Förder- und Zuschussrichtlinien der Gemeinde Grafschaft

Ähnliche Dokumente
R i c h t l i n i e n. über die Förderung von Seniorenarbeit durch die Gemeinde Wachtberg

Informationsdokument des Marktes Großostheim. Geltendmachung oder Herleitung von Rechtsansprüchen ausgeschlossen! Zuschussrichtlinien

Richtlinie der Gemeinde Rangsdorf über die Kultur-, Umwelt- und Sportförderung vom

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

38 Satzung zur Förderung des Vereinslebens

Zuschussrichtlinien zur Förderung der Jugendarbeit von Vereinen und Verbänden

Richtlinien über die Förderung von Vereinen, Verbänden und Jugendgruppen vom (Anlage 1 geändert durch HFA-Beschluss vom

Richtlinien. der Gemeinde Rodenbach für die Förderung der Vereinsarbeit in Rodenbach. 2. Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen

Zuschussrichtlinien zur Förderung der Jugendarbeit von Vereinen und Verbänden

Gemeindeverwaltung Königsbronn - Sitzungsvorlage -

Richtlinien zur Förderung von Investitionen der Vereine für die Gemeinde Fichtenau

Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am nachfolgende Zuschussrichtlinien beschlossen:

R I C H T L I N I E N. zur Förderung der Sportvereine der Gemeinde Heidenrod vom in der Fassung der 5. Änderung vom

Richtlinien. über die Gewährung von Zuschüssen der. Stadt Frankenthal (Pfalz)

Richtlinie. des Wartburgkreises. zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen

R i c h t l i n i e n. zur Förderung der Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit dem Stadtjugendring

Förderrichtlinien für Verbände und Vereine

Gemeinde Glattbach. A) Jährliche Zuschüsse. 1. Grundsätze der Förderung

Richtlinien der Stadt Pößneck für die Förderung der Vereinsarbeit

R I C H T L I N I E N. der Gemeinde Waldbronn für die Förderung von Maßnahmen der Jugendpflege

Jugendverbandsforum Ravensburg / Stadt Ravensburg: FÖRDER

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit im Bereich der Stadt Celle

RICHTLINIEN. des BLSV-Sportbezirks Oberpfalz. für Sportförderung aus Mitteln. des Bezirks Oberpfalz

ENERGIESPARRICHTLINIE DER VERBANDSGEMEINDE SIMMERN/HUNSRÜCK

Grundsätze der Sportförderung

Richtlinie der Stadt Merseburg zur Förderung freier Träger bei der Kinder- und Jugendarbeit

R ICHTLINIEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN FÜR ÖRTLICHE JUGENDARBEIT DES MARK- TES SCHWARZENFELD GEMÄSS ART. 30 AGSG

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit im Markt Ruhstorf a. d. Rott

Richtlinien für die Gewährung von Kreiszuschüssen für Jugendpflegemaßnahmen

Richtlinien zur Förderung des Sports im Landkreis Mayen-Koblenz vom in der 2. Änderungsfassung vom

Vereinsförderung der Gemeinde Bischofsheim. Förderungsantrag 2016

Stadt Neuenbürg VEREINSFÖRDERRICHTLINIEN. Vorbemerkung

Jugendförderrichtlinie der Stadt Salzkotten

Richtlinien für die Förderung der Vereinsarbeit und der Jugendarbeit in den Vereinen durch die Gemeinde Großkrotzenburg

Kreisverwaltung Südwestpfalz. Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für Jugendpflegemaßnahmen vom

5.6.1 R I C H T L I N I E N. zur Förderung der Troisdorfer Freizeitvereine in der Fassung des Beschlusses des Rates der Stadt vom 01.

