WBSNG und WBSNV. Wasserbaugesetz und Verordnung

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1 und WBSNV Wasserbaugesetz und Verordnung

2 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 2

3 1 Geltungsbereich In Kraft gesetzt seit und regelt Wasserbau Wasserbaupolizei Festlegung und Nutzung des Gewässerraums Schutz vor gravitativen Naturgefahren M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 3

4 2 Grundlagen Zur Sicherstellung von koordinierten Wasserbaumassnahmen Für die Planung von Revitalisierungen Für die Planungen von Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Geschiebehaushalt und Fischdurchgängigkeit Für die Festlegung des Gewässerraumes Für die Beurteilung der gravitativen Naturgefahren Erarbeitung durch Kanton, unter Mitwirkung der Gemeinden behördenverbindlich M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 4

5 3 Grundsatz Schutz von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten vor den schädlichen Einwirkungen des Wassers Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer Schutz durch: 1. Unterhalt 2. Raumplanerische Massnahmen 3. Korrektionsmassnahmen M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 5

6 3 Grundsatz Berücksichtigung der öffentlichen Interessen der Interessen der Grundeigentümer und Anstösser Mitwirkung Zeitpunkt der Mitwirkung Interessenabwägung M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 6

7 4-7 Flüsse und Bäche keine Veränderungen zu WBG alt Bachabgrenzungen Festlegung Verfahren: durch Kanton, Anhörung der Gemeinde, auf Gesuch hin oder von Amtes wegen Information der Betroffenen oder Amtsblatt und Anstösser direkt informieren Interkantonale Gewässer Festlegung Verfahren M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 7

8 8-11 Unterhalt Fliessgewässer sind so zu unterhalten, dass ein guter Zustand von Gerinne, Ufer und Dämmen sowie weiteren Anlagen des Hochwasserschutzes erhalten oder wiederhergestellt wird Unterhaltskonzept mit Zielen, Zuständigkeiten, räumliche und zeitliche Planungen, Umfang der Arbeiten, standortgerechte Bepflanzung UHK ist behördenverbindlich Zugänglichkeit gewährleisten M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 8

9 8 Unterhaltsmassnahmen Instandstellung und Pflege der Ufer Unterhalt der Wuhrwege Entfernen von Abfall und grossen Schwemmholzansammlungen Forstliche Massnahmen zur Ufersicherung Pflege der Ufervegetation Hangentwässerungen Entfernen von lokalen Auflandungen Leeren von Kies- und Holzfängen Bekämpfung von Neophyten M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 9

10 9 Zuständigkeiten bei Unterhalt Flüsse = Kanton Bäche = Gemeinden Mähen der Uferböschung und der Dämme: durch Grundeigentümer oder Anstösser durch Gemeinde bei revitalisierten Bächen Das Entfernen von Abfall aus Fliessgewässern ist Sache der Gemeinde M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 10

11 12 Korrektionen Korrektion als neuer «Überbegriff» für verschiedene wasserbauliche Massnahmen Veränderung der Lage und Höhe eines Fliessgewässers Erstellen/Änderung von Hochwasserdämmen Erstellen/Änderung von Uferverbauungen und Sohlensicherungen Erstellen/Änderung von Retentions- und Überschwemmungsgebieten Unterhalt mit Eingriff in Sohle oder Böschung, mit Entfernung von Ufervegetation, mit zeitlich beschränkter Veränderung des Wasserabflusses Revitalisierung gemäss Art. 4 lit. m GSchG M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 11

12 14-16 Korrektionen Bestimmungen zu gemeindeübergreifenden Bachkorrektionen Projekt umfasst das Projekt, einen Kostenteiler und falls erforderlich ein Unterhaltskonzept Genehmigung Bachprojekte: erfolgt durch Kanton erfolgt nach Rechtskraft des Projektes und des Kostenteilers vor Auflage: Vorprüfung durch Kanton M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 12

13 18-19 Verfahren bei Korrektionen Auflage von Projekt, Kostenteiler und falls erf. UHK für 20 Tage und Bekanntmachung im Amtsblatt, mit Information der betroffenen Grundeigentümern und der Beitragspflichtigen Baubeginn: wenn Rechtskraft des Projektes und Kostenteiler sowie Genehmigung Kanton vorliegt Vorzeitiger Baubeginn: möglich, Antrag erforderlich M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 13

