Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/5098 19. Wahlperiode 17.10.2018 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 19/4722 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes A. Problem Das Gesetz dient der Anpassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in nationales Recht. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Drucksache 19/5098 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Bei Unternehmen kann die Notwenigkeit bestehen, Webseiten, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Zahlungsmodalitäten an die Anforderungen aus den Artikeln 3, 4, 5 der Geoblocking-VO anzupassen, um Diskriminierungen zu beseitigen. Die dadurch entstehenden Kosten folgen allerdings aus der unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden Geoblocking-VO und sind kein Erfüllungsaufwand dieses Gesetzes. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Anpassung des 35 des Telekommunikationsgesetzes wird es zukünftig zu zusätzlichen Verfahren kommen, in denen durch die Gerichte aufgehobene Entgeltentscheidungen durch die Bundesnetzagentur neu beschieden werden müssen. Dadurch wird zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Beschlusskammern und Fachabteilungen der Bundesnetzagentur entstehen. Der zusätzliche Aufwand wird auf durchschnittlich drei Verfahren pro Jahr geschätzt. Dadurch entstehen geschätzte Mehrkosten in Höhe von ca. 60.000 Euro pro Jahr. Durch die Neuregelung entstehender etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 auszugleichen. Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Durchsetzung der Geoblocking-VO wird neu begründet. Der hieraus erwachsende finanzielle und personelle Mehrbedarf ist nach gegenwärtiger Schätzung der Bundesregierung als gering zu veranschlagen. Zum einen soll die Bundesnetzagentur nur anlassbezogen vorgehen. Zum anderen verfügt die Bundesnetzagentur bereits über Erfahrungen bei der Überprüfung von unternehmerischen Verhalten im Online-Bereich und ist bereits Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmen. Sie nimmt Beschwerden über eine eigens eingerichtete Beschwerdestelle entgegen, so dass mit Übernahme der Zuständigkeit für die Durchsetzung der Geoblocking-VO Synergieeffekte zu erwarten sind. Die Kosteneinschätzung bezieht auch die Folgenabschätzung der EU-Kommission mit ein, die ebenfalls eine geringe jährliche Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten prognostiziert. Es wird davon ausgegangen, dass ein Stellenaufwuchs von zwei Stellen (höherer Dienst A 13 und gehobener Dienst A 11) mit entsprechenden Sachkosten benötigt wird. In der Summe ist ein Aufwand von rund 215.000 Euro jährlich zu erwarten. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan des BMWi ausgeglichen werden. Für Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Aufgrund der Änderung des 35 des Telekommunikationsgesetzes werden größere Telekommunikationsunternehmen, die Vorleistungen regulierter Unternehmen in Anspruch nehmen, zukünftig mit Nachzahlungen belastet, wenn die Bundesnetzagentur im gerichtlichen Verfahren verurteilt wird, ein höheres als das ursprünglich festgesetzte Entgelt zu genehmigen. Zu diesem Zwecke werden die betroffenen Unternehmen Rückstellungen bilden müssen. Mit einem spürbaren Anstieg des Verbraucherpreisniveaus ist nicht zu rechnen.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/5098 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/4722 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Dem 126 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2018/302 nicht erfüllt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend. 2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Berlin, den 17. Oktober 2018 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Klaus Ernst Vorsitzender Falko Mohrs Berichterstatter

Drucksache 19/5098 4 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Bericht des Abgeordneten Falko Mohrs I. Überweisung A. Allgemeiner Teil Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 19/4722 wurde in der 55. