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B E S C H L U S S. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Transkript:

6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2013/15/3228-4 Ort, Datum: Innsbruck, 29.01.2014 Dr. F X, K; Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde des Dr. F X, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 25.10.2013, Zl. II-VA-KPZ-Y/2012, zu Recht erkannt: 1. Gemäß den 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe von Euro 50,-, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, auf Euro 35,-, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, herabgesetzt wird. Im Übrigen wir die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Abs 4 VwGG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 letzter Satz B-VG eine Revision nicht unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien,

- 2 - zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: Sie, Herr Dr. F X, haben am 12.06.2012, von 10:36 Uhr bis 10:58 Uhr, in I, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXX, Marke BMW, GRAU, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben genanntes Kraftfahrzeug in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gem. 52 Zif. 23 lit.d und lit.e StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone laut Verordnung der Stadt Innsbruck vom 26.01.2006, Zahl II-SV-1362e/2005 geparkt und die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des 14 Abs 1 lit a in Verbindung mit 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass er bereits im Einspruch ausdrücklich und auch substantiiert eingewendet habe, dass die gegenständliche Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei mangelhaft, zumal darin lediglich ausgeführt werde, dass amtsbekannt sei, dass das vom Tatortbereich umfassten Gebiet an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen durch die Vorschriftszeichen Kurzparkzone gekennzeichnet sei. Es hätten, so der Beschwerdeführer, im Einzelnen die in Frage kommenden Stellen der Ein- und Ausfahrt angeführt werden müssen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Außerdem wurde auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe bekämpft. Im Einspruch gegen die noch zuvor ergangene Strafverfügung bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die Bodenmarkierungen ( blau-weißer-streifen ) überhaupt nicht mehr zu erkennen gewesen seien. Wie er im Nachhinein feststellen habe können, sei das nächste Schild mit der Aufschrift Kurzparkzone/ganzes Gebiet am Beginn der Bahnunterführung, welche von der Amraser-Straße in die Museumstraße führt, angebracht. Man könne und müsse daher davon ausgegangen, dass sich die verordnete Kurzparkzone auf das Gebiet jenseits des Bahnviaduktes beziehe. Er sei sodann nach dem Bahnviadukt nach rechts in die Ing.-Etzel-Straße gefahren und zwar bis zur Kreuzung mit der Kapuzinergasse und von dort in die Kohlstattgasse. Ein weiteres Verkehrszeichen sei dort nicht angebracht

- 3 - gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Kohlstattgasse jenseits des Bahnviaduktes befindet, müsse man davon ausgehen, dass sich die verfügte Kurzparkzone nicht auf dieses Gebiet beziehe, zumal dort auch keinerlei Bodenmarkierungen sichtbar gewesen seien. Nur der vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass sich das relevierte Verkehrsschild beim Bahnviadukt nahezu 500 m Luftlinie von jenem Ort entfernt befinde, an dem er das Fahrzeug geparkt habe. Jedenfalls sei die Beschilderung in einer Art ausgeführt, dass nicht klar abzuleiten sei, was nun wirklich mit ganzes Gebiet gemeint sei, zumal wie bereits ausgeführt in der Kohlstattgasse keinerlei Bodenmarkierung mehr sichtbar gewesen sei. Festgehalten wird, dass mit dem Beschwerdeführer am 02.12.2013 fernmündlich Rücksprache gehalten wurde. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass wenn weiterhin ein Kundmachungsmangel geltend gemacht werde, von ihm darzulegen sei, wo das gegenständliche Gebiet befahren werden könne, ohne dass man eine entsprechende Tafel, welche auf das Kurzparkzonengebiet hinweist, passiert wird. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Fahrzeug in der Kohlstattgasse abgestellt hat, ohne die Parkabgabe zu entrichten. Vielmehr bestreitet er ausdrücklich lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone. Zu seinem Vorbringen, wonach eine bestimmte Hinweistafel die Geltung der Kurzparkzonenverordnung jen- oder diesseits der dortigen Viaduktbögen indiziere so wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer gar nicht vorbringt, dass nach der Stelle, an welcher er das betreffende Gebiet befahren hat, bis zu dem Punkt, an welchem er das Fahrzeug abgestellt hat, eine Tafel angebracht gewesen wäre, mit welcher die Kurzparkzone wieder aufgehoben wird. Alleine schon deshalb kann eine Verkehrstafel nicht nach eigenem Gutdünken uminterpretiert werden, dass diese nämlich in ihrer Geltung auf die eine oder andere Seite der Viaduktbögen beschränkt wäre. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass einerseits die blau-weiße Bodenmarkierung nicht mehr erkennbar gewesen sei, andererseits rügt er im Rechtsmittel, dass von der Behörde detailliert auszuführen gewesen wäre, wo die entsprechenden Schilder zur Kundmachung der Kurzparkzone überall aufgestellt wurden. Konkrete Punkte, an denen die Kurzparkzone befahren werden könnte, ohne dass ein derartiges Schild passiert wird, wurden vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht bekannt gegeben. Festgehalten wird aber auch, dass dem Beschwerdeführer eine Übertretung am 12.06.2012 zur Last gelegt wird. Nach dem Akteninhalt wurde dazu bereits am 16.08.2012 eine Strafverfügung erlassen, welche am 28.08.2012 zugestellt wurde. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 06.09.2012 einen Einspruch zur Post gegeben. Bis zur Erlassung des

