Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren WBSNG
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- Stefan Jaeger
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1 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren WBSNG Fassung der vorberatenden Kommission Gesetz ist in Beratung Der Grosse Rat des Kantons TG hat die 1. Lesung am durchgeführt Was ist neu Was kommt auf die Gemeinden zu 2 TG 1
2 WBSNG Altes Bewährtes wird übernommen Neue Aufgaben werden definiert: Naturgefahren Gewässerraum Zuständigkeiten gleich wie bisher Finanzierung vereinfacht 3 WBSNG Zweck Schutz von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten vor den schädlichen Einwirkungen des Wassers Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer Schutz: 1. durch Unterhalt 2. durch raumplanerische Massnahmen 3. durch Korrektionsmassnahmen 4 TG 2
3 WBSNG Definitionen Flüsse und Bäche Kanton und Gemeinde Die Flüsse sind namentlich aufgeführt: siehe -> Fluss oder Bach? Als Bäche gelten alle übrigen offenen oder eingedolten Fliessgewässer mit Ausnahme der Entwässerungsanlagen 5 WBSNG Entwässerungsanlage: nicht durch eine Quelle gespeiste Rohre, Gräben und Zusatzbauten zur Ableitung von Niederschlagswasser zu einem Vorfluter Im Zweifelsfall: Bachabgrenzung 6 TG 3
4 WBSNG Unterhalt Altes Bewährtes wird übernommen aber auch NEUES Massnahmen des Unterhalts sind namentlich aufgeführt Zuständigkeit, wie bisher Flüsse = Kanton Bäche = Gemeinden Unterhaltskonzept als Basis für den regelmässigen Unterhalt 7 WBSNG Unterhalt Neu: KEINE kantonale Anzeigepflicht oder Bewilligung für Unterhalt Arbeiten gemäss Unterhaltskonzept Achtung: - Holzschlag - Abfischen - Koordinieren durch Gemeinde (Spezialbewilligung) 8 TG 4
5 WBSNG Korrektion Altes Bewährtes wird übernommen Massnahmen der Korrektion sind namentlich aufgeführt, inkl. Revitalisierung Zuständigkeit, wie bisher Flüsse = Kanton Bäche = Gemeinden Genehmigungsverfahren ist detaillierter festgehalten 9 WBSNG Finanzierung Altes Bewährtes wird übernommen, aber auch NEUES Beiträge: 25 % Beitrag der Gemeinden an Flussunterhalt 5 % Beitrag der Gemeinden an Flusskorrektion 25 % Beitrag des Kantons an Bachunterhalt 60 % Beitrag des Kantons an Bachkorrektion bis 80 % wenn grosser ökolog. Nutzen oder Öffnung eingedolter Gewässer 10 TG 5
6 WBSNG Finanzierung Neu: Beiträge Dritter an Unterhalt von eingedolten Bächen 40 % Beitrag für den auf ihrem Grundstück durchgeführten Unterhalt 11 WBSNG Seen und Weiher Altes Bewährtes wird übernommen, aber auch NEUES Uferunterhalt durch Grundeigentümer oder Anstösser Ausnahmen: kantonale Schutzanordnung Uferrevitalisierung von Bodensee und Untersee durch Gemeinden mit Kostenbeteiligung Kanton und Dritter Kantonsbeitrag an Private (Seen und Weiher) 12 TG 6
7 WBSNG Gewässerraum Festlegung mittels Gewässerraumlinien durch die Gemeinden Basis: Vorgaben GSchG / GSchV Verzicht möglich bei eingedolten Gewässern in der Landwirtschaftszone Verfahren: gemäss 5, 6, des PBG 13 WBSNG Naturgefahren Neue Bestimmungen TG: Hochwasser und Rutschungen Gefahrengebiete sind durch geeignete planerische und bauliche Massnahmen zu sichern 14 TG 7
8 WBSNG Hochwasser Kanton überwacht die Flüsse Gemeinden überwachen die Bäche sowie die Ufer von Bodensee und Untersee Zuständigkeit für das Ergreifen von Massnahmen: Flüsse = Kanton Bäche = Gemeinden Bodensee und Untersee = Gemeinden Schwemmholz im Bodensee und Untersee = Kanton 15 WBSNG Übrige gravitative Naturgefahren Zuständigkeit für Rutschung, Steinschlag.. = Gemeinde 60 % Beitrag Kanton an Massnahmen der Gde Beitrag Dritter aufgrund Verhalten Dritter 16 TG 8
9 WBSNG Notarbeiten Vorbereitung gemäss Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Notlagen Abwehr der unmittelbaren Gefahr Flüsse = Kanton Bäche, Untersee, Obersee und übrige gravitative Naturgefahren = Gemeinden Kosten Flüsse = Kanton 50 % Beitrag Kanton an Massnahmen der Gde 17 WBSNG Nächste Schritte Abschluss Beratung im Grossen Rat TG Frist für Referendum Inkraftsetzung per 18 TG 9
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