R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung

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Transkript:

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung IKT-Vorgabe Klassifizierung: Verbindlichkeit; Erlass (Typ): Planungsfeld: Typ der IKT-Vorgabe: 4 nicht klassifiziert Weisung; Verwaltungsverordnung IKT der Bundesverwaltung IKT-Architekturvorgabe Diese Version:. Ersetzt Version:. Status (diese Version): Beschlussdatum / Datum der Inkraftsetzung (diese Version): Erlassen durch, Rechtsgrundlage: Sprachen: Beilagen: Genehmigt IKT-Beschluss Bund:. Oktober 08 / Inkraftsetzung:. November 08 Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB), gestützt auf Artikel 7 Absatz der Verordnung vom 9. Dezember 0 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (BinfV), SR 7.00.58 Deutsch (Original), Französisch Keine Zu den Klassifizierungen INTERN und VERTRAULICH vgl.. Abschnitt Verordnung vom 4. Juli 007 über den Schutz von Informationen des Bundes, SR 50.4 Zum Erlasstyp vgl. Bundesamt für Justiz: Gesetzgebungsleitfaden,. verbesserte Auflage, 007, Rz 575-58 Planungsfelder gemäss IKT-Strategie des Bundes 06-09 vom 4. Dezember 05, Anhang A (SB000) 4 IKT-Vorgabentypen gemäss Artikel der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 0, SR 7.00.58

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung, Version - Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen.... Gegenstand.... Geltungsbereich... Regeln.... Regel : Einheitliches Erscheinungsbild und.admin.ch im Internet.... Regel : Unterscheidung Internet und Intranet.... Regel : Adressierung unter.admin.ch... 4.4 Regel 4: Namenskonfliktauflösung... 4.5 Regel 5: Automatisierte Vorauswahl der Sprache... 5.6 Regel 6: Adressierung von optimierten Webseiten für mobile Endgeräte... 5.7 Allgemeine Bestimmungen... 6 Schlussbestimmungen... 7. Einhaltung... 7. Überprüfung... 7. Inkrafttreten... 7 Anhänge... 8 A. Änderungen gegenüber Vorversion... 8 B. Bedeutung der Schlüsselwörter zur Bestimmung des Verbindlichkeitsgrades 8 C. Referenzen... 8 D. Abkürzungen... 9 /9

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung, Version - Allgemeine Bestimmungen. Gegenstand Diese IKT-Vorgabe regelt die einheitliche Adressierung von Webseiten und die damit verbundenen Zuständigkeiten in der Bundesverwaltung. Sie ergänzt die IKT Vorgabe I00 DNS Namenskonvention [I00].. Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser IKT-Vorgabe ist identisch mit dem Geltungsbereich Artikel BinfV. Der Verbindlichkeitsgrad 5 der einzelnen Bestimmungen in dieser IKT-Vorgabe ist gemäss den Schlüsselwörtern in Anhang B festgelegt. Regeln. Regel : Einheitliches Erscheinungsbild und.admin.ch im Internet Wird das einheitliche Erscheinungsbild gemäss Vorgabe der Bundeskanzlei (BK) in einer Webseite im Internet benutzt, so MUSS der Benutzer im Adressfeld einen Namen sehen, der auf.admin.ch endet. Soll eine Webseite im einheitlichen Erscheinungsbild unter weiteren Adressen erreichbar sein, MÜSSEN diese auf die Webseite unter.admin.ch umgeleitet werden (redirect). Wird das einheitliche Erscheinungsbild im Internet nicht benutzt, DARF im Adressfeld NICHT.admin.ch stehen.. Regel : Unterscheidung Internet und Intranet Eine Website, die aus dem öffentlich zugänglichen Internet abrufbar ist, MUSS einen Namen erhalten, der mit www beginnt. a. Bei Aufrufen einer Website ohne die Eingabe von www ist die Weiterleitung auf die entsprechende Website sichergestellt. b. Angezeigt wird der Name der Website mit www. Eine Webseite, die ausschliesslich aus dem nicht öffentlich zugänglichen Intranet abrufbar ist, MUSS einen Namen erhalten, der mit intranet beginnt. 5 Verbindlichkeitsgrade gemäss Request of Comments: RFC 9 (PCB 4), The Internet Engineering Task Force (IETF). Die Angabe von Verbindlichkeitsgraden gemäss [RFC 9] ist eine verbreitete Praxis in der internationalen Standardisierung. /9

