Neufassung. Vorlage für die Sitzung des Senats am Änderungsverordnungen nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz

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Transkript:

Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 19.11.2012 Frau Laubstein 361 6896 Neufassung Vorlage für die Sitzung des Senats am 20.11.2012 Änderungsverordnungen nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz A. Problem Der Senat hat mit Beschluss vom 27.09.2005 drei Rechtsverordnungen nach den 9-11 des Bremischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung erlassen, die die barrierefreie Informationstechnik, die Gestaltung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen sowie die Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen umfassen. Alle drei Rechtsverordnungen unterliegen der Folgenabschätzung ihrer Wirkung. Im Verfahren der Folgenabschätzung hatten alle Beteiligten einvernehmlich vereinbart, alle drei Rechtsverordnungen gemeinsam dem Senat vorzulegen. B. Lösung Bei der Überarbeitung der Bremischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung BremBITV wurde die Entwicklung der Novellierung der Verordnung des Bundes abgewartet, um die dortigen Änderungen nach Möglichkeit zu übernehmen und dadurch die Rechtseinheitlichkeit einzuhalten. Die Änderungen wurden vollständig in den Entwurf der BremBITV 2.0 eingearbeitet. Die neue Verordnung ist an den aktuellen Stand der Technik angepasst worden. Sie berücksichtigt die besonderen Belange gehörloser und hörbehinderter Menschen durch Gebärdensprachvideos sowie die von lern- und geistig behinderten Menschen durch die Leichte Sprache bei den Internetauftritten. Grundsätzlich können die nach der Novellierung erforderlichen Änderungen zentral erledigt werden. Die Senatorin für Finanzen hat die entsprechenden Anforderungen in den bevorstehenden Designrelaunch der Webauftritte eingebracht. Die Kernverwaltung und die Eigenbetriebe, die den KoGIs-Baukasten (KoGIs: Kompetenzzentrum zur Gestaltung der Informationssysteme, der Baukasten stellt standardisierte Module für die Gestaltung und Pflege der Internetauftritte der Ressorts bereit) verwenden, müssen deshalb nur bei Eigenentwicklungen (Abweichungen vom Standard) Anpassungen auf ihren Internetauftritten vornehmen. Ergänzt werden müssen die Internet- und Intranetauftritte allerdings um: Texte in Leichter Sprache, die einen Überblick über den Auftritt geben (Kurzvorstellung). Das KoGIs bietet bereits seit über einem Jahr die Umsetzung der Leichten Sprache für die Zusammenfassung bzw. die Kurzvorstellung der Internetauftritte an. Die Ressorts und Dienststellen liefern dem KoGIs die Texte in herkömmlicher Form. Das KoGIs leitet diese Texte an das Büro für Leichte Sprache (Lebenshilfe) in Bremen weiter. Die Kosten werden aus einem bereitgestellten KoGIs- Kontingent genommen. Nicht-KoGIs-Auftritte müssen die Kosten in der Regel ca. 100,- bis 300,- pro Auftritt selbst übernehmen, diese werden nicht zentral übernommen.

Videos in deutscher Gebärdensprache, die einen Überblick über den Auftritt geben (Kurzvorstellung). Das KoGIs hat beim Deutschen Gebärdenwerk in Hamburg bereits vor über einem Jahr die Umsetzung des in der BITV 2.0 des Bundes geforderten Videos umgesetzt und im Internet bereitgestellt. Die Kosten (jeweils ca. 600,- bis 1.000,- ) müssen dezentral von den Ressorts und Dienststellen übernommen werden. Das KoGIs kann die Umsetzung begleiten und im Rahmen der Kapazitäten unterstützen. Bei der Überarbeitung der Bremischen Verordnung über barrierefreie Dokumente BremVBD wurde das Erfordernis nach mehr Barrierefreiheit bei den Dokumenten, mehr Erklärungen in Leichter Sprache und einer breiteren Kommunikation und Information der Mitarbeiter/innen in den Ressorts deutlich. Barrierefreiheit und Erklärungen in Leichter Sprache sind vor allem bei den Internetauftritten und angeboten (einschließlich elektronischer Dokumente) wichtig und werden in der Informationstechnik-Verordnung geregelt. Bei persönlichen Verwaltungskontakten werden die erforderlichen Dokumente bereitgestellt. Zur Verbesserung der Information der Mitarbeiter/innen wurde eine praxisnahe Checkliste für Mitarbeiter/innen erstellt. Die Checkliste zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern mit einer Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung bei Behördenkontakten vermittelt den Verwaltungsmitarbeiter/innen, auf welche Rechte und Wahlmöglichkeiten Menschen mit einer Behinderung hingewiesen werden müssen und welche zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten genutzt werden können. Das bereits vorliegende Merkblatt für blinde und sehbehinderte Menschen und Menschen mit einer Hör- und/oder Sprachbehinderung beschreibt die Rechte und Wahlmöglichkeiten von Menschen mit Behinderung im Verwaltungsverfahren und benennt nützliche Adressen. Es wurde aktualisiert. Mit einem Rundschreiben der Senatorin für Finanzen an alle Dienststellen einschließlich Schulen sind beide Informationen versandt worden. In dem Rundschreiben werden alle Mitarbeiter/innen gebeten, die genannten Regeln anzuwenden und das Merkblatt an geeigneten Stellen auszulegen und Menschen mit Behinderung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich auszuhändigen. Die Dienststellenleitungen (insbesondere in Dienststellen mit hohem Publikumsverkehr) sollen alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um den Menschen mit Behinderung einen eigenständigen Behördenkontakt zu ermöglichen. Bei der Überarbeitung der Bremischen Kommunikationshilfenverordnung BremKHV wurde die Neuregelung des Anwendungsbereiches sowie der Vergütung durch Gesetzesänderung im Sozialgesetzbuch I unumgänglich. Durch Gesetzesänderung haben hörbehinderte Menschen nach 17 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) I das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die zuständigen Sozialleistungsträger sind verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen. Im Verweis auf 19 Absatz 2 SGB X wird die Kostenregelung vorgenommen. Danach haben Behörden und Ämter, die als Sozialleistungsträger Dolmetscher oder Übersetzer heranziehen, diese auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes zu vergüten. Die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz beträgt für jede Stunde 55 Euro. Bisher wurden Gebärdensprachdolmetschleistungen im Verwaltungsverfahren und bei Sozialleistungsverfahren nach den Sozialgesetzbüchern im Land Bremen einheitlich entsprechend der Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) mit Euro 45 für jede Stunde entgolten. Dies war in der BremKHV geregelt. Die BIH hat ihre Empfehlung zwischenzeitlich aufgehoben. 2

