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Transkript:

Begutachtungsverfahren "TKG" Begutachtungsverfahren "TKG" Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, hat den Entwurf einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2003 ausgearbeitet und das Begutachtungsverfahren eingeleitet. Die vorgeschlagene Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden. Der Entwurf enthält im wesentlichen folgende Regelungen: Verpflichtung der TK-Betreiber zur Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die beim Erbringen von Kommunikationsdiensten erzeugt oder verarbeitet werden, für Zwecke der Strafverfolgung taxative Aufzählung der zu speichernden Daten Verpflichtung zur Löschung der Daten nach Fristablauf Bestimmungen zur Sicherstellung der Datensicherheit Der Entwurf bezieht sich nur auf Telefondaten. Die Umsetzung der Richtlinie bezüglich Internet-Daten hat erst bis zum 15. März 2009 zu erfolgen und wird aus diesem Grund einer gesonderten Novelle des TKG 2003 vorbehalten. Stellungnahmen zu dem Entwurf können unter Hinweis auf die Geschäftszahl BMVIT-630.333/0001-III/ PT2/2007 bis zum 21. Mai 2007 an das BMVIT, Sektion III, Abteilung PT 2, Ghegastraße 1, 1030 Wien, oder als e-mail an jd@bmvit.gv.at gerichtet werden. Entwurf Novelle TKG 2003 (pdf 24 KB) http://www.bmvit.gv.at /telekommunikation /bekanntmachung /downloads /entwurf_tkg.pdf Vorblatt / Erläuterungen zum Entwurf der Novelle des TKG 2003 (pdf 28 KB) http://www.bmvit.gv.at /telekommunikation /bekanntmachung /downloads /erlaeuterung_tkg.pdf 2007 Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, Postfach 3000, A- 1030 Wien, Telefon: 71162-0 http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/bekanntmachung/begutachtung_tkg.html (1 von 2)26.04.2007 10:18:50

Begutachtungsverfahren "TKG" Fundstelle: http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/bekanntmachung/begutachtung_tkg/begutachtung_tkg. html Stand: 23.04.2007 http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/bekanntmachung/begutachtung_tkg.html (2 von 2)26.04.2007 10:18:50

Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 TKG 2003 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2005, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 4 wird der Punkt nach Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt: 6. Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13.4.2006 S 54. 2. In 92 Abs. 3 Z 2 werden die Wendung eine natürliche Person durch die Wendung jede natürliche oder juristische Person und das Wort zwangsläufig durch das Wort notwendiger Weise ersetzt. 3. in 92 Abs. 3 werden nach der Z 2 nachstehende Z 2a bis 2d eingefügt: (2a) Telefondienst Sprachtelefonie, einschließlich Dienste mit Zusatznutzen gemäß Z 9 und elektronische Post gemäß Z 10; (2b) Benutzerkennung eine eindeutige Kennung, die Personen zugewiesen wird, wenn diese sich bei einem Internetanbieter oder einem Internet-Kommunikationsdienst registrieren lassen oder ein Abonnement abschließen; (2c) Standortkennung ein Standortdatum gemäß Z 6, und zwar die Kennung der Funkzelle, von der aus eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird bzw. in der sie endet; (2d) erfolgloser Anrufversuch einen Telefonanruf, bei dem die Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, der aber unbeantwortet bleibt oder bei dem das Netzwerkmanagement eingegriffen hat; 4. 92 Abs. 3 Z 3 lautet: 3. Stammdaten alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind: a) Daten gemäß Z 4a lit. a; dabei bezeichnet der Begriff aa) Name Familienname und Vorname bei natürlichen Personen, Name bzw. Bezeichnung bei juristischen Personen, bb) Anschrift Wohnadresse bei natürlichen Personen, Sitz bzw. Rechnungsadresse bei juristischen Personen, b) akademischer Grad bei natürlichen Personen, c) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, d) Bonität;