14 21-26 Finanzierung Zuständigkeiten wie bis anhin, jedoch neue fixe Ansätze Unterhalt Flüsse: Gemeindebeitrag von 25 % Reduktion möglich Korrektion Flüsse: Gemeindebeitrag von 5 % Kriterien für Festlegung in WBSNV Unterhalt Bäche: Kantonsbeitrag von 25 % sofern UHK vorhanden und Massnahmen gemäss UHK Korrektion Bäche: Kantonsbeitrag von 60 % sofern Massnahmen gemäss den Grundlagen von 2 M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 14

15 26-30 Finanzierung Korrektion Bäche: Erhöhung Kantonsbeitrag bis auf 80 % wenn Korrektion mit einem grossen ökologischen Nutzen für Natur und Landschaft Öffnung eingedolter Gewässer Kantonsbeitrag enthält auch Bundesbeitrag Schlussabrechnung ist den Beitragspflichtigen zu eröffnen, mit Einsprachemöglichkeit M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 15

16 27-29 Beiträge Dritter Beiträge an Unterhalt Abgeltung der Vorteile von Grundeigentümern oder Anstössern Verpflichtung im Grundbuch anmerken eingedolte Bäche: Grundeigentümer beteiligt sich mit 40 % an den Kosten für den Abschnitt auf seinem Grundstück Beiträge an Korrektion Abgeltung des besonderen Vorteils Anteil von Anlageneigentümern, mit/ohne Pflichtstrecke M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 16

17 31-33 Seen, Weiher Uferunterhalt Grundeigentümer oder Anstösser, wenn keine anderen Vereinbarungen vorliegen Unterhalt = guter Zustand erhalten oder wiederherstellen, inkl. Entfernen von Abfall Revitalisierungen gemäss Art. 4 lit. m GSchG Bodensee und Untersee durch Gemeinden Kantonsbeitrag 60 bis 80 % Beteiligung Dritter möglich (Abgeltung Vorteile) Revitalisierungen Privater: Kantonsbeitrag bis 70 % möglich M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 17

18 34 Gewässerraum Gewässerraumlinien Festlegung durch Gemeinden auf Basis von Grundlagen gemäss 2 Für alle Fliessgewässer und stehenden Gewässer gemäss kantonalem Gewässerkataster Verzicht bei eingedolten Gewässern in Landwirtschaftszonen möglich, ausser ein überwiegendes Interesse für die Festlegung ist vorhanden; Analogie: im Wald, bei sehr kleinen und bei künstlichen Gewässern Verfahren gemäss PBG: Sondernutzungsplan (Baulinienplan gemäss 25 PBG) M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 18

19 35 Gewässerraum Gestaltung und Bewirtschaftung Gemäss Art. 41c GSchV Zustimmung Kanton für Errichtung/Änderung von Bauten und Anlagen M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 19

20 36-38 Wasserbaupolizei Hochwasserprofil und Pflichtstrecken Keine Veränderung zu WBG alt Wasserbaupolizeiliche Bewilligung für Eingriffe ins Hochwasserprofil für Eingriffe in wasserbauliche Bauten und Anlagen (Hochwasserdämme, Uferverbauungen, Sohlensicherungen) Keine Wasserbaupolizeiliche Bewilligung für Unterhalt gemäss 8 ff für Entfernen von Abfall aus Seen und Weihern M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 20 Hinweis: Bewilligung nach Art. 8 BGF erforderlich

21 39 Naturgefahren Gravitative Naturgefahren: Hochwasser, Murgänge, Rutschungen, Steinschlag und Felssturz Ausgewiesene Gefahrengebiete sind durch geeignete planerische und bauliche Massnahmen zu sichern Ziel: Schutz von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten Flächenschutz vs. Objektschutz M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 21

22 40 Naturgefahren Gefahrenhinweiskarte und Gefahrenkarten Erstellung durch Kanton, zusammen mit Gemeinden Karten sind behördenverbindlich Umsetzung in Kommunalplanung durch Gemeinden Ziel: Vermindern der bestehenden und vermeiden von Schaffung neuer Gefahren- und Schadenpotentiale M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 22