Die Vergütung der Gebärdensprachdolmetscher/innen wird insgesamt neu geregelt. Sie wird entsprechend der Qualifizierung der Gebärdensprachdolmetscher/innen differenziert. Qualifizierte Gebärdensprachdolmetscher/innen erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz mit 55 Euro für jede Stunde. Kommunikationshelfer/innen erhalten als Aufwendungsersatz 30 Euro für jede Stunde, Kommunikationsassistenten als sonstige Personen des Vertrauens sollen eine Pauschale über 15 Euro erhalten. Die Anpassung der BremKHV wird zum Anlass genommen, in 1 neu den Anwendungsbereich auch für die Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder mit der Schule aufzunehmen. Dies soll dazu beitragen, Probleme zu vermeiden und Rechtssicherheit schaffen. In anderen Bundesländern findet sich diese Regelung auch in den Gleichstellungsgesetzen. Durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz vom 25. Mai 2010 wurde das Außer-Kraft- Treten der Verordnungen auf den 31.12.2015 gesetzt. Das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Der Senat hat sich in seiner Sitzung am 15. Februar 2011 mit der Befristung und Evaluation des bremischen Rechts und Entbürokratisierung befasst. Die Bürgerschaft (Landtag) hat von dem Bericht des Senats am 12.05.2011 Kenntnis genommen. Danach hat sich die Praxis der Befristung von Rechtsvorschriften geändert. Befristungen von Normen sollen nur noch in begründeten Einzelfällen vorgenommen werden. Damit sollen Verlängerungsautomatismen vermieden und gezielt die Prozesse zur Evaluation verbessert werden. Als Ergebnis einer Bestandsaufnahme war festgestellt worden, dass Evaluationen in der Vergangenheit vielfach durch inhaltliche Reformprozesse, die aus der Sache resultierten, erfolgten. Der Bericht des Senats schlägt vor, das Umgehen mit Befristung und Evaluation nicht regelhaft, sondern qualifiziert im Einzelfall zu betrachten. Der Bericht formuliert weiter, dass es dazu unterschiedliche Formen geben kann, die im Einzelfall nach dem inhaltlichen Gehalt der Regelung geboten sind. Eine der Formen ist, die Geltungsdauer der Regelung für unbestimmte Zeit vorzusehen, aber eine Evaluation nach einer bestimmten Zeit festzulegen. Diese Form trifft den inhaltlichen Gehalt der vorliegenden Rechtsverordnungen. Sie sind im Rahmen des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes erlassen und unterliegen in der Sache der Folgenabschätzung. Aus den oben genannten Gründen gelten die Rechtsverordnungen nunmehr unbefristet. Die Prüfung einer Regelung zum Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz erfolgt mit Ablauf der derzeitigen Befristung am 31.12.2014. Um den Ergebnissen der Folgenabschätzung der Rechtsverordnungen Rechnung zu tragen erlässt der Senat die Verordnung zur Änderung der Bremischen Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung Anlage 01 in Verbindung mit der Anlage (zu 3) Anlage 02 Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über barrierefreie Dokumente Anlage 03 Verordnung zur Änderung der Bremischen Kommunikationshilfenverordnung Anlage 04. C. Alternativen Keine. 3

