Hauptsatzung der Goethestadt Bad Lauchstädt

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1 Hauptsatzung der Goethestadt Bad Lauchstädt Aufgrund des 10 in Verbindung mit den 8 und 45 Absatz 2 Nummer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) hat der Stadtrat der Goethestadt Bad Lauchstädt in seiner Sitzung am 18. Dezember 2014 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Abschnitt Benennung und Hoheitszeichen 1 Name (1) Die Stadt führt den Namen Goethestadt Bad Lauchstädt. (2) Die Goethestadt Bad Lauchstädt gliedert sich in folgende Ortsteile: a) Bad Lauchstädt, b) Delitz am Berge, c) Großgräfendorf, d) Klobikau, e) Milzau und f) Schafstädt 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Die Goethestadt Bad Lauchstädt führt ein Wappen mit folgender Beschreibung: in Blau ein aufgerichteter linksgewendeter silberner Löwe mit ausgeschlagener Zunge, in den Vorderpranken eine goldene Burg mit drei Zinnentürmen tragend, die Türme mit beknauften Spitzdächern und je zwei Rundbogenöffnungen untereinander. (2) Die Flagge der Stadt ist blau-weiß (1:1) gestreift und mittig mit dem Wappen belegt. (3) 1 Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. 2 Die Umschrift lautet: Goethestadt Bad Lauchstädt Siegelabdruck: Seite 1 von 12

2 II. Abschnitt Organe 3 Stadtrat (1) Der Gemeinderat der Goethestadt Bad Lauchstädt führt die Bezeichnung Stadtrat. (2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stadtrates führen die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat. (3) 1 Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder (Stadträte) in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. 2 Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung erster bzw. zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates. (4) 1 Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. 2 Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. 4 Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse Der Stadtrat entscheidet über a) die Ernennung, Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Beamten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 11 TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, b) die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert ,00 Euro übersteigt, c) die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert ,00 Euro übersteigt, d) Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Absatz 2 Nummer 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 Euro übersteigt, e) Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Absatz 2 Nummer 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, f) Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Absatz 2 Nummer 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 Euro übersteigt, g) die Führung von Rechtsstreitigkeiten in Klageverfahren im Sinne von 45 Absatz 2 Nummer 19 KVG LSA, wenn der Streitwert Euro übersteigt, h) Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) mit einem Auftragswert von Euro (netto) und mehr sowie Seite 2 von 12

3 i) die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert ,00 Euro übersteigt. 5 Ausschüsse des Stadtrates Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: 1. als beschließenden Ausschuss den Hauptausschuss, 2. als beratende Ausschüsse a) den Bau- und Wirtschaftsausschuss, b) den Ausschuss für Kultur, Tourismusförderung und Stadtmarketing, c) den Ausschuss für Soziales, Jugend, Bildung und Sport sowie d) den Haushaltsausschuss. 6 Hauptausschuss (1) Dem Hauptausschuss sitzt der Bürgermeister vor. (2) Der Hauptausschuss berät die Beschlüsse des Stadtrates grundsätzlich vor. (3) 1 Der Hauptausschuss besteht aus 8 ehrenamtlichen Mitgliedern des Stadtrates und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. 2 Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. 3 Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Hauptausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt. (4) Der Hauptausschuss beschließt über a) die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu der in 4 Buchstabe b) genannten Wertgrenze, wenn der Vermögenswert ,00 Euro übersteigt, b) die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre ( 14 Absatz 2 BauGB), c) die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist ( 36 in Verbindung mit 34 BauGB), d) Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) mit einem Auftragswert von mehr als ,00 Euro (netto) und weniger als ,00 Euro (netto) sowie Seite 3 von 12

4 e) die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt mit einem Vermögenswert von 500,01 Euro bis ,00 Euro. (5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Hauptausschusses ist eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. 7 Beratende Ausschüsse (1) 1 In den beratenden Ausschüssen ( 5 Absatz 1) sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates dem Ausschuss vor. 2 Die jeweiligen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden werden aus der Mitte der jeweiligen ehrenamtlichen Ausschussmitglieder des Stadtrates bestimmt. (2) 1 Die Ausschüsse bestehen aus 6 Stadträten. 2 Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. 3 Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. (3) 1 In die nachfolgend aufgeführten Ausschüsse werden zusätzlich und widerruflich durch den Stadtrat jeweils 4 sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen: a) Bau- und Wirtschaftsausschuss, b) Ausschuss für Kultur, Tourismusförderung und Stadtmarketing sowie c) Ausschuss für Soziales, Jugend, Bildung und Sport. 2 Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates. 8 Geschäftsordnung Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 9 Bürgermeister (1) 1 Der Bürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. 2 Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach 66 Absatz 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von ,00 Euro nicht übersteigen. 3 Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen: a) die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß 68 in Verbindung mit 73 VwGO; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden, Seite 4 von 12