Richtlinie über die Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiten und wohnortnaher Ferienbetreuung Beschluss der Regionsversammlung vom 2015

Richtlinien der Stadt Seligenstadt zur Förderung der Seniorenarbeit

Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine in der Stadt Taucha

R I C H T L I N I E der Ortsgemeinde Kappel zur Förderung von energetischen Maßnahmen

Förderungsrichtlinien für sporttreibende, kulturelle und sonstige Vereine der Gemeinde Schöffengrund

Richtlinien für die Förderung der Vereine und Institutionen in Oberursel (Taunus)

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit und Vereine

Der Antragsteller muss seinen Sitz in Bitterfeld-Wolfen haben oder in Bitterfeld-Wolfen tätig sein.

AGOT N RW Graf Recke Strasse Düsseldorf

Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung)

RICHTLINIEN. der Stadt Papenburg zur Förderung jugendpflegerischer Maßnahmen. (gültig ab: )

Richtlinien zur Förderung des Sportes im Main - Taunus - Kreis

Richtlinie für die Förderung von gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Amt Wachsenburg

Sportförderungsrichtlinien der Stadt Königsbrunn

L e i t s ä t z e für die Gewährung von Zuwendungen an Jugendorganisationen, die im Bereich der außerschulischen Jugendbildung tätig sind

Landkreis Spree - Neiße Fachbereich Kinder, Jugend und Familie. Richtlinien. Stand: November 2009

Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried

Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine in den Bereichen Musik, Kultur, Heimat- und Denkmalpflege in Weinheim

Richtlinie der Stadt Rudolstadt zur Förderung von kulturellen Projekten

der Stadt Sankt Augustin für die Förderung des Vereinswesens außerhalb des Sportbereiches

Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit

Richtlinien zur Förderung kulturell tätiger Vereine und Vereinigungen der Heimat- und Brauchtumspflege in der Gemeinde Maisach

Richtlinie der Ortsgemeinde Laudert zur Unterstützung von Energieeinsparungen vom , geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom

Eingliederungshilfe. Überblick. Allgemeine Informationen

(LJP- 6) Erlass des Sozialministeriums. Vom 25. März 2003

Richtlinien der Rhein-Lahn- Sportförderung

Richtlinie über die Förderung der Jugendverbände im Bereich der Stadt Göttingen

Richtlinien des Landkreises Altenkirchen zur Förderung der Jugendarbeit (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom )

Kulturförderrichtlinie des Kreises Pinneberg

Hinweise zur Antragstellung

Richtlinien zur Förderung von Jugendgruppen und anerkannten Jugendgemeinschaften in der Stadt Meppen

Richtlinien der Gemeinde Hatten für die Förderung von Jugendpflege-, Kultur- und Sportmaßnahmen

Richtlinien zur Förderung der Vereine in der Gemeinde Hille

RICHTLINIEN FÜR DIE FÖRDERUNG SOZIALER UND SONSTIGER VEREINE IN HERRENBERG. (Richtlinie C) Gemeinderatsbeschluss vom

Ein Projekt umfasst die Summe aller Tätigkeiten im Rahmen der offenen Kinder- und Jugendarbeit.

Richtlinien. für die finanzielle Förderung der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Kreise Euskirchen

Förderung der Jugendarbeit

1.1 bis 1.3: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen

Richtlinien der Gemeinde Kaufungen über die Förderungen aus Mitteln des Sondervermögens. in der Fassung der 3. Änderung vom 11.

Richtlinie zur Förderung der Vereine (Fassung: 06. November 2017)

Richtlinie zur Kulturförderung im Landkreis Gotha

Richtlinien zur Förderung des Sports und der Jugend-Vereinsarbeit in Heroldsberg

Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur, Sport und Gemeinwesenarbeit in der Gemeinde Gettorf

Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit in der Gemeinde Hünfelden

RICHTLINIEN der Stadt Paderborn über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine zur Förderung des Sportes in der Fassung vom

Richtlinie über die Förderung der Jugendarbeit nach 11 SGB VIII Beschluss der Regionsversammlung vom 19. Dezember

