Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen

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Transkript:

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen vom 03. Juli 03

Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich: Dieses Reglement regelt den Datenschutz Personendaten 3 Amtliche Publikation 4 Bekanntgabe von Personendaten an Private durch die Einwohnerkontrolle 5 Veröffentlichung von Personendaten 3 6 Sperre von Personendaten 3 7 Dienstleistungen 4 8 Aufsichtsstelle 4 9 Register über die Datensammlungen 4 0 Anordnung von Videoüberwachungen 4 Liste über Standorte und Einsatzorte 4 Kennzeichnung 4 3 Art und Schutz der Aufnahmen, Zugang und Auswertung 4 4 Empfehlung 4 5 Verfahren 5 6 Gebühren 5 7 Ausführungsvorschriften 5 8 Aufhebung bisherigen Rechts 5 9 Inkrafttreten 5

Die Gemeinde Meggen gibt sich gestützt auf das kantonale Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 0. Juli 990 und auf 84 der Gemeindeordnung vom 06. Juni 993 in der Fassung vom 7. Juni 007 folgendes Reglement: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Dieses Reglement regelt den Datenschutz. Personendaten Die Veröffentlichung des Namens einer Person ist auch ohne deren Zustimmung zulässig, sofern die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes beachtet werden. Folgende Namen dürfen im Rahmen der amtlichen Information auch ohne Zustimmung der betroffenen Person bekannt gegeben werden: a) Die Namen von Mitgliedern des Gemeinderates, anderer Behörden sowie von Kommissionen, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit in den Behörden und Kommissionen genannt werden, b) die Namen politischer Parteien und politischer Gruppierungen oder von Personen, die sich als Mitglieder einer politischen Partei oder einer politischen Gruppierung äussern, c) die Namen von Personen und Gruppierungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Volksrechten. 3 Amtliche Publikation Die amtliche Publikation in Print- und elektronischen Medien (z.b. Internet) erfolgt in namentlicher Form, sofern die betroffene Person die Veröffentlichung des Namens im Internet nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Die Namen der politischen Parteien oder der politischen Gruppierungen dürfen ohne Zustimmung der betroffenen Person in Print- und elektronischen Medien veröffentlicht werden. II. DATENSCHUTZ 4 Bekanntgabe von Personendaten an Private durch die Einwohnerkontrolle Die Einwohnerkontrolle gibt folgende Daten bekannt, wenn der mündlichen oder schriftlichen Anfrage ein schutzwürdiges Interesse zu Grunde liegt: - Namen - Vornamen - Geschlecht - Geburtsdatum - Adresse Reichen diese Daten nicht aus, und rechtfertigen die Gründe der Gesuchstellenden den Erhalt zusätzlicher Angaben, gibt die Einwohnerkontrolle auch Auskunft über - Beruf und Titel - Zivilstand - Heimatort - Staatsangehörigkeit - Ort und Datum des Zu- und Wegzuges.

3 Die Auskünfte gemäss Abs. und werden nur als Einzelauskünfte, nicht aber als Sammelauskünfte in Form von Listen erteilt. 4 Ohne Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses gibt die Einwohnerkontrolle - Namen - Vornamen - Geschlecht - Geburtsdatum - Adresse auf schriftliche oder mündliche Anfrage als Einzel- und Sammelauskünfte, unter Einhaltung der Bestimmungen von 6, an folgende Institutionen bekannt: a) in der Gemeinde organisierte politische Parteien und politische Gruppierungen. b) bei der Gemeinde unter Vorlage der Statuten gemeldete Ortsvereine und Ortsorganisationen mit kulturellem, gesellschaftlichem, sportlichem, wohltätigem oder wissenschaftlichem Zweck. c) Hochschulen für repräsentative Erhebungen und wissenschaftliche Zwecke. 5 Der Gemeinderat kann einem Verein oder einer Organisation die gemäss Abs. 4 lit. b zu gewährenden Auskünfte von der Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses abhängig machen oder auf Einzelauskünfte beschränken, wenn Gefahr besteht, dass die Daten nicht zweckgebunden oder missbräuchlich verwendet werden. 6 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen die Auskünfte gemäss Abs. 4 lit. b auch auf auswärtige Organisationen, die einen der angeführten Zwecke verfolgen, ausdehnen. 7 Institutionen (gemäss Abs. 4), die Personendaten erhalten, haben sich schriftlich zu verpflichten, die erhaltenen Angaben zu keinem andern als dem angegebenen Zweck zu verwenden, insbesondere die Daten nicht an Dritte weiterzugeben oder kommerziell zu verwenden (Verpflichtungserklärung). 8 Bei Verletzung der Bestimmungen dieses Reglements wird das Recht zur weiteren Nutzung der überlassenen Daten mit sofortiger Wirkung entzogen und die Fehlbaren von der Belieferung mit weiteren Daten ausgeschlossen. 5 Veröffentlichung von Personendaten Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, 85igste, 90igste und ab diesem Zeitpunkt jeden Geburtstag von Einwohnerinnen und Einwohnern in den lokalen Medien zu veröffentlichen oder zur Veröffentlichung bekannt zu geben. Vorbehalten bleibt eine Sperre der Personendaten gemäss 6 dieses Reglements. 6 Sperre von Personendaten Jede Person kann durch schriftliche Mitteilung bei der Einwohnerkontrolle die Bekanntgabe ihrer Personendaten ohne Angabe von Gründen sperren lassen. Die Einwohnerkontrolle führt eine Liste (Verzeichnis) der gesperrten Personendaten und sorgt für die Einhaltung dieser Datensperre. Gesperrte Personendaten dürfen nicht veröffentlicht oder zur Veröffentlichung bekannt gegeben werden. Als Einzelauskünfte dürfen sie nur bekannt gegeben werden, wenn die Einwohnerkontrolle durch Rechtssatz zur Bekanntgabe verpflichtet ist oder der Gesuchsstellende eine Behinderung in der Verfolgung schutzwürdiger Ansprüche gegenüber der betroffenen Person glaubhaft macht. 3