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung, Version -. Regel : Adressierung unter.admin.ch Die Adressierung der Webseiten unter.admin.ch, welche nicht für mobile Endgeräte optimiert sind, MUSS nach folgenden Regeln erfolgen: Site-Type Behördenauftritt Departement oder Behördenauftritt Amt Andere Web-Auftritte Domain-Name www.<ds>.admin.ch bzw. <ds>.admin.ch oder intranet.<ds>.admin.ch, wobei <ds> das von der BK zugeteilte deutsche Kürzel der Dienststelle ist. www.<sprechendername>.admin.ch bzw. <sprechendername>.admin.ch oder intranet.<sprechendername>.admin.ch Ausnahme: www.admin.ch für das Portal der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die BK MUSS sicherstellen, dass alle Kürzel der Dienststellen innerhalb der Sprachen, für welche Kürzel vergeben werden, nach Umwandlung in einen gültigen Domänennamen gemäss [I00] eindeutig sind. Im Konfliktfall entscheidet die BK, wer, welches Kürzel erhält..4 Regel 4: Namenskonfliktauflösung Namenskonflikte MÜSSEN nach den folgenden Regeln in der aufgeführten Reihenfolge angewandt werden, bis eine Auflösung des Namenskonfliktes erzielt ist: a. Beanspruchen mehrere Organisationseinheiten einen Namen, der sowohl ein Dienststellenkürzel www.<ds>.admin.ch, wie auch ein sprechender Name www.<sprechendername>.admin.ch ist, so erhält die Organisationseinheit den Namen, welcher das Dienststellenkürzel von der BK zugeteilt wurde. b. Beanspruchen mehrere Organisationseinheiten ein Kürzel www.<ds>.admin.ch, das in mehreren Sprachen dasselbe Kürzel ist, so wird das Kürzel derjenigen Organisationseinheit zugeteilt, die nach der folgenden absteigenden Sprachreihenfolge Anspruch hat: Deutsch Französisch Italienisch Rätoromanisch Englisch Beanspruchen mehrere Organisationseinheiten einen Domainnamen in der Form <xyz>.ch (und alle weiteren Domainnamen), so DARF sie von derjenigen Organisationseinheit verwendet werden, welche Anrecht auf <xyz>.admin.ch hat. Beanspruchen mehrere Organisationseinheiten einen sprechenden Namen, so DARF sie von derjenigen Organisationseinheit verwendet werden, welche ihn zuerst bei der BK beantragt hat. 4/9

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung, Version -.5 Regel 5: Automatisierte Vorauswahl der Sprache Die Webseitenbetreiber MÜSSEN sicherstellen, dass die automatisierte Vorauswahl der Sprache nach folgenden Kriterien und in der folgenden absteigenden Reihenfolge erfolgt: a. Sprache des Namens Beispiele : www.kmuinfo.ch -> deutsch, www.pmeinfo.ch -> französisch b. Im Browser eingestellte, bevorzugte Sprache c. Sprache des inhaltlich komplettesten Angebotes der Webseite.6 Regel 6: Adressierung von optimierten Webseiten für mobile Endgeräte Die Adressierung von für mobile Endgeräte optimierte Webseiten unter.admin.ch MUSS nach folgenden Regeln erfolgen: Site-Type Behördenauftritt Departement oder Behördenauftritt Amt Andere Web-Auftritte Domain-Name mobile.<ds>.admin.ch, wobei <ds> das von der BK zugeteilte deutsche Kürzel der Dienststelle ist mobile.<sprechendername>.admin.ch Ausnahme: mobile.admin.ch für das Portal der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die BK MUSS sicherstellen, dass alle Kürzel der Dienststellen innerhalb der Sprachen, für welche Kürzel vergeben werden, nach Umwandlung in einen gültigen Domänennamen gemäss [I00] eindeutig sind. Im Konfliktfall entscheidet die BK, wer welches Kürzel erhält. Im Weiteren gelten für die optimierten Webseiten für mobile Endgeräte - unter Berücksichtigung der erwähnten Adressierungsregel - Regel 4: Namenskonfliktauflösung sowie Regel 5: Automatisierte Vorauswahl der Sprache. 5/9

