durchführt. Dies kann der einstellende Arbeitgeber ( Ausbildende ) selbst oder eine von ihm ausdrücklich beauftragte Person sein. - 11 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Als persönlich nicht geeignet gilt insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, außerdem wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften verstoßen hat. Fachlich zur Berufsausbildung nicht geeignet ist, wer nicht die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes erworben hat und wer nicht die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt; Näheres regelt die Ausbilder-Eignungsverordnung (s. unten). Angaben über Ausbilder liegen für die Bereiche Industrie und Handel, öffentlicher Dienst, Landwirtschaft, Freie Berufe und Hauswirtschaft vor. Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) Die Ausbilder-Eignungsverordnung legt diejenigen berufsund arbeitspädagogischen Kenntnisse fest, die ein Ausbilder neben seiner persönlichen und beruflichen Eignung gemäß BBiG nachweisen muss. Diese Kenntnisse sind grundsätzlich in einer Ausbildereignungsprüfung nachzuweisen. Für das Handwerk sind entsprechende Bestimmungen in der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk enthalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befreiungen von der Ausbildereignungsprüfung möglich. So kann z. B. von der Ausbildereignungsprüfung befreit werden, wer die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch eine sonstige Prüfung, die den Anforderungen der AusbEignV entspricht (z. B. Meisterprüfung), belegt hat oder z. B. bei Personen, die bei Inkrafttreten der AusbEignV bereits ausgebildet haben wer über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandungen als Ausbilder tätig war. Ausbildereignungsprüfung In den Ausbildungsbereichen Handwerk, Landwirtschaft und Hauswirtschaft wird die pädagogische Ausbildereignung entsprechend den Bestimmungen der AusbEignV im Rahmen der Meisterprüfung erworben. Daneben kann sie durch eine spezielle Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen werden. Im Ausbildungsbereich öffentlicher Dienst wird die berufs- und arbeitspädagogische Eignung von den Ausbildern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte) durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen; diese Regelung gilt bislang für Beamte des Bundes. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befreiungen von der Ausbildereignungsprüfung möglich. Wer die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch eine sonstige öffentlich-rechtliche Prüfung, die den Anforderungen der AusbEignV entspricht (z. B. Hochschulabschluss), nachgewiesen hat, kann von der Ausbildereignungsprüfung befreit werden. Das Gleiche gilt für Personen, die über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandungen als Ausbilder tätig waren. Die Befreiungen von der Ausbildereignungsprüfung sind im 6 AusbEignV festgelegt. Von den Ausbildern im Bereich Freie Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker) wird kein besonderer berufs- und arbeitspädagogischer Befähigungsnachweis verlangt. In der Regel verfügen die Inhaber der Praxen über einen