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung Die Kosten für die Erstellung der Videos in deutscher Gebärdensprache für die Ressorts und die zugeordneten Dienststellen, Eigenbetriebe und Gesellschaften werden mit insgesamt 73.400 Euro kalkuliert. Sie müssen dezentral von den Ressorts und Dienststellen übernommen werden (jeweils ca. 600 bis 1000 Euro pro Auftritt). Dies sind einmalige Kosten, die bis zum 31.12.2013 zu erbringen sind. Die BITV 2.0 (des Bundes) wurde im IT-Ausschuss bereits vorgestellt und positiv aufgenommen. Die Ressorts sind über die Änderungen, die auch in die Bremische Verordnung übernommen wurden, und die entstehenden Kosten informiert worden. Die Kosten für die Erstellung der Videos in deutscher Gebärdensprache für ressortfreie Stellen, wie z.b. die Bürgerschaft, den Landesbehindertenbeauftragten, den Rechnungshof, werden mit insgesamt 5.500 Euro kalkuliert. Auch dies sind einmalige Kosten, die bis zum 31.12.2013 zu erbringen sind. Im Anwendungsbereich der BremKHV hat es im Land Bremen im Jahre 2011 39 Einsätze (ohne die Sozialleistungen) von Gebärdensprachdolmetscher/innen gegeben. Die Dolmetscherzentrale des Landesverbandes der Gehörlosen vermittelt die Einsätze. Dies hat sich über die Jahre bewährt und wird von allen Stellen (auch den Sozialleistungsträgern) für die Vermittlung von Gebärdensprachdolmetscher/innen genutzt. Die Übernahme der Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz für qualifizierte Gebärdensprachdolmetscher/innen stärkt und fördert die Qualität der Gebärdensprachdolmetscherei auch im Verwaltungsverfahren. Die Mehrkosten lassen sich, ausgehend von der Basis 2011 und einem durchschnittlichen zweistündigen Einsatz, auf ca. 780 Euro p.a. beziffern. Die Auswirkungen der Differenzierung der Vergütung lassen sich noch nicht darstellen. Die Einsätze für die Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder mit der Schule belaufen sich im Jahre 2011 im Land auf ca. 100. Die Übernahme der Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz würde Mehrkosten in Höhe von ca. 2.000 Euro p.a. bedeuten. Die Übernahme stärkt und fördert auch in diesem wichtigen Bereich die Qualität der Gebärdensprachdolmetscherei. Im Zusammenhang mit der BremVBD entstehen keine zusätzlichen Kosten. Personalwirtschaftliche oder genderbezogene Auswirkungen der Änderungen der Rechtsverordnungen sind nicht zu benennen. E. Beteiligung / Abstimmung Die Abstimmung der Vorlage mit der Senatskanzlei, dem Senator für Inneres und Sport, dem Senator für Justiz und Verfassung, der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, dem Senator für Kultur, dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, der Senatorin für Finanzen, der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau sowie dem Magistrat Bremerhaven ist mit Zustimmung abgeschlossen. Die rechtsförmliche Prüfung durch den Senator für Justiz und Verfassung ist erfolgt. Die staatliche Deputation für Soziales, Kinder und Jugend hat den Entwurf der Senatsvorlage und die Änderungsverordnungen am 06.09.2012 zustimmend zur Kenntnis genommen. 4

Der Landesbehindertenbeauftragte und die nach 12 Abs. 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände waren in die Überarbeitung der Rechtsverordnungen einbezogen. In seiner Stellungnahme zu den Entwürfen der Änderungsverordnungen befürwortet der Landesbehindertenbeauftragte die vorgenommenen Änderungen. Er begrüßt ausdrücklich die Aufnahme der Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder in die BremKHV. Er befürwortet die mit ihm abgestimmte Checkliste zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern mit einer Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung bei Behördenkontakten sowie das Merkblatt für blinde und sehbehinderte Menschen und Menschen mit einer Hör- und/oder Sprachbehinderung, die die Wirkung der BremVBD unterstützen. Er merkt jedoch an, dass es noch immer zu wenige barrierefreie (PDF-) Dokumente in der Bremischen Verwaltung gibt. Er begrüßt ausdrücklich, dass die besonderen Belange von Menschen mit Hörbehinderung durch die Gebärdensprachvideos sowie von Menschen mit Lernschwierigkeiten durch die Leichte Sprache in der BremBITV 2.0 Berücksichtigung gefunden haben. Alle Änderungswünsche des Landesbehindertenbeauftragten wurden aufgenommen. Der Wunsch der Lebenshilfe Bremen, alle relevanten Dokumente, Seiten und Inhalte in Leichter Sprache darzustellen, konnte nicht aufgenommen werden, weil dies sämtliche Kostenkalkulationen übersteigt. Dies kann nur schrittweise erfolgen. F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen. G. Beschluss Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 19. November 2012 die Änderungsverordnungen nach den 9-11 des Bremischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. 5

Verordnung zur Änderung der Bremischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Vom..2012 Auf Grund des 9 Absatz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413; 2004 S. 18 86-e-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 27. September 2005 (Brem.GBl. S. 531 86-e-2), die durch Artikel 1 Absatz 110 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: 3 Anzuwendende Standards (1) Die in 1 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und erfüllen. Weiterhin sollen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und berücksichtigen. (2) Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes ( 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im Sinne des 9 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen: 1. Informationen zum Inhalt, 2. Hinweise zur Navigation und 3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache. Die Anforderungen und der Anlage 1 bleiben unberührt.

