Die Teilnahmegebühr ist der jeweiligen Kongressbeschreibung zu entnehmen.

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1. TEILNEHMER : 1.1. Anmeldung: Mit der Anmeldung gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als akzeptiert. Die Anmeldung muss innerhalb der im jeweiligen Kongressprogramm angeführten Anmeldefrist erfolgen. Nach Ende der Anmeldefrist werden Anmeldungen nur noch am Veranstaltungsort entgegengenommen. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt, und Last Minute-Anmeldungen sind nur im Einzelfall möglich. Durch die Anmeldung verpflichten sich die Teilnehmer zur Bezahlung der Teilnahmegebühr. Diese ist sofort nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die Teilnahme wird von der HSEC GMBH erst garantiert, nachdem die Teilnahmegebühr auf dem Konto der HSEC GMBH eingetroffen ist. Teilnehmer, die sich direkt am Kongressort anmelden, müssen die Teilnahmegebühr entweder bar oder mit Kreditkarte (VISA oder Mastercard) bezahlen. Der Teilnehmer erteilt der HSEC GMBH die Erlaubnis, die bei der elektronischen Anmeldung angegebenen Daten zu speichern und zu verarbeiten und diese Daten an Dritte weiterzugeben. Die Teilnahmegebühr beinhaltet die Teilnahme an den wissenschaftlichen Sitzungen und an der branchenspezifischen Ausstellung sowie an den Kaffee- und Lunchpausen. 1.2. Gebühr: Die Teilnahmegebühr ist der jeweiligen Kongressbeschreibung zu entnehmen. 1.3. Absage des Kongresses: Die HSEC GMBH behält sich das Recht vor, den Kongress abzusagen, falls die für eine wirtschaftliche Durchführung erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Außerdem ist eine Absage immer möglich, wenn andere wichtige Gründe dafür vorliegen, wie zum Beispiel mangelnde Wirtschaftlichkeit, Absage von Vortragenden oder Höhere Gewalt. Im Fall einer Absage des Kongresses wird den Teilnehmern die Teilnahmegebühr zurückerstattet. Wird der Kongress abgesagt, weil sich zu wenige Teilnehmer angemeldet haben, oder aus anderen Gründen, die nicht im Verschulden von E&E PC liegen, wird nur die Teilnahmegebühr zurückgezahlt, nicht jedoch andere, über diese hinausgehende Kosten (wie zum Beispiel Kosten für Hotel, Flug- und Zugreisen etc.) 1.4. Stornierung durch den Teilnehmer: Alle Stornierungen der Teilnahme an dem Kongress bedürfen der Schriftform. Es gelten die anzuwendenden Stornobedingungen laut dem jeweiligen Kongressprogramm. Die Teilnahmegebühr muss vollständig bezahlt werden, auch dann, wenn der Teilnehmer aus welchem Grund auch immer nicht tatsächlich an dem Kongress teilnimmt.

1.5. Änderungen des Kongressprogramms: Die HSEC GMBH behält sich das Recht vor, das Kongressprogramm zu ändern. Dies beinhaltet Änderungen der Reihenfolge der Vorträge, die Absage einzelner Veranstaltungen und den Austausch der im Kongressprogramm angeführten Vortragenden. Solche Änderungen und Absagen bewirken keine Rückzahlung oder Herabsetzung der Teilnahmegebühr. 1.6. Hotelbuchungen: Alle Hotelbuchungen unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Hotels. Buchungen für ein bestimmtes Hotel sind nur dann verbindlich, wenn der Kongressteilnehmer die Buchung durch Angabe von Kreditkartendaten garantiert und wenn diese von der HSEC GMBH schriftlich bestätigt werden. Die schriftliche Bestätigung einer Buchung durch die HSEC GMBH bewirkt, dass zwischen dem Kunden (dem Gast, oder je nach Fall, dem Kongressteilnehmer) und dem von der HSEC GMBH ausgewählten Hotel ein verbindlicher Vertrag in Kraft tritt. Der Gast/Teilnehmer hat die Hotelkosten vor seiner Abreise direkt im Hotel zu bezahlen. Wird eine Buchung nicht in Anspruch genommen, ist das Hotel berechtigt, die Kreditkarte des Teilnehmers mit dem vereinbarten Betrag zu belasten. Hält das Hotel den Vertrag über die Unterbringung des Gastes nicht ein, haftet das Hotel gegenüber dem Gast/Kongressteilnehmer direkt. Aus einer solchen Nichteinhaltung resultierende Ansprüche sind vom Gast/Kongressteilnehmer direkt gegen das Hotel geltend zu machen. Stehen in dem vom Kongressteilnehmer ausgewählten Hotel keine Zimmer zur Verfügung, ist die HSEC GmbH berechtigt, die Unterbringung in einem anderen Hotel zu veranlassen, sofern dies vom Teilnehmer nicht ausdrücklich abgelehnt wird. Alle Fragen betreffend die Buchung von Hotels, die Änderung von Buchungen oder Stornierungen sind schriftlich an die HSEC GMBH zu richten. 