DER RAUCH MUSS RAUS! Beratung Projektierung Lieferung Montage Service Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH Langbehnstraße 13 22761 Hamburg Telefon (040) 89 71 200 Telefax (040) 89 02 373 Internet www.btr-hamburg.de Aber sicher! Der Ratgeber zum Thema: Funktionserhalt von RWA- Anlagen Nr. S 895041 VdS Zertifiziert nach ISO 9001 Fachkreis elektromotorisch betriebene Rauch- u. Wärmeabzugsanlagen
Die BTR-Firmengruppe befaßt sich seit mehreren Jahrzehnten mit dem Problemfeld RWA (Rauch- und Wärmeabzug). Entwicklung, Fertigung, Lieferung und Service, speziell für elektromotorische RWA-Systeme bilden den Hauptanteil unserer Tätigkeit. BTR? weiß RAT MLAR 93 E30 E90 Landesbauordnung MLAR 2000 Funktionserhalt DIN 4102 VDE 0108 Diese Broschüre soll dem Planer, Anwender, Kunden und den zuständigen Behörden Rechtssicherheit zum Thema Funktionserhalt von RWA-Anlagen geben. BTR - Hamburg September 2000
Funktionserhalt für RWA-Anlagen Rechtslage: In der Musterbauordnung (MBO) sind die baulichen und brandschutztechnischen Anforderungen genannt. MBO 17: Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Der vorbeugende bauliche Brandschutz ist somit entscheidend für die Sicherheit eines Gebäudes. Beim Brandschutz im Bereich Elektroinstallation sind eine Vielzahl von Bestimmungen und Regelungen zu beachten. Die wesentlichen gesetzlichen Auflagen und Vorschriften finden sich im Baugesetzbuch (BauGB), in der Musterbauordnung (MBO), den Landesbauordnungen (LBO) der einzelnen Bundesländer, der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (RbALei), der Muster-Leitungs-Anlagen Richtlinie MLAR, der DIN 4102 mit ihren jeweiligen Teilen (1 bis 13) und in der VDE 0108 Teil 1. E-Klassifizierung: Funktionserhalt E30/E90 Der Funktionserhalt gibt die Zeitdauer an, bis zu der bei einer Außenbeflammung die sichere Versorgung elektrischer Anlagen gewährleistet ist. Es wird somit die mechanische Beständigkeit der Leitungen und die sichere Versorgung notwendiger, baurechtlich vorgeschriebener Sicherheitseinrichtungen erreicht. Nach den vorgenanten Richtlinien für Leitungsanlagen ist ein Funktionserhalt E30 bzw. E90 für RWA-Anlagen gefordert. Problemstellung: Bei diesen Richtlinien hat man jedoch nicht zwischen maschinellen und natürlich wirkenden RWA-Anlagen unterschieden. Erst in der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie 1998 und 2000 wurde zwischen diesen Systemarten differenziert. Es ist unwidersprochen, daß ein maschineller Rauchabzug während des Brandszenarios in seiner Funktion nicht eingeschränkt werden darf und mit einem ausreichenden Funktionserhalt ausgestattet sein muß. Bei natürlich wirkenden RWA-Anlagen, die im folgenden behandelt werden, ist nach der Auslösung und Öffnung der Abzugsklappen keine weitere Anforderung an den Funktionserhalt zu stellen. Der Errichter, Planer und die beteiligten Behördenvertreter sind durch die unterschiedlichen Vorschriften verunsichert. Handlungsbedarf ist gegeben, da die Kosten für ein Leitungsnetz mit Funktionserhalt nach E30/90 erheblich über den Kosten einer Normalinstallation liegen.