4 Übergangsregelungen Alle Angebote nach 1 Nummer 1 und 2 sind 1. spätestens bis zum 31. März 2013 nach 3 Absatz 1 und 2. spätestens bis zum 31. Dezember 2013 nach 3 Absatz 2 zu gestalten. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und der Priorität I der Anlage 1 erfüllen. 5 Evaluation Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird drei Jahre nach dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) auf ihre Gesamtwirkung überprüft. Dabei werden die nach 12 Absatz 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände und die oder der Landesbehindertenbeauftragte beteiligt. 2. 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe / Außer-Kraft-Treten gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 3. Die Anlage (zu den 3 und 4 Abs. 1 BremBITV) erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen den 2012 Der Senat

Anhang (zu Artikel 1 Nummer 3) Anlage 1 (zu 3 Absatz 1) Priorität I Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so darzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzern wahrgenommen werden können. Anforderung 1.1 Für jeden Nicht Text Inhalt sind Alternativen in Textform bereitzustellen, die an die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer angepasst werden können. Bedingung 1.1.1 Nicht Text Inhalte Für jeden Nicht Text Inhalt, der dem Nutzer oder der Nutzerin präsentiert wird, ist eine Text Alternative bereitzustellen, die den Zweck dieses Inhalts erfüllt. Text Alternativen müssen in den folgenden Fällen nicht bereitgestellt werden: Es handelt sich um ein Kontrollelement oder um ein Element, das Eingaben der Nutzerin oder des Nutzersakzeptiert, und es ist ein Bezeichner vorhanden, der seinen Zweck beschreibt. Es handelt sich um zeitgesteuerte Medien und Text Alternativen, die bereits mindestens eine beschreibendeerklärung des Nicht Text Inhalts enthalten. Es handelt sich um Tests oder Übungen, die im Nicht Text Format präsentiert werden müssen, und Text Alternativen, die bereits mindestens eine beschreibende Erklärung des Nicht Text Inhalts enthalten, stehen zurverfügung. Es sollen bestimmte sensorische Erfahrungen bewirkt werden und Text Alternativen, die bereits mindestenseine beschreibende Erklärung des Nicht Text Inhalts enthalten, stehen zur Verfügung. Es soll erreicht werden, dass kein Computer, sondern eine Person auf den Inhalt zugreift und der Nicht Text Inhalt durch Text Alternativen erklärt und beschrieben wird und alternative CAPTCHAs mit unterschiedlichemausgabemodus für verschiedene Arten der sensorischen Wahrnehmung bereitgestellt werden. Es handelt sich um rein dekorative Elemente oder um Elemente, die nur der visuellen Gestaltung dienen,oder der Nicht Text Inhalt ist für die Nutzerin oder den Nutzer nicht sichtbar und diese Elemente sind soeingerichtet, dass sie von assistiven Technologien ignoriert werden können. Anforderung 1.2 Für zeitgesteuerte Medien sind Alternativen bereitzustellen. 1.2.1 Aufgezeichnete Audio und Video Dateien Für aufgezeichnete reine Audio und reine Video Dateien, die nicht bereits selbst eine Medien Alternative für Text sind und als solche klar gekennzeichnet sind, muss Folgendes bereitgestellt werden:

Für Inhalte der aufgezeichneten Audio Dateien: Text Alternativen mit gleichwertigen Informationen, für Inhalte der aufgezeichneten Video Dateien: Text Alternativen oder eine Tonspur mit gleichwertigeninformationen. 1.2.2 Erweiterte Untertitel (Captions) Für aufgezeichnete Audio Inhalte von synchronisierten Medien sind erweiterte Untertitel (Captions) bereitzustellen. Dies gilt nicht für Medien Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind. 1.2.3 Audio Deskriptionoder Volltext Alternative Für aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext Alternative einschließlich aller Interaktionen oder eine Audio Deskription bereitzustellen. Dies gilt nicht für Medien Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind. 1.2.4 Live Untertitel Bei Live Übertragungen synchronisierter Medien sind alle Audio Inhalte als erweiterte Untertitel (Captions) bereitzustellen. 1.2.5 Audio Deskription Für alle vorab aufgezeichneten Video Inhalte synchronisierter Medien ist eine Audio Deskription bereitzustellen. Dies gilt nicht für Medien Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind. Anforderung 1.3 Inhalte sind so zu gestalten, dass sie ohne Informations oder Strukturverlust in unterschiedlicher Weise präsentiert werden können. 1.3.1 InformationenundBeziehungen Alle Informationen, Strukturen und Beziehungen, die durch Layout und Präsentation vermittelt werden, sind durch Programme erkennbar oder im Text verfügbar. 1.3.2 Aussagekräftige Reihenfolge Wenn die Reihenfolge, in der der Inhalt präsentiert wird, Auswirkungen auf dessen Bedeutung hat, ist die richtige Lese Reihenfolge durch Programme erkennbar. 1.3.3 SensorischeMerkmale Anweisungen zum Verständnis und zur Nutzung des Inhalts stützen sich nicht ausschließlich auf sensorische Merkmale der Elemente wie z. B. Form, Größe, visuelle Platzierung, Orientierung oder Ton. Anforderung 1.4 Nutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen VorderundHintergrund so weit wie möglich zu erleichtern.