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. Oktober 2018 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Mit Beschluss vom 22. November 2016 (BVerfGE 143, 216) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 TKG festgestellt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, die Regelung entsprechend anzupassen. Durch die Anpassung des 35 TKG wird die Rückwirkung von Entgeltgenehmigungen, die nach dem 31. Juli 2018 erstmalig erlassen werden, in den Fällen neu geregelt, in denen die Bundesnetzagentur auf Antrag des regulierten Unternehmens durch Gerichtsentscheidung verpflichtet wird, ein höheres als das ursprünglich festgesetzte Entgelt zu genehmigen. Während bislang unterschiedslos gegenüber allen Unternehmen eine Rückwirkung ausscheidet, wenn nicht zuvor eine einstweilige Anordnung nach 35 Absatz 5 Satz 2 TKG ergangen ist, werden zukünftig allein solche Unternehmen geschützt, die aufgrund eines vergleichsweise geringen Umsatzniveaus nicht in gleichem Maße wie größere Unternehmen in der Lage sind, spätere Nachzahlungen zu leisten. Darüber hinaus dienen die Ergänzungen der 116 und 149 TKG der Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/302 vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts (Geoblocking-VO) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG. Das Ziel der Geoblocking-VO ist, unter Einführung des Shop-likea-local-Prinzips gegen ungerechtfertigte, herkunftsbezogene Diskriminierung von Kunden beim Online- und Offline-Handel von Waren und beim Zugang zu Dienstleistungen im Binnenmarkt vorzugehen. Kunden, insbesondere Verbraucher, aber auch kleine Unternehmen, die zur Endnutzung Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Waren erwerben, zeigen ein wachsendes Interesse an grenzüberschreitenden Einkäufen. Sie machen jedoch zunehmend die Erfahrung, dass in anderen Mitgliedstaaten tätige Anbieter ablehnen, an sie zu verkaufen, oder aufgrund der Tatsache, dass der Kunde in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, ihre Preise erhöhen. Die Verordnung filtert die Sachverhalte heraus, in denen eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft des Kunden nicht zu rechtfertigen ist. Die Mitgliedstaaten haben zudem eine zuständige Stelle auszuwählen, die die Durchsetzung der Verordnung sicherstellt. Mit dem beigefügten Entwurf wird die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der Geoblocking-VO begründet. Darüber hinaus werden als Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen Ordnungswidrigkeitentatbestände eingefügt. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/4722 in seiner 23. Sitzung am 17. Oktober 2018 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/4722 in seiner 24. Sitzung am 17. Oktober 2018 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/5098 Der Ausschuss Digitale Agenda hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/4722 in seiner 17. Sitzung am 17. Oktober 2018 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung. Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung gemäß dem Einsetzungsantrag (Drucksache 19/1837) in seiner 6. Sitzung am 10. Oktober 2018 mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (Drucksache 19/4722) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden keine Aussagen zur Nachhaltigkeit getroffen. Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung: Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist nicht gegeben. Auch wenn kein direkter Bezug zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie besteht: Es ist nicht nachvollziehbar, ob überhaupt eine Nachhaltigkeitsprüfung stattgefunden hat. Dennoch wird von einer Prüfbitte abgesehen. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/4722 sowie den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 19(9)176 in seiner 20. Sitzung am 17. Oktober 2018 abschließend beraten. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 19(9)176. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN, die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung zu empfehlen. B. Besonderer Teil Das Instrumentarium des 126 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 TKG ermöglicht der Bundesnetzagentur, einem nach ihrem Kenntnisstand vorliegenden Verstoß gegen die Geoblocking-VO nachzugehen und Anbieter nach Artikel 2 Nummer 18 der Geoblocking-VO zunächst innerhalb einer bestimmten Frist zur Stellungnahme und Abhilfe aufzufordern. Erfolgt innerhalb der Frist keine Abhilfe des Verstoßes, steht der Bundesnetzagentur mit der Anordnung ein Instrument zur Verfügung, die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen ( 126 Absatz 2 TKG). Mit der Möglichkeit, ein Zwangsgeld anzudrohen, erhält die Bundesnetzagentur ein schuldunabhängiges Beugemittel zur Durchsetzung der Anordnung ( 126 Absatz 5 TKG). Das Zwangsgeld hat präventiven Charakter. Kommt der Anbieter dem verlangten Verhalten nach, entfällt die Zahlungspflicht. Die bindende Anordnung ist eine sinnvolle Ergänzung zur Möglichkeit der Durchführung eines Bußgeldverfahrens. Die Verhängung der Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren bezweckt die Ahndung von in der Vergangenheit liegenden Verstößen gegen die Geoblocking-VO. Berlin, den 17. Oktober 2018 Falko Mohrs Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333