72. Gesetz vom 3. Juli 1997 zur besonderen Förderung der Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen (2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz), LGBl. Nr. 72/1997 i.d.f. LGBl. Nr. 97/1998 Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Förderungsrahmen Das Land Salzburg stellt für Förderungen nach diesem Gesetz einen Betrag von je Bedarf bis zu 350 Mio S zur Verfügung. 1 Gegenstand der Förderung; Sanierungsmaßnahmen 2 (1) Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen a) zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen; b) zur Sanierung von Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen. (2) Als Sanierungsmaßnahmen (Abs 1) kommen insbesondere in Betracht: a) die Instandsetzung oder Umgestaltung von Fassaden und Dächern bei gleichzeitiger Erfüllung der nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung geltenden Mindesterfordernisse und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wärmeschutzes zur Erfüllung der nach den genannten Vorschriften dafür geltenden Mindesterfordernisse; b) die Errichtung von Anlagen zur Nutzung alternativer Energiequellen; c) die Errichtung von Wintergärten; d) Maßnahmen auf dem Gebiet des Schallschutzes (zb Verglasung von Loggien); e) Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeits- und Brandschutzes; f) die Erneuerung von Wasser-, Strom- und Gasleitungen, von Heizungsanlagen sowie damit im Zusammenhang von Sanitäranlagen. Förderungsvoraussetzungen 3 (1) Die Förderung kann gewährt werden: 1. dem Eigentümer (Miteigentümer, Baurechtseigentümer) der Wohnung; 2. dem Mieter der Wohnung; 3. dem Heimträger. (2) Die Förderung setzt voraus, daß die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme ( 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40) für die Errichtung des Gebäudes, in oder an dem die Sanierungs-
maßnahmen erfolgen sollen, mindestens zehn Jahre vor Einbringung des Förderungsansuchens erfolgt ist. (3) Von der Förderung sind ausgeschlossen: 1. Sanierungsmaßnahmen, für die andere Landesförderungen, insbesondere nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, in Anspruch genommen werden; 2. Zweitwohnungen ( 17 Abs 9 Raumordnungsgesetz 1992, LGBl Nr 98); 3. Gebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde stehen, es sei denn, die Förderung wird vom Wohnungsmieter beantragt; 4. Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, wenn die Wohnung zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet wird. (4) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Kosten der Sanierungsmaßnahmen den Betrag von mindestens 50.000 S erreichen. Dies ist durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachzuweisen. (5) Die Sanierungsmaßnahmen dürfen nur von hiezu befugten Unternehmen durchgeführt werden. Mit ihrer Durchführung darf zum Zeitpunkt des Ansuchens um Förderung noch nicht begonnen worden sein. Die Sanierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Förderungszusicherung durchzuführen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist sind die saldierten Rechnungen zur endgültigen Festlegung der Höhe des Förderungsdarlehens vorzulegen. Art und Höhe der Förderung 4 (1) Die Förderung besteht in der Gewährung von unverzinslichen Landesdarlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren. (2) Die Höhe des Förderungsdarlehens bestimmt sich nach den Kosten der Sanierungsmaßnahmen entsprechend den vorgelegten saldierten Rechnungen ( 3 Abs 5), abgerundet auf den nächsten durch 1.000 teilbaren Schillingbetrag. Das Förderungsdarlehen ist mit höchstens 100.000 S je Wohnung oder 70.000 S je Heimplatz begrenzt, auch wenn mehrere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. (3) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt nach Überprüfung der tatsächlich durchgeführten Sanierungsmaßnahmen anhand der vorgelegten saldierten Rechnungen und Berechnung des tatsächlichen Darlehensbetrages sowie Sicherstellung des Förderungsdarlehens gemäß 5. Zum Zweck der Überweisung hat der Förderungswerber ein auf ihn lautendes Konto bekanntzugeben. (4) Die fünfjährige Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden Kalendervierteljahr. Die Rückzahlung des Förderungsdarlehens erfolgt vierteljährlich im nachhinein in 20 gleich hohen Vierteljahresraten.
