Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Seifhennersdorf (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS)

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Transkript:

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Seifhennersdorf (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS) Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und 21 Abs. 1,2,5 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen, Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Seifhennersdorf am 20.12.2001 mit Beschluss Nr. 131/2001/V/S mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die folgende Satzung beschlossen: 1 Begriffsbestimmungen 1. Kosten im Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetztes sind: - Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. - Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. 2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung / Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. 3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder einer Anlage oder einer Fläche. 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwillige Feuerwehr Seifhennersdorf, im Sinne der 7;14 und 21 des Sächsischen Brandschutzgesetzes. 3 Kostenersatz für Pflichtleitungen der Feuerwehr Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Rahmen der 7 Abs.2, 14 Abs.2 und 21 Abs.1 SächsBrandschG verlangt: a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen, b) Leistungen, die durch den Betrieb von Straßen-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden, c) Leistungen, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung, Beförderung, Abfüllung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sowie von anderen gefährlichen Gütern und besonders feuergefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgüterverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Juli 1995 (BGBl. 1 S. 1025)erforderlich werden, d) Brandsicherheitswachen, e) Brandverhütungsschauen, f) Abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder bei Auslösen eines Fehlalarmes durch eine automatische Brandmeldeanlage. 4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr Für alle anderen Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des 21 Abs.2 SächsBrandschG erbracht werden, werden Gebühren verlangt. 1

Wenn nicht 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt: 1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umwelt- gefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen. 2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräumarbeiten und Sicherungsarbeiten. 3. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- oder Verbrauch. 4. Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderungen einzelner ergibt. 5 Berechung des Kostensatzes und der Gebühren (1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz bzw. die Gebühren nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für den Kostenersatz bzw. die Erhebung von Gebühren. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. (3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: 1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörige der Feuerwehr 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen bzw. Dritter besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% berechnet. (5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz erforderlich waren. (6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden. (7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. 6 Kostenschuldner (1) Kostenersatz für Leistungen nach 3 dieser Satzung wird: - in den Fällen des 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher, - in den Fällen des 3 Buchstaben b),c) und g) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Betreiber oder Eigentümer der Anlage und - in den Fällen 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt. (2) Gebühren für Leistungen nach 4 dieser Satzung werden entsprechend 21 Abs. 2 SächsBrandschG verlangt von: 1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann. 2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt. 3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. (3) Mehrer Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Entstehung und Fälligkeit 1. Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr. 2

2. Der Kostenersatz wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig. Die Gebühren werden mit dem Zugang des Gebührenbescheides fällig. Diese Satzung tritt am 01.Januar 2002 in Kraft. 8 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die von den Stadtrat am 20.02.1997 beschlossene Feuerwehr-Kostensatzung der Feuerwehr der Stadt Seifhennersdorf außer Kraft. Seifhennersdorf, den 21.12.2001 Lommatzsch Bürgermeister Ratsbeschluß Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnu ng öffentl. bekanntgemacht Inkrafttrete n 3

Anlage zur Kostenerstattungs- und Gebührenerhebungsatzung für Leistungen der FF Seifhennersdorf vom 21.12.01 1. Personalkosten Personalkosten werden nach Einsatzstunden berechnet. Der Zeitraum beginnt mit dem Ausrücken aus der Feuerwache und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Für angefangene Stunden werden bis 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben Erfolgt ein weiterer Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der Einsatz mit dem Beginn des weiteres Einsatzes. 1.1 Bei Hilfeleistungseinsätzen je Feuerwehrangehöriger 20,00 1.2 Bei Brandsicherheitsdienst je Feuerwehrangehöriger 20,00 1.3 Bei Brandverhütungsschau je Feuerwehrangehöriger 25,00 2. Verrechnungssätze Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände 2.1 Fahrzeuge 2.1.1 Löschgruppenfahrzeug LF 8 60,00 2.1.2 Löschgruppenfahrzeug LF 16 75,00 2.1.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 90,00 2.1.4 Kraftfahrzeugdrehleiter DL 16 110,00 2.1.5 Rüstwagen RW 100,00 2.1.6 Mannschaftstransport und Einsatzleitwagen 30,00 2.2 Anhänger 2.2.1 Schlauchtransportanhänger STA 20,00 2.2.2 Tragkraftspritzenanhänger TSA 20,00 2.2.3 Transportanhänger 15,00 2.2.4 Lichtmastanhänger 60,00 3.0 Geräte- und Ausrüstungsgegenstände 3.1. Motorkettensäge 8,50 3.2. Tragkraftspritze 15,00 3.3. Motortrennschleifer 9,00 3.4. Stromaggregat 10,00 3.5. Brennschneidgerät 16,00 3.6. Hebekissen 35,00 3.7. Rettungssatz (Schere/Spreitzer) 40,00 3.8. Söffelpumpe 8,50 3.9. Chemikalienschutzanzug 50,00 3.10.Motorseilwinde 12,00 3.11.Sprungretter 50,00 3.12.Peßluftatmer 25,00 je Einsatz / Tag 3.13. Verteiler 5,00 3.14. Saug- oder Druckschlauch 5,00 3.15. Wasserstrahlpumpe 5,00 4

3.16. Turbotauchpumpe 10,00 3.17. Standrohr incl. Schlüssel 5,00 3.18. Feuerlöscher 5,00 3.19. Kübelspritze 5,00 3.20. HigPress 10,00 3.21. Halogenscheinwerfer 2,00 3.22. Handscheinwerfer 3,00 3.23. Atemschutzmaske 5,00 3.24. Preßluftflasche 5,00 3.25. Steckleiter je Teil 5,00 3.26. Schiebeleiter 3-teilig 16,00 3.27. Kappleiter 5,00 3.28. Rettungsleine 2,00 3.29. Strahlrohr 5,00 3.30. Zumischer 5,00 3.31. Hochleistungslüfter 10,00 3.32. Ölsperre 50,00 3.33. Dichtkissen 35,00 4. Verbrauchsmaterial und Prüfkosten 4.1. Für verbrauchtes Wasser werden die nach der Wasserversorgungssatzung in Ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegten Preise je m³ berechnet. 4.2. Für Schaumbildner, Löschpulver, Ölbinder usw. werden die Gestellungspreise berechnet. 4.3. Für Geräte und Ausrüstungsgegenstände die entsprechend der UVV nach ihren Einsatz durch Dritte zu Prüfen bzw. aufzufüllen sind, werden die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten weiterberechnet. 5