Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen

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Transkript:

786. Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen Vom. August 990 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 98 ), beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Stickoxide, organische Stoffe und Dieselruss bei Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ). * Die Bestimmungen über Stickoxide gelten für Anlagen in folgenden Gemeinden: *. Aesch. Allschwil. Arlesheim. Augst 5. Binningen 6. Birsfelden 7. Bottmingen 8. Ettingen 9. Frenkendorf 0. Füllinsdorf. Itingen. Lausen. Liestal. Münchenstein 5. Muttenz 6. Oberwil ) GS 9.76, SGS 00 ) Art. 7 Abs. 7 USG; SR 8.0

786. 7. Pfeffingen 8. Pratteln 9. Reinach 0. Sissach. Therwil Die Bestimmungen über organische Stoffe gelten für alle Anlagen im Kanton Basel-Landschaft. Ermittlung und Beurteilung der Emissionen Massgebend für die Beurteilung, ob die verschärften allgemeinen Emissionsbegrenzungen ( 5 und 6) eingehalten werden, sind die über die jährliche Betriebszeit gemittelten Konzentrationen bzw. Massenströme. Die Beurteilung der Emissionen von Anlagen nach den 7 und richtet sich nach Artikel 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 6. Dezember 985 ). * Die Bau- und Umweltschutzdirektion ordnet eine kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an, falls die Ermittlung der Emissionen anders nicht zuverlässig möglich ist. * * Verschärfung von allgemeinen Emissionsbegrenzungen 5 * Emissionsgrenzwerte für Stickoxide Die Emissionskonzentration von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei einer Fracht von mehr als 5 t/jahr 00 mg/m³ nicht übersteigen. 6 Emissionsgrenzwerte für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe Diese Bestimmungen gelten für Stoffe nach Anhang Ziffer 7 der Luftreinhalte-Verordnung. ) SR 8.8..

786. Die Emissionskonzentration von Stoffen der Klasse und sowie die Summe der Emissionskonzentrationen von Stoffen der Klassen bis darf folgende Werte nicht übersteigen: a. bei einer Fracht von 5 bis 0 t/jahr sowie einem Massenstrom von,5 kg/h oder mehr: 75 mg/m³ b. bei einer Fracht über 0 t/jahr: 50 mg/m³ 6a * Reduktion der Emissionen von organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffen Firmen, deren stationäre Anlagen auf dem Firmenareal pro Jahr zusammen mehr als 000 kg organische Stoffe (Grenzfracht) der Klassen bis gemäss Anhang Ziffer 7 der Luftreinhalte-Verordnung ) emittieren, müssen diese Emissionen soweit reduzieren, wie es dem neusten Stand der Technik entspricht und verhältnismässig ist. Bei der Ermittlung der Emissionsfracht sind auch die Emissionen organischer Gase und Dämpfe auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (diffuse Emissionen). Betroffene Firmen erstellen einen Massnahmenkatalog zur Reduktion der Emissionen, wenn eine Überschreitung der Emissionsfracht gemäss Absatz festgestellt wird oder wenn infolge der Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage eine solche Überschreitung zu erwarten ist. Firmen, die nachweisen, dass sie Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik getroffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenkatalogs befreit. Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen 7 * 7a * Grosstankanlagen Diese Bestimmungen gelten für Anlagen nach Anhang Ziffer der Luftreinhalte-Verordnung. Die Emissionen von flüchtigen organischen Stoffen beim Befüllen der Lagertanks und bei der Tankatmung dürfen die Emissionsbegrenzungen nach Anhang Ziffern 7 und 8 der Luftreinhalte-Verordnung nicht überschreiten. Bestehende Anlagen müssen bis zum. Dezember 99 saniert werden. ) SR 8.8..