5 b) die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten, ausgenommen die Entlassung innerhalb und mit Ablauf der Probezeit, der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 10 TVöD, c) die Entscheidung über die in 4 Buchstaben c), d), f) und g) sowie in 6 Absatz 4 Buchstaben a), d) und e) genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden und über die in 4 Buchstabe e) genannten Rechtsgeschäfte im Rahmen der in Satz 2 festgelegten Wertgrenze, sofern nicht der jeweilige Ortschaftsrat zuständig ist, d) die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte. (2) Können Anfragen der Stadträte nach 43 Absatz 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so antwortet der Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich. 10 Gleichstellungsbeauftragte (1) 1 Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine in der Goethestadt Bad Lauchstädt hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. 2 Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten. (2) 1 Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. 2 Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. 3 Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. (3) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. 2 An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Ortschaftsräte kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen ist. 3 In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. 4 Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt. (4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt. III. Abschnitt Unterrichtung und Beteiligung der Bürger und Einwohner 11 Einwohnerversammlung (1) 1 Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. 2 Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. 3 Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. 4 Die Einladung ist gemäß 19 Absatz 3 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. 5 Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. Seite 5 von 12

6 (2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. (3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse. 12 Einwohnerfragestunde (1) Der Stadtrat sowie seine beschließenden Ausschüsse führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch. (2) Der Vorsitzende des Stadtrates legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (3) 1 Der Vorsitzende des Stadtrates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. 2 Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. 3 Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (4) 1 Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. 2 Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen. 3 Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (5) 1 Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Stadtrates. 2 Eine Aussprache findet nicht statt. 3 Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb eines Monats erteilt werden muss. (6) 1 Auf die Einwohnerfragestunden in den beschließenden Ausschüssen finden die Regelungen der Absätze 2 bis 5 entsprechend Anwendung. 2 An die Stelle des Vorsitzenden des Stadtrates tritt der Vorsitzende des beschließenden Ausschusses. 13 Bürgerbefragung 1 Eine Bürgerbefragung nach 28 Absatz 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. 2 Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. 3 In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen. IV. Abschnitt Ehrenbürger 14 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung 1 Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates. 2 Näheres regelt die Satzung der Goethestadt Bad Lauchstädt über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten. Seite 6 von 12

7 V. Abschnitt Ortschaftsverfassung 15 Ortschaftsverfassung (1) Es werden folgende Ortschaften unter Einführung der Ortschaftsverfassung gemäß 81 ff. KVG LSA bestimmt: a) Ortschaft Bad Lauchstädt Die Grenzen der Ortschaft umfassen das Gebiet der Ortsteile Bad Lauchstädt und Großgräfendorf. b) Ortschaft Delitz am Berge Die Grenzen der Ortschaft umfassen das Gebiet des Ortsteiles Delitz am Berge. c) Ortschaft Klobikau Die Grenzen der Ortschaft umfassen das Gebiet des Ortsteiles Klobikau. d) Ortschaft Milzau Die Grenzen der Ortschaft umfassen das Gebiet des Ortsteiles Milzau. e) Ortschaft Schafstädt Die Grenzen der Ortschaft umfassen das Gebiet des Ortsteiles Schafstädt. (2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt. (3) 1 Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt: a) Der Ortschaftsrat der Ortschaft Bad Lauchstädt besteht aus 9 Mitgliedern. b) Der Ortschaftsrat der Ortschaft Delitz am Berge besteht aus 4 Mitgliedern. c) Der Ortschaftsrat der Ortschaft Klobikau besteht aus 4 Mitgliedern. d) Der Ortschaftsrat der Ortschaft Milzau besteht aus 5 Mitgliedern. e) Der Ortschaftsrat der Ortschaft Schafstädt besteht aus 6 Mitgliedern. 2 Abweichend von den Regelungen der Buchstaben b) bis e) erhöht sich die Zahl der Ortschaftsräte der Ortschaften Delitz am Berge, Klobikau, Milzau und Schafstädt für die Wahlperiode vom 01. Juli 2014 bis 30. Juni 2019 um jeweils ein Mitglied. 16 Ortsbürgermeister (1) Aus der Mitte der ehrenamtlichen Ortschaftsräte ist der Ortsbürgermeister zu wählen. (2) Der Ortsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrates. Seite 7 von 12

8 (3) 1 Der Ortschaftsrat wählt zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. 2 Die Stellvertreter führen in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis die Bezeichnungen erster bzw. zweiter Stellvertreter des Ortsbürgermeisters. 17 Anhörung und Aufgaben der Ortschaftsräte (1) Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß 84 Absatz 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt: 1. Die Anhörung wird durch den Bürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt und begründet Der Ortsbürgermeister informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens stattfindet und bittet um Meinungsbildung. 2 In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Bürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen. 3. Das Ergebnis der Beratungen des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach der Sitzung, an den Bürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet. (2) Den Ortschaftsräten werden gemäß 84 Absatz 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen: a) die Ausgestaltung und Benutzung der öffentlichen Einrichtungen gemäß Anlagen 1.1 der Gebietsänderungsvereinbarungen vom und , b) die Pflege des örtlichen Brauchtums gemäß Anlagen 1.2 der Gebietsänderungsvereinbarungen vom und , c) die Förderung der örtlichen Vereinigungen gemäß Anlagen 1.3 der Gebietsänderungsvereinbarungen vom und , d) die Pflege vorhandener Partnerschaften gemäß Anlagen 1.4 der Gebietsänderungsvereinbarungen vom und und e) Verträge über die Nutzung von beweglichem Vermögen aus den Einrichtungen, die in Zuständigkeit des Ortschaftsrates stehen, soweit ein Wert von 1.000,00 Euro nicht überschritten wird. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben sollen pro Einwohner 5,00 Euro in den Haushaltsplan der Goethestadt Bad Lauchstädt eingestellt werden, soweit die Haushaltssituation eine solche Bereitstellung zulässt und der Haushalt in Erträgen und Aufwendungen gedeckt ist. Seite 8 von 12