1.7 Haftung: Die HSEC GMBH haftet nur dort für die Erfüllung ihrer im jeweiligen Kongressprogramm angeführten Aufgaben, wo die übliche Sorgfaltspflicht verletzt wurde, aber auch dann nur in jenen Fällen, in denen dies vorsätzlich geschah. In solchen Fällen ist österreichisches Recht anwendbar. Eine Haftungsanerkennung seitens der HSEC GMBH ist nur dann gültig, wenn diese schriftlich erfolgt. Mündliche Erklärungen bilden keine Grundlage für die Anerkennung einer Haftung. Die in Artikel 1.7 dargelegten Grundsätze gelten nicht für von Dritten (Hotels, Fluglinien etc.) erbrachte Dienstleistungen. Für diese gelten deren eigene Geschäftsbedingungen. 1.8. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Wien. Das anzuwendende Recht ist österreichisches Recht. 2. AUSSTELLER: 2.1. Anmeldung:

Die Anmeldung für die Nutzung von Ausstellungsflächen, die bei den von der HSEC GMBH organisierten Kongressen am Kongressort im Rahmen der Möglichkeiten zur Verfügung stehen, muss schriftlich erfolgen. Die schriftliche Anmeldung ist für den Aussteller verbindlich, stellt jedoch für ihn keine Anspruchsgrundlage dar. Grundsätzlich ist das einzige gemietete Element die Ausstellungsfläche. Die Miete beinhaltet keine Elemente wie Aufstellung, Anschlüsse und/oder Ausrüstung. Wo notwendig, sind diese Elemente von den Ausstellern selbst bereitzustellen bzw. ist ihre Bereitstellung von den Ausstellern selbst zu veranlassen. 2.2. Anmeldebestätigung Für jede Ausstellung steht nur eine beschränkte Zahl von Plätzen zur Verfügung. Je nach Verfügbarkeit erhält der Aussteller die Bestätigung über die Zuweisung der gwünschten Ausstellungsfläche sowie eine Rechnung über die Miete für diese Fläche. Ansprüche des Ausstellers auf eine bestimmte Ausstellungsfläche ergeben sich nur nach Bestätigung der Anmeldung und vollständigen Bezahlung des Betrages, der aus der Rechnung der der HSEC GMBH für die Ausstellungsfläche hervorgeht. 2.3. Bestätigung/Akzeptanz: Durch die schriftliche Anmeldung für eine Ausstellungsfläche bestätigt das ausstellende Unternehmen die vorliegenden Geschäftsbedingungen und akzeptiert ihre Gültigkeit. Außerdem gewährleistet das ausstellende Unternehmen, alle relevanten Beschäftigungsbestimmungen und Handelsgesetze, technischen Sicherheitsbestimmungen sowie alle bestehenden Hausregeln und allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Standorts einzuhalten. Die Aussteller haften für ihre Mitarbeiter. 2.4. Ausstellungsflächen: Die Zuweisung von Ausstellungsflächen unterliegt Sicherheitsüberlegungen sowie der Verfügbarkeit von Platz. Die Zuweisung dieser Flächen erfolgt durch die HSEC GMBH. Die Ausstellungsflächen sind standardisiert, und ihre Abmessungen können von den Ausstellern nicht geändert werden. Wünsche der Aussteller betreffend bestimmte Ausstellungsflächen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen bestimmten Standort. Die HSEC behält sich das Recht vor, den Standort zu ändern oder jederzeit andere Änderungen vorzunehmen, ohne dass dies den Aussteller berechtigt, Ansprüche gegen die HSEC GMBH geltend zu machen. 2.5. Zahlungsbedingungen: Die anzuwendenden Preise entsprechen den in den Anmeldeformularen angeführten. Diese sind vor Kongressbeginn ausnahmslos ohne Abzüge zu überweisen. Wir behalten uns das Recht vor, die Teilnahme an dem Kongress abzulehnen, wenn die im Anmeldeformular angeführte Gebühr nicht vor Kongressbeginn bezahlt wurde. In solchen Fällen ist der angemeldete Aussteller trotzdem verpflichtet, die Gebühr zu bezahlen.

