Außergerichtliche Konfliktlösung am Bau

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Transkript:

Teil 2: Mögliche Verfahren der alternativen Konfliktlösung Autorin: RAin Karin Schwentek, Justiziarin Ingenieurkammer Niedersachsen. Bei Projekten, an denen viele Beteiligte zum Erfolg einer Sache beitragen (müssen), bleiben Konflikte nicht aus. So auch in der Bau- und Immobilienwirtschaft. Für den Bauherrn, die beteiligten Bauunternehmen, Handwerker und Planer ist eine effiziente Konfliktbewältigung unabdinglich, sollen wirtschaftliche Schäden vermieden werden. Die Ingenieurkammer hat in den vergangenen Ausgaben der IngenieurNachrichten begonnen, über Alternativen zu Gerichtsverfahren zu berichten: Einleitung Gerichtsverfahren vermeiden Alternative Konfliktlösungen finden (Heft 03/12) Teil 1 Außergerichtliche Konfliktlösung Aktivitäten des Arbeitskreises (Heft 04/12) Es folgen: Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5 Mögliche Verfahren der alternativen Konfliktlösung (hier) Konfliktarten und Konfliktbeteiligte Best Practise Konfliktlösung in der Anwendung Methodische Kriterien zur Auswahl eines Konfliktlösungsmodells. Die wird hier als Teil 2 mit einem Überblick über die verschiedenen Streitlösungsmodelle fortgesetzt. Alternative Streitlösungsmodelle, ADR (Alternate Dispute Resolution), AKL (Alternative Konfliktlösung) und weitere Schlagworte sind Ausdruck für die Versuche, Alternativen zu dem Weg vor die ordentlichen Gerichte zu finden. Nur zur Klarstellung sei vorab bemerkt, dass die aufgeführten Methoden ausgerichtet sind auf die Vermeidung eines Gerichtsverfahrens vor einem Zivilgericht in zivilrechtlichen Angelegenheiten, arbeitsgerichtliche oder wettbewerbsrechtliche Güteverhandlungen etc. werden in diesem Zusammenhang nicht angesprochen. Den nachstehenden Methoden, einen Konflikt außergerichtlich, gütlich und einvernehmlich beizulegen, sind einige Merkmale gemeinsam. Die Verfahren können zügig durchgeführt werden, da die Parteien es in der Hand haben, die Termine abzustimmen und Fristen für das Einreichen von Nachweisen und Unterlagen festzulegen. Die Verfahrenskosten sind verglichen mit Gerichtsverfahren relativ gering. (Einen guten Überblick über die Kosten eines Gerichtsverfahrens im Vergleich zu einer Mediation gibt

der Artikel von Mieth, Bodmann, Weichhaus: Manchmal innerhalb weniger Stunden in: Deutsches IngenieurBlatt 12/2010 S. 48-50). Ein weiterer Vorteil, den die nachgenannten Konfliktlösungsmodelle gemeinsam haben, ist, dass das Verfahren nicht öffentlich stattfindet. Die Angelegenheit bleibt bei den Parteien verankert und sie müssen nicht befürchten, dass jeder Besucher eines Landgerichts entdecken kann, welche Unternehmen und Büros mit wem im Streit. Als Zuhörer kann an einer Gerichtsverhandlung jeder teilnehmen und so den Ausführungen des Gerichtsgutachters bei einer Beweisaufnahme folgen, der sich über den Pfusch am Bau oder Planungsfehler auslässt. Das Vorhaben der gütlichen außergerichtlichen Einigung kann allerdings nur gelingen, wenn die Parteien noch miteinander reden können und sich im Bewusstsein ihrer eigenen Verantwortung der Lösung des Konflikts widmen. I. Schlichtung Vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens müssen sich die Parteien auf dieses Verfahren verständigen und außerdem festlegen, wer Schlichter bzw. Schlichtungsstelle sein soll. Die Position des Schlichters kann durch eine Einzelperson besetzt werden, die das Vertrauen beider Parteien genießt. Es kann aber auch auf eine der eingerichteten Schlichtungsstellen bei den berufsständischen Kammern und Verbänden zurückgegriffen werden. Diese verfügen über Schlichtungsordnungen oder Schlichtungsverfahrensregelungen, um ein geordneten Ablauf zu gewährleisten. Der Schlichter nimmt die Rolle eines Vermittlers ein und hilft den Streitparteien eine einvernehmliche Lösung des Konfliktes zu finden. Wenn beide Parteien es wünschen, kann der Schlichter oder die Schlichtungsstelle einen Vergleichsvorschlag in Form eines Schlichterspruchs unterbreiten. Dieser ist in der Regel nicht bindend, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies vertraglich. Ein denkbarer Anwendungsfall für die Schlichtung vor einer Berufskammer könnten unterschiedliche Ansichten zu einer Honorarrechnung nach erbrachter Leistung sein. II. Schiedsgutachten Bei unterschiedlichen Auffassungen über technische Fragen und die Aufnahme eines Schadensbildes bietet sich die Einschaltung eines Schiedsgutachters an. Der Schiedsgutachter wird in aller Regel ein Sachverständiger sein, der beispielsweise bei Baumängeln die Befundtatsachen aufnimmt, Ursachen aufzeigt und ein Sanierungskonzept unterbreitet. Die Konfliktparteien müssen sich auf einen Sachverständigen ihres Vertrauens einigen, diesen dann gemeinsam beauftragen und vertraglich