786. 7b * Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse Firmen, deren stationäre Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse auf dem Firmenareal pro Jahr zusammen mehr als 00 kg organische Stoffe (Grenzfracht) der Klassen bis gemäss Anhang Ziffer 7 der Luftreinhalte- Verordnung ) emittieren, müssen soweit auf wässerige oder lösungsmittelarme Prozesse umstellen, als dies dem neusten Stand der Technik entspricht und verhältnismässig ist. Bei der Ermittlung der Emissionsfracht sind auch die Emissionen organischer Gase und Dämpfe auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (diffuse Emissionen). Betroffene Firmen erstellen einen Massnahmenkatalog zur Reduktion der Emissionen, wenn eine Überschreitung der Emissionsfracht gemäss Absatz festgestellt wird oder wenn infolge der Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage eine solche Überschreitung zu erwarten ist. Firmen, die nachweisen, dass sie Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik getroffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenkatalogs befreit. 7c * Massnahmenkatalog Der Massnahmenkatalog gemäss 6a Absatz oder 7b Absatz ist innert einem Jahr ab Feststellung der Überschreitung der Emissionsfracht beziehungsweise vor Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage zu erstellen. Der Massnahmenkatalog enthält: a. Angaben über den neusten Stand der Technik, b. die geplanten Massnahmen, c. den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen, d. die voraussichtliche Emissionsreduktion jeder Massnahme. Der Massnahmenkatalog und der Nachweis über getroffene Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik werden von der zuständigen Behörde genehmigt. Die Behörde ordnet die Umsetzung der Massnahmen innert zwei Jahren an. 5 Sofern die Grenzfracht gemäss 6a Absatz oder 7b Absatz trotz Umsetzung der Massnahmen nicht eingehalten werden kann, ist der Massnahmenkatalog in der Regel fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahmen zu überarbeiten. ) SR 8.8..

5 786. 8 * Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen Für Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen gilt 6 Absatz dieser Verordnung. 9 * Abfallverbrennungsanlagen In Abweichung von Anhang Ziffer 7 Absatz Buchstabe e gilt der Emissionsgrenzwert unabhängig von dem dort festgelegten Massenstrom. 0 Stationäre Verbrennungsmotoren Diese Bestimmungen gelten für alle stationären Otto- und Dieselmotoren, unabhängig vom Treibstoffverbrauch. Notstromgruppen müssen mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet werden. Die verschärften Emissionsbegrenzungen gelten nicht für Notstromgruppen, die während höchstens 0 Stunden im Jahr betrieben werden. Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a. bei Verwendung von Gasbrennstoffen: 70 mg/m³ b. bei Verwendung von Dieselöl: 0 mg/m³ Diese Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5%. 5 6 Gasturbinen Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a. bei Verbrennung von Gasbrennstoffen: 0 mg/m b. bei Verwendung von Heizöl "Extra leicht": 50 mg/m Diese Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5%..

6 786. a * Baustellen Dieselbetriebene Maschinen und Geräte mit einer Leistung des Verbrennungsmotors von mehr als 55 kw für den Einsatz auf Baustellen dürfen nur verwendet werden, wenn diese mit einem den geltenden Anforderungen der Filterliste des Bundesamtes für Umwelt entsprechenden Partikelfiltersystem ausgerüstet sind. b * Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen wie Steinbrüchen, Deponien, Bauschuttrecyclinganlagen, Kies- und Betonwerken, Kompostierungs- und Vergärungsanlagen müssen mit einem Partikelfiltersystem zur Abscheidung von Dieselruss ausgerüstet sein, das die Anforderungen von Anhang Ziffer der Luftreinhalte-Verordnung ) erfüllt. Die zuständige Behörde ordnet die Nachrüstung von bereits im Einsatz stehenden Maschinen und Geräten innert 5 Jahren an. Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen * Feuerungsanlagen für Heizöl «Mittel», Heizöl «Schwer» und Kohle Die Verbrennung von Kohle, Kohlebriketts oder Koks in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kw sowie von Heizöl «Mittel» und Heizöl «Schwer» ist nur in Anlagen gestattet, deren Stickoxid-Emissionen (beim jeweils gültigen Sauerstoffbezugsgehalt gemäss LRV) nicht höher sind als bei der Verwendung von Heizöl "Extra leicht". * Holzfeuerungen Diese Bestimmungen gelten für Holzfeuerungen für Holzbrennstoffe gemäss der Luftreinhalte-Verordnung mit einer Feuerungswärmeleistung über 50 kw, die nach dem. Januar 997 bewilligt oder ersetzt werden. Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: a. für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 kw bis MW: 00 mg/m³. ) SR 8.8..