Sicherstellung 5 Das Förderungsdarlehen ist durch Eintragung einer entsprechenden Hypothek im Grundbuch oder durch Bankgarantie sicherzustellen. Förderungsansuchen 6 (1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind schriftlich an das Amt der Landesregierung zu richten. Ihnen sind anzuschließen: 1. Meldezettel des Förderungswerbers; 2. Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, wenn der Eigentümer um die Förderung ansucht; 3. Baubewilligung oder Bauanzeige, soweit eine solche für die Sanierungsmaßnahme erforderlich ist; 4. Aufstellung der Sanierungsmaßnahmen mit Kostenvoranschlag eines befugten Unternehmens. Im Ansuchen ist auch die Art der Sicherstellung des Förderungsdarlehens bekanntzugeben. Soweit erforderlich, kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen (zb Schätzgutachten über den Wert der Liegenschaft) verlangen. (2) Förderungsansuchen können nur bis spätestens 31. Dezember 1999 eingebracht werden. Erledigung des Förderungsansuchens; Zusicherung 7 (1) Im Fall der Erledigung im Sinn des Ansuchens ist die Gewährung der Förderung dem Förderungswerber von der Landesregierung schriftlich zuzusichern. Förderungszusicherungen können nur so lange erteilt werden, wie Förderungsmittel ( 1) noch vorhanden sind. In der Zusicherung können Bedingungen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des dem Ansuchen zugrundeliegenden Förderungszweckes dienen. (2) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. (3) Im Fall der Ablehnung des Ansuchens sind dem Förderungswerber die Gründe hiefür schriftlich bekanntzugeben.
Kündigung und Widerruf des Darlehens 8 (1) Das Land kann das Förderungsdarlehen kündigen, wenn der Darlehensnehmer trotz schriftlicher Mahnung mit zwei Raten im Rückstand ist. Das Darlehen kann weiters gekündigt werden, wenn sich herausstellt, daß die Förderungsvoraussetzungen gemäß 3 nicht eingehalten worden sind. Ab Eintritt des Kündigungsgrundes ist das Förderungsdarlehen mit 6 % jährlich zu verzinsen. (2) Die Förderungszusicherung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 widerrufen werden, wenn das Darlehen noch nicht ausbezahlt worden ist. Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten 9 (1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten zum Zweck der Sicherung des Förderungszweckes und der Förderungsdarlehen sowie für statistische Zwecke zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten: 1. Name oder Bezeichnung des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden sonstigen Personen; 2. Geburtsdatum, Beruf und Familienstand des Förderungswerbers, wenn dieser eine natürliche Person ist, und der im gemeinsamen Haushalt lebenden sonstigen Personen; 3. Anschrift; 4. Einkommen; 5. Wohnungsmerkmale. (2) Die im Abs 1 genannten Daten dürfen auf Anfragen für die im Abs 1 genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie Gemeinden und Meldebehörden übermittelt werden. (3) Die Landesregierung ist berechtigt, Daten über bekanntgewordene Bauvorhaben an Dritte, die vom Land mit der Durchführung von Aufgaben der Wohnberatung und Wohnbauforschung im Sinn des 5 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 beauftragt sind, zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln. Inkrafttreten und Außerkrafttreten 10 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Das Gesetz ist darüber hinaus auf gewährte Förderungen, die
bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig zurückgezahlt worden sind, weiter anzuwenden. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen 11 Die 1, 3, 4 Abs 2, 6 Abs 2 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/1998 treten mit 15. September 1998 in Kraft. Gesetz vom 8. Juli 1998, mit dem das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 97 Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl. Nr. 72/1997, wird geändert wie folgt: [im Text eingearbeitet] 1; 3 Abs 2 entfällt; 4 Abs 2; 6 Abs 2; 10 Abs 2; 11 (neu)