vereinbaren, dass sie sich dem Ergebnis des Schiedsgutachtens unterwerfen. Die Parteien sollten gemeinsam den Gegenstand der Begutachtung vorgeben und welche Fragestellungen (Beweisfragen) an den Schiedsgutachter zu richten sind. Der Fokus liegt auf der technisch-fachlichen Lösung. Als Schiedsgutachter besonders gefragt sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die sich mit ihrem Eid zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Sachverständigenaufgaben verpflichtet haben. Typisch im Baubereich ist die Fragestellung an den Schiedsgutachter, die Ursachen der festgestellten Baumängel zu ergründen und ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, wobei der Gutachter auch eine Festlegung der Kostentragungspflicht trifft. III. Mediation Die Mediation ist entgegen einer landläufigen Auffassung kein irgendwie geartetes Schlichtungsverfahren, wo man mal miteinander redet, sondern vielmehr ein streng strukturiertes Verfahren zur eigenverantwortlichen Konfliktlösung, das mit Unterstützung eines neutralen Dritten durchgeführt wird. Der neutrale Dritte, der Mediator, führt die Konfliktparteien hin zu einer sachorientierten Kommunikation. Großes Gewicht wird auf die interessenwahrende Eigenbewältigung gelegt. Dieses Verfahren fordert die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien. Mit anerkannten Methoden der Kommunikation führt der Mediator durch das Verfahren. Im Unterschied zu den übrigen Streitlösungsmodellen ist das vorrangige Ziel der Mediation weniger die Aufklärung eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhaltes, sondern die Lösung der Konfliktsituation mit Blick auf die Zukunft der Beteiligten. Exemplarisch könnte der Konflikt einer Gemeindeverwaltung um den Bau einer Ortsumgehung gesehen werden, bei dem Anwohner und Naturschützer ihre jeweiligen Positionen nicht berücksichtigt sehen. Da jedoch alle Parteien ein großes Interesse haben, friedlich miteinander zu leben, kann die Mediation für einen Interessenausgleich sorgen. IV. Adjudikation Seit einigen Jahren wird die aus dem angelsächsischen Rechtsraum stammende Form in Deutschland diskutiert. Während die vorher genannten alternativen Konfliktlösungsmodelle auch bei anderen Streitigkeiten Anwendung finden können, ist die Adjudikation speziell für Bausachen konzipiert. Der Deutsche Baugerichtstag 2010 hat eine Adjudikationsordnung vorgestellt, die eine Möglichkeit ist, dieses Verfahren nach den Regeln der Adjudikation durchführen zu können. Der Lösungsansatz ist,