5. In 92 Abs. 4a lautet: 4a. Vorratsdaten jene Stamm-, Verkehrs- und Standortdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs erzeugt oder verarbeitet werden, einschließlich der Daten erfolgloser Anrufversuche, soweit diese Daten anlässlich der Erbringung von Telefondiensten gespeichert oder anlässlich der Erbringung von Internetdiensten protokolliert werden; dies sind: a) zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten: aa) betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: - die Rufnummer des anrufenden Anschlusses, - der Name und die Anschrift des Teilnehmers oder registrierten Benutzers; bb) betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: - die zugewiesene(n) Benutzerkennung(en), - die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen werden, - der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine Internetprotokoll- Adresse (IP-Adresse), Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war; b) zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: - die angewählte(n) Nummer(n) (die Rufnummer(n) des angerufenen Anschlusses) und bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Nummer(n), an die der Anruf geleitet wird, - die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer; c) zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten: - betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes eines Kommunikationsvorgangs; d) zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten: - betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in Anspruch genommene Telefondienst; e) zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten: aa) betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses; bb) betreffend Mobilfunk: - die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses, - die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden Anschlusses, - die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden Anschlusses, - die IMSI des angerufenen Anschlusses, - die IMEI des angerufenen Anschlusses, cc) im Falle vorbezahlter anonymer Dienste: Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Kennung des Standorts (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde; f) zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten: - die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn der Verbindung, - Daten zur geografischen Ortung von Funkzellen durch Bezugnahme auf ihre Standortkennung (Cell-ID) während des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung der Kommunikationsdaten erfolgt. 6. In 94 Abs. 3 wird vor dem Wort übermittelnden die Wendung speichernden und zu eingefügt. 7. Nach 102 wird nachstehender 102a samt Überschrift eingefügt: Speicherung von Vorratsdaten 102a. (1) Abweichend von den 96, 99 und 102 haben Anbieter und Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze die in 92 Abs. 3 Z 4a aufgezählten Daten, soweit diese im Zuge der Bereitstellung des Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges zum Zweck der

Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen ( 17 SPG), einschließlich der Tatbestände der 107 und 107a StGB zu speichern. Diese Daten sind nach Ablauf dieser Frist, unbeschadet des 99 Abs. 2, unverzüglich zu löschen. (2) Die Daten sind so zu speichern, dass sie und alle sonstigen damit zusammenhängenden erforderlichen Informationen unverzüglich an die für die Durchführung einer Überwachung einer Telekommunikation zuständigen Behörden auf Grund einer gerichtlichen Anordnung oder Bewilligung weitergeleitet werden können. (3) Die Daten gemäß Abs. 1 sind von der gleichen Qualität und unterliegen der gleichen Sicherheit und dem gleichen Schutz wie die im Netz vorhandenen Daten. Die Daten gemäß Abs. 1 sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust sowie zufällige Änderung, unberechtigte oder unrechtmäßige Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung und Verbreitung zu schützen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Zugang zu den Daten ausschließlich besonders ermächtigten Personen vorbehalten ist. (4) Die Anbieter und Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze gewährleisten, dass jede Anfrage und jede Übermittlung von Daten nach dieser Bestimmung protokolliert wird. Diese Protokollierung umfasst folgende Angaben: 1. die übermittelten Datenarten, 2. das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung, 3. eine Referenz zu der gerichtlichen Anordnung gemäß 149b StPO, die der Übermittlung der Daten zugrunde liegt. Die Anbieter und Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze teilen die Protokolldaten der für die Datenschutzkontrolle gemäß 114 zuständigen Datenschutzkommission auf Ersuchen unverzüglich mit. Protokolldaten dürfen ausschließlich für die Zwecke der Kontrolle des Datenschutzes durch die Datenschutzkommission und zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. 8. Nach 102a wird nachstehender 102b samt Überschrift eingefügt: Auskunftspflichten 102b. Anbieter und Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind verpflichtet, dem Bundesminister für Justiz auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug von 102a und der jährlichen Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission notwendig sind. Dies sind insbesondere Auskünfte darüber 1. in welchen Fällen im Einklang mit den Bestimmungen der StPO Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind; 2. wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden nach den Bestimmungen der StPO angefordert wurden, vergangen ist; 3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben sind. 9. In 103 Abs. 4 wird nach der Wendung der einen Teilnehmer betreffenden Daten die Wendung insbesondere der Stammdaten ( 92 Abs. 3 Z 3) eingefügt. 10. In 109 Abs. 3 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt: 17a. entgegen 102a Daten nicht speichert; 11. In 109 Abs. 3 wird nach Z 17a folgende Z 17b eingefügt: 17b. entgegen 102b nicht die notwendigen Auskünfte erteilt; 12. Nach 114 wird nachstehender 114a samt Überschrift eingefügt: Kontrolle durch die Datenschutzkommission 114a. Die Datenschutzkommission kontrolliert die Vollziehung von 102a nach Maßgabe des 1 Abs. 5 letzter Satz DSG 2000. 13. Der bisherige 137 wird als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt: (2) 1, 92, 102a, 102b, 103, 109 und 114 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.