Hochschulabschluss. Ausbildungsberater Die Ausbildungsberater haben die Aufgabe, die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und durch die Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden zu fördern. Sie werden von den zuständigen Stellen bestellt. Die Ausbildungsberater sind in der Regel hauptberuflich tätig. Es können jedoch auch nebenberufliche und ehrenamtliche Ausbildungsberater bestellt werden. Ausbildereignungsprüfungen dienen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für die Tätigkeit als Ausbilder. Die AusbEignV gibt Auskunft über die speziellen Anforderungen bezüglich der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse der Ausbilder, die diese im Rahmen einer eigenen Prüfung belegen müssen. - 12 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN 1 Gesamtüberblick: Auszubildende, neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge, Teilnehmer mit bestandener Abschluss- und Fortbildungsprüfung, Veränderung gegenüber dem Vorjahr Jahr Auszubildende darunter mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge Abschlussprüfung Teilnehmer mit bestandener Fortbildungsprüfung Veränderung Veränderung Veränderung Veränderung Veränderung Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % 1980 1 715 481-669 901-92 492-568 082-61 654-1981 1 676 877-2,3 620 788-7,3 96 422 + 4,2 603 369 + 6,2 64 990 + 5,4 1982 1 675 864-0,1 649 367 + 4,6 90 517-6,1 620 435 + 2,8 70 111 + 7,9 1983 1 722 416 + 2,8 701 183 + 8,0 92 488 + 2,2 616 417-0,6 70 373 + 0,4 1984 1 800 141 + 4,5 723 464 + 3,2 98 728 + 6,7 604 838-1,9 72 195 + 2,6 1985 1 831 501 + 1,7 709 322-2,0 103 897 + 5,2 632 535 + 4,6 76 005 + 5,3 1986 1 805 247-1,4 696 403-1,8 110 220 + 6,1 675 045 + 6,7 80 672 + 6,1 1987 1 738 687-3,7 659 112-5,4 115 337 + 4,6 680 084 + 0,7 88 953 + 10,3 1988 1 657 960-4,6 610 264-7,4 123 949 + 7,5 643 098-5,4 99 399 + 11,7 1989 1 552 534-6,4 567 389-7,0 129 262 + 4,3 601 568-6,5 104 900 + 5,5 1990 1 476 880-4,9 538 179-5,1 134 007 + 3,7 531 647-11,6 104 654-0,2 1991 1 391 010-5,8 515 667-4,2 131 420-1,9 488 196-8,2 107 768 + 3,0 1992 1 345 306-3,3 479 475-7,0 125 564-4,5 442 486-9,4 108 598 + 0,8 1993 1 286 754-4,4 453 329-5,5 118 178-5,9 424 304-4,1 108 093-0,5 1994 1 226 261-4,7 432 233-4,7 113 222-4,2 416 812-1,8 104 672-3,2 1995 1 194 043-2,6 434 934 + 0,6 108 103-4,5 392 084-5,9 101 362-3,2 1996 1 182 428-1,0 434 728-0,0 97 154-10,1 373 698-4,7 98 088-3,2 1997 1 201 395 + 1,6 451 005 + 3,7 94 970-2,2 361 219-3,3 94 522-3,6 1998 1 240 448 + 3,3 468 315 + 3,8 100 071 + 5,4 357 516-1,0 92 456-2,2 1999 1 279 602 + 3,2 483 689 + 3,3 108 732 + 8,7 364 966 + 2,1 92 102-0,4 2000 1 297 202 + 1,4 482 913-0,2 118 976 + 9,4 373 111 + 2,2 86 291-6,3 2001 1 296 327-0,1 474 761-1,7 118 624-0,3 385 973 + 3,4 84 557-2,0 2002 1 255 634-3,1 441 898-6,9 114 836-3,2 390 721 + 1,2 85 210 + 0,8 2003 1 226 492-2,3 436 873-1,1 102 358-10,9 387 797-0,7 83 401-2,1 2004 1 214 024-1,0 445 559 + 2,0 95 744-6,5 381 231-1,7 84 689 + 1,5 2005 1 210 178-0,3 437 450-1,8 89 819-6,2 369 225-3,1 84 895 + 0,2 1991 274 608-98 185-22 501-19 614-10 907-1992 320 899 + 16,9 105 067 + 7,0 23 819 + 5,9 61 066 +211,3 23 826 +118,4 1993 342 558 + 6,7 117 877 + 12,2 22 491-5,6 103 066 + 68,8 24 211 + 1,6 1994 353 618 + 3,2 135 204 + 14,7 28 783 + 28,0 127 748 + 23,9 24 280 + 0,3 1995 385 296 + 9,0 143 648 + 6,2 30 153 + 4,8 110 589-13,4 24 460 + 0,7 1996 409 799 + 6,4 144 647 + 0,7 32 703 + 8,5 114 545 + 3,6 24 533 + 0,3 1997 420 813 + 2,7 146 795 + 1,5 32 435-0,8 121 504 + 6,1 23 322-4,9 1998 417 316-0,8 143 516-2,2 34 612 + 6,7 129 663 + 6,7 21 088-9,6 1999 418 727 + 0,3 151 870 + 5,8 35 813 + 3,5 126 273-2,6 22 620 + 7,3 2000 404 815-3,3 140 054-7,8 37 432 + 4,5 129 467 + 2,5 20 786-8,1 2001 388 342-4,1 134 815-3,7 36 964-1,3 128 032-1,1 20 668-0,6 2002 366 807-5,5 126 184-6,4 36 552-1,1 122 722-4,1 20 894 + 1,1 2003 355 137-3,2 127 620 + 1,1 31 123-14,9 116 483-5,1 19 736-5,5 2004 350 040-1,4 126 419-0,9 30 812-1,0 111 605-4,2 16 261-17,6 2005 343 259-1,9 121 611-3,8 28 451-7,7 108 564-2,7 15 385-5,4 1991 1 665 618-613 852-153 921-507 810-118 675-1992 1 666 205 + 0,0 584 542-4,8 149 383-2,9 503 552-0,8 132 424 + 11,6 1993 1 629 312-2,2 571 206-2,3 140 669-5,8 527 370 + 4,7 132 304-0,1 1994 1 579 879-3,0 567 437-0,7 142 005 + 0,9 544 560 + 3,3 128 952-2,5 1995 1 579 339-0,0 578 582 + 2,0 138 256-2,6 502 673-7,7 125 822-2,4 1996 1 592 227 + 0,8 579 375 + 0,1 129 857-6,1 488 243-2,9 122 621-2,5 1997 1 622 208 + 1,9 597 800 + 3,2 127 405-1,9 482 723-1,1 117 844-3,9 1998 1 657 764 + 2,2 611 831 + 2,3 134 683 + 5,7 487 179 + 0,9 113 544-3,6 1999 1 698 329 + 2,4 635 559 + 3,9 144 545 + 7,3 491 239 + 0,8 114 722 + 1,0 2000 1 702 017 + 0,2 622 967-2,0 156 408 + 8,2 502 578 + 2,3 107 077-6,7 2001 1 684 669-1,0 609 576-2,1 155 588-0,5 514 005 + 2,3 105 225-1,7 2002 1 622 441-3,7 568 082-6,8 151 388-2,7 513 443-0,1 106 104 + 0,8 2003 1 581 629-2,5 564 493-0,6 133 481-11,8 504 280-1,8 103 137-2,8 2004 1 564 064-1,1 571 978 + 1,3 126 556-5,2 492 836-2,3 100 950-2,1 2005 1 553 437-0,7 559 061-2,3 118 270-6,5 477 789-3,1 100 280-0,7 1) Ab 1991 ohne Berlin. 2) Einschließlich Berlin. Früheres Bundesgebiet 1) Neue Länder 2) Deutschland - 13 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN 2.1 Auszubildende nach Ausbildungsbereichen Jahr Insgesamt Industrie und Handel 1) Handwerk Landwirtschaft Früheres Bundesgebiet 3) Männlich Davon im Ausbildungsbereich Öffentlicher Dienst 2) Freie Berufe 2) Hauswirtschaft Seeschifffahrt 2001 757 814 388 797 332 110 18 541 12 258 5 414 377 317 2002 733 405 383 479 313 592 18 175 11 884 5 529 417 329 2003 721 960 382 532 302 756 19 041 11 292 5 518 478 343 2004 722 251 386 858 296 573 20 472 11 846 5 593 486 423 2005 724 399 393 968 290 601 21 431 12 070 5 315 441 573 Weiblich 2001 538 513 280 550 98 782 6 465 21 878 122 474 8 341 23 2002 522 229 268 248 93 436 6 162 22 272 123 986 8 106 19 2003 504 532 257 393 89 636 6 154 21 394 121 931 8 007 17 2004 491 773 252 356 87 685 6 156 21 367 115 989 8 199 21 2005 485 779 255 850 86 524 6 024 20 894 109 169 7 292 26 Insgesamt 2001 1 296 327 669 347 430 892 25 006 34 136 127 888 8 718 340 2002 1 255 634 651 727 407 028 24 337 34 156 129 515 8 523 348 2003 1 226 492 639 925 392 392 25 195 32 686 127 449 8 485 360 2004 1 214 024 