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung, Version -.7 Allgemeine Bestimmungen Überträgt eine Dienststelle das Web-Hosting an einen bundesexternen Leistungserbringer, MUSS sie die Einhaltung der Bundesvorgaben, insbesondere in den Bereichen Erscheinungsbild, Sicherheit und Datenschutz, sicherstellen. Intranetseiten KÖNNEN das einheitliche Erscheinungsbild der Bundesverwaltung umsetzen, ohne dass dies einen Einfluss auf ihre Adressierung hat. Kampagnen, welche nicht unter dem einheitliche Erscheinungsbild der Bundesverwaltung laufen, DÜRFEN für ihre Webseiten KEINE Namen unter.admin.ch verwenden. 4 Die Verwendung von Sonderzeichen, Umlauten etc. in der Adressierung von Webseiten wird in [I00] geregelt. 5 Bei Bedarf KANN die Erreichbarkeit der Webseiten über Adressen der Form www.admin.ch/<ds> weiterhin gewährleistet werden. Diese MÜSSEN jedoch auf www.<ds>.admin.ch umgeleitet werden (redirect). 6 Behördenauftritte von Departementen und Ämtern DÜRFEN denselben Inhalt NICHT unter mehreren Adressen anbieten, weil durch die Suchmaschinen keine mehrfache Indexierung erfolgen soll. Im Weiteren SOLLTE die Konsistenz zwischen E-Mail-Adressen [I00] und den Adressen für Behördenauftritte Departement und Amt, gewährleistet sein, was ebenfalls gegen eine mehrfache Adressierung von Webseiten spricht. Umleitungen auf ein Angebot sind zugelassen. 6/9

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung, Version - Schlussbestimmungen. Einhaltung Die Departemente und die Bundeskanzlei sind gemäss [BinfV] für die Umsetzung dieser Weisungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.. Überprüfung Das ISB überprüft die Aktualität und Zweckmässigkeit dieser IKT-Vorgabe spätestens vier Jahre nach der Inkraftsetzung der vorliegenden Version.. Inkrafttreten Diese IKT-Vorgabe tritt in der hier vorliegenden Version am. November 08 in Kraft. 7/9

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung, Version - Anhänge A. Änderungen gegenüber Vorversion Kapitel.: Bisher schrieb [R008] vor, dass die Adressierung für externe Websites unter admin.ch mit www beginnen muss. Neu sollen Eingaben ohne www auf die entsprechende Seite weitergeleitet werden. Die allgemeinen Bestimmungen aus Anhang E ins Kapitel.7 verschoben. Zudem wurde das Dokument nach Vorlage [P05] Version.0 überarbeitet. B. Bedeutung der Schlüsselwörter zur Bestimmung des Verbindlichkeitsgrades Der Verbindlichkeitsgrad der einzelnen Bestimmungen dieser IKT-Vorgabe wird mittels folgender Schlüsselwörter in Grossbuchstaben markiert: Schlüsselwort MUSS DARF NICHT DARF SOLL KANN Verbindlichkeitsgrad Vorgabe, die einzuhalten ist (gewährte Ausnahmen ausgenommen) Option, die nicht gewählt werden darf Die Option ist explizit erlaubt. Die Nutzer entscheiden, ob sie die Option nutzen möchten. Betrifft die Vorgabe eine IKT-Lösung, muss der Anbieter der Lösung die Option anbieten. Option, die im Normalfall zu wählen ist. Es kann jedoch ohne Ausnahmegewährung des ISB davon abgewichen werden, insbesondere wenn die Wirtschaftlichkeit oder Sicherheit andernfalls nicht mehr gewährleistet werden können. Die Abweichung von der Vorgabe ist jedoch schriftlich zu begründen. Akzeptierte Option. Betrifft die Vorgabe eine Lösung, entscheidet der Anbieter der Lösung darüber, ob er die Option unterstützen will. C. Referenzen ID [BinfV] [I00] [I00] [ISCHV] [P05] Referenz Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung vom 6. September 00 (Stand am. August 007) I00 Messaging Protokolle Bund I00 DNS Namenskonvention Verordnung vom 4. Juli 007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV; SR 50.4) P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik [RVOG] Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom. März 997 (RVOG; SR 7.00) 8/9

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung, Version - D. Abkürzungen Kürzel BK IRB ISB Bedeutung Bundeskanzlei Informatikrat Bund Informatiksteuerungsorgan des Bundes 9/9