Vorblatt Probleme und Ziele: Der vorliegende Entwurf hat folgende Schwerpunkte: - Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten in die innerstaatliche Rechtsordnung Inhalt: Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13.4.2006 S. 54. Alternativen: Keine. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Keine. Finanzielle Auswirkungen: Mit dieser Novelle werden die TK-Betreiber dazu verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten, die beim Erbringen von Kommunikationsdiensten erzeugt oder verarbeitet werden, für Zwecke der Strafverfolgung zu speichern. Dazu ist festzuhalten, dass diese Speicherverpflichtung ausschließlich Daten betrifft, die bereits derzeit für Verrechnungszwecke gespeichert werden. Mehrkosten könnten daher lediglich daraus entstehen, dass einerseits die Speicherung nunmehr anders strukturiert wird, um Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden entsprechen zu können, und andererseits durch die Befolgung der Anordnungen selbst. Die Höhe dieser Mehrkosten ist nicht vorhersehbar. Die Auferlegung der Verpflichtung erfolgt in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, sodass die diesbezüglichen Anordnungen nicht disponibel sind. EU-Konformität: Gegeben. Der Entwurf dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine.

Erläuterungen Allgemeiner Teil Der vorliegende Entwurf dient der direkten Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten in die innerstaatliche Rechtsordnung. Mit der umzusetzenden Richtlinie soll die Möglichkeit geschaffen werden, die beträchtlichen technischen Fortschritte im Bereich der elektronischen Kommunikation im Rahmen der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität, zu nutzen. Zur Erreichung dieses Zieles sollen TK-Betreiber dazu verpflichtet werden, Verkehrs- und Standortdaten, die beim Erbringen von Kommunikationsdiensten erzeugt oder verarbeitet werden, für Zwecke der Strafverfolgung zu speichern. Dies soll den Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung bzw. Bewilligung den nachträglichen Zugriff auf Daten ermöglichen, um über die Art, Zeitpunkt, Dauer, Ausgangs- und Endpunkt einer Telekommunikationsverbindung Kenntnis zu erlangen. Eine Speicherung von Inhalten übertragener Nachrichten bleibt weiterhin absolut unzulässig. Die sich aus dem Datenschutzgesetz 2000 ergebenden Verpflichtungen betreffend Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Datenverarbeitung sind selbstredend auch im Rahmen der hier angeordneten Vorratsdatenspeicherung zu erfüllen (siehe dazu auch Artikel 7 und u.a. Erwägungsgründe 9 und 22 der erwähnten RL). Die Voraussetzungen zur Weitergabe der gespeicherten Daten an die Strafverfolgungsbehörden sowie das hiebei einzuhaltende Verfahren sind in der Strafprozessordnung geregelt, sodass sichergestellt ist, dass die hinkünftig auf Vorrat zu speichernden Daten lediglich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und unter Einhaltung des im Gesetz vorgesehenen Verfahrens an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürfen. Besonderer Teil Durch Art. 15 der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. Nr. L 105 vom 13.4.2006 S. 54) wird auch die Republik Österreich verpflichtet die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Österreich hat eine Erklärung gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie abgegeben, wonach deren Anwendung betreffend Internetzugang, Internet- Telefonie und Internet-E-Mail bis 15. März 2009 zurückgestellt wird. Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Erfüllung der Verpflichtung im Hinblick auf Daten betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk sowie jene Daten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail, die zur Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigt werden. Durch den vorliegenden Entwurf werden im wesentlichen folgende Regelungen getroffen: - Anpassung der Begriffsbestimmungen und an jene der Richtlinie 2006/24/EG - Verpflichtung von Diensteanbietern und Netzbetreibern zur Vorratsspeicherung von Daten für sechs Monate - taxative Aufzählung der zu speichernden Daten - Verpflichtung zur Löschung der Daten nach Fristablauf - Verpflichtung von Diensteanbietern und Netzbetreibern zur Auskunftserteilung an das BMJ - Strafbestimmung für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung bzw. der Auskunftserteilung Zu 1 Abs. 4: Diese Ergänzung enthält den Umsetzungshinweis. Zu 92 Abs. 3 Z 2: Da die nunmehr umzusetzende Richtlinie 2006/24/EG unter dem Begriff Benutzer sowohl natürliche als auch juristische Personen versteht, einige Bestimmungen des TKG 2003 jedoch lediglich auf

