Geschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH

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Transkript:

ENTWURF Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH Der Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH gibt sich gemäß 13 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrages folgende Geschäftsordnung 1 Geschäftsführung des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat führt seine Geschäfte nach den Bestimmungen des GmbH- Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und dieser Geschäftsordnung. 2. Jedes Aufsichtsratsmitglied trägt die volle Mitverantwortung für den gesamten Tätigkeitsbereich des Aufsichtsrates. 3. Der Vorsitz des Aufsichtsrates bestimmt sich nach 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. 2 Schweigepflicht 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind während ihrer Amtsdauer und auch nach deren Ablauf zur Verschwiegenheit über alle in dieser Eigenschaft erhaltenen Kenntnisse und Unterlagen verpflichtet, es sei denn, dass der Aufsichtsrat im Einzelfall eine Bekanntgabe beschließt. 2. Im gleichen Umfang sind die zu den Beratungen hinzugezogenen Sachverständigen und andere Personen vom Vorsitzenden zu Stillschweigen zu verpflichten. 3. Die Aufsichtsratsmitglieder sind gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderates von der Schweigepflicht entbunden. Es muss dabei gewährleistet sein, dass bei der Berichterstattung die Vertraulichkeit gewahrt wird. 3 Sitzungen 1. Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates bestimmen sich nach 13 des Gesellschaftsvertrages. SWE Netz GmbH Seite 1 von 6

2. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer. 3. Die Heranziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen erfolgt im Einzelfall durch den Vorsitzenden. 4. Der Vorsitzende hat bei jeder Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen, ob a) die Einladungen nach 13 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages ordnungsgemäß ergangen sind, b) gegen die Niederschrift der vorausgegangenen Sitzung Einwendungen erhoben werden und c) Änderungen bzw. Ergänzungen zur Tagesordnung gewünscht werden. 5. Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel in den Angelegenheiten des Aufsichtsrates. 4 Tagesordnung 1. Die Tagesordnung für die Sitzung des Aufsichtsrates ist von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates aufzustellen. 2. In Eilfällen können einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführung verlangen, dass auch über Verhandlungsgegenstände beraten wird, die nicht in der Tagesordnung aufgenommen sind. 5 Geschäftsführung Die Geschäftsführung erteilt dem Aufsichtsrat auf Verlangen Auskunft über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten. 6 Niederschriften 1. Über jede Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift gemäß 13 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages zu fertigen. 2. In der Niederschrift sind der Ort, der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung, eine Auflistung der dem Aufsichtsrat von der Geschäftsführung vorgelegten Unterlagen, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis festzuhalten. 3. Teilt ein Mitglied des Aufsichtsrates in wichtigen Angelegenheiten nicht die Auffassung der Mehrheit, so kann es verlangen, dass seine abweichende Ansicht und Stimmabgabe in der Niederschrift aufgenommen wird. SWE Netz GmbH Seite 2 von 6

4. Beschlussfassungen durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärungen sind e- benfalls in einem Protokoll festzuhalten und der Niederschrift über die nächste Aufsichtsratssitzung hinzuzufügen. 5. Der Schriftführer legt dem Vorsitzenden die Niederschrift binnen 14 Tagen nach der Aufsichtsratssitzung zur Unterzeichnung vor. Die Geschäftsführung leitet die unterzeichnete Niederschrift unverzüglich jedem Mitglied des Aufsichtsrates in Abschrift zu. 6. Einwendungen gegen die Niederschrift sollen gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates binnen zwei Wochen nach Versendung der Niederschrift vorgebracht werden. 7. Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates zu genehmigen. 7 Beratung von persönlichen Angelegenheiten 1. Wird eine Angelegenheit beraten, die den Geschäftsführer betrifft, so beschließt der Aufsichtsrat in Abwesenheit der Geschäftsführung darüber, ob ein Ausschluss von der Teilnahme an der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten erfolgen soll. 2. Ein Aufsichtsratsmitglied ist von der Beratung und Abstimmung in Angelegenheiten ausgeschlossen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder einer durch ihn vertretenen Organisation zum Gegenstand haben oder wenn ein erheblicher Interessenswiderstreit zwischen seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates einerseits und seinen persönlichen Interessen bzw. denen der durch ihn vertretenen Organisation andererseits besteht. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen nach Anhörung des Betroffenen der Aufsichtsrat bei Abwesenheit des Betroffenen. 8 Zustimmungspflichtige Geschäfte der Geschäftsführung Für die nach 18 Abs. 2 c) sowie nach 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zustimmungsbedürftigen Geschäfte der Geschäftsführung werden folgende Wertgrenzen je Einzelfall festgesetzt (jeweils Netto-Beträge): a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ( 14 Abs. 4 d) Gesellschaftsvertrag): bis einschließlich 100.000 über 100.000 SWE Netz GmbH Seite 3 von 6

b) Abschluss, Änderung und Aufhebung von folgenden Verträgen ( 14 Abs. 4 e) Gesellschaftsvertrag) sofern nicht im Wirtschaftsplan enthalten: 1. Kauf- und Lieferverträge: 2. Miet-, Leasing- und Pachtverträge: 3. Werk- und Dienstverträge: alle Energie- und Wasserbezugsverträge unabhängig vom Wert und unabhängig von der Laufzeit alle Kauf- und Lieferverträge (ohne Energie- und Wasserbezugsverträge) sofern die beiden folgenden Merkmale alle Kauf- und Lieferverträge (ohne Energie- und Wasserbezugsverträge) SWE Netz GmbH Seite 4 von 6

4. Geschäftsbesorgungsverträge: 5. Konzessionsverträge: bis einschließlich 100.000 jährlich bis einschließlich 5 Jahre Laufzeit über 100.000 jährlich über 5 Jahre Laufzeit 6. Verträge über den Erwerb/Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen: bis einschließlich 5.000 (Kaufwert einschließlich Agio) bis einschließlich 50.000 (Kaufwert einschließlich Agio) Ferner wird auf 18 Abs. 1 d) Gesellschaftsvertrag verwiesen. c) Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und Garantien, Abschluss von Gewährverträgen sowie Bestellung sonstiger Sicherheiten ( 14 Abs. 4 g) Gesellschaftsvertrag): bis einschließlich 50.000 bis einschließlich 500.000 d) Gewährung von Spenden, freiwilligen Zuwendungen und Sponsoring ( 14 Abs. 4 g) Gesellschaftsvertrag): bis einschließlich 25.000 bis einschließlich 100.000 SWE Netz GmbH Seite 5 von 6

e) Verzicht auf Ansprüche ( 14 Abs. 4 h) Gesellschaftsvertrag): bis einschließlich 50.000 über 50.000 f) Einleitung eines Rechtsstreites (Streitwert) ( 14 Abs. 4 j) Gesellschaftsvertrag): bis einschließlich 100.000 über 100.000 g) Abschluss von Vergleichen über Ansprüche ( 14 Abs. 4 i) Gesellschaftsvertrag): bis einschließlich 100.000 über 100.000 h) Mehraufwendungen des genehmigten Erfolgsplanes ( 14 Abs. 4 b) Gesellschaftsvertrag): bis einschließlich 200.000 über 200.000 i) Mehrausgaben des genehmigten Vermögensplanes ( 14 Abs. 4 c) Gesellschaftsvertrag): bis einschließlich 200.000 über 200.000 9 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 2011 in Kraft. Johannes Arnold Aufsichtsratsvorsitzender SWE Netz GmbH Seite 6 von 6