639 214 384 258 26 628 33 213 121 582 8 685 444 2005 1 210 178 649 818 377 125 27 455 32 964 114 484 7 733 599 Neue Länder 4) Männlich 2001 235 681 115 849 105 780 8 766 3 829 1 030 395 32 2002 223 696 114 455 94 908 9 088 3 830 990 388 37 2003 217 151 116 445 85 731 9 585 3 904 1 006 443 37 2004 214 813 117 863 81 370 10 180 3 909 977 471 43 2005 212 036 119 195 77 168 10 307 3 813 1 034 478 41 Weiblich 2001 152 661 90 945 27 809 3 758 7 487 18 668 3 994-2002 143 111 83 976 25 916 3 629 7 250 18 306 4 033 1 2003 137 986 81 999 24 242 3 511 6 749 17 276 4 209-2004 135 227 80 837 23 543 3 590 6 898 16 152 4 207-2005 131 223 79 204 22 890 3 550 6 589 14 902 4 088 - Insgesamt 2001 388 342 206 794 133 589 12 524 11 316 19 698 4 389 32 2002 366 807 198 431 120 824 12 717 11 080 19 296 4 421 38 2003 355 137 198 444 109 973 13 096 10 653 18 282 4 652 37 2004 350 040 198 700 104 913 13 770 10 807 17 129 4 678 43 2005 343 259 198 399 100 058 13 857 10 402 15 936 4 566 41 Deutschland Männlich 2001 993 495 504 646 437 890 27 307 16 087 6 444 772 349 2002 957 101 497 934 408 500 27 263 15 714 6 519 805 366 2003 939 111 498 977 388 487 28 626 15 196 6 524 921 380 2004 937 064 504 721 377 943 30 652 15 755 6 570 957 466 2005 936 435 513 163 367 769 31 738 15 883 6 349 919 614 Weiblich 2001 691 174 371 495 126 591 10 223 29 365 141 142 12 335 23 2002 665 340 352 224 119 352 9 791 29 522 142 292 12 139 20 2003 642 518 339 392 113 878 9 665 28 143 139 207 12 216 17 2004 627 000 333 193 111 228 9 746 28 265 132 141 12 406 21 2005 617 002 335 054 109 414 9 574 27 483 124 071 11 380 26 Insgesamt 2001 1 684 669 876 141 564 481 37 530 45 452 147 586 13 107 372 2002 1 622 441 850 158 527 852 37 054 45 236 148 811 12 944 386 2003 1 581 629 838 369 502 365 38 291 43 339 145 731 13 137 397 2004 1 564 064 837 914 489 171 40 398 44 020 138 711 13 363 487 2005 1 553 437 848 217 477 183 41 312 43 366 130 420 12 299 640 1) Einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe. 3) Ohne Berlin. 2) Ohne diejenigen Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge nach dem 4) Einschließlich Berlin. Berufsbildungsgesetz bei anderen zuständigen Stellen (Kammern) außerhalb dieses Ausbildungsbereichs registriert werden. - 14 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN 2.2 Auszubildende 2005 nach Ausbildungsbereichen, Ausbildungsjahren und Ländern Land Insgesamt Industrie und Handel 1) Handwerk Landwirtschaft Davon im Ausbildungsbereich Öffentlicher Dienst 2) Freie Berufe 2) Hauswirtschaft Seeschifffahrt Männlich Deutschland 936 435 513 163 367 769 31 738 15 883 6 349 919 614 Baden-Württemberg 118 331 70 058 42 753 3 197 1 813 464 46 - Bayern 152 629 78 805 67 126 4 016 1 586 1 040 56 - Berlin 30 027 17 313 10 878 824 633 284 95 - Brandenburg 32 032 17 977 11 173 1 974 681 149 78 - Bremen 8 571 5 768 2 408 140 128 58 26 43 Hamburg 18 016 11 871 5 215 350 208 158 4 210 Hessen 62 426 35 545 23 579 1 409 1 436 457 - - Mecklenburg-Vorpommern 27 025 15 093 9 458 1 674 557 130 72 41 Niedersachsen 86 753 41 424 38 832 3 540 1 733 878 109 237 Nordrhein-Westfalen 188 597 106 827 71 426 5 265 3 430 1 515 134 - Rheinland-Pfalz 