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom

Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen

Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen

Homepage Verein: 1.2 Das geplante Bauobjekt / die Anschaffung wird gewerblich bzw. berufssportlich genutzt, für

Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013

Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung von Altentagesstätten und Altenclubs

Richtlinien über die Zuschüsse an die Vereine und Verbände in der Gemeinde Nieste

Richtlinien und Antragsvordruck für Mikroprojekte

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

Gemeinde Seeheim-Jugenheim. Richtlinien zur Förderung der Vereine und außerschulischen Jugendgruppen in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Richtlinien über die Sportförderung in der Stadt Brilon gültig ab dem

Richtlinien über die Förderung von Kindertagesstätten. A. Gegenstand der Förderung

Transkript:

Förder- und Zuschussrichtlinien der Gemeinde Grafschaft Die Gemeinde Grafschaft fördert im Rahmen ihrer Haushaltsmittel Jugend und Senioren (I), Sport (II), Kultur (III). I. Jugend und Senioren a) Außerschulische Jugendbildung Bei Jugendfreizeit- und Jugendbildungsveranstaltungen (Wanderungen, Fahrten, Lager, Ferienfreizeit und Gruppenleiterveranstaltungen) wird für jeden Teilnehmer aus der Gemeinde Grafschaft im Alter von 6 bis 27 Jahren ein Zuschuss von 3,00 /Tag/ Person gewährt. Dies gilt jedoch nicht für Kindergarten- und Schulveranstaltungen. Voraussetzung für die Förderung ist eine pädagogische Betreuung. Der Eigenbeitrag soll so gestaltet sein, dass kein Kind oder Jugendlicher aus finanziellen Gründen von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen wird. b) Jugendheime, Jugendgruppenräume Für den Neu-, Um- und Ausbau sowie für die Einrichtung von Jugendheimen und Jugendgruppenräumen werden Zuschüsse gewährt, wenn 1. die Maßnahme von einem anerkannten freien oder öffentlichen Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird, 2. der Bau bzw. die Einrichtung weit überwiegend der Jugendarbeit dient, 3. der Kreis einen Zuschuss gewährt, 4. der Träger in den letzten fünf Kalenderjahren keinen Zuschuss für eine gleichartige Maßnahme beim gleichen Bauvorhaben erhalten hat, 5. die Maßnahme bzw. Anschaffung noch nicht begonnen bzw. noch nicht bestellt ist; es sei denn, dass der vorzeitige Baubeginn bzw. die vorzeitige Bestellung genehmigt worden ist. Der Zuschuss beträgt 25 % des Kreiszuschusses; für Baumaßnahmen jedoch höchstens 3.000,00 und für die Einrichtung höchstens 750,00. Für Unterhaltungsund Instandsetzungsarbeiten sowie für Ersatzbeschaffungen werden keine Zuschüsse gewährt. Beträgt der Kreiszuschuss mehr als 12.000,00, ist die Angelegenheit dem Kultur-, Sport- und Sozialausschuss vorzulegen. 1