natürliche Personen bezogen sind, wird der Begriff Benutzer auf natürliche und juristische Personen erweitert. Zu 92 Abs. 3 Z 2a bis 2d: Diese Definitionen wurden an Art. 2 der Richtlinie 2006/24/EG angelehnt, wobei eine Abstimmung mit den übrigen Begriffen des 92 erfolgt. Unter Z 2a fallen neben der herkömmlichen Sprachtelefonie auch die in Art. 2 lit. c der RL aufgezählten Daten (Sprachspeicherdienst, Konferenzschaltungen, Datenabrufungen; Zusatzdienste einschließlich Rufweiterleitung und Rufumleitung; sowie Mitteilungsdienste und Multimediadienste einschließlich Kurznachrichtendienste (SMS), erweiterte Nachrichtendienste (EMS) und Multimediadienste (MMS)) unter die Begriffe der Dienste mit Zusatznutzen gemäß Z 9 bzw. der elektronischen Post gemäß Z 10, worauf zur Vermeidung von Unklarheiten in der Definition hingewiesen werden sollte. Ebenfalls zur Vermeidung von Unklarheiten wird in lit. 2c klargestellt, dass die Standortkennung keine zusätzliche Datenkategorie neben Standortdaten gemäß Z 6 darstellen, sondern vielmehr lediglich eine bestimmte Teilmenge davon. Zu 92 Abs. 3 Z 3 lit. a: Nachdem in der Rechtsprechung klargestellt wurde (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26.7.2005, 11 Os 57/05z, 11 Os 58/05x und 11 Os 59/05v), dass dynamische IP-Adressen zu den Stammdaten zählen, soll an dieser Stelle eine gesetzliche Klarstellung getroffen werden. Im übrigen werden im Hinblick auf die Erweiterung des Begriffes Benutzer auf juristische Personen Klarstellungen getroffen, welche Daten unter Name und Anschrift jeweils bei natürlichen und juristischen Personen zu verstehen sind. Die bisherigen lit. a, c und d werden zusammengefasst und durch den Verweis auf die Daten gemäß Z 4a lit. a sowie die dortigen Bezeichnungen, die nunmehr in sublit. aa) und bb) definiert werden, ersetzt. Zu 92 Abs. 3 Z 3 lit. b: Lit. b bleibt inhaltlich unverändert, die Ergänzung ergibt sich durch die Erweiterung des Begriffes Benutzer auf juristische Personen. Zu 92 Abs. 3 Z 3 lit. c und d: Hiebei handelt es sich lediglich um die Neubezeichnung der bisherigen lit. e und f. Zu 92 Abs. 3 Z 4a: Diese Begriffsbestimmung knüpft an den Versuch der Stammfassung des TKG 2003 an, Daten zu definieren, die zukünftig einer Speicherverpflichtung unterliegen sollen. Nunmehr können nach den Vorgaben der RL 2006/24/EG die der Vorratsdatenspeicherung unterliegenden Daten detailliert und taxativ angeführt werden. Es sind dies ausschließlich Daten, die im Rahmen der Diensteerbringung bzw. des Netzbetriebes ohnedies gespeichert oder verarbeitet werden. Es besteht hingegen keine Verpflichtung zur Speicherung von Daten, die derzeit nicht (für andere Zwecke) verarbeitet oder gespeichert werden. Im einzelnen handelt es sich bei den zu speichernden Daten um Stammdaten isd 92 Abs. 3 Z 3 TKG 2003 ( 102a Abs. 1 Z 1), welche zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigt werden. Weiters sind Verkehrsdaten isd 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 ( 102a Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5), welche zur Weiterleitung einer Nachricht bzw. zur Fakturierung dienen, sowie Standortdaten isd 92 Abs. 3 Z 6 ( 102a Abs. 1 Z 6) betroffen. Zu 94 Abs. 3: Diese Verordnungsermächtigung, welche bereits die gesetzliche Grundlage für die Überwachungsverordnung darstellt, soll um die Ermächtigung zur Festsetzung von Bestimmungen betreffend den Schutz der zu speichernden Daten erweitert werden. Entsprechende Folgeänderungen in der Überwachungsverordnung werden vorzunehmen sein. Zu 102a Abs. 1: Beim JI-Rat am 21. Februar 2006 wurde unter österreichischer Ratspräsidentschaft die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG formal angenommen. Die Richtlinie wurde am 13.4.2006 im ABl. L 105 S. 54 veröffentlicht. Der neu in das TKG 2003 einzufügende 102a dient der Umsetzung der in der Richtlinie 2006/24/EG vorgesehenen Speicherverpflichtung und normiert die Verpflichtung von Diensteanbietern und Netzbetreibern zur Speicherung der in 93 Abs. 3 Z 4a aufgezählten Daten.