45 824 22 507 20 455 1 513 978 318 53 - Saarland 13 312 7 250 5 455 384 110 100 13 - Sachsen 54 950 32 159 18 651 2 965 870 207 98 - Sachsen-Anhalt 35 060 18 120 14 628 1 503 594 145 70 - Schleswig-Holstein 29 940 13 913 13 352 1 617 648 327-83 Thüringen 32 942 18 533 12 380 1 367 478 119 65 - Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) 724 399 393 968 290 601 21 431 12 070 5 315 441 573 Neue Länder 4) 212 036 119 195 77 168 10 307 3 813 1 034 478 41 Weiblich Deutschland 617 002 335 054 109 414 9 574 27 483 124 071 11 380 26 Baden-Württemberg 79 257 42 195 13 577 912 4 477 16 485 1 611 - Bayern 103 095 53 627 21 287 1 229 2 434 23 361 1 157 - Berlin 25 431 13 973 4 833 259 1 426 4 547 393 - Brandenburg 19 285 11 884 2 982 769 918 2 149 583 - Bremen 6 508 3 786 915 25 228 1 386 165 3 Hamburg 14 184 9 271 1 741 100 389 2 581 88 14 Hessen 42 473 24 056 6 466 418 2 872 8 661 - - Mecklenburg-Vorpommern 17 389 11 250 2 523 355 797 1 756 708 - Niedersachsen 58 885 28 913 11 061 1 007 2 847 13 807 1 242 8 Nordrhein-Westfalen 123 079 64 018 19 988 1 363 5 318 30 270 2 122 - Rheinland-Pfalz 28 713 14 246 5 692 402 1 130 6 492 751 - Saarland 8 424 4 695 1 571 135 191 1 676 156 - Sachsen 31 842 19 541 5 430 1 201 1 685 3 013 972 - Sachsen-Anhalt 19 337 11 514 3 944 463 887 1 833 696 - Schleswig-Holstein 21 161 11 043 4 226 433 1 008 4 450-1 Thüringen 17 939 11 042 3 178 503 876 1 604 736 - Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) 485 779 255 850 86 524 6 024 20 894 109 169 7 292 26 Neue Länder 4) 131 223 79 204 22 890 3 550 6 589 14 902 4 088 - Insgesamt Deutschland 1 553 437 848 217 477 183 41 312 43 366 130 420 12 299 640 Baden-Württemberg 197 588 112 253 56 330 4 109 6 290 16 949 1 657 - Bayern 255 724 132 432 88 413 5 245 4 020 24 401 1 213 - Berlin 55 458 31 286 15 711 1 083 2 059 4 831 488 - Brandenburg 51 317 29 861 14 155 2 743 1 599 2 298 661 - Bremen 15 079 9 554 3 323 165 356 1 444 191 46 Hamburg 32 200 21 142 6 956 450 597 2 739 92 224 Hessen 104 899 59 601 30 045 1 827 4 308 9 118 - - Mecklenburg-Vorpommern 44 414 26 343 11 981 2 029 1 354 1 886 780 41 Niedersachsen 145 638 70 337 49 893 4 547 4 580 14 685 1 351 245 Nordrhein-Westfalen 311 676 170 845 91 414 6 628 8 748 31 785 2 256 - Rheinland-Pfalz 74 537 36 753 26 147 1 915 2 108 6 810 804 - Saarland 21 736 11 945 7 026 519 301 1 776 169 - Sachsen 86 792 51 700 24 081 4 166 2 555 3 220 1 070 - Sachsen-Anhalt 54 397 29 634 18 572 1 966 1 481 1 978 766 - Schleswig-Holstein 51 101 24 956 17 578 2 050 1 656 4 777-84 Thüringen 50 881 29 575 15 558 1 870 1 354 1 723 801 - Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) 1 210 178 649 818 377 125 27 455 32 964 114 484 7 733 599 Neue Länder 4) 343 259 198 399 100 058 13 857 10 402 15 936 4 566 41 1) Einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe. 3) Ohne Berlin. 2) Ohne diejenigen Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge nach dem 4) Einschließlich Berlin. Berufsbildungsgesetz bei anderen zuständigen Stellen (Kammern) außerhalb dieses Ausbildungsbereichs registriert werden. - 15 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005