c) Anschaffung von Geräten Für die Anschaffung von Geräten werden Zuschüsse gewährt, wenn 1. die Gegenstände weit überwiegend der Kinder- und Jugendarbeit (im Verein) dienen und 2. die Anschaffung noch nicht bestellt ist. Zu den Geräten zählen insbesondere: Zelte und Zeltlagerzubehör, Geräte für Medienarbeit, Werkzeuge und Geräte für Bastel- und Werkarbeit, Spiele und Fachliteratur für die Erstausstattung von Jugendeinrichtungen. Der Zuschuss beträgt 25 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 200,00. Es wird nur ein Zuschuss pro Kalenderjahr gewährt. d) Martinsumzüge Bei der Durchführung von Martinsumzügen wird ein Zuschuss von 1,50 für jedes nach der Gemeindestatistik am 30.06. des jeweiligen Jahres in den jeweiligen Ortsbezirken gemeldete Kind bis zum Alter von 15 Jahren gewährt. Je Ortsbezirk wird ein Martinsumzug bezuschusst. e) Seniorennachmittage 1.) Zur Durchführung von Seniorennachmittagen wird dem Veranstalter für jeden nach der Gemeindestatistik am 30.06. des jeweiligen Jahres im jeweiligen Ortsbezirk gemeldeten Bürger, der im Jahr der Veranstaltung das 70. Lebensjahr vollendet hat, ein Zuschuss in Höhe von 4,00 gewährt. Je Ortsbezirk wird ein Seniorennachmittag bezuschusst. Der Ortsbeirat entscheidet, welche Veranstaltung den Zuschuss erhalten soll. 2.) Darüber hinaus erhalten weitere Seniorenveranstaltungen für jeden Teilnehmer, der in der Gemeinde Grafschaft wohnt und der das 70. Lebensjahr vollendet hat, einen Zuschuss von 3,00 Euro pro Person, sofern der Gemeindeverwaltung eine Teilnehmerliste mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum als Nachweis vorgelegt wird. II. Sport a) Sportvereine 1.) Sportvereine sind dann förderfähig, wenn sie ihren Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde Grafschaft haben (z.b. eingetragene Vereine mit Sitz in der Gemeinde Grafschaft) und deren Angebot für alle Grafschafter Bürgerinnen und Bürger offen ist. Über das Angebot muss regelmäßig in der Grafschafter Zeitung informiert werden. 2

2.) Förderfähig sind Investitionen der Sportvereine für Bau, Sanierung, Modernisierung oder Erweiterung von Gebäuden und Anlagen im Vereinseigentum bzw. langfristigem Pachtbesitz sowie für langlebige Investitionsgegenstände, die der Ausstattung, der Pflege oder dem Erhalt von Gebäuden oder Sportanlagen dienen, die auch im Eigentum der Gemeinde sein können. Ebenfalls förderfähig sind nicht investive Anschaffungen. Der Zuschuss hierfür beträgt 25 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 200,00. 3.) Nicht förderfähig sind Renovierungsarbeiten (etwa Maler- und Tapezierarbeiten) sowie Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände der einzelnen Sporttreibenden (Trikots, Schuhe, Schläger etc.) sowie Geräte aller Art, die einem kurzfristigen Verschleiß unterliegen. Antragsunterlagen zur Förderung von Investitionen der Sportvereine müssen nachfolgende Informationen enthalten: Art der Anschaffung und Darlegung, welchem Zweck diese dient, Nachweis, dass die Investition am Vereinseigentum bzw. an langfristiger Pachteinrichtung vorgenommen wird, Finanzierungsübersicht mit Angaben zu Kosten, Eigenleistungen, Eigenmitteln und beantragten, gewährten bzw. erwarteten Zuschüssen. Nach der Durchführung der Investition ist innerhalb von zwei Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen, wobei die Gemeinde sich bei der Prüfung anderen Zuschussgebern (Kreis, Sportbund etc.) anschließen kann. b) Gemeindepokalturniere Für die Durchführung eines offen ausgeschriebenen Gemeindepokalturniers, an der mehrere im Wettkampfbetrieb gemeldete Mannschaften aus der Gemeinde Grafschaft teilnehmen, wird dem Veranstalter ein Zuschuss von 200,00 gezahlt. III. Kultur a) Kulturelle Veranstaltungen 1.) Für kulturelle Veranstaltungen in der Gemeinde Grafschaft wird ein Zuschuss in Höhe von 250,00 gewährt. 2.) Kulturelle Veranstaltungen sind vor allem Konzerte, Aufführungen, Ausstellungen sowie vergleichbare Veranstaltungen. 3.) Gefördert werden Veranstaltungen in der Gemeinde Grafschaft, die öffentlich zugänglich sind und für die rechtzeitig vorher in der Grafschafter Zeitung geworben wurde. Ein Mindestzeitraum von einer Woche vor dem Stattfinden der Veranstaltung ist einzuhalten. Die Veröffentlichung ist der Gemeinde Grafschaft nachzuweisen. 3

