LESEPROBE. In Artikel 35 UZK-DA werden Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge gesondert geführt. Hier heißt es:

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Transkript:

2

3.3.1 Ersatzteile Eine besondere Behandlung können Ersatzteile erfahren. Dabei ist herauszuheben, dass es sich hierbei um den nicht präferenziellen Ursprung handelt. In Artikel 35 UZK-DA werden Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge gesondert geführt. Hier heißt es: Artikel 35 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Artikel 60 des Zollkodex) 40

(1) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren. (2) Wesentliche Ersatzteile für die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte. (3) Für die Zwecke dieses Artikels sind wesentliche Ersatzteile Teile, a) ohne die der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen, die bereits früher zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder ausgeführt worden sind, nicht aufrechterhalten werden kann, und b) die charakteristisch für diese Waren sind, und c) die zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind. Beispiel Unternehmen U verkauft eine Maschine an Kunde K im Land L. Nach einiger Zeit fordert Kunde K ein Ersatzteil an, um die Fertigung aufrechtzuerhalten. Unternehmen U schickt das Teil nach. Für das Ersatzteil wird ein Ursprungszeugnis mit dem gleichen Ursprungsland ausgestellt, das für die ursprünglich gelieferte Maschine gilt. Hinweis Prüfen Sie den Einzelfall mit Ihrer IHK. 41

3.4 CKD completely knocked down (komplett zerlegt) Nicht immer können größere Einheiten, z. B. Maschinen, zusammenhängend und montiert transportiert werden. Dann wäre der Passus des Artikels 60 Abs. 2 UZK nicht vollständig erfüllt. Kann der zuständigen Kammer jedoch glaubhaft nachgewiesen werden, dass nur aus logistischen Gründen keine zusammenhängende Ware geliefert werden kann, so ist es trotzdem möglich, z. B. für eine Fördereinheit ein Ursprungszeugnis mit Ursprung Deutschland auszustellen, obwohl die Maschine im Bestimmungsland zusammengebaut wird. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass dem Unternehmen die Montage technisch wie methodisch möglich ist, die einzelnen Komponeten in Deutschland zusammengestellt wurden, die Montage ursprungsbegründend ist, die Gesamtanlage lediglich aus transporttechnischen Gründen zerlegt geliefert wurde und die Montage im Ausland unter der Aufsicht und Verantwortung des deutschen Unternehmens erfolgt. Nur aufgrund der Zerlegung in Einzelteile und der speziellen Transporterfordernisse soll sich nichts an dem Ursprung der Maschine ändern. Im Ursprungszeugnis selber sollte im Feld Warenbezeichnung auf die Zerlegung hingewiesen werden. 42

3.5 Das Ursprungszeugnis In Deutschland wird der nicht präferenzielle Ursprung einer Ware allein durch das Ursprungszeugnis bescheinigt. 3.5.1 Ausfüllhinweise zum Ursprungszeugnis Ein Ursprungszeugnis sollte wie folgt ausgefüllt werden: Feld 1 Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister bzw. im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht möglich, Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden. Falls erforderlich kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden. Bestimmte Zusätze wie Buchstabenkombi-nationen oder sonstige Geschäftsbezeichnungen sind nur zulässig, wenn sie hinter den Namen aufgeführt werden. Die vollständige Anschrift ist in allen Fällen notwendig. Feld 2 Anschrift des Empfängers, Mindestangabe ist die Angabe des Ziellandes. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann auch an Order eingetragen werden. Feld 3 Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Beispiele Für Waren, die ihren Ursprung in der EU haben, ist grundsätzlich die Bezeichnung Europäische Union zu verwenden. Einige Drittstaaten erkennen jedoch Europäische Union als Ursprungsangabe nicht an. In 43

diesen Fällen kann zusätzlich das entsprechende EU-Mitgliedsland angegeben werden. Deutschland (Europäische Union) Bei der Angabe des Ursprungslandes ist stets auf die offizielle Bezeichnung zu achten: Deutschland oder Bundesrepublik Deutschland (nicht BRD), Niederlande (nicht Holland), Großbritannien (nicht England), Volksrepublik China (nicht China). Eine entsprechende Liste des Auswärtigen Amts befindet sich im Internet unter folgendem Link: https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/terminologie/-/215252 Übersetzungen in andere Amtssprachen der EU sind natürlich zulässig. Hier die Länder im Überlick: Kurzform Vollform Code Afghanistan Islamische Republik Afghanistan AF Ägypten Arabische Republik Ägypten EG Albanien Republik Albanien AL Algerien Demokratische Volksrepublik Algerien DZ Andorra Fürstentum Andorra AD Angola Republik Angola AO Antigua und Barbuda Antigua und Barbuda AG Äquatorialguinea Republik Äquatorialguinea GQ 44