1.4.1 Farbe Farbe ist nicht als einziges Mittel zu verwenden, um Informationen zu übermitteln, eine Aktion anzuzeigen, einereaktion zu veranlassen oder ein visuelles Element zu kennzeichnen. 1.4.2 Audio Kontrolle Bei Tonelementen, die auf einer Webseite automatisch länger als drei Sekunden abgespielt werden, gibt es entweder einen Mechanismus zum Unterbrechen oder Beenden des Tons oder einen Mechanismus zur Regelung der Lautstärke unabhängig von der Systemlautstärke. 1.4.3 Kontrast Bei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund und Hintergrundfarbe mindestens 4,5:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 3:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken, die Teil einer inaktiven Komponente der Benutzerschnittstelle sind, die rein dekorativ sind, bei denen es sich um nebensächlichen Text in einem Bild handelt oder die für den Nutzer oder die Nutzerin nicht sichtbar sind. Für Text, der Bestandteil eines Logos oder eines Markennamens ist, gelten ebenfalls keine Anforderungen an den Mindestkontrast. 1.4.4 Veränderbare Textgröße Der Text lässt sich ohne assistive Technologie bis auf 200 % vergrößern, ohne dass es zu einem Verlust von Inhalt oder Funktionalität kommt. 1.4.5 Schriftgrafiken Für die Vermittlung von Informationen sind keine Schriftgrafiken zu verwenden, es sei denn, diese lassen sich individuell an die visuellen Bedürfnisse der Nutzerin oder des Nutzers anpassen oder eine bestimmte Präsentation ist für die Vermittlung der Informationen des Textes wesentlich. Prinzip 2: Bedienbarkeit Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen bedient werden können. Anforderung 2.1 Für die gesamte Funktionalität ist Zugänglichkeit über die Tastatur sicherzustellen. 2.1.1 Tastaturbedienbarkeit Die gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können, ohne dass bestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind. Dies gilt

nicht, wenn die zugrunde liegende Funktion Eingaben verlangt, die nicht nur von den Endpunkten, sondern auch vom Verlauf der Benutzerbewegung abhängen. 2.1.2 Keine Tastaturfalle Kann der Tastaturfokus durch Verwendung einer Tastaturschnittstelle auf ein Element der Seite bewegt werden,muss der Fokus über die Tastaturschnittstelle auch von diesem Element wegbewegt werden können. Sind hierfür mehr als die Standard, Pfeil oder Tab Tasten erforderlich, sind die Nutzerinnen und Nutzer darüber zu informieren, mit welcher Methode der Fokus wegbewegt werden kann. Anforderung 2.2 Den Nutzerinnen und Nutzern ist ausreichend Zeit zu geben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden. 2.2.1 Zeitbezogene Anforderungen Für jede Zeitbegrenzung, die durch Inhalte vorgegeben ist, muss mindestens eine der folgenden Möglichkeiten gegeben sein: Die Zeitbegrenzung muss ausschaltbar sein, bevor die Zeit abläuft. Die Zeitbegrenzung kann innerhalb eines Zeitrahmens, der mindestens das Zehnfache derstandardeinstellung beträgt, verändert werden. Die Nutzerin oder der Nutzer wird vorgewarnt, dass die Zeit abläuft, und hat dann mindestens 20 SekundenZeit, die Dauer durch eine einfache Aktion (z. B. durch Drücken der Leertaste) zu verlängern. DieseMöglichkeit erhält die Nutzerin oder der Nutzer mindestens zehnmal. Es ist nicht erforderlich, die Zeitbegrenzung anzupassen, wenn die Zeitbegrenzung ein notwendiger Bestandteil eines Echtzeit Ereignisses (z. B. einer Auktion) ist und eskeine Alternative zur vorgesehenen Zeitbegrenzung gibt, die Zeitbegrenzung notwendig ist und durch Verlängerung die Aktivität ungültig werden würde oder der zeitliche Rahmen mehr als 20 Stunden beträgt. 2.2.2 Anhalten, beenden, ausblenden Informationen, die sich bewegen, blinken oder scrollen und die automatisch einsetzen, länger als fünf Sekunden andauern und gleichzeitig mit anderen Inhalten präsentiert werden, müssen angehalten, beendet oder ausgeblendet werden können, es sei denn, diese Bewegung ist wesentlich für eine Aktivität. Informationen, die sich automatisch aktualisieren und die automatisch einsetzen und gleichzeitig mit anderen Inhalten präsentiert werden,

müssen angehalten, beendet, ausgeblendet oder in ihrer Aktualisierungsfrequenz kontrolliert werden können, es sei denn, diese automatische Aktualisierung ist wesentlich für eine Aktivität. Anforderung 2.3 Inhalte sind so zu gestalten, dass keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden. Bedingung 2.3.1 Dreimaliges Aufblitzen Unterschreiten der Schwellenwerte Webseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen, es sei denn, das Aufblitzen liegt unterhalb der generalflash oder redflash Schwelle. Anforderung 2.4 Der Nutzerin oder dem Nutzer sind Orientierungs und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten zur Verfügung zu stellen. 2.4.1 Umgehen von Elementgruppen Für Gruppen von Elementen, die auf mehreren Webseiten wiederholt werden, sind Mechanismen verfügbar, um diese zu umgehen. 2.4.2 Webseiten Titel Webseiten enthalten Titel, die das Thema oder den Zweck der Seite beschreiben. 2.4.3 Fokus Reihenfolge Wenn die Navigationssequenz Einfluss auf Bedeutung oder Bedienung der Webseite hat, erhalten fokussierbare Komponenten den Fokus in der Reihenfolge, die sicherstellt, dass Bedeutung und Bedienbarkeit erhalten bleiben. 2.4.4 ZweckeinesLinks (im Kontext) Ziel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich oder aus demlinktext in Verbindung mit dem durch Programme bestimmten Link Kontext. 2.4.5 Alternative Zugangswege Es werden alternative Möglichkeiten angeboten, um Inhalte und Webseiten innerhalb verbundener Webangebote zu finden. Dies gilt nicht für Seiten, die nur über eine bestimmte Prozedur erreicht werden können. 2.4.6 Beschreibungen Überschriften und Label (Beschriftungen) kennzeichnen das Thema oder den Zweck. 2.4.7 SichtbarerFokus Bei Tastaturbedienung ist immer ein Tastaturfokus sichtbar. 2.4.8 Standort Es sind Informationen über den Standort der Nutzerin oder des Nutzers innerhalb der Webseite sowie innerhalb verbundener Webangebote verfügbar.

Prinzip 3: Verständlichkeit Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein. Anforderung 3.1 Texte sind lesbar und verständlich zu gestalten. 1.1.1 Sprache Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache jeder Webseite ist durch Programme erkennbar. 3.1.2 Sprache einzelnerabschnitte Die natürliche Sprache aller verwendeten Textpassagen oder Ausdrücke ist durch Programme erkennbar. Anforderung 3.2 Webseiten sind so zu gestalten, dass Aufbau und Benutzung vorhersehbar sind. 3.2.1 BeiFokussierung Erhält eine Komponente den Fokus, wird dadurch keine Änderung des Kontextes ausgelöst. 3.2.2 Bei Eingabe Wird die Einstellung eines Elements der Benutzerschnittstelle geändert, führt dies nicht automatisch zu einer Änderung des Kontextes, es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer wurde vor Benutzung des Elements über dieses Verhalten informiert. 3.2.3 Einheitliche Navigation Navigationsmechanismen, die innerhalb eines Webangebots wiederholt werden, treten bei jeder Wiederholung in der gleichen Reihenfolge auf, es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer veranlasst eine Änderung. 3.2.4 EinheitlicheBezeichnung In einem Webangebot und innerhalb verbundener Webseiten werden Elemente mit gleicher Funktionalität einheitlich bezeichnet. Anforderung 3.3 Zur Fehlervermeidung und korrektur sind unterstützende Funktionen für die Eingabe bereitzustellen. 3.3.1 Fehleridentifizierung Wird ein Eingabefehler automatisch festgestellt, wird das fehlerhafte Element aufgezeigt und der Fehler wird den Nutzerinnen und Nutzern in Textform beschrieben. 3.3.2 Beschriftungen Für notwendige Eingaben der Nutzerinnen und Nutzer sind Hinweise oder Label (Beschriftungen) zur Verfügung zu stellen.

3.3.3 Korrekturvorschläge Wird ein Eingabefehler automatisch festgestellt und sind Korrekturvorschläge bekannt, sind diese der Nutzerinoder dem Nutzer zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht Sicherheit oder Zweck des Inhalts gefährden. 3.3.4 Fehlervermeidung Bei Webseiten, die rechtliche Verpflichtungen begründen oder zu finanziellen Transaktionen der Nutzerinnen und Nutzer führen oder von Nutzerinnen und Nutzern kontrollierbare Daten in Datenspeichersystemen ändern bzw. löschen oder Testantworten der Nutzerinnen und Nutzer absenden, haben Nutzerinnen und Nutzer mindestens eine der folgenden Möglichkeiten: Die Ausführung kann rückgängig gemacht werden. Die eingegebenen Daten werden auf Eingabefehler überprüft und es besteht die Möglichkeit, diese gegebenenfalls zu korrigieren. Die Informationen können durchgesehen, korrigiert und bestätigt werden, bevor sie endgültig abgeschicktwerden. Prinzip 4: Robustheit Inhalte müssen so robust sein, dass sie von möglichst allen Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, zuverlässig interpretiert werden können. Anforderung 4.1 Die Kompatibilität mit Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, ist sicherzustellen. 4.1.1 Syntaxanalyse Inhalte, die mit Markup Sprachen erstellt werden, bestehen aus Elementen, für die folgende Eigenschaften gelten: Sie verfügen über vollständige Start und End Tags, sie werden entsprechend ihren Spezifikationen verschachtelt, sie enthalten keine doppelten Attribute und alle ihre IDs sind eindeutig, es sei denn, ihre Spezifikationen erlauben diese Besonderheit. 4.1.2 Name, Rolle, Wert Für alle Komponenten der Benutzerschnittstelle sind Name und Rolle durch Programme erkennbar. Zustände, Eigenschaften und Werte, die von Nutzerinnen und Nutzern eingestellt werden können, können auch durch ein Programm gesetzt werden. Bei Änderungen dieser Zustände, Eigenschaften und Werte erhalten Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, eine Mitteilung.