Muster-Leitungs-Anlagen-Richtlinie (MLAR): Die MLAR wird von der Projektgruppe Brandschutz von Leitungsanlagen der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU erstellt und fortgeschrieben. Hierbei hat es zwischen der MLAR 9.93 und 12.98 erstmals eine Differenzierung zwischen natürlich wirkenden und maschinellen RWA-Systemen gegeben. In den unterschiedlichen Bundesländern ist sowohl die MLAR 9.93 (z.b. Hamburg) wie auch die MLAR 12.98 (z.b. Brandenburg) als bautechnische Richtlinie eingeführt. In anderen Bundesländern gibt es keine oder regional gefaßte Vorschriften. 4.1 Leitungsanlagen MLAR 9.93 Die Betriebssicherheit notwendiger Sicherheitseinrichtungen ist gewährleistet, wenn die elektrischen Anlagen so ausgeführt oder durch Bauteile umkleidet werden, dass sie bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben. Die Dauer des Funktionserhaltes muß mindestens betragen: 30 Minuten bei Brandmeldanlagen, Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, Sicherheitsbeleuchtungen und sonstige Ersatzstrombeleuchtungen, ausgenommen Endstromkreise, Personenaufzugsanlagen mit Evakuierungsschaltung und 90 Minuten bei Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung, Lüftungsanlagen von Sicherheitstreppenräumen, innenliegenden Treppenräumen, Fahrschächten und Triebwerksräumen von Feuerwehraufzügen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerwehraufzügen. 5.2.2 MLAR 12.98 (2000) Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muß mindestens 30 Minuten betragen bei natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb); ausgenommen sind Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet.
Fazit: Alle den Funktionserhalt von RWA-Anlagen betreffende, vorgenannte Normen, technischen Baubestimmungen usw. sind zu beachten, d.h. Ausnahmen sind möglich, wenn das Schutzziel auch anders erreicht werden kann. Diese Ausnahme ist die im vorherigen Absatz erwähnte MLAR 12.98 (2000), welche Maßnahmen zum Funktionserhalt nicht erforderlich macht, wenn - die RWA-Klappen bei Störung der Stromversorgung automatisch öffnen (z.b. Magnetverriegelungen) oder - die Räume, in denen sich die Leitungsanlage des RWA-Systems befindet, durch automatische Brandmelder überwacht werden. Durch heranziehen der MLAR 12.98 (2000) wird das gewünschte Schutzziel erreicht und eine weitere Forderung, nämlich die des preiswerten Bauens zusätzlich erfüllt. Problemlösung: Um die nötige Rechtssicherheit im Baugenehmigungsverfahren, sowie in der Durchführung von RWA-Installationen zu geben, hat sich die BTR Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH in Hamburg an den baurechtlich anerkannten Sachverständigen für Entrauchungsanlagen Herrn Dipl. Ing. Heinz Gröne VDI gewandt. Es wurde nachfolgend aufgeführtes Gutachten erstellt, welches die MLAR12.98 (2000) als Schutzzielerfüllung für den Funktionserhalt von RWA-Anlagen festschreibt. Der Planer, Architekt, Errichter usw. kann mit Hilfe dieses Gutachtens und Anzeige der Vorgehenweise gemäß dem folgenden Bauvermerk gegenüber den zuständigen Behörden, Sachverständigen u.a. die ordnungsgemäße Ausführung des Funktionserhaltes nachweisen.
Gutachten Erstellt für BTR-Hamburg September 2000 BTR Hamburg September 2000 1
Gutachten 2 BTR Hamburg September 2000
Gutachten BTR Hamburg September 2000 3
Gutachten 4 BTR Hamburg September 2000
An (Zuständige Behörde, Architekt, Fachplaner)............ Bauvermerk Bauvorhaben:... Gewerk: Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) Hiermit zeigen wir an, daß der Funktionserhalt der RWA-Anlage im o. a. Objekt gemäß der MLAR 12.98 (2000) realisiert wird. Das entsprechende Gutachten des baurechtlich anerkannten Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. Heinz Gröne liegt diesem Schreiben als Kopie bei. Sollten Gründe gegen eine Realisierung des Funktionserhaltes gemäß dieser Vorgehensweise aus Ihrer Sicht bestehen, geben Sie uns Nachricht innerhalb der nächsten 8 Werktage. Das Schutzziel des Funktionserhaltes der RWA-Anlage ist realisiert.... Unterschrift + Stempel Absender............ Tel.... Fax... BTR Hamburg September 2000
Notizen:
Dieses Broschüre wurde überreicht durch: 50-164