23 41, 42 Zuständigkeiten Naturgefahren Hochwasser Kanton überwacht die Flüsse Gemeinden überwachen die Bäche sowie Bodensee und Untersee Übrige gravitative Naturgefahren Gemeinden sind zuständig Kantonsbeiträge für Massnahmen: 60 % soweit diese zweckmässig sind sowie technische, wirtschaftliche und ökologische Anforderungen erfüllt sind Beteiligung Dritter möglich M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 23

24 43, 46 Notarbeiten Organisatorische Bestimmungen zur Vorbereitung und Anordnung von Massnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren Flüsse = Kanton Bäche, Bodensee und Untersee, sowie übrige gravitative Naturgefahren = Gemeinden Bei erheblichem Schadenausmass Unterstützung der Gemeinden durch Kanton möglich Schwemmholz Bei Bodensee und Untersee erfolgt die Beseitigung durch den Kanton M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 24

25 44, 45 Notarbeiten Finanzierung Notarbeiten Flüsse: Kanton Bäche, Bodensee und Untersee sowie bei den übrigen gravitativen Naturgefahren: Gemeinden, mit Kantonsbeitrag von 50 %, sowie Möglichkeit für ausserordentliche Beiträge (Sofortmassnahmen, Interventionen, Räumungen) M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 25

26 47 Besondere Bestimmungen Zutritts- und Benutzungsrecht Duldung durch Grundeigentümer, Anstösser, Hinterlieger Benutzung frühzeitig anmelden Schäden ersetzen Zugang der Gewässer darf nicht durch Einfriedungen oder andere Vorkehrungen erschwert werden Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen Als Folge von Unterhalt und Korrektion Duldung durch Grundeigentümer und sonstige Berechtigte Entschädigung: im Rahmen Enteignungsverfahren M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 26

27 49 Besondere Bestimmungen Landerwerb Freihändig, Landumlegungsverfahren oder Enteignung Landumlegungsverfahren gemäss 51 ff. PBG vorsorglicher Landerwerb durch Kanton für in Aussicht stehende Korrektionen Materialentnahmen keine Veränderungen zu WBG alt Grenzen an Bodensee, Untersee, Rhein keine Veränderungen zu WBG alt M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 27

28 52, 53 Verwaltungszwang Säumnis der Gemeinden Kanton trifft Massnahmen bei Vernachlässigung der Pflichten und weitere Bestimmungen Behebung rechtswidriger Zustand Primäre Aufgabe der Gemeinde Anordnung Einstellung der Arbeiten und weitere Bestimmungen M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 28

29 54 Strafen Wer Ohne wasserbauliche Bewilligung Ohne Zustimmung des Kantons Eingriffe aller Art im Gewässerraum, im Hochwasserprofil, in wasserbauliche Anlagen (Hochwasserdamm, Uferverbauung, Sohlensicherung) und in die Ufervegetation vornimmt, wird mit Busse bis zu Franken bestraft Grundeigentümer, Bauherr, sonstiger Berechtigter, Projektverfasser, Unternehmer, Bauleiter, für die Ausführung der Arbeiten Verantwortlicher M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 29

30 54 Strafen In schweren Fällen oder bei Rückfall Busse bis zu Franken Bei Widerhandlung aus Gewinnsucht Höhe der Busse unbeschränkt Verfolgungsverjährung = 3 Jahre M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 30

31 Übergangs- und Schlussbestimmungen Termin für Unterhaltskonzept: Ohne UHK braucht es eine Bewilligung für den Unterhalt Termin für Umsetzung Gefahrenkarten in die Kommunalplanung: Gesuch für Fristverlängerung um 5 Jahre Anpassung 24 Abs. 1 PBG: Der Gestaltungsplan regelt 15. Veränderungen eines Flusses oder Bachs in Lage oder Höhe 16. weitere Inhalte, sofern alle Eigentümer der einbezogenen Grundstücke zustimmen M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 31

32 Übergangs- und Schlussbestimmungen Anpassung 76 Abs. 1 PBG: Ist die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch Gewässerraumlinien gemäss 34 bestimmt, beträgt der Abstand 30 m. 15 m Gewässerraumlinien lösen Abstandsvorschriften des PBG gegenüber Gewässer ab M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 32