- 4 - nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses ist sodann allerdings mehr als ein Jahr verstrichen, ohne dass die Behörde irgendwelche Schritte gesetzt hätte. Das Verfahren hat daher bemessen an den zu beantwortenden Fragen unverhältnismäßig lang gedauert. Rechtliche Erwägungen: Gemäß 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol fortzusetzen war. Die Gemeinden werden durch 2 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz dazu ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderats für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen Kurzparkzonen nach 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Abgabe zu erheben. Gemäß 2 Abs 5 Tiroler Parkabgabegesetz ist auf die Abgabenpflicht für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in einer Parkzone auf geeignete Art hinzuweisen. Die Kundmachung durch Bodenmarkierungen ist durch das Tiroler Parkabgabegesetz nicht vorgesehen. Diese Verordnungsermächtigung hat die Stadtgemeinde Innsbruck zuletzt mit der Verordnung vom 26.01.2006, Zl. II-SV-1362e/2005 in Anspruch genommen und damit unter anderem auch für das gegenständliche Gebiet eine Kurzparkzone vorgeschrieben. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kundmachung besagter Verordnung sei auf die insofern vergleichbare Judikatur zu 25 StVO verwiesen. So hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 28.06.1963, B5/63, festgehalten, dass sich eine derartige Kurzparkzone nicht nur auf Straßen oder Straßenstellen bezieht, sondern auf ein ganzes Gebiet. Weiters hat er im Erkenntnis vom 06.12.1965, B210/65, festgehalten, dass die Unterlassung der Kennzeichnung der Kurzparkzone durch Bodenmarkierungen nicht die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung dieser Vorschrift berührt. Soweit daher die Rechtmäßigkeit der Kundmachung bezweifelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer hier als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens eine Mitwirkungspflicht trifft. So hat der VwGH beispielsweise im Erkenntnis vom 06.03.2008, 2007/09/0233, festgehalten, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Partei korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Soweit daher eine mangelhafte Kundmachung eines Kurzparkzonengebiets vorgebracht wird, so genügt ein pauschal gehaltener Vorhalt nicht, stellt dieser doch einen Erkundungsbeweis dar: So hat der VwGH etwa im Erkenntnis vom 22.03.1999, 98/17/0178 festgehalten, dass wenn das Vorbringen des Beschuldigten keine hinreichende Konkretisierung der angegebenen

- 5 - Mängel der Aufstellung der Vorschriftszeichen enthält, sondern es nur allgemein die Art der Kundmachung (von größeren Kurzparkzonenbereichen) problematisiert, so fordert der Beschuldigte mit diesen nicht konkreten Vorwürfen die Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen auf. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer daher in einem derartigen Fall dazu verpflichtet, konkret zu benennen, wo das Gebiet der Kurzparkzone befahren werden kann, ohne dass zuvor ein entsprechendes Hinweisschild passiert wird (vgl. zur Kundmachung der Kurzparkzone in Innsbruck auch VwGH 14.12.1998, 97/17/0143). Der Beschwerdeführer, welcher selbst Rechtsanwalt ist, wurde ausdrücklich auf diese Verpflichtungen hingewiesen und wurde ihm dabei auch eine Frist von vier Wochen eingeräumt, binnen welcher besagte Einfahrtsstelle, an welcher das Gebiet ohne Passieren einer entsprechenden Kundmachungstafel befahren werden kann, zu bezeichnen wäre. Der Beschwerdeführer hat diese Frist nicht weiter genützt. Zumal der Beschwerdeführer auch sonst nicht vorbringt, weshalb er zu Unrecht bestraft wurde, steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich im Besitz einer inländischen Lenkberechtigung. Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach 5 Abs 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen (vgl. zb VwGH 24.05.2013, 2010/02/0120). Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer das Hinweisschild über den Beginn der gebührenpflichtigen Kurzparkzone auffallen müssen und hätte er in weiterer Folge, zumal er nach dem Einfahren in das Gebiet kein Schild mehr passiert hat, auf welchem auf ein Verlassen der jeweiligen Kurzparkzone hingewiesen wird, jedenfalls erkennen können, dass für das Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Flächen eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten ist. Zumal er dem nicht entsprochen hat, trifft ihn an der vorliegenden Übertretung auch ein Verschulden. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

- 6-14 Tiroler Parkabgabegesetz sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldtrafen von bis zu Euro 370,-- vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, sohin im Ausmaß von ca. 13,5 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Mildernd berücksichtig wurde von der Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Festgehalten wird, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Festsetzung der Strafe in dieser Höhe für vergleichbare Delikte bestehen. Im Vorliegenden Fall war aber zu berücksichtigen, dass die Behörde mit ihrer Entscheidung ohne erkennbaren Grund mehr als ein Jahr zugewartet hat, obwohl weder komplizierte Rechtsfragen zu klären, noch weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich waren. Wie bereits festgestellt hat das Verfahren daher unverhältnismäßig lang gedauert, was gemäß 34 Abs 2 StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigen war. Zumal von der Behörde lediglich die Mindestkosten nach 64 Abs 2 VStG vorgeschrieben wurden, war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde nicht neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht vorzuschreiben, da dieser in Bezug auf die Strafhöhe Erfolg bescheiden war (vgl 52 Abs 8 VwGVG). Unzulässigkeit einer Revision: Gemäß 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. Zumal das Tiroler Parkabgabegesetz keinen Primärarrest und Geldstrafen nur bis zu einer Höhe von Euro 370,- vorsieht, ist gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol in dieser Materie eine Revision an den VwGH wegen Verletzung von Rechten nicht unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter)