Gewässerraumfestlegung II Überarbeitung Arbeitshilfe (ausserhalb Bauzone); Information VLG vom 13./21. November 2018
Inhalt 1. Einführung 2. Überarbeitung Arbeitshilfe 3. Ergebnisse Vernehmlassung 4. Umgang mit Grossgewässern 5. Weiteres Vorgehen
Ziele GwR Hochwasserschutz Gewässerfunktionen Gewässernutzungen
1. Einführung Vorgehen Kanton; > Festlegung GwR innerhalb Bauzone > Festlegung ausserhalb Bauzone sobald bundesseitig Rechtssicherheit > Grundlagen bereitstellen, Gleichbehandlung sicherstellen > Gute Abstimmung Koordination kantonsintern (rawi, uwe, vif, lawa) > Unterstützung Planungsbüros / Gemeinden
Inhalt 1. Einführung 2. Überarbeitung Arbeitshilfe 3. Ergebnisse Vernehmlassung 4. Umgang mit Grossgewässern 5. Weiteres Vorgehen
2. Überarbeitung Arbeitshilfe
2. Überarbeitung Arbeitshilfe Schwerpunkte: > Aktualisierung (Berücksichtigung Änderungen GSchV, Verbesserungen Gewässernetz, Rechtsprechung usw.) > Ausführungen zu Randstreifen > Abstimmung mit N&L-Schutzverordnungen und entsprechenden Inventaren > Ausführungen zur Bewirtschaftung im GwR, im Speziellen bei Grossgewässern
Randstreifen > GwR-Streifen, die landseitig wenige Meter über die Verkehrsanlage (Strassen mit Tragschicht, Eisenbahnlinien) hinausreichen > Die Behörde kann Ausnahme von den Bewirtschaftungseinschränkungen bewilligen
2. Überarbeitung Arbeitshilfe Bewirtschaftungseinschränkungen GwR > Keine Dünger, keine Pflanzenschutzmittel, nur extensive Nutzung > Nutzung als Biodiversitätsförderfläche (DZbeitragsberechtigt), Streueflächen, Hecke, Feldund Ufergehölze, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese / Weide, Waldweide > Dauerkulturen Bestandesgarantie
2. Überarbeitung Arbeitshilfe Rahmenbedingungen: > Regelungen zum GwR weitgehend vom Bundesrecht vorgegeben (insb. GSchV) > Rechtmässige, mehrheitsfähige und verhältnismässige Lösungen, die für Gemeinden umsetzbar sind > Belassen der bewährten und praxiserprobten Teile der Arbeitshilfe (keine Neufassung)
Inhalt 1. Einführung 2. Überarbeitung Arbeitshilfe 3. Ergebnis Vernehmlassung 4. Umgang mit Grossgewässern 5. Weiteres Vorgehen
3. Ergebnis Vernehmlassung Allgemein: > Rund 200 Hinweise und Anträge eingegangen > Arbeitshilfe wird für einheitliche Umsetzung der Thematik GwR im Kanton begrüsst > Viele generelle / neutrale Aussagen, Fachinputs von Planungsbüros
3. Ergebnis Vernehmlassung Punkte VLG (Zusammenfassung): > (Gesetzlicher) Spielraum soll ausgenutzt werden > Bewirtschaftungseinschränkungen bei grossen Fliessgewässern unverhältnismässig, fehlende Akzeptanz > Blockierung der kommunalen Ortsplanungsverfahren, Verzögerung Umsetzung > Rasche Verabschiedung der Arbeitshilfe, keine (weiteren) Verzögerungen, Rechtssicherheit
3. Ergebnis Vernehmlassung Anträge LBV (Zusammenfassung): > Änderung Praxis sehr kleine Fliessgewässer (Mass nicht Rinnsale AV sondern 1 Meter Sohlenbreite) > Frist für Umsetzung der GwR-Festlegung verlängern (2026) > Überarbeitung Vorgehen bei Grossgewässern > Keine Festlegung auf Kosten Landwirtschaftsflächen > Spielraum erhöhen (Randstreifen, Härtefälle, ) > u.a.m