33 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 33

34 2. Teil Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren WBSNV M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 34

35 WBSNV 1, 2, 3 Vollzug Aufsicht durch DBU Vollzug durch AfU, wenn nicht anderst festgelegt, inkl. Aufgaben aus Bundesgesetz über Stauanlagen Das DBU erstellt die Grundlagen gemäss 2 - Entwurf an Gemeinden - Genehmigung durch Regierungsrat - Behördenverbindlich Das AfU führt ein Gewässerkataster M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 35

36 WBSNV 1 Abs. 3 Vollzug Definition der öffentlichen Interessen: die Landwirtschaft und dabei insbesondere der haushälterische Umgang mit Kulturland der wirtschaftliche Einsatz finanzieller Mittel die Fischerei der Wald der Natur- und Landschaftsschutz die Raumentwicklung die Wasserwirtschaft die Gewässernutzung die Erholungsnutzung Interessenabwägung M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 36

37 WBSNV Wasserbau 4 Verfahren und Kriterien für Bachabgrenzung 5 Zuständigkeiten für interkantonale Gewässer - Abschlüsse für Verträge über Unterhalt und Korrektion bei Flüssen und Bächen 6 Unterhaltskonzept UHK Bäche dem AfU zur Stellungnahme unterbreiten Prüfung auf Qualität und Anforderungen Flächen, die die Gemeinden gemäss 9 Abs. 2 zu mähen haben, sind auszuweisen Periodische Überprüfung und Anpassung des UHK M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 37

38 WBSNV 7, 8 Zuständigkeiten Flüsse AfU ist zuständig für den Unterhalt DBU ist zuständig für Korrektionen RR erteilt Freigabe für Bewilligungsverfahren und Baubeginn Gemäss 17 entscheidet der Grosse Rat mit dem Voranschlag über Flusskorrektionen Bäche DBU genehmigt Korrektionsprojekte Vor der Auflage prüft das AfU das Projekt und den Kostenteiler M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 38

39 WBSNV 9 Zuständigkeiten Gemeindeübergreifende Bachprojekte Projektvereinbarung zwischen Gemeinden und RR Mindestinhalt der Vereinbarung Aufwand Kanton: mit Pauschale von 5 % der Bruttoprojektkosten verrechnet Projektphasen erst starten, wenn die jeweiligen Kostenanteile der Gemeinden kreditrechtlich gesichert sind M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 39

40 WBSNV 10 Wasserbau Korrektionsprojekt Bericht Hydrologie Technischer Bericht, inkl. Varianten Gefahrengrundlagen: mit/ohne Massnahmen und verbleibende Gefahren/Risiken Notfallplanung KV Pläne und Profile Landbeanspruchungsplan und Plan mit Gewässerraum ( 18 WBSNV) Flächenanalyse Kulturlandverlust Flächenanalyse Beanspruchung von Wald M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 40

41 WBSNV 10 Wasserbau Fallweise Ergänzung des Berichtes zum Korrektionsprojekt mit Evaluation von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen, inkl. Kompensationsmöglichkeiten Enteignungsplan und Enteignungsliste Nachweis für die Erfüllung erhöhter Anforderungen zum Nutzen von Natur und Landschaft für die Inanspruchnahme von erhöhten Kantonsbeiträgen M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 41

42 WBSNV 12 Finanzierung DBU ist zuständig für Entscheid über Reduktion der Gemeindeanteile an den Flussunterhalt Entscheid über Kantonsbeiträge: Korrektionsprojekte von Bächen, Revitalisierung an Seeund Weiherufer, Massnahmen zum Schutz vor den übrigen gravitativen Naturgefahren, Notarbeiten an den Bächen, Bodensee und Untersee sowie bei den übrigen gravitativen Naturgefahren und Sofortmassnahmen Entscheid über Beiträge Dritter und Anlageneigentümer an Unterhalt und Korrektion von Flüssen M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 42