2.6. Aufstellung und Abbau des Standes: Die aktuellen rechtlichen Bestimmungen gelten für die Aufstellung und den Abbau von Ständen sowie für ihre Gestaltung; darüber hinaus sind die am Kongressstandort geltenden Bestimmungen einzuhalten. Darüber hinaus haben die Aussteller bei der Gestaltung ihrer Stände freie Hand. Andere Aussteller dürfen durch die Art und die Gestaltung des Standes nicht verletzt, gefährdet oder anderweitig beeinträchtigt werden. Die Gestaltung des Standes darf die öffentliche Moral nicht verletzen. 2.7. Zeiten für den Auf- und Abbau des Standes: Die Zeiten für den Auf- und Abbau von Ständen und Ausstellungsobjekten sowie die spezifischen Ausstellungsbedingungen werden den Ausstellern von der HSEC GMBH zeitgerecht vor Beginn der Ausstellung zur Kenntnis gebracht und sind von den Ausstellern einzuhalten. In dieser Zeit sind alle baulichen Maßnahmen und wichtigen Gestaltungsarbeiten durchzuführen. Wird der Stand nicht innerhalb der vereinbarten Zeit auf- und abgebaut, hat der Aussteller etwaige offene Abbaukosten sowie eine tägliche Vertragsstrafe von 1.000 EURO zuzüglich der gesetzlichen MwSt. zu bezahlen. 2.8. Untervermietung / Verteilung der Stände: Der Aussteller ist nicht berechtigt, eine ihm zugewiesene Ausstellungsfläche an Dritte weiterzugeben. Die gemietete Ausstellungsfläche darf nur dann von anderen Personen oder Unternehmen als den im Anmeldeformular angeführten verwendet werden, wenn von der HSEC GMBH eine entsprechende schriftliche Genehmigung eingeholt wurde. 2.9. Entfernung von Müll und Reinigung der Stände: Die Reinigung und Sauberhaltung der Stände sowie Maßnahmen zur Müllvermeidung sind Aufgabe des Ausstellers. Bei Verlassen des Standes nach Ende der Ausstellung sind alle Ausstellungsobjekte sowie alle Aufbauten oder Befestigungen vom Konferenzstandort zu entfernen. Für die Entfernung etwaiger hinterlassener Gegenstände wird eine den Preisen des Standorts entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt. 2.10. Standsicherheit: Die Stände werden nicht bewacht. HSEC GMBH übernimmt keine Haftung für Ausstellungsobjekte oder andere Gegenstände, die der Aussteller oder seine Mitarbeiter an den Standort bringen. Auf Wunsch des Ausstellers und je nach Verfügbarkeit kann über Nacht ein absperrbarer Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem wertvolle Standmaterialien gelagert werden können. 2.11. Haftung, Unfallverhütung / offizielle Bestimmungen / Forfeiture-Klausel Die HSEC GMBH übernimmt keine Aufsichtsverantwortung für die auszustellenden Materialien oder die Möblierung der Stände, und jede diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen. E &E PCO schließt ebenfalls jegliche Haftung für das Verschwinden von Ausstellungsobjekten, Ausrüstung, Kleidungsstücken und jeglichen Gegenständen aus, die der

Aussteller oder seine Mitarbeiter an den Ausstellungsort bringen. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, an den ausgestellten Ausrüstungen oder Maschinen, die von ihm verwendet werden, alle notwendigen Sicherheitsvorrichtungen anzubringen, und solche Vorrichtungen müssen den anzuwendenden Unfallverhütungsbestimmungen entsprechen. Der Aussteller haftet für alle Schäden an Personen oder Sachen, die durch den Betrieb der Ausstellungsobjekte oder im Zusammenhang mit deren Aufstellung oder Abbau verursacht werden. Die HSEC GMBH übernimmt keine Haftung für solche Schäden. Alle Ansprüche des Unternehmens gegen die HSEC GMBH verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Stichtag schriftlich per Einschreiben bekräftigt werden. Falls die HSEC GMBH den Anspruch schriftlich zurückweist oder nicht innerhalb von 2 Wochen nach seiner Bekräftigung antwortet, verliert der Anspruch seine Gültigkeit, sofern er nicht innerhalb von 3 Monaten nach einer solchen Zurückweisung oder nach Ablauf der 2-wöchigen Frist bekräftigt wird. Diese Fristen gelten nicht für Ansprüche des Unternehmens gegen die HSEC GMBH im Zusammenhang mit Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche aufgrund von Vorsatz. 