Hauptsatzung der Stadt Stößen in der Fassung der 1. Änderungssatzung

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Transkript:

Hauptsatzung der Stadt Stößen in der Fassung der 1. Änderungssatzung Auf Grund des 10 i.v.m. 8 und 45 Abs. 2 Nr.1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültige Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Stößen in seiner Sitzung am 02. Juli 2014 folgende Hauptsatzung beschlossen Zuletzt geändert: durch den Stadtrat am 09.09.2015 mit der 1. Änderungssatzung zur. I. Abschnitt Benennung und Hoheitszeichen 1 Name, Sitz (1) Die Gemeinde trägt den Namen Stößen, sie führt die Bezeichnung Stadt. (2) Die Stadt Stößen besteht aus den Ortsteilen 1. Stößen 2. Nöbeditz 3. Priestädt 2 Wappen, Flagge und Siegel (1) Das Wappen der Stadt Stößen zeigt auf gelbem Grund einen Mönch in blauer Kutte, mit blauen Schuhen und braunem Gürtel; in seiner rechten Hand einen silbernen Schlüssel, mit dem Bart nach oben und außen, in seiner linken Hand einen silbernen Hammer mit braunem Stiel, mit dem Kopf nach oben und der Bahn nach außen haltend. (2) Die Flagge der Stadt Stößen zeigt in zwei gleichen Längsbahnen die Farben blau und gelb in der vorstehenden Reihenfolge. (3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: Stadt Stößen. II. Abschnitt Organe 3 Gemeinderat (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates. 1

(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall, der den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertritt. (3) Der Stellvertreter kann mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. 4 Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse Der Gemeinderat entscheidet über: (1) die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 5.000,00 Euro übersteigt, (2) die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 2.500,00 Euro übersteigt, (3) Rechtsgeschäfte i. S. v. 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 Euro übersteigt, (4) Rechtsgeschäfte i. S. v. 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 Euro übersteigt, (5) die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt. (6) Die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer der Gemeinde erfolgt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. 5 Ausschüsse des Gemeinderates Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben keine ständigen Ausschüsse: 6 Nachtragssatzung Der Gemeinderat beschließt eine Nachtragssatzung gemäß 103 Abs. 1 KVG LSA, wenn: 1. Der Fehlbetrag nach 103 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA 5 % des Gesamthaushaltsvolumens des Ergebnisplanes übersteigt. 2. Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach 103 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA 10 % der Gesamtaufwendungen bzw. Gesamtauszahlungen (ohne Umschuldungen) des Haushaltsplanes überschreitet. 2

3. Die Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitions- und Investitionsfördermaßnahmen den Betrag von 10.000 überschreitet. 7 Geschäftsordnung Das Verfahren in Gemeinderatsitzungen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 8 Bürgermeister (1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder im Einzelfall einen Vermögenswert von 5.000,00 nicht übersteigen. (2) Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen: 1. Die Entscheidung über die in 4 Ziff. 1-5 genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden. 2. Dem Bürgermeister obliegt das Führen von Rechtsstreitigkeiten nach 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA, deren Gegenstandswert 25.000,00 nicht überschreitet. (3) Können Anfragen der Gemeinderäte nach 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat. 9 Gleichstellungsbeauftragte Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Wethautal. Die von der Verbandsgemeinde gemäß 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Stadt Stößen zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist III. Abschnitt Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner 10 Einwohnerversammlung (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände 3

sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß 14 Abs. 3 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse. 11 Einwohnerfragestunde (1) Der Gemeinderat führt im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch. (2) Der Bürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (3) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Verbandsgemeindebürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. 12 Bürgerbefragung Eine Bürgerbefragung nach 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit ja oder nein zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen. 4

IV. Abschnitt Ehrenbürger 13 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. V. Abschnitt Öffentliche Bekanntmachung 14 Öffentliche Bekanntmachung (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Heimatspiegel (Amtsblatt der Stadt Stößen). Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem der Heimatspiegel den bekannt zu machenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß 9 Abs. 2 KVG LSA wird wie folgt im Heimatspiegel, spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung, hingewiesen: Gegenstand der Bekanntmachung Ort der Auslegung Datum der Auslegung Tage mit Uhrzeitangabe. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt. die keine besonderen Bestimmungen enthält. (2) Auf die veröffentlichten Satzungen und Verordnungen kann in der Gemeinden an den Bekanntmachungstafeln hingewiesen werden (Hinweisbekanntmachung). Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.vgem-wethautal.de (offizielle Internetadresse der Verbandsgemeinde) zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wethautal in 06721 Osterfeld, Corseburger Weg 11 während der Dienstzeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. (3) Die Bekanntmachung von Tagesordnungen, Zeit und Ort der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse erfolgt, sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung, im Heimatspiegel. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. (4) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Heimatspiegel bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntma- 5

chung auch der Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Stadt treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine einzelne Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel folgt, bewirkt. Standorte der Bekanntmachungstafeln sind: am Rathaus (Naumburger Straße 33), im Ortsteil Priestädt auf dem Dorfplatz (gegenüber Grundstück Priestädt 1), im Ortsteil Nöbeditz (vorm Grundstück Nöbeditz 4). VI. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 15 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 16 In-Kraft-Treten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die in der Fassung der 7. Änderungssatzung zur vom 19.06.2013 außer Kraft. Ausgefertigt am 02.11.2015 Schubert Bürgermeister Dienstsiegel 6

Genehmigungen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gemäß 10 Abs. 2 KVG LSA: Der Gemeinderat der Stadt Stößen hat in seiner Sitzung am 02. Juli 2014 die Hauptsatzung der Stadt Stößen mit Beschluss-Nr.: 470/14-19/0011 beschlossen. Die erforderliche Genehmigung wurde nach 10 Abs. 2 KVG LSA von der Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25. Juli 2014 unter dem Aktenzeichen 151103/H/53.470 erteilt. Die wurde am 25.07.2014 ausgefertigt. Der Gemeinderat der Stadt Stößen hat in seiner Sitzung am 09.09.2015 die 1. Änderungssatzung zur mit Beschluss-Nr.: 470/14-19/0058 beschlossen. Die erforderliche Genehmigung wurde nach 10 Abs. 2 und 150 Abs. 1 KVG LSA von der Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.10.2015 unter dem Aktenzeichen 151103 / H / 54.470 erteilt. Die 1. Änderungssatzung zur wurde am 02.11.2015 ausgefertigt. Verfahrensvermerke: Die Veröffentlichung der erfolgte am 20.08.2014 im Heimatspiegel. Sie ist am 21.08.2014 in Kraft getreten. Geändert durch: Die 1. Änderungssatzung zur vom 09.09.2015, die am 18.11.2015 im Heimatspiegel veröffentlicht wurde. Die, in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur, tritt am 19.11.2015 in Kraft. 7

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