4.) Antragsberechtigt sind alle Vereine, Gruppierungen oder Interessengruppen, deren Sitz in der Gemeinde Grafschaft liegt und die nicht gewerbliche Interessen verfolgen. 5.) Anschaffungen, ohne die eine kulturelle Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann, werden mit einem Zuschuss in Höhe von 25 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 200,00, gefördert. Dies sind vor allem Instrumente, Noten, Uniformen, Bühnen, Beschallungsanlagen o.ä. Ausgeschlossen von einer Förderung sind Geräte aller Art, die einem kurzfristigen Verschleiß unterliegen. Die schriftlichen Anträge zur Förderung von Veranstaltungen müssen folgende Informationen enthalten: Art, Zeit und Ort der Veranstaltung, bei Zuschüssen nach Punkt 5 zusätzlich Art der Anschaffung und Darlegung, welchem Zweck diese dient, zwei Kostenvoranschläge, Angaben über andere gewährte, beantragte bzw. erwartete Zuschüsse und Eigenbeteiligung. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Rechnung. b) Buch-, Film-, Ton-, oder Bilddokumentationen, Internetpräsentationen 1.) Zu den Gestaltungs- und Druckkosten von Buchdokumentationen wird ein Zuschuss von 15 %, höchstens jedoch 1.750,00 gewährt, wenn die Dokumentation vorrangig historische und kulturelle Themen berührt, örtliche bzw. gemeindliche Bedeutung hat, über eine reine Vereinsdarstellung hinausgeht und der Gemeinde drei kostenlose Belegexemplare zur Verfügung gestellt werden. 2.) Zu gleichen Bedingungen wie nach III. b) 1.) wird zu den Herstellungskosten von Film-, Ton- oder Bilddokumentationen und Internetpräsentationen der entsprechende Zuschuss gewährt. Verfahrensrichtlinien Jede Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Grafschaft, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Jede Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Zuschussanträge werden nach dieser Richtlinie grundsätzlich von der Verwaltung beschieden, sofern keine andere Regelung getroffen ist. Bestehen bei Anträgen Zweifel bei der Auslegung im Sinne der Richtlinien, ist eine Einzelentscheidung im zuständigen Ausschuss herbeizuführen. Den zuständigen Ausschüssen sind abweichend davon Anträge nach den Ziffern Ib (Jugendheime, Jugendgruppenräume) und IIa Satz 1 (Sportvereine) zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 4

Bei Zuschüssen zu investiven Vorhaben bzw. langlebigen Ausrüstungsgegenständen ist dem Zuschussnehmer zur Auflage zu machen, dass der Fördergegenstand dauerhaft dem Förderzweck zu Gute kommt. Zu Beginn jeden Haushaltsjahres hat die Verwaltung dem Haupt-, Finanz-, Personalund Vergabeausschuss sowie dem Kultur-, Sport- und Sozialausschuss eine Übersicht über die gewährten Zuschüsse vorzulegen. Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt, der vor Durchführung der jeweiligen Veranstaltung bzw. vor Tätigung der Anschaffung zu stellen ist. Die Anträge sind bis zum 1.12. eines laufenden Kalenderjahres zu stellen. Pro Kalenderjahr können zwei Anträge nach Abschnitt III. a) 2.) (kulturelle Veranstaltungen) und ein Antrag nach Abschnitt III. a) 5.) (Anschaffungen für kulturelle Veranstaltungen) pro Verein oder Gruppierung gestellt werden. Über die Bewilligung entscheidet die Reihenfolge der Antragseingänge bei der Gemeinde Grafschaft. 5