7 Dienstleistungen Der Gemeinderat kann weitere Bestimmungen über die Abgabe von Personendaten erlassen. 8 Aufsichtsstelle Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes. Es wird keine eigene Aufsichtsstelle geschaffen. 9 Register über die Datensammlungen Das Register der Datensammlungen wird von der Gemeindekanzlei geführt. Die Abteilungen sind verpflichtet, das Anlegen neuer Datensammlungen oder Änderungen an bestehenden Datensammlungen der Gemeindekanzlei zu melden. III. VIDEOÜBERWACHUNG 0 Anordnung von Videoüberwachungen Der Gemeinderat ist zuständig für die Anordnung von Videoüberwachungen auf öffentlichem Grund und Privat-Grund im Besitz der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeitsregeln gemäss kantonalem Gesetz über die Videoüberwachung vom 0. Juni 0. Die Anordnung ist auf ein Jahr befristet. Eine Verlängerung der Anordnung ist möglich. Liste über Standorte und Einsatzorte Die Gemeindekanzlei führt eine öffentliche Liste über die Standorte und Einsatzorte der Geräte. Kennzeichnung Öffentlich zugängliche Gebiete, welche mittels Videoaufnahmen überwacht werden, sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Auf der Kennzeichnung müssen Kontaktdaten (Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse) der für die Videoüberwachung verantwortlichen Stelle aufgeführt sein. Die Verwendung eines Piktogramms ist zulässig. 3 Art und Schutz der Aufnahmen, Zugang und Auswertung Der Gemeinderat sorgt dafür, dass die Personendaten durch technische/organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt werden. Die Aufzeichnungen dürfen erst dann ausgewertet werden, wenn eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen. Neben der Gemeindekanzlei erhalten weitere Organe nur in einem allfälligen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren Einsicht in die Aufzeichnungen. IV. VERFAHREN. Schutz vor Missbrauch von Personendaten 4 Empfehlung Stellt der oder die kantonale Datenschutzbeauftragte fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, gilt das Verfahren gemäss kantonalem Datenschutzgesetz. 4

. Rechtsschutz 5 Verfahren Soweit nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG). V. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 6 Gebühren Für die Bekanntgabe von Personendaten können Gebühren bis zu einer Höhe von CHF 5'000.00 erhoben werden. Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif. 7 Ausführungsvorschriften Der Gemeinderat kann, soweit notwendig, für den Vollzug dieses Reglements Ausführungsvorschriften erlassen. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Das Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen vom. März 99 sowie die Ausführungsvorschriften zum Datenschutzgesetz vom 06. Januar 993 werden mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben. 9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Annahme der Gemeindeversammlung per 0. Januar 04 in Kraft. Meggen, 03. Juli 03 Gemeinderat Meggen Urs Brücker Gemeindepräsident Daniel Ottiger Gemeindeschreiber Beschlossen mit GRB Nr. 9 vom 03. Juli 03 Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 09. Dezember 03 5