Priorität II Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so darzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzer wahrgenommen werden können. Anforderung 1.2 Für zeitgesteuerte Medien sind Alternativen bereitzustellen. 1.2.6 Gebärdensprache Für vorab aufgezeichnete Audio Inhalte in synchronisierten Medien sind Übersetzungen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen. 1.2.7 Erweiterte Audio Deskription Für vorab aufgezeichnete Video Inhalte in synchronisierten Medien ist eine erweiterte Audio Deskription bereitzustellen. 1.2.8 Volltext Alternative Für aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext Alternative einschließlich aller Interaktionen bereitzustellen. Für aufgezeichnete Video Dateien ist eine Text Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzustellen. 1.2.9 Live Audio Inhalte Bei Live Übertragungen von Audio Inhalten ist eine Text Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzustellen. Anforderung 1.4 Nutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorderund Hintergrund so weit wie möglich zu erleichtern. 1.4.6 Kontrast Bei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund und Hintergrundfarbe mindestens 7:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken, die Teil einer inaktiven Komponente der Benutzerschnittstelle sind, die rein dekorativ sind, bei denen es sich um nebensächlichen Text in einem Bild handelt oder die für die Nutzerin oder den Nutzer nicht sichtbar sind. Für Text, der Bestandteil eines Logos oder eines Markennamens ist, gelten ebenfalls keine Anforderungen an den Mindestkontrast.

1.4.7 Hintergrundgeräusche Aufgezeichnete Audio Inhalte, die im Vordergrund Sprache enthalten, haben keine oder abschaltbarehintergrundgeräusche. Hintergrundgeräusche sind mindestens 20 Dezibel leiser als die sprachlichen Inhalte im Vordergrund, sofern es sich nicht um nur gelegentliche Toneffekte handelt, die ein oder zwei Sekunden dauern. Audio Inhalte, die ein Audio CAPTCHA oder Audio Logo sind, sowie Audio Inhalte, bei denen es vorrangig um den musikalischen Ausdruck geht, sind hiervon ausgenommen. 1.4.8 Visuelle Präsentation Bei der visuellen Präsentation von Textblöcken sind Mechanismen verfügbar, die Folgendes ermöglichen: Vordergrund und Hintergrundfarben sind von den Nutzerinnen und Nutzern auswählbar, die Zeilenbreite beträgt nicht mehr als 80 Zeichen, der Text ist nicht im Blocksatz ausgerichtet, der Zeilenabstand beträgt mindestens 1,5 Zeilen innerhalb der Absätze, der Abstand zwischen den Absätzen ist größer als der Zeilenabstand und der Text kann im Vollbildmodus ohne assistive Technologie bis auf 200 % vergrößert werden, ohne dass die Nutzerinnen oder Nutzer eine Textzeile horizontal scrollen müssen. 1.4.9 Schriftgrafiken Schriftgrafiken werden ausschließlich zur Dekoration verwendet oder in Fällen, in denen eine bestimmte Textpräsentation eine wesentliche Voraussetzung für die Vermittlung der Informationen ist. Prinzip 2: Bedienbarkeit Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen bedient werden können. Anforderung 2.1 Für die gesamte Funktionalität ist Zugänglichkeit über die Tastatur sicherzustellen. Bedingung 2.1.3 Tastaturbedienbarkeit Die gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können, ohne dass bestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind. Anforderung 2.2 Den Nutzerinnen und Nutzern ist ausreichend Zeit zu geben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden. 2.2.3 Keine Zeitbegrenzung Zeitbegrenzungen sind bei dem Ereignis oder der Aktivität, die durch den Inhalt präsentiert werden, nicht zugelassen. Dies gilt nicht bei nicht interaktiven, synchronisierten Medien und Echtzeit Ereignissen.

2.2.4 Unterbrechungen Unterbrechungen können aufgeschoben oder unterdrückt werden, es sei denn, es handelt sich umunterbrechungen in Notfällen. 2.2.5 Wiederanmeldung Bei Ablauf einer authentifizierten Sitzung muss nach der Wiederanmeldung gewährleistet sein, dass die Aktivität ohne Datenverlust weitergeführt werden kann. Anforderung 2.3 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Bedingung 2.3.2 DreimaligesAufblitzen Webseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen. Anforderung 2.4 Der Nutzerin oder dem Nutzer sind Orientierungs und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten zur Verfügung zu stellen. 3.1.3 Zweckeines Links Ziel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich. 3.1.4 Abschnittsüberschriften Es sind Abschnittsüberschriften zu verwenden, die den Inhalt weiter strukturieren. Prinzip 3: Verständlichkeit Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein. Anforderung 3.1 Texte sind lesbar und verständlich zu gestalten. 3.1.3 Ungebräuchliche Wörter Für Wörter oder Ausdrücke, die in einem ungebräuchlichen oder eingeschränkten Sinn einschließlich Dialekte und Fachjargon verwendet werden, gibt es Mechanismen zur Erläuterung. 3.1.4 Abkürzungen Für Abkürzungen gibt es einen Mechanismus, der ihre ausgeschriebene Form bereitstellt oder ihre Bedeutung beschreibt. 3.1.5 EinfacheSprache Für alle Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist. Bei schwierigen Textenwerden zusätzliche erklärende Inhalte oder grafische oder Audio Präsentationen zur Verfügung gestellt.