3. Ergebnis Vernehmlassung Anträge NGO s (Zusammenfassung): > Weitergehende GwR-Festlegung (BLN-Gebiete, eingedolte Gewässer, ) > Verzicht auf GwR-Festlegung in jedem Einzelfall begründen > Breitere GwR bei prioritären Revitalisierungsstrecken > Fristen zwischen GwR-Festlegung und Umsetzung der Bewirtschaftungseinschränkungen zu lang > Weniger Spielraum, exakte Umsetzung
Inhalt 1. Einführung 2. Überarbeitung Arbeitshilfe 3. Ergebnis Vernehmlassung 4. Umgang mit Grossgewässern 5. Weiteres Vorgehen
4. Umgang mit Grossgewässern Ausgangslage: > Fliessgewässer mit natürlicher Gerinnesohlenbreite über 15 Metern, individuelle Betrachtung GwR-Breite durch Kanton festgelegt > Ermittlung GwR-Breiten über Gutachten > Breite der Uferbereiche gemäss Vorgaben GSchV (15 Meter) teilweise überschritten > Uferbereiche über 15 Meter Breite werden erst aktiviert mit Wasserbau-, Revitalisierungsprojekten (Zeithorizont 0 bis 80 Jahre) bzw. bei Extremhochwasser
4. Umgang mit Grossgewässern Grossgewässer
4. Umgang mit Grossgewässern > Unterteilung des Gewässerraumes in Korridor mit und ohne Bewirtschaftungseinschränkungen
4. Umgang mit Grossgewässern Formelles Vorgehen: > GwR auf der ganzen Breite planerisch festlegen, der Raumbedarf der Gewässer wird damit gesichert > Bewirtschaftungseinschränkungen auf beidseitig 15 Metern breite Uferbereiche limitieren > Für verbleibende Restfläche Ausnahmebewilligung durch Behörde (vgl. Randstreifen), orientierende Darstellung im Zonenplan > Entzug Ausnahmebewilligung, wenn Gerinnesohle verbreitert wird (Hochwasserschutz-Revitalisierungsprojekte, Erosionen, wichtige Gründe)
4. Umgang mit Grossgewässern Gewässerraum theoretisch ohne Bewirtschaftungseinschränkung Fliessgewässer (AV) Abb. 1: Luthern Gettnau; Bestehende Sohlenbreite 8 m, Korridor Gewässerraum 52 m, Korridor Bewirtschaftungseinschränkungen 38 m, Differenz ohne BE 14 m (2 x 7 m)
4. Umgang mit Grossgewässern Gewässerraum theoretisch ohne Bewirtschaftungseinschränkung Fliessgewässer (AV) Abb. 2: Wigger Dagmersellen; Bestehende Sohlenbreite 14 m, Korridor Gewässerraum 65 m, Korridor Bewirtschaftungseinschränkungen 44 m, Differenz ohne BE 21 m (je 10.5 m)
4. Umgang mit Grossgewässern Gewässerraum theoretisch ohne Bewirtschaftungseinschränkung Fliessgewässer (AV) Abb. 3: Wissemme Escholzmatt; Bestehende Sohlenbreite 6 m, Korridor Gewässerraum 50 m, Korridor Bewirtschaftungseinschränkungen 36 m, Differenz ohne BE 14 m (2 x 7 m)
Inhalt 1. Einführung 2. Überarbeitung Arbeitshilfe 3. Ergebnis Vernehmlassung 4. Umgang mit Grossgewässern 5. Weiteres Vorgehen
5. Weiteres Vorgehen Schritte > Bereinigung Anpassung Arbeitshilfe > Info der Gemeinden an VLG-BUWD Veranstaltung (heute) > Info der Planer an LRPK (4. Dez. 2018) > Anpassung kgschv und Verabschiedung geänderter Arbeitshilfe
5. Weiteres Vorgehen Konkret für Gemeinden: > Planungen ibz und abz weiterführen Ballwil, Beromünster, Buttisholz, Ebikon, Eich, Inwil, Kriens, Meggen, Root, Rothenburg, Sursee, Triengen ( ) > Grossgewässer-Lösung berücksichtigen Dagmersellen, Schötz, Willisau ( ) > Differenziertes sorgfältiges Vorgehen Sorgfältiges Angehen durch Planungsbüros, Abstimmung mit OP- Kommission, Fachunterstützung durch Kanton