2.1 2. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen Bei Höherer Gewalt wie Feuer, Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, anderen Katastrophen und in ähnlichen Fällen, die die Durchführung des Kongresses zum geplanten Zeitpunkt verhindern oder erheblich erschweren würden, ist die HSEC GMBH berechtigt, das Kongressdatum zu verschieben. In diesem Fall gelten die bereits für die Stände bezahlten Mieten als Zahlung für den verschobenen Kongress. Findet die Veranstaltung aus den oben angeführten Gründen nicht statt, ist die HSEC GMBH berechtigt, 25% des Rechnungsbetrages als allgemeinen Aufwand einzubehalten. Weitere Ansprüche der HSEC GMBH gegen das Unternehmen entstehen nur in Fällen, in denen das Unternehmen spezielle Arbeiten in Auftrag gegeben hat, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind. Der Aussteller hat keine weiteren Ansprüche gegen die HSEC GMBH oder den Organisator. 2.13. Absage des Kongresses / der Ausstellung: Falls der Kongress / die Ausstellung vom Organisator oder je nach Fall von der HSEC GMBH abgesagt wird, sind alle Sponsorgelder sowie alle Zahlungen für vereinbarte Dienstleistungen unter Abzug von 25% des Rechnungsbetrages innerhalb eines Monats an den Aussteller zurückzuzahlen. Weitere Ansprüche der HSEC GMBH gegen das Unternehmen entstehen nur in Fällen, in denen das Unternehmen spezielle Arbeiten in Auftrag gegeben hat, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind. Der Aussteller hat keine weiteren Ansprüche gegen die HSEC GMBH oder den Organisator. 2.14. Rücktritt vom Vertrag Etwaige Rücktritte von dem Vertrag sind der HSEC GMBH schriftlich zuzustellen. Nach Abschluss des Vertrags kann das Unternehmen bis zu drei Monate vor Beginn des Kongresses oder der Veranstaltung nach Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25% der vertraglich vereinbarten Summe von dem Vertrag zurücktreten. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits weitere

Vorbereitungskosten angefallen, werden diese auf die obigen aufgeschlagen. Nach dieser Frist werden 100% der vertraglich vereinbarten Summe fällig. Das Unternehmen hat in jedem Fall einen fixen Pauschalbetrag von 150 EURO als Verwaltungsgebühr zu bezahlen. Diese Bestimmung gilt auch unverändert für alle Verträge, die zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, der bereits innerhalb der Kündigungsfrist liegt. Sollten die für einen Kongress spezifischen Unterlagen andere Bedingungen für den Rücktritt von einem Vertrag vorsehen, haben diese Vorrang. 2.15. Kongressort: Die HSEC GMBH behält sich das Recht vor, den Veranstaltungsort des Kongresses spätestens drei Monate vor Kongressbeginn zu ändern, wenn es dafür gewichtige Gründe gibt. In diesem Fall werden alle eingegangenen Anmeldungen unter denselben Bedingungen auf den neuen Standort angewendet. Wie in Punkt 2.13 festgelegt, ist es in einem solchen Fall möglich, von dem Vertrag zurückzutreten. 2.16. Geheimhaltung: Die Parteien sichern zu, dass sie alle schutzwürdigen Prozesse und Daten sowohl für die gesamte Dauer der Zusammenarbeit als auch nach der Beendigung des vorliegenden Vertrags gegenüber Dritten streng geheim halten werden. Jede der Parteien gibt diese Verpflichtung an die Personen und Assistenten weiter, die mit relevanten Aufgaben betraut sind, und diese sind in ähnlicher Weise verpflichtet, die Geheimhaltung aufrechtzuerhalten. 2.17. Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Parteien ist Wien. Es gilt österreichisches Recht. 3. SPONSOREN: 3.1. Service-Level-Agreement: Die HSEC GMBH wird Sponsoren besondere Dienstleistungsangebote unterbreiten. Die in diesem Angeboten enthaltenen einzelnen Dienstleistungen gelten zu dem Zeitpunkt als verbindlich vereinbart (soweit sie von den Sponsoren spezifisch gekennzeichnet wurden), an dem das vom Sponsor unterzeichnete Angebot bei der HSEC GMBH eintrifft. 3.2. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Teilnehmer und Aussteller analog für Sponsoren.