3.1.6 Aussprache Für Wörter, deren Sinn ohne die richtige Aussprache nicht eindeutig ist, gibt es einen Mechanismus, der die korrekte Aussprache aufzeigt. Anforderung 3.2 Webseiten sind so zu gestalten, dass Aufbau und Benutzung vorhersehbar sind. Bedingung 3.2.5 Kontextänderungen Änderungen des Kontextes werden nur auf Anforderung durch die Nutzerin oder den Nutzer veranlasst oder es gibt einen Mechanismus, um diese Änderungen abzuschalten. Anforderung 3.3 Zur Fehlervermeidung und korrektur sind Unterstützungen zur Eingabe bereitzustellen. 3.3.5 Hilfe Es sind kontextabhängige Hilfen zur Verfügung zu stellen.hilfe Funktionen werden in Leichter Sprache verständlich angeboten. 3.3.6 Fehlervermeidung Bei Webseiten, die verlangen, dass Nutzerinnen und Nutzer Informationen übermitteln, haben sie mindestens eine der folgenden Möglichkeiten: Die Ausführung kann rückgängig gemacht werden. Die eingegebenen Daten werden auf Eingabefehler überprüft und es besteht die Möglichkeit, diese gegebenenfalls zu korrigieren. Die Informationen können durchgesehen, korrigiert und bestätigt werden, bevor sie endgültig abgeschicktwerden.

Anlage 2 (zu 3 Absatz 2) Für die Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben: 1. Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden. Die Mimik und dasmundbild müssen gut sichtbar sein. 2. Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden. 3. Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers stehen im Kontrastzueinander. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein. 4. Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet. Die farbliche Gestaltungdes Logos kann dem jeweiligen Design des Auftritts angepasst werden. 5. Die Auflösung beträgt mindestens 320 x 240 Pixel. 6. Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde. 7. Der Gebärdensprach Film ist darüber hinaus als Datei zum Herunterladen verfügbar. 8. Es sind Angaben zur Größe der Datei sowie zur Abspieldauer verfügbar. Für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben: 1. Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv, Passiv und Genitiv Konstruktionen sind zu vermeiden. 2. Die Leserinnen oder Leser sollten, soweit inhaltlich sinnvoll, persönlich angesprochen werden. 3. Begriffe sind durchgängig in gleicher Weise zu verwenden. 4. Es sind kurze und gebräuchliche Begriffe zu verwenden. Abstrakte Begriffe undfremdwörter sind zu vermeiden oder zu erklären und ggf. mit Hilfe konkreter Beispiele zu erläutern. ZusammengesetzteSubstantive sind durch Bindestrich zu trennen. 5. Es sind kurze Sätze mit einfacher Satzgliederung zu bilden. 6. Sonderzeichen und Einschübe in Klammern sind zu vermeiden. 7. Inhalte sind durch Absätze und Überschriften logisch zu strukturieren. Aufzählungen mit mehr als dreipunkten sind durch Listen zu gliedern. 8. Wichtige Inhalte sind voranzustellen. 9. Es sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2 em (120Prozent, idealerweise mit einer Schriftgröße von 14 Punkt bei der Schriftart Arial) zu verwenden. Wichtige Informationen und Überschriften sind hervorzuheben. Es sind maximalzwei verschiedene Schriftarten zu verwenden. 10. Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hellund einfarbig. 11. Es sind aussagekräftige Symbole und Bilder zu verwenden, die den Text erklären. 12. Anschriften sind nicht als Fließtext zu schreiben. 13. Tabellen sind übersichtlich zu gestalten.

Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über barrierefreie Dokumente Vom..2012 Auf Grund des 11 Absatz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413; 2004 S. 18 86-e-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Verordnung über barrierefreie Dokumente vom 27. September 2005 (Brem.GBl. S. 541 86-e-3), die durch Artikel 1 Absatz 111 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 7 wird wie folgt gefasst: 7 Evaluation Die Verordnung wird drei Jahre nach dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) auf ihre Wirkung überprüft. Dabei werden die nach 12 Absatz 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände und die oder der Landesbehindertenbeauftragte beteiligt. 2. 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe / Außer-Kraft-Treten gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen den 2012 Der Senat

Verordnung zur Änderung der Bremischen Kommunikationshilfenverordnung Vom..2012 Auf Grund des 10 Absatz 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413; 2004 S. 18 86-e-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Kommunikationshilfenverordnung vom 27. September 2005 (Brem.GBl. S. 542 86-e-4), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 112 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen gemäß 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf die Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen haben (Berechtigte). Die Verordnung gilt auch für die Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder mit der Schule. Die Ansprüche auf Kommunikationshilfen in Sozialleistungsverfahren, entsprechend des 17 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, des 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des 19 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt. 2. 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Behörde vergütet Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher in Anwendung des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c erhalten als Aufwendungsersatz für ihre Einsatzzeit pro volle Zeitstunde 30 Euro, je angefangene halbe Einsatzstunde 15 Euro. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten nach 3 Absatz 2, Nummer 1 Buchstabe d als sonstige Personen des Vertrauens werden zur Abgeltung aller in Betracht kommender Kosten pauschal mit 15 Euro vergütet. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die entstandenen Aufwendungen.

3. 6 wird wie folgt gefasst: 6 Evaluation Die Verordnung wird drei Jahre nach dem..(einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) auf ihre Wirkung überprüft. Dabei werden die nach 12 Absatz 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände und die oder der Landesbehindertenbeauftragte beteiligt. 4. 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe / Außer-Kraft-Treten gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben... Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen den 2012 Der Senat