dass für Streitigkeiten, die während eines durchaus auch längeren Bauablaufes auftreten können, eine Partei den Adjudikator anrufen kann, der innerhalb einer sehr kurzen Frist eine vorläufig bindende Entscheidung trifft. Diese Entscheidung trägt wegen der kurzen Frist dazu bei, dass der Bauablauf nicht mehr gestört ist, sondern die Arbeiten fortgesetzt werden können. Im internationalen Bereich empfiehlt die FIDIC (International Federation of Consulting Engineers, www.fidic.org) in den von ihr herausgegebenen Vertragsmustern die Adjudikation und stellt nach britischem Vorbild eine Liste von Adjudikatoren einschließlich deren Vergütungssätzen zur Verfügung. Wenn mitten im laufenden Bauprojekt über einen Nachtrag gestritten wird und durch Verzögerungen im Bauablauf wirtschaftlicher Schaden droht, wäre dies möglicherweise ein Fall für die Adjudikation. Diese vier vorgestellten Methoden sind in der Regel so ausgelegt, dass den Parteien nach einem gescheiterten Verfahren der Weg zu Gericht offensteht. Die Parteien können für sich abwägen, welches Verfahren für ihren Einzelfall geeignet ist. Haben die Parteien schon bei Beauftragung im Vertrag festgelegt, dass sie vor Einschaltung des Gerichts einen Schlichtungsversuch, gleich welchen Modells, unternehmen, so sind die Weichen von vornherein auf außergerichtliche Konfliktlösung gestellt. Erst dann, wenn der Schlichtungsversuch gescheitert ist, können die ordentlichen Gerichte angerufen werden. Dieses ist ein geeigneter Weg unter Vertragspartnern, schon vor Beginn der eigentlichen Tätigkeiten für den Fall eines Konfliktes Vorsorge zu treffen. Muster für entsprechende Vertragsklauseln können bei den Kammern und Verbänden erfragt werden. V. Schiedsgerichtsverfahren Schon durch den Wortlaut kommt zum Ausdruck, dass das Schiedsgerichtsverfahren einem Gerichtsverfahren sehr angenähert und streng formalisiert ist. Es entscheidet ein nichtstaatliches Schiedsgericht. Das Verfahren ist normiert in der Zivilprozessordnung, schiedsrichterliches Verfahren 1025 1066 ZPO. Voraussetzung ist, dass sich die Parteien vorher auf die Durchführung eines solchen Verfahrens verständigen und eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben. Die Parteien können sich auf die Anzahl der Schiedsrichter verständigen sowie über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Schiedsgerichte sind teilweise bei öffentlichen Stellen oder Kammern eingerichtet, können aber auch vertraglich für den Einzelfall eingerichtet werden. Das Verfahren kann auf Antrag einer Partei durchgeführt werden. Das Verfahren endet mit einem Schiedsspruch oder einem Schiedsvergleich. Dieser hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Es kann daher nicht von Rechtsmitteln angegriffen werden. Der Weg zum ordentlichen Gericht ist verschlossen, es sei denn, es sind Mängel im Verfahren aufgetreten, die explizit in der Zivilprozessordnung aufgeführt sind. Da das

Schiedsgerichtsverfahren oder auch schiedsrichterliche Verfahren nach der Zivilprozessordnung an die Stelle eines Verfahrens eines staatlichen Gerichtes tritt, ist die Möglichkeit der Parteien, selbst eine Lösung zu erarbeiten, eingeschränkt. Es bietet allerdings den Vorteil der Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Es ist schwierig, bei der Vielzahl der möglichen Konfliktfelder ein ideales Verfahren für alle Fälle zu empfehlen. Es kommt darauf an, welches Lösungsmodell am ehesten dazu beitragen kann, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. In den nächsten Folgen dieser Reihe soll darauf näher eingegangen werden. Quelle: IngenieurNachrichten Mai / 2012 Für Auskünfte zu Alternativen Konfliktlösungsmodellen und dem Schlichtungsverfahren der Ingenieurkammer steht Ihnen in der Ingenieurkammer Niedersachsen gerne Frau RAin Karin Schwentek, Tel. 0511 39789-19, Fax 0511 39789-34, zur Verfügung. Weitere Links: www.inqa-bauen-niedersachsen.de www.mediation-planen-bauen.de