7 786. b. für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über MW: 50 mg/m³. Die Bezugswerte des Sauerstoffgehaltes im Abgas richten sich nach der Luftreinhalte-Verordnung. 5 Schlussbestimmungen 5 Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Bau- und Umweltschutzdirektion. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. September 990 in Kraft.

8 786. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit.08.990 0.09.990 Erlass Erstfassung GS 0.6 0..990 0.09.990 Abs. geändert GS 0.5 8.0.99 0.05.99 Abs. geändert GS. 8.0.99 0.05.99 Abs. aufgehoben GS. 8.0.99 0.05.99 aufgehoben GS. 8.0.99 0.05.99 5 totalrevidiert GS. 8.0.99 0.05.99 7a eingefügt GS. 8.0.99 0.05.99 9 totalrevidiert GS. 07.0.997 0.0.997 totalrevidiert GS.70 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 0.06.008 0.07.008 5 Abs. aufgehoben GS 6.676 0.06.008 0.07.008 6 Abs. aufgehoben GS 6.676 0.06.008 0.07.008 7 aufgehoben GS 6.676 0.06.008 0.07.008 8 totalrevidiert GS 6.676 0.06.008 0.07.008 9 Abs. aufgehoben GS 6.676 0.06.008 0.07.008 0 Abs. 5 aufgehoben GS 6.676 0.06.008 0.07.008 0 Abs. 6 aufgehoben GS 6.676 0.06.008 0.07.008 Abs. aufgehoben GS 6.676 0.06.008 0.07.008 Abs. aufgehoben GS 6.676 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 0.06.008 0.07.008 Abs. aufgehoben GS 6.676 0.06.008 0.07.008 5 Abs. aufgehoben GS 6.676 8..0 0.0.0 Abs. geändert GS 7. 8..0 0.0.0 6 Abs. aufgehoben GS 7. 8..0 0.0.0 6a eingefügt GS 7. 8..0 0.0.0 7b eingefügt GS 7. 8..0 0.0.0 7c eingefügt GS 7. 8..0 0.0.0 a eingefügt GS 7. 8..0 0.0.0 b eingefügt GS 7.

9 786. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass.08.990 0.09.990 Erstfassung GS 0.6 Abs. 8..0 0.0.0 geändert GS 7. Abs. 0..990 0.09.990 geändert GS 0.5 Abs. 8.0.99 0.05.99 geändert GS. Abs. 8.0.99 0.05.99 aufgehoben GS. 8.0.99 0.05.99 aufgehoben GS. 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 5 8.0.99 0.05.99 totalrevidiert GS. 5 Abs. 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 6 Abs. 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 6 Abs. 8..0 0.0.0 aufgehoben GS 7. 6a 8..0 0.0.0 eingefügt GS 7. 7 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 7a 8.0.99 0.05.99 eingefügt GS. 7b 8..0 0.0.0 eingefügt GS 7. 7c 8..0 0.0.0 eingefügt GS 7. 8 0.06.008 0.07.008 totalrevidiert GS 6.676 9 8.0.99 0.05.99 totalrevidiert GS. 9 Abs. 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 0 Abs. 5 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 0 Abs. 6 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 Abs. 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 Abs. 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 a 8..0 0.0.0 eingefügt GS 7. b 8..0 0.0.0 eingefügt GS 7. 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 Abs. 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676 07.0.997 0.0.997 totalrevidiert GS.70 5 Abs. 0.06.008 0.07.008 aufgehoben GS 6.676