Inhaltsdaten unterliegen hingegen nicht der Speicherverpflichtung, sodass der diesbezüglich geltende 101 TKG 2003 weiterhin vollinhaltlich aufrecht bleibt. Hinsichtlich der Dauer der Speicherverpflichtung ist durch die Richtlinie ein Rahmen von mindestens sechs Monaten bis höchstens zwei Jahre vorgegeben. Mit diesem Entwurf wird vorgeschlagen, den Zeitraum der Speicherverpflichtung mit sechs Monaten zu begrenzen. Der Verpflichtung unterliegen sämtliche Anbieter und Betreiber, welche die genannten Daten speichern oder verarbeiten, d.h. sowohl Anbieter und Betreiber von Festnetz- und Mobilfunktelefonie als auch Internet Service Provider. Den Vorgaben der Richtlinie gemäß sollen die der Umsetzung dienenden nationalen Bestimmungen spätestens mit 15. September 2007 in Kraft treten. Anlässlich der Annahme der Richtlinie hat Österreich eine Erklärung gemäß Art 15 Abs. 3 abgegeben, wonach die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach der eigentlichen Umsetzungsfrist der Richtlinie aufgeschoben wird. Der Entwurf geht davon aus, dass die Wendung Anwendung der Richtlinie auch die Verpflichtung zur Umsetzung erfasst. In diesem Bereich erscheint es vernünftig, die weiteren technischen Entwicklungen abzuwarten und dabei auch die in anderen Mitgliedsstaaten gewonnenen Erfahrungen zu nutzen. Diese Unterscheidung kann vor allem damit begründet werden, dass im Bereich der Telefonie Betreiber schon derzeit die nun erfassten Daten für Verrechnungszwecke speichern, während dies im Internet-Bereich nicht der Fall ist. Zur rechtlichen Klarstellung und Vermeidung von Missverständnissen zählt 102a daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte auch jene Daten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail auf, die zur Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigt werden (dies durchaus in Entsprechung einer Empfehlung der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ K213.000/0005-DSK/2006). Zu 102a Abs. 3: Mit dieser Bestimmung werden die die Datensicherheit betreffenden Vorschriften der Richtlinie 2006/24/EG übernommen. Zu 102a Abs. 4: Durch die Protokollierung des Datenzugriffs soll sicher gestellt werden, dass Fälle eines vermuteten Datenmissbrauchs überprüft werden können. Die Speicherung kann sich ausschließlich auf Datenkategorien erstrecken, der Dateninhalt selbst kann hingegen nicht von der Protokollierung erfasst sein, da dies nach Ablauf von sechs Monaten nach Datenerfassung - im Widerspruch zu der in Abs. 1 normierten Löschungsverpflichtung stünde. Zu 102b: Mit dieser Bestimmung wird gemäß Art. 10 der Richtlinie eine Berichtspflicht der Betreiber zur Bekanntgabe von Daten an das BMJ festgeschrieben, damit insbesondere zum Zwecke des Vollzugs des 102a die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen und Österreich sowie seiner Pflicht zur Berichterstattung an die Europäische Kommission nachkommen kann. Zu 103: Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass von der Auskunftspflicht gegenüber Gerichten insbesondere die Stammdaten, die einen Teil der einen Teilnehmer betreffenden Daten darstellen, umfasst sind. Zu 109 Abs. 3 Z 17a: Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung soll eine Verwaltungsübertretung darstellen, welche mit Geldstrafe bis zu 37ooo,- geahndet wird. Zu 109 Abs. 3 Z 17b: Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung soll eine Verwaltungsübertretung darstellen, welche mit Geldstrafe bis zu 37ooo,- geahndet wird. Zu 114a: Mit dem neuen 102a Abs. 3 werden die die Datensicherheit betreffenden Vorschriften der Richtlinie 2006/24/EG übernommen. Soweit diese Bestimmung über die Bestimmungen des DSG 2000 hinausgeht, bedarf es einer Stelle, die die Anwendung des 102a Abs. 3 überwacht. Diese Funktion soll der Datenschutzkommission zukommen. Zu 137 Abs. 2: Den Vorgaben der Richtlinie gemäß sollen die der Umsetzung dienenden nationalen Bestimmungen spätestens mit 15. September 2007 in Kraft treten. Anlässlich der Annahme der Richtlinie hat Österreich

eine Erklärung gemäß Art 15 Abs. 3 abgegeben, wonach die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E- Mail für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach der eigentlichen Umsetzungsfrist der Richtlinie aufgeschoben wird. Zur rechtlichen Klarstellung listet 102a allerdings in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur der ordentlichen Gerichte auch jene Daten betreffend Internetzugang, Internet- Telefonie und Internet-E-Mail auf, die zur Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigt werden.