43 WBSNV 12, 13 Finanzierung AfU ist zuständig für Entscheid über Kantonsbeitrag an den Bachunterhalt Nachweis für die Auszahlung des Kantonsbeitrags an den Bachunterhalt Liste und Pläne der in der Abrechnungsperiode durchgeführten Arbeiten Bis Ende August des Kalenderjahres Liste der beitragsberechtigten Kosten für Unterhalt und Korrektion ( 13) M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 43

44 WBSNV 15 Finanzierung Kriterien für die Aufteilung des Gemeindebeitrags an Korrektion von Flüssen Schadenpotential Gemeindefläche innerhalb Planungsperimeter Anstosslänge an Gewässer Nutzen des Projektes in Bezug auf Ökologie, Erholungsnutzung und Siedlungsentwässerung M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 44

45 WBSNV Gewässerraum Die Breite beim Bodensee und Untersee wird ab dem Hochwasserprofil gemessen Abgrenzung bei Grenzgewässern: Im Einvernehmen mit Nachbarkantonen Inhaltliche und zeitliche Koordination zwischen Gemeinden Korrektionsverfahren sind zeitlich und inhaltlich mit Gewässerraumverfahren zu koordinieren AfU entscheidet über Zustimmung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen im Gewässerraum M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 45

46 WBSNV 20, 21 Wasserbaupolizei Hochwasserprofil Keine Veränderung zu WBG alt Bodensee = m ü.m. Untersee = m ü.m. AfU ist zuständig für: Bewilligungserteilung im Hochwasserprofil Festlegung von Pflichtstrecken M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 46

47 WBSNV 22, 23 Naturgefahren Messstellen für den Hochwasserschutz Einrichtung und Betrieb durch AfU In Absprache mit den Gemeinden Uferbegehung: regelmässig Protokollierung Zustand: Veränderung Sohlenlage und Ufererosion, Einhaltung Interventions- und Beobachtungslinien, Entwicklung Ufervegetation und Neophytenbestände sowie Schwemmholzansammlungen und Zustand Hangentwässerung, Beurteilung Kies- und Holzfänge sowie Schutzbauten M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 47

48 WBSNV 24, 25 Naturgefahren Kiesfänger Material in das gleiche Gewässersystem zurückgeben, soweit möglich und zulässig Notfallplanung: Ausarbeitung von organisatorischen und planerischen Massnahmen Vorsorge, Erhöhung des Bereitschaftsgrades, Ereignisfall und Nachsorge Element des Integralen Risikomanagements Erhöhung der Resilienz M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 48

49 WBSNV 26 Naturgefahren Das AfU ist zuständig frühzeitige Erkennung von grossräumigen Hochwasserereignissen Betreiben eines Frühwarndienstes Alarmierung der zuständigen Organe des Bevölkerungsschutzes Bereitstellung von Fachinformationen Ereignisanalyse Einsetzen des Fachstabes Hochwasser Anordnung von Notarbeiten bei Flüssen (Massnahmen) Unterstützung der Gemeinden bei grossen Ereignissen Schwemmholzbeseitigung im Bodensee und Untersee M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 49

50 WBSNV 28 Zutritts- und Benutzungsrecht Das DBU ist zuständig Erlass von Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen bei Unterhalt und Korrektion von Flüssen Erlass von Verfügungen zur Sicherung des Zutritts- und Benutzungsrechtes bei Flüssen M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 50

51 WBSNV 29 Erwerb von Rechten RR Ermächtigung Einleitung des Enteignungsverfahrens Anordnung einer Landumlegung Abschluss von Verträgen zur Sicherung des Zutritts- und Benutzungsrechtes bei Flüssen DBU Freihändiger Landerwerb bis Fr Vertretung Kanton im Enteignungsverfahren AfU Freihändiger Landerwerb bis Fr M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 51

52 WBSNV Übergangsbestimmungen DBU Entscheidet über Fristverlängerung für Überführung Gefahrenkarten in die Kommunalplanung Korrektionsprojekte, die vor dem öffentlich aufgelegt worden sind, werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt. Bestimmungen zu hängigen Verfahren in Bezug auf Bauten und Anlagen im Gewässerraum resp. bei der Festlegung von Gewässerraumlinien. M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 52

53 Herzlichen Dank für Eure Aufmerksamkeit M. Baumann, Abt. Wasserbau und Hydrometrie 53

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