9 18 Einwohnerfragestunden in den Ortschaften In den Ortschaftsräten sind im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner der Stadt, die in der jeweiligen Ortschaft wohnen, nach folgendem Verfahren durchzuführen: 1. Ortschaft Bad Lauchstädt: a) 1 Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. 2 Er stellt in der Sitzung den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. 3 Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner der Stadt ein, der in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. 4 Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. b) 1 Jeder Einwohner der Stadt, der in der Ortschaft wohnt, ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. 2 Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. c) 1 Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister oder einen vom Bürgermeister beauftragten Vertreter. 2 Eine Aussprache findet nicht statt. 3 Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. 2. Ortschaft Delitz am Berge a) 1 Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. 2 Er stellt in der Sitzung den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. 3 Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner der Stadt ein, der in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. 4 Die Fragestunde soll auf möglichst 30 Minuten begrenzt sein. b) Jeder Einwohner der Stadt, der in der Ortschaft wohnt, ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen, zu stellen. c) 1 Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister oder einen vom Bürgermeister beauftragten Vertreter. 2 Eine Aussprache findet nicht statt. 3 Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. 3. Ortschaft Klobikau: a) 1 Der Ortsbürgermeister stellt in der Sitzung den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. 2 Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner der Stadt ein, der in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. 3 Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. b) Jeder Einwohner der Stadt, der in der Ortschaft wohnt, ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen, zu stellen. Seite 9 von 12

10 c) 1 Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister oder einen vom Bürgermeister beauftragten Vertreter. 2 Eine Aussprache findet nicht statt. 3 Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhalten der Fragesteller und die Ortschaftsräte eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von einem Monat erteilt werden muss. 4. Ortschaft Milzau: a) 1 Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. 2 Er stellt in der Sitzung den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. 3 Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner der Stadt ein, der in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. 4 Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. b) 1 Jeder Einwohner der Stadt, der in der Ortschaft wohnt, ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. 2 Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. 3 Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Fragestunde sein. c) 1 Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister oder einen vom Bürgermeister beauftragten Vertreter. 2 Eine Aussprache findet nicht statt. 3 Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von einem Monat erteilt werden muss. 5. Ortschaft Schafstädt: a) 1 Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. 2 Er stellt in der Sitzung den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. 3 Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner der Stadt ein, der in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. 4 Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. b) 1 Jeder Einwohner der Stadt, der in der Ortschaft wohnt, ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. 2 Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. 3 Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Fragestunde sein. c) 1 Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister oder einen vom Bürgermeister beauftragten Vertreter. 2 Eine Aussprache findet nicht statt. 3 Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. Seite 10 von 12

11 VI. Abschnitt Öffentliche Bekanntmachungen 19 Öffentliche Bekanntmachungen (1) 1 Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt für die Goethestadt Bad Lauchstädt. 2 Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt den bekanntzumachenden Text enthält. 3 Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß 9 Absatz 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. 4 Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. 5 Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. 6 Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält. (2) 1 Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter zugänglich gemacht. 2 Weitere Bekanntmachungen nach Absatz 1 Satz 1 können ebenfalls unter der Internetadresse zugänglich gemacht werden. 3 Die Satzungen können auch jederzeit im Rathaus Bad Lauchstädt, Markt 1, Goethestadt Bad Lauchstädt während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. (3) 1 Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte erfolgt, sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß 53 Absatz 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung, im Amtsblatt für die Goethestadt Bad Lauchstädt. 2 Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. (4) 1 Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt für die Goethestadt Bad Lauchstädt bekanntzumachen. 2 An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses Bad Lauchstädt, Markt 1, Goethestadt Bad Lauchstädt treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. 3 Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. 4 Der Tag des Aushangs und der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. 5 Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. 6 Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs folgt, an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel bewirkt. VII. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 20 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 21 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Seite 11 von 12

12 (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Goethestadt Bad Lauchstädt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2013 (Amtsblatt für die Goethestadt Bad Lauchstädt Nr. 70 / 2013 vom 30. Oktober 2013), geändert durch Satzung vom 21. Januar 2014 (Amtsblatt für die Goethestadt Bad Lauchstädt Nr. 06 / 2014 vom 23. Januar 2014), außer Kraft. Goethestadt Bad Lauchstädt, den 27. Mai 2015 Niewiadoma Bürgermeisterin Siegel Seite 12 von 12

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